Gesetz

Volksbegehrengesetz 2018

VoBeG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Regelungsgegenstand
Volksbegehren auf Grund des Art. 41 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, unterliegen dem in diesem Bundesgesetz geregelten Verfahren.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 2 Behörden
(1) Zur Mitwirkung bei der Überprüfung von Volksbegehren ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes die Bundeswahlbehörde berufen, die nach den Bestimmungen der Nationalrats-Wahlordnung 1992 – NRWO, BGBl. Nr. 471/1992, jeweils im Amt ist.
(2) Im Übrigen sind auf diese Wahlbehörde die einschlägigen Bestimmungen der NRWO sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 3 Einbringung der Anmeldung
(1) Die Anmeldung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 3) sowie die Beantragung der Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (Abs. 5) ist beim Bundesminister für Inneres vorzunehmen. Das Volksbegehren muss eine durch Bundesgesetz zu regelnde Angelegenheit betreffen und kann in Form eines Gesetzesantrages oder einer Anregung gestellt werden.
(2) Der Antrag muss von Personen, die in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind, im Ausmaß von einem Promille der anlässlich der jeweils letzten Volkszählung (Registerzählungsgesetz, BGBl. I Nr. 33/2006) für Österreich festgestellten Wohnbevölkerungszahl (§ 7 Abs. 4 des Registerzählungsgesetzes) unterstützt sein. Die hierzu erforderlichen Unterstützungserklärungen sind nur gültig, wenn sie nicht vor dem 1. Jänner des der Antragstellung vorangegangenen Jahres abgegeben worden sind.
(3) Die Anmeldung (Muster Anlage 1) hat zu enthalten:
1. den Text des Volksbegehrens in Form eines Gesetzesantrages oder in Form einer Anregung, wobei für einen mehr als 500 Zeichen umfassenden Text ein Beiblatt anzuschließen ist oder mehrere Beiblätter anzuschließen sind;
2. eine Kurzbezeichnung, die höchstens drei Worte umfassen darf;
3. die Bezeichnung eines Bevollmächtigten sowie eines Stellvertreters (Familienname, Vorname, Geburtsdatum Beruf, Adresse), der, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, ermächtigt ist, die Unterstützer des Antrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie des Stellvertreters;
5. eine Bestätigung über die Einzahlung eines Kostenbeitrags in der Höhe von 500  Euro auf ein Konto des Bundesministeriums für Inneres;
6. allenfalls eine E-Mail-Adresse des Bevollmächtigten.
(4) Der Einleitungsantrag (Muster Anlage 2) hat zu enthalten:
1. die Registrierungsnummer;
2. die Kurzbezeichnung laut Anmeldung gemäß Abs. 3 Z 2;
3. die Bezeichnung des Bevollmächtigten, seines Stellvertreters sowie von drei weiteren Stellvertretern (Familienname, Vorname, Beruf, Adresse), die, ist der Bevollmächtigte an der Ausübung seiner Funktion verhindert, in der bezeichneten Reihenfolge ermächtigt sind, die Unterzeichner des Einleitungsantrags zu vertreten;
4. die Unterschriften des Bevollmächtigten sowie der Stellvertreter.
(5) Bevollmächtigte und Stellvertreter des Bevollmächtigten können alle Personen sein, die in der Wählerevidenz eingetragen sind und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) sind und die ihren Hauptwohnsitz im Bundesgebiet haben, auch wenn sie den Antrag nicht unterstützt haben. Hat der Bevollmächtigte oder einer seiner Stellvertreter den Antrag nicht unterstützt, so ist dem Antrag für diesen eine Bestätigung der zur Führung der Wählerevidenz berufenen Gemeinde anzuschließen, dass er in der Wählerevidenz eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt (§ 21 Abs. 1 NRWO) ist.
