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V. HAUPTSTÜCK Übergangs- und SchlußbestimmungenStand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 88
Die im Zeitpunkt des Wirksamkeitsbeginnes dieses Bundesgesetzes anhängigen Vollstreckungsverfahren sind nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes weiter zu führen.