Gesetz

DLT-Verordnung-Vollzugsgesetz

DLT-VVG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Zuständige Behörde
(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und andere von der ESMA (European Securities and Markets Authority) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2022/858 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) § 1 Abs. 2 und 4 des Zentralverwahrer-Vollzugsgesetzes – ZvVG, BGBl. I Nr. 69/2015, ist im Rahmen der Aufsicht über Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
(4) § 1 Abs. 2 und 4 des ZvVG ist im Rahmen der Aufsicht über Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, sinngemäß anzuwenden, wobei die jeweiligen Aufgaben, Rechte und Pflichten gemäß diesem Bundesgesetz und dem ZvVG maßgebend sind und diese sinngemäße Anwendung in Bezug auf ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 nur im Hinblick auf die von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen gilt.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 2 Aufsicht
(1) Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2022/858 durch Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen gemäß Art 12 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2022/858 jederzeit berechtigt,
1. in die Bücher, Schriftstücke und Datenträger eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur Einsicht zu nehmen und Kopien von ihnen zu erhalten,
2. von einem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur und seinen Organen Auskünfte zu verlangen, Personen vorzuladen und zu befragen,
3. durch Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften, durch eigene Prüfer oder durch sonstige Sachverständige VorOrt-Prüfungen durchzuführen,
4. die Oesterreichische Nationalbank mit der Prüfung eines Zentralverwahrers gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858, der ein DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreibt oder mit der Prüfung einer Wertpapierfirma gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 oder eines Marktbetreibers gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858, die ein DLTHandels- und Abwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 betreiben, zu beauftragen; die Kompetenz der Oesterreichischen Nationalbank zur VorOrt-Prüfung im Bereich der Aufsicht über solche Zentralverwahrer, Wertpapierfirmen und Marktbetreiber erstreckt sich dabei nur auf die Prüfung jener Geschäftsfelder und Risikoarten, die mit den von einem DLTAbwicklungssystem gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringenden Dienstleistungen verbunden sind, unabhängig davon, ob diese Dienstleistungen im Rahmen eines DLTAbwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2022/858 oder im Rahmen eines DLTHandels- und Abwicklungssystems gemäß Art. 2 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2022/858 zu erbringen sind; die Oesterreichische Nationalbank hat dafür zu sorgen, dass sie über ausreichende personelle und organisatorische Ressourcen zur Durchführung der genannten Prüfungen verfügt; die FMA ist berechtigt, eigene Mitarbeiter an Prüfungen der Oesterreichischen Nationalbank teilnehmen zu lassen,
5. von einem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur bereits existierende Aufzeichnungen von Telefongesprächen und Datenübermittlungen anzufordern und
6. von den Abschlussprüfern eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur Auskünfte einzuholen.
(2) Bei einer Prüfung gemäß Abs. 1 Z 3 und 4 sind die Prüfungsorgane mit einem schriftlichen Prüfungsauftrag zu versehen und haben sich vor Beginn der Prüfung unaufgefordert auszuweisen sowie den Prüfungsauftrag vorzuweisen. Im Übrigen ist § 71 Abs. 1 bis 6 des Bankwesengesetzes – BWG, BGBl. Nr. 532/1993, sinngemäß anzuwenden. Hinsichtlich der Zusammenarbeit der FMA mit der Oesterreichischen Nationalbank und der Vornahme von Prüfungen durch diese sind § 70 Abs. 1a bis 1c und § 79 Abs. 1 bis 4a, 4b Z 4 und Abs. 5 BWG anzuwenden.