(6) Anstelle des Bevollmächtigten gemäß Abs. 3 Z 3 kann der Stellvertreter gemäß Abs. 3 Z 3, anstelle dessen kann ein weiterer Stellvertreter den Einleitungsantrag unterschreiben. Für den Fall, dass den Einleitungsantrag anstelle des Bevollmächtigten ein Stellvertreter unterzeichnet, ist die E-Mail-Adresse (Abs. 3 Z 6) gegebenenfalls zu aktualisieren.
(7) Einem Einleitungsantrag sind anzuschließen:
1. die Begründung des Volksbegehrens samt etwaigen Unterlagen;
2. allenfalls die Bestätigungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 5;
3. der Nachweis darüber, dass der Bevollmächtigte und seine Stellvertreter zu dem bei der Antragstellung zum im Antrag bekanntgegebenen Konto nur gemeinsam zeichnungsberechtigt sind;
4. allenfalls ein Beiblatt oder mehrere Beiblätter, wenn der Text des Volksbegehrens das Ausmaß von 500 Zeichen übersteigt.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 4 Zulassung der Anmeldung
(1) Innerhalb von zwei Wochen ist über die Anmeldung (§ 3 Abs. 1) zu entscheiden. Die Anmeldung ist zuzulassen, wenn die Voraussetzungen (§ 3 Abs. 3 Z 1 bis 5) erfüllt sind.
(2) Wird die Anmeldung zugelassen, so ist das Volksbegehren im Zentralen Wählerregister – ZeWaeR (§ 4 Abs. 1 des Wählerevidenzgesetzes 2018 – WEviG, BGBl. I Nr. 106/2016) zu registrieren. Der Bevollmächtigte gemäß § 3 Abs. 3 Z 3 ist über die Zulassung oder Nicht-Zulassung unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Im Fall einer Zulassung sind dem Bevollmächtigten eine Registrierungsnummer sowie die Zugangsdaten zur Abfrage der Zahlen der im Rahmen des Einleitungsverfahrens getätigten Unterstützungserklärungen sowie der im Rahmen des Eintragungsverfahrens getätigten Eintragungen, jeweils gegliedert nach Ländern, Stimmbezirken und Gemeinden, zu übermitteln. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren und eine Einsichtnahme in den Text des Volksbegehrens im Weg des ZeWaeR zu ermöglichen. Eine Übermittlung der Mitteilung über die Zulassung oder Nicht-Zulassung sowie der Zulassungsnummer und der Zugangsdaten auf elektronischem Weg ist zulässig, wenn gemäß § 3 Abs. 3 Z 6 bei der Anmeldung eine E-Mail-Adresse angegeben worden ist und der Bevollmächtigte dieser Vorgangsweise zugestimmt hat. Im Fall der Einbringung eines Einleitungsantrags ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR unverzüglich zu deaktivieren.
(3) Bis zur Einbringung des Einleitungsantrags (§ 3 Abs. 4) kann die Anmeldung eines Volksbegehrens durch Erklärung an den Bundesminister für Inneres zurückgezogen werden. In diesem Fall ist die Registrierung des Volksbegehrens unverzüglich zu streichen. Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind unverzüglich zu löschen. Gleichzeitig ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Unterstützungserklärungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
(4) Registrierungen von Volksbegehren, zu denen kein Einleitungsantrag eingebracht worden ist, sind mit Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr zu löschen. Gleichzeitig sind Vermerke über zu diesem Volksbegehren getätigte Unterstützungserklärungen zu löschen. Registrierungen von Volksbegehren und Vermerke über getätigte Unterstützungserklärungen sind zu löschen, wenn der Einleitungsantrag abgewiesen wurde und die Abweisung unanfechtbar feststeht.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 5 Unterstützung des Einleitungsantrags
(1) Unterstützungserklärungen für ein Volksbegehren können auf folgende Weise abgegeben werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Unterstützungserklärung im Sinn von § 4 des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004, in der jeweils geltenden Fassung, über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Anwendung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur für jedes Volksbegehren in einer eigenen Datenverarbeitung zu vermerken ist;
2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde persönlich auf dem Formular laut Anlage 3 geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Abgabe einer Unterstützungserklärung gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 hat der Unterstützungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Unterstützungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und zum Nationalrat wahlberechtigt ist (§ 21 Abs. 1 NRWO) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Unterstützungserklärung zu, so hat der Unterstützungswillige auf einem Formular laut Anlage 3, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Unterstützungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der der Unterstützungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Unterstützungserklärung