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§ 84 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

III. HAUPTSTÜCK Zusammentreffen mehrerer nichtgerichtlicher Vollstreckungen I. TEIL
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 84 Allgemeine Grundsätze
Trifft eine abgabenbehördliche Vollstreckung im Sinn des I. und II. Teiles des II. Hauptstückes mit einer anderen nichtgerichtlichen Vollstreckung zusammen, so gelten die folgenden Bestimmungen.
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