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§ 4 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

II. HAUPTSTÜCK Abgabenbehördliches Vollstreckungs- und Sicherungsverfahren I. TEIL Vollstreckung I. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 4 Exekutionstitel
Als Exekutionstitel für die Vollstreckung von Abgabenansprüchen kommen die über Abgaben ausgestellten Rückstandsausweise in Betracht.
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