Gesetz

Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz

UWFG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
Art. 1 § 1 Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds
(1) Aus dem Wasserwirtschaftsfonds (§ 21 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985) und dem Umweltfonds (§ 1 des Umweltfondsgesetzes) wird ein Fonds mit Rechtspersönlichkeit gebildet. Zweck des Fonds ist die Förderung von Maßnahmen
1. zum Schutz der Umwelt gegen Luftverunreinigungen, Lärm und Belastungen durch gefährliche Abfälle,
2. zum Schutz der Umwelt durch geordnete Abwasserentsorgung,
3. zur Gewährleistung einer ausreichenden Wasserversorgung,
4. zur Sicherung und Sanierung von Altlasten sowie
5. zur Errichtung, Erweiterung oder Verbesserung von Abfallbehandlungsanlagen, soweit diese zur Sanierung von Altlasten erforderlich sind, und
die Finanzierung von Maßnahmen gemäß Art. I §§ 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1.
(2) Der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds – in der Folge Fonds genannt – hat seinen Sitz in Wien. Er ist zum Führen des Bundeswappens berechtigt.
(3) Der Fonds wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie vertreten und verwaltet, der auch die bisherigen Zuständigkeiten des Bundesministers für Bauten und Technik hinsichtlich des Wasserwirtschaftsfonds übernimmt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat sich zur Abwicklung der Geschäfte des Fonds einer Geschäftsführung, bestehend aus einem Generaldirektor und zwei Direktoren, zu bedienen. Die Mitglieder der Geschäftsführung müssen über die zur Durchführung der Geschäfte erforderlichen Kenntnisse verfügen und werden für eine Funktionsdauer von fünf Jahren vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie im Einvernehmen mit den Bundesministern für Finanzen, für Land- und Forstwirtschaft sowie für wirtschaftliche Angelegenheiten bestellt. Wiederbestellungen sind zulässig.
(4) Der Fonds hat für den sich aus der Besorgung der Fondsgeschäfte ergebenden Aufwand selbst aufzukommen.
(5) Der Fonds hat für die Durchführung der Aufgaben des Zahlungsverkehrs, des Rechnungswesens und der Rechnungslegung zu sorgen.
In Kraft seit 11.05.1991
Art. 1 § 2
(1) Die Mittel des Fonds werden aufgebracht:
1. durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel;
2. durch Zuwendungen nach Maßgabe des § 7 Abs. 2 Z 2 lit. b sowie Abs. 3 und 4 Finanzausgleichsgesetz 1989, BGBl. Nr. 687/1988, in der jeweils geltenden Fassung,
3. aus einem Anteil von 1,082 vH des Aufkommens an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer;
4. aus einem Anteil von 9,45 vH der Eingänge aus dem Wohnbauförderungsbeitrag nach dem Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages, BGBl. Nr. 13/1952 in der jeweils geltenden Fassung;
5. durch Zuwendungen aus Landesmitteln nach Maßgabe diesbezüglicher landesrechtlicher Vorschriften, wobei diese Beträge unter sinngemäßer Anwendung des § 16 des Bundesgesetzes über die Errichtung eines Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds, BGBl. Nr. 281/1988, in der jeweils geltenden Fassung, vom Bund an den Fonds zu überweisen sind.
6. durch Rückzahlungen aus Darlehen;
7. durch Zinsen von gewährten Darlehen und durch Erträgnisse veranlagter Fondsmittel;
8. durch Aufnahme von Anleihen, Darlehen und sonstigen Krediten;
9. durch sonstige Zuwendungen und Erträgnisse;
10. durch Altlastenbeiträge (§ 3 in Verbindung mit § 12 des Art. I);
11. durch Geldstrafen in Vollziehung des Art. I;
12. durch Verwertungs- und Entsorgungsbeiträge, sofern solche gemäß § 7 Abs. 2 Z 5 Abfallwirtschaftsgesetz, BGBl. Nr. 325/1990, eingehoben werden.
(2) Die sich nach Abs. 1 Z 3 und 4 ergebenden Beträge sind jeweils vierteljährlich in dem auf das Quartalsende folgenden Monat an den Fonds zu überweisen.
(3) Kreditoperationen gemäß Abs. 1 Z 8 dürfen nur mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen vorbereitet und abgeschlossen werden.
