Gesetz abgeo - Abgabenexekutionsordnung § 11 abgeo Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024 In Kraft seit : 01.01.1950 § 11 Alle AN einer Vollstreckungshandlung Beteiligten können bei der Vornahme anwesend sein. Personen, welche die Vollstreckungshandlung stören oder sich unangemessen betragen, können vom Vollstrecker entfernt werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift