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§ 80 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

II. Abschnitt Vollstreckung auf grundbücherlich nicht sichergestellte Geldforderungen und auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 80
(1) Die Pfändung erfolgt durch die Abgabenbehörde oder Gericht'>Das Gericht getrennt nach den hiefür geltenden Vorschriften.
(2) Insoweit eine Forderung zur Einziehung einem Gläubiger überwiesen wurde, ist eine neuerliche Überweisung AN einen anderen Gläubiger unstatthaft.
(3) Jeder Gläubiger, für den die Forderung gepfändet ist, kann auf seine Kosten einem Rechtsstreit des Überweisungsgläubigers gegen den Drittschuldner als Nebenintervenient beitreten. Die Entscheidung, welche in diesem Rechtsstreit über die in der Klage geltend gemachte Forderung gefällt wird, ist für und gegen sämtliche Gläubiger wirksam, zu deren Gunsten die Pfändung der Forderung erfolgt.
(4) Im Falle der Verzögerung der Beitreibung kann überdies jeder andere auf dieselbe Forderung Exekution führende Gläubiger den Antrag stellen, daß die Überweisung der Forderung AN den säumigen Gläubiger aufgehoben und behufs Einziehung der gepfändeten Forderung vom Exekutionsgerichte ein Kurator bestellt werde. Vor der Entscheidung über einen solchen Antrag ist der betreibende Gläubiger einzuvernehmen, dem die Forderung überwiesen wurde.
(5) Von Amts wegen oder auf Antrag kann zur Einziehung der Forderung ein Kurator vom Exekutionsgerichte bestellt werden, wenn dieselbe Forderung nach Teilbeträgen verschiedenen Gläubigern zur Einziehung überwiesen wird und sich diese über die Bestellung eines gemeinsamen Bevollmächtigten nicht einigen. Das weitere Verfahren bestimmt sich nach § 315 Abs. 1 EO
(6) Erlegt der Drittschuldner den Betrag zu Gericht (§ 307 EO), so sind abgabenbehördliche Pfandrechte in dem im abgabenbehördlichen Vollstreckungsverfahren begründeten Rang bei der Verteilung durch Gericht'>Das Gericht auf Anmelden zu berücksichtigen.
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