(3) Zur Abwendung einer Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur kann die FMA befristete Maßnahmen durch Bescheid anordnen, die spätestens 18 Monate nach Wirksamkeitsbeginn außer Kraft treten. Die FMA kann durch Bescheid insbesondere,
1. Kapital- und Gewinnentnahmen sowie Kapital- und Gewinnausschüttungen ganz oder teilweise untersagen,
2. eine fachkundige Aufsichtsperson (Regierungskommissär) bestellen, die dem Berufsstand der Rechtsanwälte oder der Wirtschaftsprüfer angehört; die Aufsichtsperson, der alle Rechte gemäß § 2 Abs. 1 zustehen, hat
a) dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur alle Geschäfte zu untersagen, die geeignet sind, die obige Gefahr zu vergrößern, und
b) im Falle, dass dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur die Fortführung der Geschäfte ganz oder teilweise untersagt wurde, einzelne Geschäfte zu erlauben, die die obige Gefahr nicht vergrößern,
3. Geschäftsleitern des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur unter gleichzeitiger Verständigung des zur Bestellung der Geschäftsleiter zuständigen Organs die Führung des Unternehmens ganz oder teilweise untersagen; das zuständige Organ hat binnen eines Monats die entsprechende Anzahl von Geschäftsleitern neu zu bestellen; die Bestellung bedarf zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung der FMA, die zu versagen ist, wenn die neu bestellten Geschäftsleiter nicht geeignet scheinen, eine Abwendung der obigen Gefahr herbeiführen zu können,
4. die Fortführung des Geschäftsbetriebes ganz oder teilweise untersagen.
(4) Die FMA kann auf Antrag des Regierungskommissärs einen Stellvertreter bestellen, wenn und solange dies aus wichtigen Gründen, insbesondere wegen vorübergehender Verhinderung des Regierungskommissärs, erforderlich ist. Für die Bestellung des Stellvertreters sowie für dessen Rechte und Pflichten sind die für den Regierungskommissär geltenden Bestimmungen anzuwenden. Der Regierungskommissär kann sich mit Genehmigung der FMA zur Erfüllung seiner Aufgaben fachlich geeigneter Personen bedienen, soweit dies nach Umfang und Schwierigkeit der Aufgaben erforderlich ist. Die Genehmigung der FMA hat diese Personen namentlich zu benennen und ist auch dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur zuzustellen. Diese Personen handeln auf Weisung und im Namen des Regierungskommissärs oder seines Stellvertreters.
(5) Die FMA hat vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag und von der Kammer der Wirtschaftstreuhänder Meldungen über geeignete Regierungskommissäre einzuholen. Ist ein Regierungskommissär gemäß Abs. 3 Z 2 oder ein Stellvertreter gemäß Abs. 4 zu bestellen und ist keine Bestellung auf Grund dieser Meldungen möglich, so hat die FMA die nach dem Sitz oder der Hauptverwaltung des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur zuständige Rechtsanwaltskammer oder die Kammer der Wirtschaftstreuhänder zu benachrichtigen, damit diese einen fachlich geeigneten Rechtsanwalt oder Wirtschaftsprüfer als Regierungskommissär namhaft machen. Bei Gefahr in Verzug kann die FMA
1. einen Rechtsanwalt oder
2. einen Wirtschaftsprüfer
vorläufig als Regierungskommissär bestellen. Diese Bestellung tritt mit der Bestellung eines Rechtsanwaltes oder Wirtschaftsprüfers gemäß dem ersten Satz oder gemäß Abs. 3 Z 2 außer Kraft.
(6) Dem Regierungskommissär ist von der FMA eine Vergütung (Funktionsgebühr) zu leisten, die in einem angemessenen Verhältnis zu der mit der Aufsicht verbundenen Arbeit und den Aufwendungen hiefür steht. Der Regierungskommissär ist zur Rechnungslegung über das jeweils vorangegangene Quartal sowie nach Beendigung seiner Tätigkeit berechtigt. Die FMA hat die Vergütung unverzüglich nach Rechnungsprüfung zu leisten.
(7) Bescheide, mit denen Geschäftsleitern die Führung eines Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur ganz oder teilweise untersagt wird (Abs. 3 Z 3 und Abs. 8), sind, wie auch eine allfällige Aufhebung dieser Maßnahme, von der FMA dem Firmenbuchgericht zur Eintragung in das Firmenbuch zu übermitteln.
(8) Verletzt ein Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, einer aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung oder der Verordnung (EU) 2022/858, so kann die FMA
1. dem Betreiber einer DLTMarktinfrastruktur unter Androhung einer Zwangsstrafe auftragen, den rechtmäßigen Zustand binnen jener Frist herzustellen, die im Hinblick auf die Umstände des Falles angemessen ist, und
2. im Wiederholungs- oder Fortsetzungsfall den Geschäftsleitern des Betreibers einer DLTMarktinfrastruktur die Geschäftsführung ganz oder teilweise untersagen, es sei denn, dass dies nach Art und Schwere des Verstoßes unangemessen wäre und die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes durch nochmaliges Vorgehen gemäß Z 1 erwartet werden kann; in diesem Fall ist die erstverhängte Zwangsstrafe zu vollziehen und der Auftrag unter Androhung einer höheren Zwangsstrafe zu wiederholen.
(9) Die FMA ist zur Verarbeitung personenbezogener Daten ermächtigt, soweit dies eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr gemäß § 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes übertragenen Aufgaben und Befugnisse ist.
(10) Die FMA kann mit Behörden aus Drittstaaten zu Zwecken der Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Gesetz entsprechen, zusammenarbeiten. Diese Zusammenarbeit umfasst insbesondere auch den Informationsaustausch einschließlich der Übermittlung von Daten gemäß Abs. 9 durch die FMA an Behörden aus Drittstaaten.
(11) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 sind hinsichtlich der Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 und der Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 § 90 Abs. 6 und Abs. 7 sowie § 111 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2018 – WAG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß anzuwenden.
(12) Auf die Zusammenarbeit mit Behörden aus Drittstaaten gemäß Abs. 10 ist hinsichtlich der Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 § 2 Abs. 9 ZvVG sinngemäß anzuwenden, wobei Zentralbanken aus Drittstaaten auch als Behörden aus Drittstaaten gelten. Die Übermittlung von Daten an Behörden aus Drittstaaten ist in Ergänzung zu den Vorgaben in § 2 Abs. 9 ZvVG nur zulässig, soweit ein begründetes Ersuchen vorliegt und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes –FMABG, BGBl. I Nr. 97/2001, entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und die Übermittlung von Daten im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 steht.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 3 Kosten
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für die Erteilung einer besonderen Genehmigung für den Betrieb von DLTMarktinfrastrukturen und die Beaufsichtigung von Betreibern von DLTMarktinfrastrukturen sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG).
(2) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 89 WAG 2018, einschließlich der Aufgabe der FMA, nähere Regelung mit einer Verordnung gemäß § 89 Abs. 2 WAG 2018 festzusetzen, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Wertpapierfirmen gemäß Art. 12 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 89 Abs. 1 WAG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Wertpapierfirmen, Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Wertpapierfirmen gemäß § 19 Abs. 1 WAG 2018 sowie Drittlandfirmen gemäß § 21 Abs. 1 WAG 2018, die in Österreich Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten über eine Zweigstelle ausüben, zu bilden ist.
(3) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 94 des Börsegesetzes 2018 – BörseG 2018, BGBl. I Nr. 107/2017, sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Marktbetreiber gemäß Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. die Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 94 Abs. 1 BörseG 2018 für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(4) Für die Zuordnung der Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde für Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 ist § 11 ZvVG sinngemäß und mit der Maßgabe anzuwenden, dass
1. Zentralverwahrer gemäß Art. 12 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2022/858 kostenpflichtig sind und
2. Kosten ihrer Beaufsichtigung nach diesem Bundesgesetz dem gemeinsamen Subrechnungskreis zuzuordnen sind, der gemäß § 11 Abs. 1 ZvVG für die Kosten der Aufsicht über Marktinfrastrukturen zu bilden ist.
(5) Betreiber von DLTMarktinfrastrukturen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 4 Sprachliche Gleichbehandlung
Die Bezeichnungen natürlicher Personen in diesem Bundesgesetz beziehen sich auf Personen jeglichen Geschlechts.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 5 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 6 Verweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 7 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2023 in Kraft.