abgegeben wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die abgegebene Unterstützungserklärung in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Unterstützungswilligen zu vermerken und dem Unterstützungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Unterstützungserklärung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Wenn ein Einleitungsantrag abgewiesen wurde und eine Anfechtung nicht mehr möglich ist oder ein Einleitungsantrag bis zum Ablauf des 31. Dezember des dem Jahr, in dem die Anmeldung vorgenommen wurde, folgenden Jahr nicht gestellt wurde, ist das unterschriebene Formular von der Gemeinde nach entsprechender Verständigung durch den Bundesminister für Inneres unverzüglich zu vernichten. Das Formular für die Unterstützungserklärung sowie für die Bestätigung (Anlage 4) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
(3) Wenn sich über die Identität eines Unterstützungswilligen Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Abgabe einer Unterstützungserklärung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Abgabe einer Unterstützungserklärung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Für jedes Volksbegehren darf ein Unterstützungswilliger nur eine Unterstützungserklärung abgeben. Unterstützungserklärungen, die für ein Volksbegehren vermerkt sind, gelten als gültige Eintragungen im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 6 Entscheidung über den Einleitungsantrag
(1) Innerhalb von drei Wochen ist über den Antrag auf Einleitung eines Volksbegehrens zu entscheiden. Dem Antrag ist stattzugeben, wenn die Voraussetzungen für die Einleitung des Verfahrens für ein Volksbegehren (§ 3 Abs. 5 bis 7) erfüllt sind und für das Volksbegehren die erforderliche Zahl an Unterstützungserklärungen (§ 3 Abs. 2) laut Abfrage in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung abgegeben worden ist.
(2) Wird einem Einleitungsantrag stattgegeben, so ist in der Entscheidung ein Eintragungszeitraum (Abs. 3) festzusetzen, innerhalb dessen die Stimmberechtigten ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch Leistung einer Unterschrift auf einem der bei den Eintragungsbehörden aufliegenden Formularen (Muster Anlage 5) oder durch Online-Unterstützung erteilen können. Die Entscheidung hat auch den Stichtag zu enthalten.
(3) Der Eintragungszeitraum hat sich grundsätzlich auf acht aufeinanderfolgende Tage zu erstrecken und darf nicht an einem Samstag oder Sonntag beginnen oder enden. Kommen jedoch im Eintragungszeitraum gesetzliche Feiertage zu liegen, so verlängert sich der Eintragungszeitraum entsprechend.
(4) Die Entscheidung gemäß Abs. 2 ist auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet zu verlautbaren. Zwischen dem Tag der Verlautbarung und dem ersten Tag des Eintragungszeitraums muss ein Zeitraum von mindestens acht Wochen liegen; außerdem darf der Eintragungszeitraum nicht später als sechs Monate nach dem Tag der Verlautbarung enden.
(5) Zum Beginn des Eintragungszeitraums ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu aktivieren. Am letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr, ist die Möglichkeit, für das Volksbegehren Eintragungen online zu tätigen oder durch eine Gemeinde vormerken zu lassen, im ZeWaeR zu deaktivieren.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 7 Stimmberechtigung
Stimmberechtigt ist, wer am letzten Tag des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) das Wahlrecht zum Nationalrat besitzt und zum Stichtag in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen ist.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 8 Eintragungsbehörden
(1) Eintragungen werden, sofern sie nicht online getätigt werden, von der Eintragungsbehörde (Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich) entgegengenommen. Die Gemeinde hat die Eintragungsorte, in denen Stimmberechtigte die Eintragungen vornehmen können, zu bestimmen. In jeder Gemeinde, in Wien in jedem Gemeindebezirk, ist zumindest ein Eintragungslokal vorzusehen. Die Eintragungslokale in diesen Orten sind an Werktagen, ausgenommen an Samstagen, zumindest von 8.00 bis 16.00 Uhr und an einem Werktag zusätzlich bis 20.00 Uhr offenzuhalten. An Samstagen, Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen können die Eintragungslokale geschlossen bleiben. Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist in jeder Gemeinde, in Wien in jedem Bezirk, zumindest ein für Körperbehinderte barrierefrei erreichbares Eintragungslokal vorzusehen. Für blinde und schwer sehbehinderte Stimmberechtigte sind nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten geeignete Leitsysteme vorzusehen.
