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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 24 Aufforderungen und Mitteilungen bei einer Vollstreckungshandlung
(1) Die bei einer Vollstreckungshandlung vorkommenden Aufforderungen und sonstigen Mitteilungen ergehen, falls nicht in diesem Bundesgesetz etwas anders bestimmt ist, mündlich.