Gesetz

Umsiedler- und Vertriebenen-Entschädigungsgesetz

UVEG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Allgemeine Bestimmungen.
(1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung von Leistungen für Sachschäden im Sinne des § 2 des Anmeldegesetzes, BGBl. Nr. 12/1962, die fristgerecht angemeldet wurden.
(2) Als Leistungen werden gewährt:
1. Entschädigung für Gegenstände des Hausrates (§ 6),
2. Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche bewegliche Sachen (§ 10),
3. Härteausgleich (§ 12).
In Kraft seit 11.10.1962
§ 2
(1) Anspruch auf die Gewährung einer Entschädigung haben Geschädigte und Berechtigte im Sinne der Bestimmungen der §§ 5, 7 und 8 des Anmeldegesetzes.
(2) Ein Härteausgleich kann nur Geschädigten unter den in den §§ 12 und 14 genannten Voraussetzungen gewährt werden.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 3
(1) Ist ein Geschädigter verstorben und treten mehrere Berechtigte an seine Stelle, so ist die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte) zueinander zu teilen; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch vorzugsweise dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten. Hatte der Geschädigte eine im § 1 genannte Anmeldung vorgenommen, so gilt diese auch für die Berechtigten.
(2) Solange ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden; doch kann ein Berechtigter zugunsten eines anderen Berechtigten durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene schriftliche Erklärung verzichten.
(3) Die Erbberechtigung (Pflichtteilsberechtigung) ist durch öffentliche Urkunden nachzuweisen. Liegen solche Urkunden nicht vor und ist die Zuständigkeit eines Gerichtes der Bundesrepublik Deutschland zur Erteilung eines Erbscheines nicht gegeben, so ist über Verständigung durch einen der in § 7 des Anmeldegesetzes genannten berechtigten nahen Angehörigen der Anspruch nach Artikel 2 Anlage 1 A Abs. 3 des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 27. November 1961 (Finanz- und Ausgleichsvertrag) in Österreich abzuhandeln.
(4) Soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen ein anderes österreichisches Gericht zur Abhandlung berufen ist, ist das Bezirksgericht zur Abhandlung berufen, bei dem der Umsiedler oder Vertriebene (§§ 3 und 4 des Anmeldegesetzes) seinen allgemeinen Gerichtsstand in Streitsachen gehabt hat. Ist ein solcher Gerichtsstand nicht gegeben, ist das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zur Abhandlung berufen.
(5) Der im Abs. 3 genannte Anspruch ist vom Gericht selbst abzuhandeln.
(6) Auf Grund der Einantwortung steht den Erben (Pflichtteilsberechtigten), soweit sie Berechtigte gemäß § 7 des Anmeldegesetzes sind oder gemäß § 8 des Anmeldegesetzes als solche gelten, ein Anspruch auf eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes zu.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 4
Geschädigte oder Berechtigte, die in der Anmeldung oder bei der Geltendmachung eines Anspruches auf Entschädigung nach diesem Bundesgesetz wissentlich falsche Angaben über ihre persönlichen Verhältnisse, die Entstehung oder den Umfang eines Schadens gemacht haben oder machen, sind von Leistungen nach diesem Bundesgesetz ausgeschlossen.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 5
(1) Wurde in der Bundesrepublik Deutschland aus öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre, Zahlung geleistet oder besteht ein Anspruch auf eine solche Zahlung auf Grund eines in der Bundesrepublik Deutschland bestehenden Gesetzes, so besteht kein Anspruch nach diesem Bundesgesetz. Das gleiche gilt, wenn der Geschädigte oder Berechtigte Leistungen auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen oder zu erlassenden gesetzlichen Regelung erhalten kann. Insoweit jedoch auf Grund einer der vorgenannten gesetzlichen Regelungen in der Bundesrepublik Deutschland eine Leistung in der Höhe von weniger als 50 v. H. der Leistung, die für denselben Schaden nach diesem Bundesgesetz zu gewähren wäre, erbracht wurde oder wird, steht einem Geschädigten oder Berechtigten ein Anspruch auf Entschädigung in der Höhe des die deutsche Leistung übersteigenden Betrages zu. Hat ein Geschädigter oder Berechtigter Entschädigung auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten und erhält er für denselben Schaden in der Folge eine Leistung auf Grund einer in der Bundesrepublik Deutschland erlassenen oder gemäß Artikel 8 Abs. 1 des Finanz- und Ausgleichsvertrages erlassenen gesetzlichen Regelung, so hat der Geschädigte oder Berechtigte die Entschädigung, die er auf Grund dieses Bundesgesetzes erhalten hat, dem Bund zurückzuzahlen. Ein Rückzahlungsanspruch des Bundes kann bei sonstigem Verlust des Anspruches nur innerhalb eines Jahres vor dem ordentlichen Gericht geltend gemacht werden. Die Frist ist von dem Tage zu berechnen, an dem der Bund imstande war, die den Rückzahlungsanspruch begründenden Tatsachen oder Beweismittel bei Gericht vorzubringen.