(2) Jeder Stimmberechtigte darf nur einmal eine Eintragung tätigen.
In Kraft seit 24.02.2023
§ 9 Druckkostenbeitrag
(1) Die Beschaffung und Versendung der für das Eintragungsverfahren notwendigen Formulare und der zur Veröffentlichung gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und Abs. 7 Z 1 erforderlichen Texte des Volksbegehrens obliegt dem Bund; die Kosten hierfür hat – unbeschadet des § 3 Abs. 3 Z 5 – der Bund zu tragen.
(2) Der Bevollmächtigte hat an den Bund einen Kostenbeitrag für die für die Durchführung des Volksbegehrens in der Höhe von 2 250 Euro zu entrichten. Der Beitrag ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag der Verlautbarung an das Bundesministerium für Inneres zu überweisen. Wird der Kostenbeitrag nicht erlegt, so ist kein Eintragungsverfahren durchzuführen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 10 Verlautbarung des Eintragungsverfahrens
Ist ein Eintragungsverfahren durchzuführen, so hat die Eintragungsbehörde unter Berufung auf die gemäß § 6 Abs. 4 veröffentlichte Entscheidung in ortsüblicher Weise, jedenfalls aber auch durch öffentlichen Anschlag, zu verlautbaren, dass die Stimmberechtigten innerhalb des Eintragungszeitraums (§ 6 Abs. 3) in den Text des Volksbegehrens Einsicht nehmen und ihre Zustimmung zu dem beantragten Volksbegehren durch einmalige eigenhändige Eintragung ihrer Unterschrift auf einem Eintragungsformular oder mittels Online-Eintragung erklären können. In gleicher Weise sind auch die Eintragungsorte, an denen die Eintragungen getätigt werden können, sowie die Tagesstunden (Eintragungszeit), während welcher die Eintragungen getätigt werden können, zu verlautbaren. An jedem Eintragungsort ist von der Eintragungsbehörde der Text des Volksbegehrens samt Begründung an einer sichtbaren Stelle anzuschlagen oder zugänglich zu machen. Die Verlautbarungen sind spätestens am Stichtag vorzunehmen.
In Kraft seit 24.02.2023
§ 11 Vornahme der Eintragung
(1) Eintragungen für ein Volksbegehren können innerhalb des Eintragungszeitraums auf folgende Weise getätigt werden:
1. In Form des elektronischen Nachweises der eindeutigen Identität der Person und der Authentizität der Eintragung im Sinn von § 4 E-GovG über eine vom Bundesministerium für Inneres zur Verfügung gestellte Datenverarbeitung, wobei die Vornahme der dabei abgegebenen qualifizierten elektronischen Signatur in der für das Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung zu vermerken ist, bis zum letzten Tag des Eintragungszeitraums, 20.00 Uhr;
2. In Form einer vor einer Gemeindebehörde während der Eintragungszeiten (§ 8 Abs. 1) persönlich auf dem Formular laut Anlage 5 geleisteten Unterschrift.
