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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 20.07.2022
§ 15 Berichtigung des Exekutionstitels
Im Exekutionstitel (§ 4) unterlaufene offenbare Unrichtigkeiten sind Von Amts wegen oder auf Antrag des Abgabenschuldners zu berichtigen.