Gesetz

Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989

WGN 1989
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 39
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
In Kraft seit 01.08.1989
Art. 41
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
In Kraft seit 01.08.1989
Art. 42
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.
In Kraft seit 01.08.1989