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§ 1 abgeo

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

Kategorie:

I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze
Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 1
Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten in Angelegenheiten der von den Abgabenbehörden des Bundes zu erhebenden Abgaben im Sinne des § 3 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961. Soweit sich aus diesem Bundesgesetz nicht anderes ergibt, sind die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung auch im Vollstreckungsverfahren anzuwenden.
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