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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.01.2007
§ 6 Organe
(1) Organe des AÖF sind:
- - das Kuratorium,
- - der Geschäftsführer.
(2) Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten leistet dem AÖF technische und administrative Unterstützung und stellt das erforderliche Personal zur Verfügung.