(2) Im Fall der Tätigung einer Eintragung gemäß Abs. 1 Z 2 hat der Eintragungswillige bei der Gemeinde eine Urkunde oder eine sonstige amtliche Bescheinigung vorzulegen, aus der seine Identität einwandfrei ersichtlich ist, wobei die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 und 3 NRWO sinngemäß anzuwenden sind. Die Gemeinde hat anhand des ZeWaeR zu prüfen, ob der Eintragungswillige in der Wählerevidenz einer Gemeinde eingetragen und stimmberechtigt ist (§ 7) und ob er allenfalls bereits eine Unterstützungserklärung für das Volksbegehren abgegeben oder eine Eintragung getätigt hat. Treffen alle Voraussetzungen für die Abgabe einer Eintragung zu, so hat der Eintragungswillige auf einem Formular laut Anlage 5, in dem die Registrierungsnummer und die Kurzbezeichnung des zu unterstützenden Volksbegehrens, der Name des Eintragungswilligen sowie die Gebietskennzahlen und Bezeichnungen der Gemeinde, in der Eintragungswillige in die Wählerevidenz eingetragen ist, und der Gemeinde, bei der die Eintragung getätigt wird, angeführt sind, zu unterschreiben. Die Gemeinde hat die getätigte Eintragung für jedes Volksbegehren in der für jedes Volksbegehren eigens gebildeten Datenverarbeitung mit der aus dem ZeWaeR entnommenen bereichsspezifischen Personenkennzahl des Eintragungswilligen zu vermerken und dem Eintragungswilligen eine Bestätigung über die getätigte Eintragung auszufolgen. Das unterschriebene Formular verbleibt bis zum Zeitpunkt, zu dem das Ergebnis des Volksbegehrens unanfechtbar feststeht, bei der Gemeinde und wird danach unverzüglich vernichtet. Das Formular für die Eintragung sowie für die Bestätigung (Anlage 6) wird als ein mit Hilfe des ZeWaeR gebildeter Papierausdruck erstellt.
(3) Wenn sich über die Identität eines Stimmberechtigten Zweifel ergeben, ist er aufzufordern, Nachweise zu erbringen, welche seine Identität glaubhaft machen. Werden die Zweifel nicht behoben, so ist er zur Eintragung nicht zuzulassen. Gegen die Entscheidung über die Nichtzulassung zur Eintragung ist ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig.
(4) Stimmberechtigte, denen der Besuch des Eintragungslokals während des Eintragungszeitraums infolge mangelnder Geh- und Transportfähigkeit oder Bettlägerigkeit, sei es aus Krankheits-, Alters- oder sonstigen Gründen unmöglich ist, sind auf Wunsch von der Eintragungsbehörde zu einem von dieser festzulegenden Zeitpunkt innerhalb des Eintragungszeitraums zum Zweck der Tätigung der Eintragung aufzusuchen. Die Überprüfung des Eintragungswilligen sowie der Ausdruck der für die Eintragung erforderlichen Formulare hat vor dem Aufsuchen, die Vormerkung der Eintragung hat nach Rückkehr des Organwalters der Gemeinde zu erfolgen, sofern diesem nicht ein mobiles Gerät zur Verfügung steht, mit dem Abfragen und Vormerkungen im ZeWaeR möglich sind.
(5) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1, sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 der Datenschutz-Grundverordnung. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 12 Anwendungen von Bestimmungen der NRWO
Im Übrigen gelten für das Eintragungsverfahren sinngemäß die Bestimmungen der §§ 52 Abs. 4, 58, 65, 66 und 74 NRWO.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 13 Ergebnisermittlung
(1) Anhand der für ein Volksbegehren gebildeten Datenverarbeitung ist am letzten Tag des Eintragungszeitraums um 20.15 Uhr
1. die Summe der Stimmberechtigten laut Wählerevidenz,
2. die Summe der Eintragungen
festzustellen und im Internet zu veröffentlichen.
(2) Weiters ist das Ergebnis dieser Feststellung der Bundeswahlbehörde schriftlich weiterzuleiten.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 14 Feststellungen der Bundeswahlbehörde
(1) Die Bundeswahlbehörde stellt aufgrund der Mitteilung gemäß § 13 Abs. 1 fest:
1. die Gesamtzahl der in den Wählerevidenzen verzeichneten Stimmberechtigten;
2. die Zahl der gültigen Eintragungen;
3. die Zahl der Personen, die den Einleitungsantrag unterstützt haben und deren Unterschriften als gültige Eintragungen gemäß § 5 Abs. 2 gelten.
