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§ 3 affg

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 28.07.2000
§ 3
Haftungsfälle aus Garantien sind gegeben,
a) wenn der Kreditnehmer die im Zusammenhang mit einer Kreditoperation bestehenden vertraglichen Verpflichtungen nicht erfüllt;
b) wenn der Euro-Gegenwert einer auf eine andere Währung als Euro lautenden Kreditoperation durch Änderung des Austauschverhältnisses zwischen dieser anderen Währung und Euro am Ende des jeweiligen Zeitraumes, für den der Euro-Gegenwert der Kreditoperation zur Finanzierung gemäß § 1 Abs. 1 verwendet wird, höher ist, als der Euro-Gegenwert der Kreditoperation in dieser anderen Währung am Anfang des genannten Zeitraumes.
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