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Art. 31 allg gag

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

Artikel XXXI
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
Art. 31 Justizverwaltungsmaßnahmen
Art. 31
Mit Rücksicht auf dieses Bundesgesetz dürfen bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag AN Verordnungen'>Verordnungen erlassen sowie sonstige organisatorische und personelle Maßnahmen getroffen werden. Die Verordnungen'>Verordnungen dürfen frühestens mit dem 1. Jänner 2005 in Wirksamkeit gesetzt werden.
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