In Kraft seit 01.07.2023
Art. 1
Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2022/858 über eine Pilotregelung für auf Distributed-Ledger-Technologie basierende Marktinfrastrukturen und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 600/2014 und (EU) Nr. 909/2014 sowie der Richtlinie 2014/65/EU, ABl. Nr. L 151 vom 02.06.2022 S. 1.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 8 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
Die FMA kann bei einer der in § 6 Abs. 1 bis 5 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1. die Anordnung, dass die natürliche oder juristische Person das Verhalten einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
2. ein vorübergehendes Verbot, das die für den Verstoß verantwortlichen Mitglieder des Leitungsorgans des Originators, des Sponsors oder der Verbriefungszweckgesellschaft oder für den Verstoß verantwortliche andere natürliche Person daran hindert, in solchen Unternehmen Leitungsaufgaben wahrzunehmen;
3. im Falle der in § 6 Abs. 1 Z 5, § 6 Abs. 3 Z 3 oder § 6 Abs. 4 genannten Verstöße ein vorübergehendes Verbot, das den Originator und den Sponsor daran hindert, nach Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 zu melden, dass eine Verbriefung die Anforderungen der Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 erfüllt;
4. im Falle des in § 6 Abs. 5 genannten Verstoßes einen vorübergehenden Entzug der einem Dritten nach Art. 28 der Verordnung (EU) 2017/2402 erteilten Zulassung, die diesen ermächtigt, zu überprüfen, ob eine Verbriefung den Art. 19 bis 22 oder Art. 23 bis 26 der Verordnung (EU) 2017/2402 entspricht.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 9 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und Maßnahmen
(1) Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2017/2402 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigen:
1. die Erheblichkeit, Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
3. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtnettoumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
4. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, soweit sie sich beziffern lassen;
5. die Verluste, die Dritte durch den Verstoß entstanden sind, soweit sie sich beziffern lassen;
6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet der Notwendigkeit, die Herausgabe des von dieser Person erlangten Vorteils (erzielte Gewinne oder verhinderte Verluste) sicherzustellen und
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Personen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 10 Bekanntmachung verwaltungsrechtlicher Sanktionen
(1) Die FMA hat jede rechtskräftig verhängte verwaltungsrechtliche Sanktion wegen eines Verstoßes gegen Art. 6, 7, 9 oder Art. 27 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2017/2402 einschließlich der Identität der sanktionierten natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Sanktion informiert wurde, auf ihrer offiziellen Internetseite bekannt zu machen.
(2) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Person oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Person einer einzelfallbezogenen Bewertung unverhältnismäßig wäre, die Bekanntmachung die Stabilität der Finanzmärkte oder laufende strafrechtliche Ermittlungen gefährden würde oder den Beteiligten einen unverhältnismäßig hohen Schaden zufügen würde, soweit sich dieser beziffern lässt, so kann die FMA entweder
1. die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion verhängt wird, erst bekannt machen, wenn die Gründe für ihre Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
2. die Entscheidung in anonymer Fassung veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
3. die Entscheidung nicht bekannt machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um zu gewährleisten, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung der Entscheidung die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(3) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 2 Z 2 vor und ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 2 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt machen.
(4) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen wie die ursprüngliche Veröffentlichung. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(5) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 2 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, muss die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Internetseite der FMA entfernt werden.
(6) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 2 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 4 und 5 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so stellt die FMA sicher, dass jede Bekanntmachung sowie jede diesbezügliche Ergänzung vom Zeitpunkt ihrer Veröffentlichung an während eines Zeitraums von fünf Jahren auf ihrer Internetseite zugänglich bleibt. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 11 Meldung an die ESMA
(1) Die FMA hat der ESMA alle gemäß den §§ 6 und 7 verhängten Verwaltungssanktionen, sowie sämtliche Rechtsmittel im Zusammenhang mit Sanktionen und die Ergebnisse der Rechtsmittelverfahren mitzuteilen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 12 Übermittlung von Informationen an die FMA
