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§ 39 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 31.12.2016
§ 39 Versteigerung
(1) Alle übrigen gepfändeten Gegenstände sind, sofern sie dem Verkaufe überhaupt unterliegen, öffentlich zu versteigern. Als öffentliche Versteigerungen gelten auch Versteigerungen im Internet.
(2) Auch Gegenstände, die nach § 38 aus freier Hand zu verkaufen sind, können versteigert werden, wenn sie innerhalb von vier Wochen nach Erteilung des Verkaufsauftrages aus freier Hand nicht verkauft werden.
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