§ 13 allg gag
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 07.04.1930
§ 13
Die Form der Urkundensammlung, die zu führenden Verzeichnisse sowie die sonstigen Vormerke und Behelfe werden vom Bundesminister für Justiz bestimmt.