Die FMA kann mittels Verordnung unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich Art und Form der Übermittlung der gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) 2017/2402 der FMA als zuständige Behörde gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2017/2402 zur Verfügung zu stellenden Informationen, die nicht gemäß Art. 7 Abs. 2 Unterabsatz 2 mittels eines Verbriefungsregisters zur Verfügung gestellt werden, näher regeln. Die FMA kann dabei vorschreiben, dass Übermittlungen durch in der Verordnung näher zu bezeichnende Rechtsträger, die von der FMA nach dem AIFMG, dem BWG, dem InvFG 2011, dem PKG, dem VAG 2016 oder dem WAG 2018 beaufsichtigt werden, ausschließlich in elektronischer Form zu erfolgen haben sowie bestimmten Gliederungen, technischen Mindestanforderungen und Übermittlungsmodalitäten zu entsprechen haben. Die FMA hat sich dabei unter Berücksichtigung der europäischen Gepflogenheiten in diesem Bereich an den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu orientieren und dafür zu sorgen, dass die jederzeitige elektronische Verfügbarkeit der Daten für die FMA gewährleistet bleibt und Aufsichtsinteressen nicht beeinträchtigt werden. Die FMA hat geeignete Vorkehrungen dafür zu treffen, dass sich die Meldepflichtigen oder gegebenenfalls ihre Einbringungsverantwortlichen während eines angemessenen Zeitraums im System über die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihnen oder ihren Einbringungsverantwortlichen erstatteten Meldedaten vergewissern können.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 13 Informationsaustausch mit Drittstaatsbehörden
Die Übermittlung von Informationen durch die FMA an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA im Rahmen der Finanzmarktaufsicht entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, ist nur im Einzelfall zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2017/2402 entsprechen, oder für andere gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Aufsicht über den Finanzmarkt der ersuchenden Behörde erforderlich ist, und die übermittelten Daten bei diesen Behörden einem dem Berufsgeheimnis gemäß § 14 FMABG entsprechenden Berufsgeheimnis unterliegen und im Einklang mit Kapitel V der Verordnung (EU) 2016/679 stehen. Die FMA kann ausschließlich für die Zwecke der Zusammenarbeit nach diesem Absatz von ihren Befugnissen Gebrauch machen; dies gilt auch dann, wenn der Zusammenarbeit ein Ermittlungsverfahren im Drittstaat wegen eines Verhaltens zugrunde liegt, das keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 14 Kosten
Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit als zuständige Behörde sind
1. demjenigen Rechnungskreis gemäß § 19 Abs. 1 FMABG oder
2. soweit innerhalb des Rechnungskreises Subrechnungskreise einzurichten sind, demjenigen Subrechnungskreis
zuzuordnen, dem die Wahrnehmung von Aufsichtsaufgaben nach dem BMSVG und den einschlägigen Aufsichtsgesetzen, die zur Umsetzung oder zum Wirksamwerden der in Art. 29 Abs. 1 bis 3 der Verordnung (EU) 2017/2402 genannten Unionsrechtsakte erlassen worden sind, zuzuordnen sind.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 15 Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 16 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 17 Verweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 18 Inkrafttreten
Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 1a
(1) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, deren Erfüllung im öffentlichen Interesse gelegen ist, ist von der Vollstreckungsbehörde
1. wenn ein von ihr selbst erlassener Bescheid zu vollstrecken ist, von Amts wegen,
2. wenn ein sonstiger Vollstreckungstitel zu vollstrecken ist, auf Ersuchen der Stelle, von der er ausgegangen ist,
einzuleiten.
(2) Die Vollstreckung von Verpflichtungen, auf deren Erfüllung ein Anspruch besteht, ist auf Antrag des Berechtigten (betreibender Gläubiger) einzuleiten.
(3) Die Vollstreckung ist von Amts wegen durchzuführen.
In Kraft seit 01.03.2013
§ 10a
(1) Der Verpflichtete hat das Recht, das Verwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Bescheides über die Verhängung der Haft nach § 5, der Festnahme oder der Anhaltung in einer solchen Haft anzurufen.
(2) Auf Beschwerden gemäß Abs. 1 sind die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG geltenden Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist. Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes örtlich zuständig, in dem die belangte Behörde ihren Sitz hat. § 8a VwGVG ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass dem Verpflichteten die Verfahrenshilfe auch dann zu bewilligen ist, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, nicht geboten ist. Der Verpflichtete ist sogleich oder unmittelbar nach seiner Festnahme oder nach Antritt der Haft schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über sein Recht, einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zu stellen, zu belehren. Ist die schriftliche Belehrung in einer Sprache, die der Verpflichtete versteht, nicht verfügbar, so ist er mündlich unter Beiziehung eines Dolmetschers zu belehren und die schriftliche Übersetzung ist ihm nachzureichen. Der Umstand der Belehrung ist schriftlich festzuhalten.
(3) Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Haft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Verpflichteten hätte vorher geendet. Hat das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.
(4) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Verwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. Soll ein Verpflichteter länger als vier Monate durchgehend in Haft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Verwaltungsgericht zu überprüfen. Die Vollstreckungsbehörde hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Verwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Haft befindlichen Verpflichteten eingebracht. Die Vollstreckungsbehörde hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Haft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Haft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Haft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.
In Kraft seit 01.01.2022
§ 14a Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2022