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§ 4 aÖf-g

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 25.05.2018
§ 4 Verarbeitung personenbezogener Daten
Zum Zweck der Gewährung von Fondsmitteln haben die Antragsteller ihren Namen, ihr Geburtsdatum, gegebenenfalls ihre Kontonummer, und den Grund des Ansuchens dem AÖF zu übermitteln.
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