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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2010
§ 9
AN Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie von 22 bis 6 Uhr dürfen Vollstreckungshandlungen nur
- 1. in dringenden Fällen, insbesondere wenn der Zweck der Vollstreckung nicht anders erreicht werden kann, oder
- 2. wenn ein Vollstreckungsversuch an einem Werktag zur Tageszeit erfolglos war,