Gesetz

Urheberrechtsgesetz-Novelle 1996

UrhG-Nov. 1996
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 2
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 3 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt vorbehaltlich des Abs. 2 mit 1. April 1996 in Kraft.
(2) Art. I Z 16, 21 und 24 (§§ 59a und 59b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes und die entsprechende Geltung dieser Bestimmungen nach § 67 Abs. 2 und § 70 Abs. 1 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes) und Art. II treten mit 1. Jänner 1998 in Kraft.
(3) Durchführungsverordnungen dürfen bereits vor dem 1. April 1996 erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Tag in Kraft gesetzt werden.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 4 Leerkassettenvergütung
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 5 Ausstellen
§ 16b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gilt auch für Werkstücke, an denen das Verbreitungsrecht nach § 16 Abs. 2 und 3 UrhG vor dem 1. April 1996 erloschen ist. Dies gilt auch für die entsprechende Geltung der angeführten Bestimmung nach § 74 Abs. 7 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 6 Filmwerke
(1) Die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes gelten für gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, mit deren Aufnahme nach dem 31. Dezember 1995 begonnen worden ist.
(2) Für andere gewerbsmäßig hergestellte Filmwerke, die nach dem 31. Dezember 1969 veröffentlicht worden sind, gelten die §§ 38 und 39 UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes mit der Maßgabe, daß dem Urheber der folgende Anteil an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen zusteht: für die Zeit vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1996 beträgt der Anteil 3,3%, für das Jahr 1997 und die folgenden Jahre bis zum Jahr 2004 vergrößert sich der Anteil jährlich um 3,3% und beträgt ab dem Jahr 2005 33%.
(3) Gestattet der nach § 38 Abs. 1 UrhG berechtigte Filmhersteller oder ein Werknutzungsberechtigter gegen Entgelt anderen die Benutzung eines der im Abs. 2 bezeichneten Filmwerke zur gleichzeitigen, vollständigen und unveränderten Weitersendung mit Hilfe von Leitungen, so hat der Urheber Anspruch auf einen Anteil an diesem Entgelt; die Höhe des Anteils entspricht der Höhe des Anteils an den gesetzlichen Vergütungsansprüchen nach Abs. 2.
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 7 Rundfunksendung über Satellit
Der Mithersteller eines Filmwerks darf einem anderen die Rundfunksendung des Filmwerks über Satellit nur mit Zustimmung des beeinträchtigten Mitherstellers (Z 5) gestatten, wenn
1. das Filmwerk von Herstellern aus mehreren Staaten gemeinsam hergestellt worden ist,
2. zumindest ein Mithersteller einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums angehört,
3. der Vertrag über die gemeinsame Herstellung des Filmwerks vor dem 1. April 1996 geschlossen worden ist,
4. dieser Vertrag ausdrücklich das Senderecht für bestimmte Gebiete aufteilt, und zwar für alle technischen Mittel der Sendung, und keine besondere Regelung für die Sendung über Satellit trifft und
5. die Sendung über Satellit das ausschließliche Senderecht eines Mitherstellers beeinträchtigt.
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 8 Schutzfristen
(1) Dieses Bundesgesetz gilt nicht, soweit dadurch eine bereits laufende Schutzfrist verkürzt würde.
(2) Soweit durch dieses Bundesgesetz eine Verlängerung der Schutzfrist bewirkt wird, gilt es für die vor dem 1. April 1996 entstandenen Werke, vorgenommenen Vorträge und Aufführungen, aufgenommenen Lichtbilder und gesendeten Rundfunksendungen,
1. für die am 1. Juli 1995 die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen noch nicht abgelaufen ist oder
2. die in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums geschützt werden und für die die Schutzfrist in diesem Mitgliedstaat am 1. Juli 1995 noch nicht abgelaufen ist.
(3) Hat der Urheber (§ 10 Abs. 2 UrhG) vor dem 1. April 1996 ein Werknutzungsrecht begründet, eine Werknutzungsbewilligung erteilt oder über einen gesetzlichen Vergütungsanspruch verfügt, so erstreckt sich diese Verfügung im Zweifel nicht auf den Zeitraum der durch dieses Bundesgesetz bewirkten Verlängerung der Schutzfristen; wer jedoch ein Werknutzungsrecht oder eine Werknutzungsbewilligung gegen Entgelt erworben hat, bleibt gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung zur Werknutzung auch während dieser Verlängerung berechtigt. Dies gilt entsprechend für Verfügungen über die Schutzrechte an Vorträgen und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, an Lichtbildern und an Rundfunksendungen.
(4) Soweit der Schutz von Werken, für die die Schutzfrist nach den bisher geltenden Bestimmungen schon abgelaufen war, nach Abs. 2 wiederauflebt, dürfen vor dem 1. Juli 1995 bereits begonnene Vervielfältigungen solcher Werke auch nach dem 31. März 1996 vollendet und diese Vervielfältigungen sowie vor dem 1. Juli 1995 bereits vorhandene Vervielfältigungsstücke auch nach dem 31. März 1996 verbreitet werden. Dies gilt entsprechend für Vorträge und Aufführungen von Werken der Literatur und der Tonkunst, für Lichtbilder und für Rundfunksendungen.
In Kraft seit 01.04.1996
Art. 9 Nachgelassene Werke
(1) Dieses Bundesgesetz gilt für nachgelassene Werke,
1. die nach dem 30. Juni 1995 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind oder
2. die am 1. Juli 1995 in einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes geschützt werden.
(2) Art. VIII Abs. 4 gilt entsprechend auch für den Schutz von nachgelassenen Werken, die vor dem 1. April 1996 im Sinn des § 76b UrhG in der Fassung dieses Bundesgesetzes veröffentlicht worden sind.
In Kraft seit 01.04.1996