In Kraft seit 01.07.1990
Art. 1 § 3
(1) Die in § 2 Abs. 1 Z 2 bis 5 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen, ausgenommen Darlehen nach § 5 Abs. 4 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung, sind ausschließlich zur Förderung von Maßnahmen nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung zu verwenden.
(2) Die im § 2 Abs. 1 Z 10 und 11 angeführten Fondsmittel sowie die Rückzahlungen und Zinsen aus Darlehen für Maßnahmen gemäß § 12a Wasserbautenförderungsgesetz sind zur Förderung von Maßnahmen nach dem Art. III Z 1 zu verwenden.
(3) Das Beitragsaufkommen nach § 2 Abs. 1 Z 12 ist ausschließlich für Herstellungs- und Betriebsmaßnahmen zur Sammlung und Behandlung jener Abfälle zu verwenden, die nach der Verwendung jenes Produktes entstehen, für das dieser Verwertungs- und Entsorgungsbeitrag eingehoben wurde, soweit deren Verwertung oder sonstige Behandlung zur Einsparung von Rohstoffen und Energie sowie zur Schonung des Deponievolumens volkswirtschaftlich sinnvoll ist. Die Errichtungs- und allenfalls auch die Betriebskosten können bis zu dem Ausmaß gefördert werden, als Erlöse aus der Verwertung oder sonstigen Behandlung nicht kostendeckend sind. Förderungsnehmer sind Unternehmen und Abfallverbände. Die Förderung wird vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie gewährt. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann hiezu nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien erlassen.
In Kraft seit 01.07.1990
Art. 1 § 4
Der Fonds übernimmt die Aufgaben des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds. Für die Aufgaben des Fonds, insbesondere die Gewährung von Förderungen, sind je nach Art der zur Förderung beantragten Maßnahme das Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung oder das Umweltfondsgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgebend.
In Kraft seit 01.04.1987
Art. 1 § 5
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gehen das Vermögen und die sonstigen Rechte sowie die Verpflichtungen des Wasserwirtschaftsfonds und des Umweltfonds auf den Fonds als Gesamtrechtsnachfolger über.
In Kraft seit 01.04.1987
Art. 1 § 6
(1) In den folgenden Angelegenheiten bedarf der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie des Einvernehmens mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten:
1. Bei Erlassung der Richtlinien gemäß §§ 3 und 4 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung;
2. bei Erlassung der Förderungsrichtlinien gemäß § 6 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung;
3. bei Vorhaben nach § 3 Abs. 1 Z 1 bis 3 und 5 des Umweltfondsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung vor Gewährung der Förderung.
(2) In den Angelegenheiten nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist überdies das Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft herzustellen.
(3) Vor Erledigung der Anträge auf Gewährung von Fondshilfe nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985 in der jeweils geltenden Fassung ist mit den in § 21 Abs. 6 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung getroffenen Ausnahmen die Wasserwirtschaftsfondskommission anzuhören. Im Falle der Erledigung im Sinne des Antrages hat der Fonds, bei Vorhaben nach § 13 Abs. 1 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung, welche Bauernhöfe und Wohngebäude land- und forstwirtschaftlicher Dienstnehmer betreffen, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für wirtschaftliche Angelegenheiten, bei Vorhaben nach § 14 des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985 in der jeweils geltenden Fassung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten eine schriftliche Zusicherung zu erteilen. Mit dieser erwirbt der Förderungswerber einen Rechtsanspruch auf die Förderung.
In Kraft seit 01.07.1990
Art. 1 § 7
(1) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen einen Wirtschaftsplan bis zum 31. Dezember eines jeden Jahres für das jeweils folgende Jahr aufzustellen und zum 31. Dezember eines jeden Jahres einen Rechnungsabschluß nach kaufmännischen Grundsätzen zu erstellen.
(2) Der Wirtschaftsplan sowie der Rechnungsabschluß sind den in den §§ 21 und 21a des Wasserbautenförderungsgesetzes 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und in § 14 des Umweltfondsgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Kommissionen zur Kenntnis zu bringen.
(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat den Wirtschaftsplan und den Rechnungsabschluß sowie einen Tätigkeitsbericht des Fonds über die Förderungstätigkeit nach dem Wasserbautenförderungsgesetz 1985, in der jeweils geltenden Fassung, und dem Umweltfondsgesetz, in der jeweils geltenden Fassung, dem Nationalrat vorzulegen.
