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§ 75 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

IV. Abschnitt Vollstreckung auf Ansprüche auf Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 75 Pfändung
(1) Die Pfändung von Ansprüchen des Abgabenschuldners, welche die Herausgabe und Leistung beweglicher körperlicher Sachen zum Gegenstande haben, erfolgt nach den Vorschriften der §§ 65 bis 67.
(2) Auf die weiteren Vollstreckungsschritte haben die Vorschriften der §§ 69 Ff. unter Berücksichtigung der folgenden Bestimmungen sinngemäße Anwendung zu finden.
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