(2) Hierauf rechnet die Bundeswahlbehörde die Summen gemäß Abs. 1 Z 2 und 3 zusammen und stellt fest, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht.
(3) Die Bundeswahlbehörde hat das Ergebnis ihrer Ermittlung und Feststellung auf der Amtstafel des Bundesministeriums für Inneres sowie im Internet unverzüglich zu verlautbaren.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 15 Entsendung von Vertrauenspersonen
Dem Bevollmächtigten des Einleitungsantrags steht das Recht zu, zum Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde (§14) je eine Vertrauensperson zu entsenden. Für jede Vertrauensperson kann nach Bedarf ein Stellvertreter nominiert werden. Vertrauenspersonen und ihre Stellvertreter haben sich mit einer vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrages ausgestellten Bescheinigung auszuweisen. Die Vertrauenspersonen sind berechtigt, das Ermittlungsverfahren der Bundeswahlbehörde zu beobachten; ein Einfluss auf die Entscheidung der Bundeswahlbehörde steht ihnen jedoch nicht zu.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 16 Anfechtung des Volksbegehrens
(1) Innerhalb von vier Wochen nach dem Tag der Verlautbarung (§ 14 Abs. 3) kann das von der Bundeswahlbehörde festgestellte Ergebnis des Volksbegehrens wegen Rechtswidrigkeit des Verfahrens vom Bevollmächtigten des Einleitungsantrags oder von vier Mitgliedern des Nationalrates oder eines Landtages beim Verfassungsgerichtshof angefochten werden. Die Anfechtung hat den begründeten Antrag auf Nichtigerklärung der Feststellung der Bundeswahlbehörde zu enthalten.
(2) Auf das Verfahren für solche Anfechtungen sind die Bestimmungen der §§ 68 Abs. 2, 69 Abs. 1 sowie 70 Abs. 1 und 4 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85/1953 sinngemäß anzuwenden. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis gegebenenfalls auch die ziffernmäßige Ermittlung der Bundeswahlbehörde richtigzustellen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 17 Zuleitung des Volksbegehrens an den Nationalrat
(1) Wurde die Feststellung der Bundeswahlbehörde, dass ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt, nicht angefochten oder der Anfechtung vom Verfassungsgerichtshof nicht stattgegeben, so hat die Bundeswahlbehörde das Volksbegehren samt Begründung und etwaigen Unterlagen (§ 3 Abs. 7) dem Nationalrat zur Behandlung vorzulegen.
(2) Gleichzeitig ist auf das entsprechend § 3 Abs. 7 Z 3 bekanntgegebene Bankkonto ein Betrag in der fünffachen Höhe des gemäß § 9 Abs. 2 geleisteten Kostenbeitrags sowie des gemäß § 3 Abs. 3 Z 5 geleisteten Kostenbeitrags zu überweisen.
(3) Steht die Feststellung der Bundeswahlbehörde, ob ein Volksbegehren im Sinn des Art. 41 Abs. 2 B-VG vorliegt oder nicht, unanfechtbar fest, so ist die Registrierung des Volksbegehrens im ZeWaeR unwiderruflich zu löschen. Vermerke über Unterstützungserklärungen oder Eintragungen zu diesem Volksbegehren sind ebenfalls unwiderruflich zu löschen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 18 Indexanpassung
Die in den §§ 3 Abs. 3 Z 5, 9 Abs. 2 und 17 Abs. 2 festgesetzten Geldbeträge vermindern oder erhöhen sich, beginnend mit dem 1. April 2018, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2010 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen so lange nicht zu berücksichtigen sind, als sie 10% der für Jänner 2017 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung der Geldbeträge herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändern sich die Geldbeträge, so sind sie auf einen ganzen Zehn-Cent-Betrag abzurunden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 19 Fristen
(1) Der Beginn und Lauf einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Frist wird durch Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert. Das gleiche gilt für Samstage und den Karfreitag. Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, auf einen Sonntag, auf den Karfreitag oder einen gesetzlichen Feiertag, so haben die mit dem Verfahren nach diesem Bundesgesetz befassten Behörden entsprechend vorzusorgen, dass ihnen die befristeten Handlungen auch an diesen Tagen zur Kenntnis gelangen können.
