Gesetz abgeo - Abgabenexekutionsordnung § 35 abgeo Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 In Kraft seit : 01.01.1950 § 35 Die gleichen Vorschriften gelten für die Pfändung und Verwahrung der beweglichen körperlichen Sachen des Abgabenschuldners, die sich in der Gewahrsame der Republik Österreich oder einer zu deren Herausgabe bereiten dritten Person befinden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift