Gesetz

Vermarktungsnormengesetz

VNG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Zielbestimmung und Geltungsbereich
(1) Ziel dieses Bundesgesetzes ist
1. eine verbesserte Marktübersicht und Markttransparenz durch die Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse hinsichtlich ihrer Produktionsbedingungen, ihrer äußeren Beschaffenheitsmerkmale, ihrer Verpackung und ihrer Kennzeichnung im Rahmen eines lauteren Wettbewerbs und
2. die Förderung der Herstellung und Verbesserung von Qualitätsprodukten unter laufender Anpassung an den Stand der Wissenschaft und Technik.
(2) Dieses Bundesgesetz dient der Umsetzung und Durchführung von Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften, die Bestandteil der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 über eine gemeinsame Organisation der Agrarmärkte und mit Sondervorschriften für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse (Verordnung über die einheitliche GMO), ABl. Nr. L 299 vom 16.11.2007 S. 1 und der Verordnung (EG) Nr. 104/2000 über die gemeinsame Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und Aquakultur, ABl. Nr. L 17 vom 21.01.2000 S. 22 sowie der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sind.
(3) Dieses Bundesgesetz dient ferner der Standardisierung landwirtschaftlicher Erzeugnisse in Bezug auf deren Produktionsbedingungen und Beschaffenheitsmerkmale sowie deren Verpackung und Kennzeichnung zum Zwecke der Vermarktung, wenn für diese keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 2 Begriffsbestimmungen
Für dieses Bundesgesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. sind die Erzeugnisse des Teil 1 sowie die Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur des Teil 2 der Anlage. Sie werden, wenn sie dazu bestimmt sind, in Verkehr gebracht zu werden, Erzeugnisse oder Waren genannt. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung den in der Anlage angeführten Erzeugniskatalog, soweit für diese Erzeugnisse in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union Vermarktungsnormen festgelegt sind oder festgelegt werden können, abändern.
2. Vermarktungsnormen sind Vorschriften über Qualitätsnormen und Handelsklassen, Verkaufs- oder Vermarktungsnormen sowie Bezeichnungsvorschriften für landwirtschaftliche Erzeugnisse.
3. sind nach dem Grad der Güte abgestufte und auf jeder Stufe nach Beschaffenheitsmerkmalen zu einer Einheit zusammengefasste Gruppen von Qualitäts-, Güte-, Handels- oder Vermarktungsklassen, denen landwirtschaftliche Erzeugnisse entsprechen müssen, um unter einer bestimmten Bezeichnung in Verkehr gebracht werden zu dürfen.
4. ist die Abgabe landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom Erzeuger unmittelbar von seiner Betriebs- oder Produktionsstätte an einen Endverbraucher. Ein Abhof-Verkauf liegt hingegen nicht vor, wenn der Erzeuger die Erzeugnisse im Umherziehen (ambulanter Handel) oder auf Märkten in Verkehr bringt.
5. Inverkehrbringen ist das Inverkehrbringen gemäß Art. 3 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit, ABl. Nr. L 31 vom 01.02.2002 S. 1. Die in der Anlage unter den KN-Codes 0201, 0202, 0203 und 0204 angeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse (Fleisch von Rindern, Schweinen, Schafen oder Ziegen) gelten mit der Schlachtung der Tiere in einem Schlachtbetrieb als in Verkehr gebracht.
6. ist ein Betrieb, in dem eine wesentliche Veränderung der Ware vorgenommen werden soll.
7. ist die Überwachung der Einhaltung der unmittelbar anwendbaren Rechtsakte der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen beim Verbringen von Waren aus Gebieten, die nicht zum Zollgebiet der Europäischen Union gehören, in den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes anlässlich der Abfertigung durch die Zollbehörde.
8. ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen beim Verbringen von Gemeinschaftswaren aus dem Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes in Drittländer entweder am Ort der Verpackung und Verladung oder auf der Versandstufe.
9. ist die Überwachung der in Z 7 genannten Bestimmungen einschließlich damit verbundener Zulassungen und Registrierungen von Betrieben sowie die Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit bei Betrieben, die Erzeugnisse im Sinne dieses Bundesgesetzes in Verkehr bringen, sowie die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der Durchführung der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur der Europäischen Union.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 3 Zuständige Stellen nach Unionsrecht
(1) Zuständige Stelle oder koordinierende Behörde im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
(2) Der Landeshauptmann ist die zuständige Stelle oder die Kontrollstelle im Sinne der in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union, soweit sich aus anderen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht anderes ergibt.
(3) Soweit in Rechtsakten im Sinne des § 1 Abs. 2 die Erstattung von Meldungen oder Berichten oder die Erteilung von Auskünften an Organe der Europäischen Union oder an Drittländer vorgesehen sind, ist dafür der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zuständig. Die in § 11 Abs. 1 und 2 genannten Behörden haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu diesem Zweck, sowie im Interesse einer einheitlichen Vollziehung dieser Rechtsakte auf Anfrage die erforderlichen Informationen und Auskünfte zu erteilen sowie die entsprechenden Daten in der angeforderten Form zu übermitteln.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 4 Produkteigenschaften
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung
1. erforderliche ergänzende oder begleitende Vorschriften zur Durchführung und Umsetzung unionsrechtlicher Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2, soweit diese unionsrechtlich bestimmt, bestimmbar oder begrenzt sind, erlassen und
2. gemäß § 1 Abs. 3 Vermarktungsnormen für Erzeugnisse, für welche keine unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften bestehen, festlegen.
(2) In Verordnungen gemäß Abs. 1 Z 2, mit denen Vermarktungsnormen festgelegt werden, ist eingangs zu bestimmen, ob diese ein bestimmtes Erzeugnis zur Gänze erfassen oder ob sie sich nur auf bestimmte nach Kriterien gemäß Abs. 4 abgegrenzte Gruppen eines Erzeugnisses beziehen.
(3) Sofern für ein Erzeugnis verschiedene Klassen bestimmt werden, ist deren Bezeichnung zur Unterscheidung so zu wählen, dass über den jeweiligen Grad der Güte kein Irrtum entstehen kann.
(4) Die Mindesteigenschaften eines Erzeugnisses sowie die Abstufung seiner unterschiedlichen Güte sind anhand von unterscheidbaren Merkmalen vorzunehmen. Als Kriterien hiefür können insbesondere bestimmt werden:
1. Qualität,
2. Herkunft oder Ursprung,
3. Art und Weise sowie Zeitpunkt der Erzeugung, Gewinnung, Herstellung und Behandlung,
4. Reinheit und Zusammensetzung,
5. Größe (Abmessungen oder Gewicht),
6. Angebotszustand oder Verpackung oder
7. Sortierung.
(5) Beziehen sich Vermarktungsnormen nur auf bestimmte Gruppen eines Erzeugnisses (Abs. 2), so kann angeordnet werden, dass die hievon nicht erfassten Gruppen dieses Erzeugnisses allein zum Zwecke der Verarbeitung oder, wenn diese auch hiefür nicht geeignet sind, überhaupt nicht in Verkehr gebracht werden dürfen.
(6) Soweit die Beschaffenheit der Ware gesonderte Einstufungen nach unterschiedlichen Kriterien erfordert, sind hiefür gesonderte Einteilungen von Klassen vorzusehen. Die Klassen sind zu unterteilen, wenn es zur Kennzeichnung besonderer Merkmale zweckmäßig erscheint.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 5 Weitere Vorschriften
(1) Soweit es zur Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele erforderlich ist, sind in Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Vorschriften zu treffen bezüglich:
1. der Angabe der Klasse und des Ursprungs in Rechnungen, Lieferscheinen oder sonstigen Transportbegleitpapieren, ausgenommen in solchen des Einzelhandels, unter der die Waren in Verkehr gebracht worden sind, oder die Angabe von anderen Hinweisen im Sinne von Z 3 und 4;
2. der Werbung in öffentlichen Bekanntmachungen oder in Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, wobei jedoch nicht ohne Angabe der Klasse geworben werden darf, sofern dabei Preise angegeben werden, die sich unmittelbar oder mittelbar auf eine Gewichtseinheit oder Stückzahl beziehen;
3. amtlicher oder gesetzlicher Preisnotierungen oder Preisfeststellungen durch Börsen, Verwaltungen öffentlicher Märkte oder sonstige Stellen, wobei sich diese Notierungen oder Feststellungen auf die Klassen zu erstrecken oder, soweit Vorschriften im Sinne dieses Bundesgesetzes oder entsprechende Vorschriften der Europäischen Union erlassen sind, diese zugrunde zu legen haben;
4. der Verpackung und der Aufmachung;
5. der Art und Weise der Kennzeichnung der Verpackungseinheit eines Erzeugnisses oder der Art und Weise der Kennzeichnung am Erzeugnis selbst, wobei die diesfalls in der Beschriftung anzugebende jeweilige Klasse insbesondere durch Hinweise, die über bestimmte Beschaffenheitsmerkmale (§ 4 Abs. 4) oder die Menge Auskunft geben oder zur Identifizierung der Ware erforderlich sind, sowie durch Angaben über Produktionsmethoden in Verbindung mit dem Produktionsbetrieb oder über die regionale Herkunft ergänzt werden kann;
6. Aufzeichnungen oder Protokolle über Angaben gemäß Z 5 sowie solche, die sich aus spezifischen unionsrechtlichen Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 ergeben;
7. Mengen- und Größeneinheiten einschließlich der Festlegung von Toleranzen;
8. der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen, insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern.
(2) Sollen Erzeugnisse unmittelbar an den Verbraucher in bloß geringfügigen Mengen abgegeben werden, so kann durch Verordnung gestattet werden, dass die Abgabe ohne Verpackung oder ohne Kennzeichnung erfolgen darf. Dies ist jedoch nur dann zulässig, wenn es nach der Natur des Erzeugnisses nicht den Interessen des Verbrauchers zuwiderläuft. Ebenso kann durch Verordnung angeordnet werden, dass unverpackte Waren direkt an den Verbraucher ohne Kennzeichnung abgegeben werden dürfen, wenn sie zu diesem Zwecke zugerichtet sind.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 6 Klassifizierung
(1) Für Erzeugnisse, die gemäß § 2 Z 5 von Schlachtbetrieben in Verkehr gebracht werden, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine durch Verordnung festzulegende geringfügige Anzahl übersteigen, kann mit Verordnung bestimmt werden, dass die Einstufung und Kennzeichnung der Erzeugnisse (Klassifizierung) nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der hiezu ergangenen Verordnungen ausschließlich durch Angehörige von durch die Agrarmarkt Austria (AMA) zugelassenen Klassifizierungsdiensten (Klassifizierer) zu erfolgen hat und Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 zu führen sind.
(2) Schlachtbetriebe, deren Schlachtungen im Jahresdurchschnitt eine innerhalb der durch einschlägige unionsrechtliche Regelungen im Sinne von § 1 Abs. 2 vorgegebenen Höchstgrenzen durch Verordnung festzulegende Anzahl nicht übersteigt, können mit Verordnung von der Verpflichtung zur Klassifizierung ausgenommen werden.
(3) Die AMA hat Richtlinien für die Durchführung der Klassifizierung einschließlich der Festlegung objektiver Systeme zur Erhöhung der Qualität derselben sowie für die Zulassung geeigneter Klassifizierungsdienste zu erlassen und in diesen die diesbezüglichen Regelungen für Kosten, die auf Seiten der AMA entstehen, zu treffen. Die Kundmachung der Richtlinien hat gemäß § 32 des AMA-Gesetzes 1992, BGBl. Nr. 376/1992, zu erfolgen.
(4) Daten, die von der AMA im Rahmen der Vollziehung von gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 des AMAGesetzes 1992 übertragenen Aufgaben ermittelt und verarbeitet werden, dürfen im Rahmen der in Abs. 3 genannten Systeme innerhalb der AMA mit jenen der von den zugelassenen Klassifizierungsdiensten erhobenen Daten wechselweise abgeglichen werden.
(5) Die Angehörigen der Klassifizierungsdienste haben ihre fachliche Eignung nachzuweisen durch
1. den erfolgreichen Besuch eines von der AMA veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses sowie
2. die regelmäßige Teilnahme an von der AMA veranstalteten vergleichenden Klassifizierungstests (Vergleichsklassifizierungen).
In Kraft seit 21.06.2013
§ 7 Ausnahmen vom Geltungsbereich der Verordnungen
(1) Vom Geltungsbereich der Verordnungen nach § 4 Abs. 1 Z 2 sind Erzeugnisse ausgenommen, die
1. im Rahmen des Abhof-Verkaufs,
2. vom Erzeuger an Lagerungsstellen oder Sortierungs- und Verpackungsstellen eines Handelsbetriebes oder einer Absatzeinrichtung der Erzeuger,
3. von Lagerungsstellen an Sortierungs- und Verpackungsstellen oder
4. an Verarbeitungsbetriebe abgegeben werden.
(2) Abweichend von Abs. 1 ist der Geltungsbereich durch Verordnung auf die gemäß Abs. 1 in Verkehr gebrachten Erzeugnisse auszudehnen, wenn dies nach den in § 1 Abs. 1 festgelegten Zielen erforderlich ist.
(3) Soweit Unionsrecht nicht entgegensteht und es mit den Zielen des § 1 Abs. 1 vereinbar ist, kann durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 eine Ausnahme nach Abs. 1 vorgesehen werden.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 8 Einfuhrkontrolle
(1) Der Einfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und in diesen Vorschriften nichts anderes bestimmt ist. Ausgenommen sind Waren, für die gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EWG) Nr. 918/83 über das gemeinschaftliche System der Zollbefreiungen (Zollbefreiungsverordnung), ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1 und des Abschnittes E des Zollrechts-Durchführungsgesetzes (ZollR-DG), BGBl. Nr. 659/1994, Zollfreiheit gewährt wird, soweit in gemeinschaftlichen Vermarktungsnormen nichts anderes bestimmt ist.
(2) In einer nach § 4 Abs. 1 erlassenen Verordnung kann, wenn dadurch die Einfuhrkontrolle beschleunigt werden kann, angeordnet werden, dass auch Waren, die zur vorübergehenden Verwendung oder aktiven Veredelung gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (Zollkodex), ABl. Nr. L 269 vom 10.10.2013 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 287 vom 29.10.2013 S. 90, abgefertigt werden, der Einfuhrkontrolle unterliegen.
(3) Die Einfuhr von Waren, die den in § 2 Z 7 genannten Bestimmungen nicht entsprechen, ist, soweit § 19 Abs. 2 zweiter Satz nicht anderes vorsieht, unzulässig.
(4) Soweit begleitende oder ergänzende Vorschriften zu Rechtsakten der Europäischen Union im Sinne des § 1 Abs. 2 erforderlich sind, ist durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung anzuordnen, dass
1. im Falle einer Beanstandung die Ergebnisse der Kontrolle über den Zustand der Ware oder die festgestellten Mängel bestimmten Stellen des ausführenden Staates mitgeteilt werden und
2. auf Wunsch dieser Stellen eine Überprüfung der Ware unter Beiziehung eines fachlichen Organs, das vom ausführenden Staat namhaft gemacht wird, stattfinden kann.
(5) Nähere Bestimmungen über die Einfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 4 Z 18 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
2. die Einfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Einfuhrstellen) zulässig ist,
3. die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.
In Kraft seit 01.05.2016
§ 9 Ausfuhrkontrolle
(1) Der Ausfuhrkontrolle unterliegen Waren, soweit für sie Vermarktungsnormen gelten und die Ausfuhrkontrolle
1. auf Grund dieser Vorschriften angeordnet ist oder
2. vom Inhaber des ausführenden Betriebes beantragt wird.
(2) Nähere Bestimmungen über die Ausfuhrkontrolle sind durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zu erlassen. Insbesondere kann angeordnet werden, dass
1. die Zollbehörde oder der Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex das Einlangen der Waren, die der Ausfuhrkontrolle unterliegen, an der Grenze oder am Ort der Zollabfertigung dem Kontrollorgan anzuzeigen hat,
2. die Ausfuhr nur über bestimmte Zollstellen (Ausfuhrstellen) zulässig ist,
3. die Kontrolle am Ort der zollamtlichen Abfertigung oder, wenn sie mit Kontrollen auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen an der Grenze verbunden werden kann, an dieser durchzuführen ist.
In Kraft seit 01.05.2016
§ 10 Inlandskontrolle
(1) Der Inlandskontrolle unterliegen Waren auf sämtlichen Handelsstufen soweit für sie Vermarktungsnormen gelten, Regelungen zur Verbraucherinformation bestehen und nicht die Bestimmungen über die Ein- und Ausfuhrkontrolle anzuwenden sind.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann, soweit dies zur Gewährleistung einer regelmäßigen und flächendeckenden Kontrolle erforderlich ist, durch Verordnung nach § 4 Abs. 1 unter Berücksichtigung der effektiven Erreichung der in § 1 Abs. 1 genannten Ziele nähere Bestimmungen über die Anzahl der durchzuführenden Inlandskontrollen treffen.
(3) Im Bereich der Klassifizierung gemäß § 6 kann der Verfügungsberechtigte die Überprüfung der durch den Klassifizierer vorgenommenen Einstufung der Erzeugnisse durch ein Kontrollorgan gemäß § 11 Abs. 3 verlangen, wenn er an der Richtigkeit der Einstufung begründete Zweifel geltend macht.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 11 Zuständigkeit
(1) Die Durchführung der Ein- und Ausfuhrkontrolle obliegt dem Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES).
(2) Die Durchführung der Inlandskontrolle obliegt dem Landeshauptmann. Allerdings sind die Verfahren zur Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (wie Antrags-, Melde-, Genehmigungs-, Zulassungs- und Untersagungsverfahren), insbesondere der Vergabe von betrieblichen Kennnummern von der Bezirksverwaltungsbehörde und die Überwachung der Verbraucherinformation im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur vom BAES durchzuführen.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann für den Bereich der Inlandskontrolle nach Anhörung des Landeshauptmannes für ein Bundesland zur Durchführung der Inlandskontrolle besondere Bundesorgane bestellen, wenn deren Bestellung für größere Konsumzentren oder Gebiete mit größerem Anfall von für den Markt bestimmten Erzeugnissen im Interesse einer reibungslosen und vereinheitlichten Kontrolle liegt. Diese Bundesorgane unterstehen dem Weisungsrecht des Landeshauptmannes.
(4) Zur Durchführung der Kontrollen haben sich die Behörden nach Abs. 1 und 2 fachlich befähigter Organe im Sinne des § 12 Abs. 1 (Kontrollorgane) zu bedienen. Die gemäß Abs. 3 bestellten besonderen Bundesorgane haben dieselbe fachliche Qualifikation aufzuweisen.
(5) Kontrollorgane sind in hinreichender Anzahl, insbesondere für Erhebungen an Ort und Stelle, zu bestellen. Soweit im Bereich der Bundesländer insbesondere Kontrollorgane nach § 12 Abs. 1 Z 1 lit. b bestehen, können diese für die Überwachung im betreffenden Bundesland herangezogen werden.
(6) Zur Überprüfung der Kennzeichnung nach Produktionsmethoden oder nach der regionalen Herkunft im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 5 kann sich der Landeshauptmann auch fachlich befähigter Personen von privaten Organisationen oder von Körperschaften des öffentlichen Rechts bedienen. Diese sind hierbei an die Weisungen des Landeshauptmanns gebunden.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 12 Anforderungen an Kontrollorgane
(1) Als Kontrollorgane können Personen bestellt werden,
1. die
a) mindestens eine berufsbildende mittlere Schule der entsprechenden Fachrichtung absolviert haben oder
b) als nach den Bestimmungen des Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetzes (LMSVG) vom 20. Jänner 2006, BGBl. I Nr. 13/2006, bestellte oder beauftragte Aufsichtsorgane tätig sind oder
c) sonst eine Betätigung in der Dauer von mindestens zwei Jahren ausgeübt haben, die erwarten lässt, dass sie die entsprechenden Kenntnisse und Fertigkeiten in der Warenkunde erworben haben und
2. die überdies den erfolgreichen Besuch eines vom Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veranstalteten oder anerkannten Lehrkurses nachweisen können, in dem die für eine Kontrolle erforderlichen Rechts- und Warenkenntnisse vermittelt werden.
(2) Die Befugnisse der in Abs. 1 Z 1 lit. b genannten Organe, die ihnen nach dem LMSVG zustehen, bleiben unberührt.
(3) Den Kontrollorganen ist durch die zuständige Behörde eine Ausweisurkunde auszustellen. Im Fall der Kontrollorgane gemäß § 11 Abs. 3 hat dies der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu besorgen. Vor der Ausstellung dieser Urkunde hat das Kontrollorgan zu geloben, dass es seine Pflichten getreu erfüllen wird.
(4) Die Kontrollorgane sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden und sich mit dem letzten Stand der einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat daher zur Gewährleistung einer einheitlichen Kontrolle und zur Sicherstellung der Einhaltung der jeweils aktuellen Anforderungen an die Kontrolle für geeignete Fortbildungsmaßnahmen Vorsorge zu treffen. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann nähere Vorschriften über die Fortbildungsmaßnahmen durch Verordnung festlegen.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 13 Befugnisse und Pflichten der Kontrollorgane
(1) Die Kontrollorgane sind im Rahmen des erteilten Auftrages verpflichtet, diejenigen Amtshandlungen vorzunehmen, die ihnen auf Grund von Rechtsakten der Europäischen Union über Vermarktungsnormen oder auf Grund dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen übertragen sind.
(2) Die Kontrollorgane sind berechtigt, während der üblichen Betriebszeiten, im Fall der Kontrolle von Transportmittel sowie bei dringendem Verdacht einer Verwaltungsübertretung im Sinne dieses Bundesgesetzes, auch außerhalb der üblichen Betriebszeiten, alle für die Kontrolle der Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Bestimmungen maßgeblichen Erhebungen anzustellen und dabei insbesondere
1. die notwendigen Auskünfte, wie insbesondere solche betreffend § 4 Abs. 4 und § 5 Abs. 1 Z 5 und Z 6, zu verlangen,
2. die entsprechenden Grundstücke, Gebäude, Räume und Transportmittel zu betreten,
3. in alle einschlägigen Geschäftsunterlagen, insbesondere Rechnungen, Lieferscheine, Korrespondenzen, Aufzeichnungen und Protokolle gemäß § 5 Abs. 1 Z 6, Einsicht zu nehmen,
4. Hilfestellung bei der Durchführung der Kontrolle zu verlangen und
5. Packstücke in der erforderlichen Anzahl zu öffnen oder öffnen zu lassen und unentgeltlich Proben zur Kost sowie Proben gemäß § 15 einschließlich ihrer Verpackungen, Etiketten und Werbematerialien im erforderlichen Ausmaß zu entnehmen.
(3) Anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle bezieht sich das dem Kontrollorgan gemäß Abs. 2 Z 3 eingeräumte Recht auch auf die Einsichtnahme in sämtliche Begleitpapiere der Ware. Das Vorliegen einer Kontrollbescheinigung steht einer Nachprüfung der Ware nicht entgegen.
(4) Die Kontrollorgane haben eine Ausweisurkunde gemäß § 12 Abs. 3 mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(5) Die Kontrollorgane haben unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Verfügungsberechtigten bei der Kontrolle Störungen des Geschäftsbetriebes und jedes Aufsehen tunlichst zu vermeiden.
(6) Die Kontrollorgane haben über jede Amtshandlung einen Kontrollbericht anzufertigen und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen eine Ausfertigung auszuhändigen. Im Fall der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit gemäß § 6 erhält auch der Klassifizierungsdienst auf Verlangen eine Ausfertigung.
(7) Die Kontrollorgane sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit bekannt gewordenen Tatsachen verpflichtet. Die Bestimmungen des § 46 Abs. 1 bis 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, sind sinngemäß anzuwenden.
(8) Bei anstandslosem Ergebnis im Rahmen der Ein- oder Ausfuhrkontrolle hat das Kontrollorgan eine Kontrollbescheinigung (Ein- oder Ausfuhrbescheinigung) auszustellen, in der bestätigt wird, dass die Ein- oder Ausfuhr nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zulässig ist. Diese Kontrollbescheinigung ist dem Anmelder auszufolgen. Sie ist eine für die beantragte Zollabfertigung erforderliche Unterlage gemäß Art. 163 des Zollkodex und ist den Beförderungspapieren beizugeben.
(9) Die Inlandskontrolle hat in der Regel ohne Vorankündigung stattzufinden. Die Durchführung der Amtshandlung kann erzwungen werden, wenn deren Duldung verweigert wird. Die Organe der Bundespolizei haben den Kontrollorganen diesfalls über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung ihrer Befugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
In Kraft seit 01.05.2016
§ 14 Umfang der Kontrolle
(1) Bei der Durchführung der Kontrolle hat die Überprüfung eine solche Menge von Waren zu erfassen und sich auf solche Kontrollhandlungen zu beschränken, die notwendig sind, um ein sicheres Urteil darüber zu ermöglichen, ob die Waren den Vermarktungsnormen sowie Vorschriften dieses Bundesgesetzes und danach erlassener Verordnungen entsprechen.
(2) Der nähere Vorgang der Kontrolle ist unter Beachtung der Bestimmungen des Abs. 1 durch Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu regeln. Insbesondere sind nähere Bestimmungen zu treffen über
1. die Menge der Packstücke, die zur Überprüfung zu öffnen oder auszupacken sind,
2. den Vorgang bei der Entnahme von Proben zur Untersuchung,
3. deren Aufbewahrung, Sicherung, Bezeichnung und
4. den technischen Vorgang bei der Untersuchung.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 15 Probennahme
(1) Bei Waren, zu deren Überprüfung Untersuchungen erforderlich sind, deren technische Durchführung an Ort und Stelle nicht möglich ist, ist das Kontrollorgan sowohl bei der Ein- und Ausfuhr- als auch der Inlandskontrolle berechtigt, Proben zur Untersuchung zu entnehmen.
(2) Die entnommene Probe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch nicht ihre einwandfreie Beurteilung bei der Untersuchung vereitelt wird, in zwei gleichartige Probenteile zu teilen. Jeder Teil ist nach zweckdienlicher Verpackung oder sonstiger Sicherung der Identität und Beschaffenheit der Ware mit dem amtlichen Siegel und das Probenbegleitschreiben mit Unterschrift der Partei zu versehen. Ein Probenteil ist der Partei amtlich versiegelt zu Beweiszwecken zurückzulassen. Der andere Probenteil wird als amtliche Probe der Untersuchung zugeführt. Ist eine Teilung der entnommenen Probe ihrer Natur nach nicht möglich, so ist die Probe ohne vorherige Teilung als amtliche Probe der Untersuchung zuzuführen. Sind noch augenscheinlich gleiche Einheiten der Ware vorhanden, so ist eine ausreichende Zahl der Einheiten zu entnehmen und der Partei amtlich verschlossen als Parteienproben zurückzulassen. Von der Bereitstellung einer Parteienprobe kann abgesehen werden, wenn die verfügbare Warenmenge nur für die amtliche Untersuchung ausreicht oder wenn die Partei mit Unterschrift am Probenbegleitschreiben ausdrücklich darauf verzichtet.
(3) Über jede entnommene Probe ist der Partei ein Probenbegleitschreiben auszufolgen.
(4) Für die anlässlich der Einfuhr- oder der Inlandskontrolle entnommene und in amtliche Verwahrung genommene Probe hat der Bund eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe bei Proben anlässlich der Einfuhr durch das BAES, anlässlich der Inlandskontrolle durch den Landeshauptmann bestimmt wird. Die Entschädigung ist in der Höhe des Einstandspreises am Ort und zur Zeit der Probeentnahme festzustellen. Sie entfällt in den Fällen gemäß § 13 Abs. 9 und § 19 Abs. 2 oder, wenn sie den Betrag von 150,00 € nicht übersteigt.
(5) Die Entschädigung ist, wenn sie nicht gemäß Abs. 4 letzter Satz zu entfallen hat, nach Abschluss des Verfahrens der Partei auf Antrag zu überweisen.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 16 Besondere Untersuchungen
Soweit die Kontrolle von Waren besondere Untersuchungen erfordert, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft durch auf Grund des § 4 Abs. 1 erlassene Verordnung
1. fachlich geeignete Stellen zur Durchführung der Untersuchungen und
2. die anzuwendenden Untersuchungsverfahren
festzulegen.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 17 Heranziehung von Sachverständigen
Das Kontrollorgan, das die Proben entnommen hat, sowie jene Personen, die mit der Untersuchung oder Begutachtung einer beanstandeten Ware amtlich befasst waren, und – falls diese einer Untersuchungsanstalt angehören – der Leiter der Untersuchungsanstalt dürfen bei sonstiger Nichtigkeit nicht zu Sachverständigen in einem über die Beschaffenheit dieser Ware durchzuführenden Verfahren bestellt werden.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 17a Zulässigkeit der Verwendung von Daten
(1) Soweit dies zur Wahrnehmung der gesetzlich übertragenen Aufgaben erforderlich ist, können zum Zwecke der Rückverfolgbarkeit von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, für die Vermarktungsnormen festgelegt sind, Kontrollorganen im Sinne dieses Bundesgesetzes sowie den mit der Vollziehung des Veterinär- und Lebensmittelrechts betrauten Organen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft personenbezogene Daten, die im Rahmen der Zulassung und Registrierung von Erzeugerbetrieben, Verpackungsbetrieben oder Packstellen (§ 5 Abs. 1 Z 8) erfasst werden, übermittelt werden.
(2) Als Übermittlung gilt auch die Einräumung des Zugangs zu elektronischen Datenbanken über registrierte Erzeugerbetriebe, Verpackungsbetriebe oder Packstellen.
(3) Soweit Gütezeichen für landwirtschaftliche Erzeugnisse, die durch bundesgesetzliche Vorschriften anerkannt sind, die Einhaltung der Vermarktungsnormen beinhalten, können den für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen (Lizenzgebern) zur Gewährleistung einer effektiven Kontrolle folgende personenbezogene Daten übermittelt werden:
1. Daten, die im Rahmen von Zulassungen und Registrierungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 8 erfasst werden, und
2. Daten, die in Zusammenhang mit Lieferungen von Eiern gemäß Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 589/2008, ABl. Nr. L 163 vom 24.6.2008 S. 6, erfasst werden.
(4) Die für die Gütezeichenkontrolle verantwortlichen Stellen haben festgestellte Nichteinhaltungen der Vermarktungsnormen an die zuständige Kontrollbehörde gemäß § 11 Abs. 2 zu melden.
(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft kann durch Verordnung zu den in Abs. 1 bis 4 angeführten Datenübermittlungen nähere Details, insbesondere über Zeitpunkt und konkreten Umfang festlegen.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 18 Pflichten der Verfügungsberechtigten
(1) Die Verfügungsberechtigten sind verpflichtet,
1. Anordnungen der Kontrollorgane unverzüglich Folge zu leisten,
2. Kontrollvorgänge gemäß § 13 zu dulden,
3. die erforderlichen Hilfeleistungen unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit dem Unternehmen vertraut sind, zwecks Auskünften zur Verfügung zu stellen,
4. die zur Kontrolle maßgeblichen Auskünfte, insbesondere solche betreffend die Betriebszeiten sowie betreffend § 5 Abs. 1 Z 5 und Z 6, zu erteilen,
5. die Waren so darzulegen, dass die Kontrolle unbehindert vorgenommen werden kann, wobei insbesondere die erforderlichen Handleistungen, wie das Öffnen, Abwiegen und Verschließen der Packstücke, auf eigene Kosten und Gefahr zu besorgen sind. Wenn jedoch zur Verrichtung von Handleistungen Hilfskräfte amtlich bestellt sind, hat sich der Verfügungsberechtigte ausschließlich ihrer Dienste zu bedienen.
(2) Die Verfügungsberechtigten haben dafür zu sorgen, dass Pflichten im Sinne von Abs. 1 auch während ihrer Abwesenheit zu den üblichen Betriebszeiten erfüllt werden.
(3) Das Einlangen von Waren, die der Einfuhrkontrolle unterliegen, ist durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex anzuzeigen, sofern dies gemäß § 8 Abs. 5 Z 1 bestimmt wird.
(4) Die Ausfuhrkontrolle ist durch den Inhaber des ausführenden Betriebes oder durch den Anmelder im Sinne des Art. 5 Z 15 des Zollkodex zu beantragen. Der Antrag hat die für die Identifizierung der Ware und ordnungsgemäße Durchführung der Kontrolle erforderlichen Angaben sowie Angaben über den Ort und den Zeitraum des geplanten Versands sowie die vorgesehene Bestimmung zu enthalten.
(5) Kommt der Antragsteller den Verpflichtungen gemäß Abs. 3 nicht nach, gilt der Antrag als zurückgezogen.
In Kraft seit 01.05.2016
§ 19 Maßnahmen
(1) Ergibt die Kontrolle, dass die Waren den unmittelbar anwendbaren Rechtsakten der Europäischen Union betreffend Vermarktungsnormen sowie Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der danach erlassenen Verordnungen nicht entsprechen, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 die beanstandeten Mängel im Kontrollbericht auszuweisen und dem Verfügungsberechtigten, das ist im Fall der Ein- und Ausfuhrkontrolle der Anmelder, oder seinem Vertreter eine Ausfertigung auszuhändigen.
(2) Der Kontrollbericht hat im Fall des Abs. 1 den Hinweis zu enthalten, dass die Waren bei Unterbleiben einer normgerechten Nachbesserung durch den Verfügungsberechtigten nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Eine Einfuhr ist hingegen dann zuzulassen, wenn die Waren einer anderen Verwendung zugeführt werden können und der Einfuhr zu dieser Verwendung keine anderen unionsrechtlichen oder gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen.
(3) Im Fall einer normgerechten Nachbesserung durch den Anmelder ist gemäß § 13 Abs. 8, andernfalls gemäß Abs. 2 vorzugehen.
(4) Wird im Rahmen der Kontrolle der Klassifizierungstätigkeit festgestellt, dass eine ordnungsgemäße Klassifizierung in der Schlachtstätte nicht gewährleistet werden kann, hat das Kontrollorgan unbeschadet §§ 21 und 22 dem Inhaber der Schlachtstätte die beanstandeten Mängel schriftlich anzuzeigen.
(5) Sorgt der Inhaber der Schlachtstätte nicht für die Behebung der beanstandeten Mängel, so hat das Kontrollorgan den Kontrollbericht unter Angabe der von ihm beanstandeten Mängel auszustellen, welcher Grundlage für weitere behördliche Anordnungen ist, die auch die Einstellung der Klassifizierungstätigkeit zum Inhalt haben können.
(6) Die Kontrollorgane haben bei der Bezirksverwaltungsbehörde Anzeige zu erstatten, wenn den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht entsprochen wird.
(7) Die Kontrollorgane können von der Anzeige absehen, wenn lediglich
1. geringfügige Mängel vorliegen oder
2. der Verdacht eines geringfügigen Verschuldens gegeben ist.
Sie haben den Verfügungsberechtigten auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens nachweislich aufmerksam zu machen.
(8) Wird von einer Anzeige gemäß Abs. 7 abgesehen, so hat der Verfügungsberechtigte jedenfalls die Kosten der Kontrolle und der allfälligen Probenahme und Untersuchung zu tragen.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 20 Gebühren
(1) Das BAES hat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 11 mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen nach Maßgabe eines Tarifs gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes (GESG), BGBl. I Nr. 63/2002, kostendeckende Gebühren festzusetzen, soweit Rechtsvorschriften der Europäischen Union dem nicht entgegenstehen.
(2) Hinsichtlich der in Abs. 1 genannten Gebühren ist § 19 Abs. 15 GESG anzuwenden, soweit die Gebühren nicht nach Abs. 4 zweiter Satz dem Bundesminister für Finanzen für Tätigkeiten in diesem Bereich zufließen.
(3) Die Gebühren gemäß Abs. 1 sind dem Gebührenschuldner
1. vom Zollamt Österreich nach Maßgabe der übertragenden Aufgaben gemäß § 9 Abs. 1 ZollR-DG oder
2. vom BAES hinsichtlich der sonstigen Aufgaben
mittels Bescheid vorzuschreiben.
(4) Die Gebühren der Ein- und Ausfuhr sind beim Zollamt Österreich zu erlegen und von diesem zu vereinnahmen. Diese Gebühren sind anteilsmäßig nach Aufwand zugunsten der Österreichischen Agentur für Gesundheit- und Ernährungssicherheit (AGES) und des Bundesministers für Finanzen zu verrechnen. Alle anderen Gebühren sind beim BAES zu erlegen und sind ausschließliche Einnahmen der AGES.
(5) Wenn die anlässlich der Ein- und Ausfuhrkontrolle zu entrichtende Gebühr nicht sogleich beim Zollamt erlegt wird, ist die Freigabe der Sendung durch das Kontrollorgan nur dann zulässig, wenn ein Zahlungsaufschub gemäß Art. 110 des Zollkodex bewilligt ist.
(6) In den Fällen, in denen das Zollamt Österreich Gebühren nach Maßgabe des Tarifs gemäß Abs. 1 vorschreibt, hat dieses das Zollrecht anzuwenden. Die durch das Zollamt Österreich zu erhebenden Gebühren gelten als Nebenansprüche im Sinne des Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961.
(7) Für die Überprüfung gemäß § 10 Abs. 3 hat der Verfügungsberechtigte eine Kontrollgebühr zu entrichten.
(8) Die Höhe der Gebühr nach Abs. 7 ist durch Verordnung gemäß § 4 Abs. 1 zu regeln.
(9) Wird bei der Vornahme von Kontrollen und bei der Untersuchung von entnommenen Proben festgestellt, dass Bestimmungen dieses Bundesgesetzes nicht eingehalten wurden, können dem Beschuldigten die angefallenen Kosten im Rahmen des Verwaltungsstrafverfahrens im Straferkenntnis vorgeschrieben werden.
In Kraft seit 01.07.2020
§ 21 Tatbestände
(1) Wer
1. Waren entgegen Bestimmungen über Bezeichnung, Kennzeichnung, Sortierung, Verpackung oder Beförderung, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, in Verkehr bringt,
2. gegen Bestimmungen über das Inverkehrbringen, die in den in § 1 Abs. 2 genannten Rechtsakten der Europäischen Union enthalten sind, verstößt,
3. Waren entgegen §§ 4 bis 6 und der auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnungen in Verkehr bringt,
4. Aufzeichnungen gemäß § 5 Abs. 1 Z 6 nicht, mangelhaft oder unrichtig führt,
5. eine Ware unter der Bezeichnung einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 in Verkehr bringt, obwohl die Ware nicht mindestens den Anforderungen dieser Klasse entspricht,
6. eine Ware unter einer Bezeichnung in Verkehr bringt, die den Anschein einer Klasse im Sinne des § 2 Z 3 erweckt, obwohl eine solche Klasse nicht eingeführt ist,
7. als Inhaber eines Schlachtbetriebes entgegen § 6 und einer auf Grund dieser Bestimmungen ergangenen Verordnung Klassifizierer nicht oder nicht rechtzeitig beizieht,
8. als Klassifizierungsdienst entgegen § 6 Abs. 3 ohne Zulassung klassifiziert oder Zulassungsauflagen nicht einhält,
9. Waren entgegen § 8 Abs. 1 einführt,
10. Waren trotz Unterbleibens einer normgerechten Nachbesserung gemäß § 19 Abs. 2 erster Satz einführt,
11. Waren entgegen § 9 Abs. 1 ohne Ausfuhrbescheinigung ausführt oder
12. als Verfügungsberechtigter den Bestimmungen des § 18 zuwiderhandelt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 10.900 €, im Wiederholungsfall bis zu 21.800 € zu bestrafen.
(2) Eine nach Abs. 1 zu bestrafende Verwaltungsübertretung begeht weiters, wer einer nach § 4 oder § 5 erlassenen Verordnung, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafbestimmung verweist, zuwiderhandelt.
(3) Der Versuch ist strafbar.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 22 Verfall und Beschlagnahme
(1) Wird mit einer Ware eine Übertretung im Sinne des § 21 Abs. 1 Z 1 bis 4 begangen, so kann von der Bezirksverwaltungsbehörde unter Abwägung der Schwere des Verstoßes nach Maßgabe der §§ 17 und 39 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. Nr. 52, der Verfall und die Beschlagnahme der Ware ausgesprochen werden.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer bestimmten Person nicht zulässig oder nicht ausführbar, so können die gemäß Abs. 1 zulässigen Verfügungen selbständig getroffen werden. Gegen den Bescheid, der allen Parteien bekannt zu geben ist, steht jeder Partei das Rechtsmittel der Beschwerde zu.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 23 Informationspflicht
Die anzeigende Kontrollbehörde gemäß § 11 sowie die AMA sind nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsbehörden über den Ausgang der bei ihnen wegen einer Verwaltungsübertretung anhängig gemachten Strafverfahren in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 24 Verweisungen auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere bundesgesetzliche Vorschriften verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 25 Verhältnis zu anderen gesetzlichen Vorschriften
(1) Wer den in § 21 angeführten Bestimmungen zuwiderhandelt, kann unbeschadet einer Strafverfolgung auf Unterlassung und bei Verschulden auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Der Anspruch kann nur im ordentlichen Rechtswege geltend gemacht werden. Die Bestimmungen der §§ 14 bis 18 und 20 bis 28 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vom 23. November 1984, BGBl. Nr. 448 und die Kundmachung BGBl. Nr. 422/1994 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wurden für Erzeugnisse Vermarktungsnormen eingeführt, so sind, so lange und in dem Umfang, als Verordnungen nach diesem Bundesgesetz in Geltung stehen, die Bestimmungen der §§ 32, 33 und 35 bis 37 UWG hinsichtlich dieser Erzeugnisse nicht anzuwenden. Im Übrigen bleiben dessen Bestimmungen unberührt.
(3) Das LMSVG und das Tierseuchengesetz (TSG), RGBl. Nr. 177/1909, werden durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 26 In-Kraft-Treten und Vorbereitung der Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.
(1a) § 22 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 189/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung des durchzuführenden Bundesgesetzes folgt; sie treten jedoch frühestens mit den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft.
(3) § 1 Abs. 2, § 2 Z 1, 2 und 5, § 3 samt Überschrift, § 4 Abs. 1, § 6 Abs. 4, § 8 Abs. 1 und 2, § 11 Abs. 2, § 11 Abs. 4, 5 und 6, § 15 Abs. 2 und 4, § 17a samt Überschrift, § 20 Abs. 9, § 21 Abs. 1 Z 1, § 22 samt Überschrift, § 28 Abs. 2, § 32 Z 4, die Einleitung zur Anlage sowie Teil I der Anlage in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(4) § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 2 Z 1, § 13 Abs. 8, § 18 Abs. 2 und 3 sowie § 20 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 163/2015 treten mit 1. Mai 2016 in Kraft.
(5) § 20 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
In Kraft seit 30.10.2019
§ 27 Außer-Kraft-Treten
Mit In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetz treten außer Kraft:
1. Qualitätsklassengesetz 1967, BGBl. Nr. 161/1967 in der Fassung BGBl. I Nr. 78/2003,
2. Verordnung des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft mit der die örtliche Zuständigkeit von besonderen Bundesorganen nach dem Qualitätsklassengesetz festgelegt wird, BGBl. Nr. 317/1968,
3. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die schrittweise Einführung der gemeinsamen Qualitätsnormen für Obst und Gemüse, BGBl. Nr. 718/1995.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 28 Übergangsbestimmungen
(1) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsklassen für Speisekartoffeln, BGBl. Nr. 76/1994 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt mit 31. März 2014 außer Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über Qualitätsnormen für Blumenbulben, -zwiebel und -knollen sowie frische Schnittblumen und frisches Blattwerk, BGBl. Nr. 578/1995 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2007, tritt außer Kraft.
In Kraft seit 21.06.2013
§ 29 Verweisungen in anderen Rechtsvorschriften
Bezugnahmen auf das Qualitätsklassengesetz 1967 in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften gelten als Bezugnahmen auf dieses Bundesgesetz.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 30 Überleitung der Kontrollorgane
Kontrollorgane gemäß §§ 12 und 21 Qualitätsklassengesetz 1967 gelten als Kontrollorgane im Sinne dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 31 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
In Kraft seit 02.10.2007
§ 32 Vollzugsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist betraut:
1. hinsichtlich des § 13 Abs. 9 zweiter und dritter Satz der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres,
2. hinsichtlich des § 25 Abs. 1 die Bundesministerin für Justiz,
3. hinsichtlich der § 8 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 2 sowie § 20 Abs. 7 und 8 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit sowie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
4. hinsichtlich der § 2 Z 1, § 4, § 5, § 6 Abs. 1 und 2, § 7, § 10 Abs. 2, § 14 und § 16 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend,
5. hinsichtlich des § 20 Abs. 1 bis 6 der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen,
6. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 0
In Kraft seit 21.06.2013