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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2010
§ 43d Verkaufsverwahrung
Der Versteigerer hat für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der übernommenen Gegenstände zu sorgen. Werden Gegenstände während der Aufbewahrung beschädigt oder vernichtet, so ist § 43c Abs. 2 anzuwenden.