Art. 39
Artikel XXXIX
Vertretungsbefugnis der Jugendwohlfahrtsträger
Der Jugendwohlfahrtsträger bedarf für Klagen auf Feststellung der Vaterschaft und Leistung des Unterhalts sowie das erstinstanzliche Verfahren hierüber nicht der Vertretung durch einen Rechtsanwalt.
Art. 41
Artikel XLI
Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.
Art. 42
Artikel XLII
Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
- 13. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Justiz.