(2) Auf Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind Leistungen anzurechnen, die auf Grund von zwischen der Republik Österreich und anderen Staaten abgeschlossenen Verträgen einem Geschädigten oder Berechtigten zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens gewährt wurden.
(3) Wurde in anderen als den in Abs. 1, 2 oder 4 genannten Fällen aus inländischen oder ausländischen öffentlichen Mitteln zur Abgeltung des in der Anmeldung geltend gemachten Schadens, für den nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren wäre oder zu gewähren ist, Zahlung geleistet, so ist die erhaltene Zahlung auf die nach diesem Bundesgesetz zu gewährenden Leistungen in voller Höhe anzurechnen. Ist nicht bestimmt, inwieweit der Geschädigte oder Berechtigte solche Zahlungen als Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für die er nach diesem Bundesgesetz Entschädigung beanspruchen kann, so hat die Anrechnung mit 10 v. H. auf eine Entschädigung für Hausratsschäden gemäß § 6 und mit 25 v. H. auf eine Entschädigung für Berufsinventar gemäß § 10 zu erfolgen, insoweit die Zahlungen zusammen den Betrag von 1000 S oder den entsprechenden Gegenwert übersteigen. Eine Anrechnung hat zu unterbleiben, insoweit die erhaltene Zahlung im Zuge einer Vertreibung verlorenging.
(4) Zahlungen, die aus öffentlichen Mitteln für Sachen, die gemäß Artikel 27 § 2 des Staatsvertrages, betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, von der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien beschlagnahmt, zurückbehalten oder liquidiert worden sind, geleistet wurden oder werden, sind, insoweit für dieselben Sachen nach diesem Bundesgesetz Entschädigung zu gewähren ist, anzurechnen.
(5) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind auf andere Leistungen aus öffentlichen Mitteln, die auf einem öffentlich-rechtlichen Titel beruhen, insbesondere auf Leistungen auf Grund des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, des Opferfürsorgegesetzes und des Kriegsopferversorgungsgesetzes, nicht anzurechnen.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 6 Hausratsentschädigung.
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu diesem Bundesgesetz zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Ziffer 2 der Anlage zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3) Ist der Geschädigte bis zum Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des Berechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des Berechtigten gegeben sein.
(4) Personen, die spätestens am 1. Jänner 1960 das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
(5) Für jedes am 1. Jänner 1960 dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 7
(1) Der Begriff des Einkommens ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Auf Verlangen der Finanzlandesdirektion sind die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über das Einkommen vorzulegen.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 8
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 9
(1) Wenn einem Geschädigten oder Berechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.
(2) Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3) Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 10 Entschädigung für zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände.
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen im § 12 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird keine Entschädigung gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 bis 5 und der §§ 7 und 8 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 11
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den im § 10 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Dritteln des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen in Österreich im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
(2) Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 12 Härteregelung.
(1) Wenn sich ein Geschädigter durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 10 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneten verbrauchbaren oder vertretbaren körperlichen Sachen, die für seine Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß § 10 geschaffen wird, kann ihm die Bundesentschädigungskommission einen Härteausgleich gewähren.
(2) Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden soll, hat die Bundesentschädigungskommission auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß § 11 Abs. 1 für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Abs. 1 genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise nicht überschritten werden, die den im Jahre 1945 bestandenen Preisregelungsvorschriften in Österreich, spätestens den am 11. September 1945 in Geltung gestandenen Preisregelungsvorschriften, entsprochen haben.
(4) Auf die Bemessungsgrundlage für einen Härteausgleich gemäß Abs. 1 ist die Entschädigung anzurechnen, auf die der Geschädigte gemäß § 10 Anspruch hat.
(5) Der einem Geschädigten nach Abs. 1 gewährte Härteausgleich darf den Betrag von 50.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung des Handelsrechts gehört oder gehört hat, nicht mehr als 50.000 S entfallen.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 13 Verfahren.
Ansprüche auf Entschädigung (§§ 6 und 10) sind gewahrt, wenn die Anmeldung der Sachschäden nach den Bestimmungen des Anmeldegesetzes fristgerecht vorgenommen wurde.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 14
(1) Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12 müssen bei sonstigem Ausschluß spätestens innerhalb von sechs Monaten ab dem Zustandekommen einer schriftlichen Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder ab dem Wirksamwerden einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder ab Zustellung einer ablehnenden schriftlichen Stellungnahme der Finanzlandesdirektion bei der für den betreffenden Geschädigten gemäß § 18 des Anmeldegesetzes zuständigen Finanzlandesdirektion schriftlich eingebracht werden. Falls der Geschädigte bereits in der Anmeldung das Vorliegen der wirtschaftlichen Not dargetan hat, so gilt dies als Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches.
