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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 51c Nicht abgeholte Gegenstände
Ist der Ersteher bei einer Versteigerung im Internet mit der Abholung oder Bezahlung des Meistbots und der Transportkosten säumig, so ist der Gegenstand neuerlich auszubieten.Die Sätze 2 bis 4 des § 48 Abs. 4 sind anzuwenden.