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§ 90 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 29.05.1949
§ 90
(1) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der §§ 1 bis 89 dieses Bundesgesetzes wird durch Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen bestimmt.
(2) Die Durchführungsvorschriften können von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag AN erlassen werden; sie treten frühestens in dem gemäß Abs. (1) durch Verordnung zu bestimmenden Zeitpunkt in Kraft.
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