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§ 86 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

III. TEIL Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 86
(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder die andere Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1) getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung AN einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) § 85 ist sinngemäß anzuwenden.
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