In Kraft seit 01.07.1989
Art. 1 § 8
(1) Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung seiner Aufgaben von der Körperschaftsteuer befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
(2) Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie die Darlehens- und Kreditverträge, für die der Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den Tarifposten 8 oder 19 des § 33 des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.
In Kraft seit 01.04.1987
Art. 1 § 9
Der Fonds ist von der Anwendung des 2. Abschnittes des Datenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 565/1978 in der jeweils geltenden Fassung, ausgenommen.
In Kraft seit 01.04.1987
Art. 1 § 10 Gegenstand der Förderung
Im Rahmen der Vorbereitung oder Durchführung anlagenbezogener Maßnahmen in der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik, der Republik Polen, der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien oder der Republik Ungarn, die der Reinhaltung der Luft oder der Gewässer dienen und durch die wesentliche umweltbelastende Auswirkungen auf Österreich vermindert oder hintangehalten werden, kann der Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds immaterielle Leistungen, wie Studien, Planungen, Schulungen, oder Lizenzen fördern.
In Kraft seit 11.05.1991
Art. 1 § 11 Förderungsvoraussetzungen
(1) Für die Bereitstellung von Fondsmitteln sind die Prüfkriterien des Umwelt- und Wasserwirtschaftsfonds für Maßnahmen in Österreich sinngemäß anzuwenden, wobei insbesondere die Effizienz der Maßnahme, ihre Relevanz für Österreich und die mit der Umweltbelastung verbundenen Gefahren zu berücksichtigen sind. Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen nähere Bestimmungen in Förderungsrichtlinien zu erlassen.
(2) Die Förderung wird nur gewährt, wenn die Erbringung der Leistung durch Unternehmen, Ziviltechniker oder im Bereich des Umweltschutzes tätige Institute oder juristische Personen erfolgt, deren Sitz jeweils in Österreich liegt.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht.
In Kraft seit 11.05.1991
Art. 1 § 12 Aufbringung von Fondsmitteln
Die Mittel für Förderungen nach § 10 werden durch Zuwendungen aus Bundesmitteln nach Maßgabe der für diese Zwecke im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes verfügbaren Förderungsmittel aufgebracht.
In Kraft seit 11.05.1991
Art. 2
In Kraft seit 01.04.1987
Art. 3
In Kraft seit 01.04.1987
Art. 4 Personalübergang
(1) Soweit auf Grund dieses Bundesgesetzes vom bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik zu besorgende Angelegenheiten auf das Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie übergehen, werden die bisher dem Planstellenbereich des Bundesministeriums für Bauten und Technik angehörenden Bediensteten, die ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind, in den Planstellenbereich des Bundesministeriums für Umwelt, Jugend und Familie übernommen.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat nach Anhörung des im bisherigen Bundesministerium für Bauten und Technik eingerichteten Zentralausschusses mit Bescheid festzustellen, welche Beamten ausschließlich oder überwiegend mit diesen Angelegenheiten betraut sind.
(3) Abs. 2 gilt für Vertragsbedienstete mit der Maßgabe, daß an die Stelle des Bescheides eine Dienstgebererklärung tritt.
(4) Den gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten ist, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, eine Verwendung zuzuweisen, die ihrer bisherigen zumindest gleichwertig ist.
(5) Die gemäß Abs. 1 übernommenen Bediensteten werden bis zum Ablauf der Funktionsdauer der bisher im Bundesministerium für Bauten und Technik eingerichteten Personalvertretungsorgane von diesen, dann von den im Bundesministerium für Umwelt, Jugend und Familie eingerichteten Personalvertretungsorganen vertreten.
In Kraft seit 01.04.1987
Art. 5 Schlußbestimmungen
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. April 1987 in Kraft. Die Überschrift in Art. I vor § 1 und die §§ 10 bis 12 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 237/1991 treten mit dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag in Kraft.
(2) Bescheide und Dienstgebererklärungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab seiner Kundmachung erlassen oder abgegeben werden, sie sind mit 1. April 1987 in Kraft zu setzen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit sich aus ihm nicht anderes ergibt, der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie betraut.
In Kraft seit 11.05.1991