(2) Die Tage des Postlaufs werden in die Frist eingerechnet.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 20 Abgabenfreiheit, Verweisungen
(1) Die im Verfahren nach diesem Bundesgesetz erforderlichen Eingaben, Bestätigungen und sonstigen Schriften sind von den Verwaltungsabgaben des Bundes befreit.
(2) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 21 Kosten
(1) Den Gemeinden sind die ihnen bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes erwachsenden Kosten vom Bund zu ersetzen. Der Bund hat an die Gemeinden hierfür eine Pauschalentschädigung in der Höhe von 0,33 Euro pro bei einem oder mehreren gleichzeitig durchgeführten Volksbegehren Stimmberechtigten zu leisten.
(2) Der in Abs. 1 festgesetzte Vergütungssatz vermindert oder erhöht sich, beginnend mit dem 1. Jänner 2019, jährlich in dem Maß, das sich aus der Veränderung des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex 2015 oder des an seine Stelle tretenden Index gegenüber der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl ergibt, wobei Änderungen der Indexzahlen solange nicht zu berücksichtigen sind, als sie zehn Prozent der für Jänner 2018 verlautbarten Indexzahl oder der in der Folge als Bemessungsgrundlage für eine Änderung des Vergütungssatzes herangezogenen Indexzahl nicht übersteigen. Ändert sich der Vergütungssatz, so ist er auf einen ganzen Eurocent-Betrag zu runden und im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
(3) Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem letzten Tag des Eintragungszeitraums an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Hat nach einem Volksbegehren eine Anpassung nach Abs. 2 stattgefunden, so ist dennoch der zum Zeitpunkt des letzten Tages des Eintragungszeitraums in Geltung gewesene Vergütungssatz anzuwenden.
(4) Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist innerhalb der im Abs. 3 bezeichneten Frist anzuweisen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 22 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 20.07.2022
§ 23 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweiligen Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 24 Übergangsbestimmung
Die Eintragungsbehörden können Verlautbarungen gemäß §10 letzter Satz, die vor Inkrafttreten des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2023, BGBl. I Nr 7/2023, ergangen sind, den geänderten Vorgaben des § 8 anpassen. Die Anpassung hat spätestens zum Stichtag des von der Verlautbarung betroffenen Volksbegehrens zu erfolgen.
In Kraft seit 24.02.2023
§ 25 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 20 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 26 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2018 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Volksbegehrengesetz 1973, BGBl. Nr. 344/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 12/2012, außer Kraft.
(2) § 24 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 30/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(3) § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 6 Abs. 1 und 5, § 11 Abs. 1, 2 und 5 sowie § 13 Abs. 1 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft. § 26 Abs. 1 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 24 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 24/2020 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft und mit Ablauf des 30. September 2022 außer Kraft.
(5) § 12, § 22 samt Überschrift und Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Absatzbezeichnung „(3)“ des bisherigen § 26 Abs. 2 und die Absatzbezeichnung „(4)“ des bisherigen § 26 Abs. 3 in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetzes 2022, BGBl. I Nr. 101/2022, treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(6) § 3 Abs. 3 Z 3, Abs. 4 Z 1, § 8 Abs. 1, § 10, § 24 sowie die in der Fassung des Wahlrechtsänderungsgesetztes 2023, BGBl. I Nr. 7/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 24.02.2023
§ 0
In Kraft seit 20.07.2022
§ 0
In Kraft seit 20.07.2022
§ 0
In Kraft seit 20.07.2022
§ 0
In Kraft seit 20.07.2022
§ 0
In Kraft seit 20.07.2022
§ 0
In Kraft seit 20.07.2022