(2) Das Ansuchen ist unter Angabe des für die Gewährung des Härteausgleiches maßgebenden Sachverhaltes und der Beweismittel zu begründen. Können verlangte Angaben nicht gemacht oder Nachweise nicht erbracht werden, so sind die Gründe hiefür anzugeben.
(3) Die Bestimmungen des § 4 dieses Bundesgesetzes und des § 19 des Anmeldegesetzes gelten für Ansuchen gemäß Abs. 1 sinngemäß.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 15
Die gemäß § 18 Anmeldegesetz für die Entgegennahme von Anmeldungen zuständige Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem Berechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten. Hiebei hat die Finanzlandesdirektion auf einen etwa vorliegenden Beweisnotstand in der Weise Bedacht zu nehmen, daß sie aus den persönlichen und beruflichen Umständen des Geschädigten und den am Schadensort gegebenen Verhältnissen auf Art und Umfang eines behaupteten Schadens schließt.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 16
(1) Wird von der Finanzlandesdirektion ein Entschädigungbetrag angeboten und kommt innerhalb von sechs Monaten nach Empfang des Anbotes durch den Geschädigten oder Berechtigten keine schriftliche Einigung zustande, so kann der Geschädigte oder Berechtigte nach Ablauf dieser Frist den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 20 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958) geltend machen. Wenn der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch bei der Bundesentschädigungskommission nicht fristgerecht geltend macht und auch keine schriftliche Einigung bis zum Ablauf dieser Frist zustande gekommen ist, so ist die Finanzlandesdirektion an das Anbot nicht mehr gebunden; der Anspruch auf Entschädigung ist wie ein ausdrücklich abgelehnter zu behandeln.
(2) Wird von der Finanzlandesdirektion die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch auf Entschädigung innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Empfang der Ablehnung bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(3) Wird von der Finanzlandesdirektion auf Grund einer nach diesem Bundesgesetz fristgerecht eingebrachten Anmeldung innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Anmeldefrist weder ein Entschädigungsbetrag angeboten, noch die Zahlung einer Entschädigung ausdrücklich abgelehnt, so kann der Geschädigte oder Berechtigte den Anspruch auf Entschädigung binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission geltend machen.
(4) Das Bundesministerium für Finanzen hat durch Verordnung den Zeitpunkt, von dem an die Geltendmachung von Ansprüchen auf Entschädigung bei der Bundesentschädigungskommission zulässig ist, für sämtliche Ansprüche oder für Gruppen von Ansprüchen, die durch die Verordnung zu bestimmen sind, um längstens zwei Jahre hinauszuschieben, wenn der Anfall an Anmeldungen dies erforderlich macht.
In Kraft seit 17.12.1970
§ 17
(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission.
(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Jedoch ist § 21 Abs. 4 des Besatzungsschädengesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß als Mitglieder der zweiten Gruppe von den gesetzlichen Berufsvertretungen jedes Bundeslandes solche Personen zu entsenden sind, die zum Kreise der Vertriebenen oder Umsiedler gehören.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 18
Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 12 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 12.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 19
(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren, den Bundesverwaltungsabgaben sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Ein Verzicht gemäß § 3 Abs. 2 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 20
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 5 das Bundesministerium für soziale Verwaltung, im übrigen jedoch je nach ihrem Wirkungsbereich die Bundesministerien für Finanzen und für Justiz betraut.
In Kraft seit 11.10.1962
§ 0
In Kraft seit 11.10.1962
Art. 1 (Anm.: zu §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 UVEG, BGBl. Nr. 177/1962)
(1) Sind mehrere in § 2 Abs. 1 UVEG. genannte Berechtigte hinsichtlich eines Sachschadens vorhanden und ist wenigstens von einem Berechtigten die Anmeldung fristgerecht bei einer Finanzlandesdirektion eingebracht worden, so sind die Ansprüche der bisher nicht aufgetretenen Anmeldeberechtigten gemäß dieser Anmeldung gewahrt, wenn sie entweder vor dem 1. Jänner 1966 gegenüber der Finanzlandesdirektion schriftlich im eigenen Namen auftreten oder ansonsten von sich aus eine nach § 3 Abs. 2 UVEG. zulässige Verzichtserklärung abgeben.
(2) Die Ansprüche eines Anmeldeberechtigten sind insoweit zu entschädigen, als nicht schon wegen einer Einigung oder auf Grund einer Entscheidung der Bundesentschädigungskommission Zahlung zugunsten eines anderen Berechtigten zu leisten ist. Eine dem Anmeldeberechtigten gegenüber ablehnende Entscheidung der Bundesentschädigungskommission oder eine ablehnende Erklärung der Finanzlandesdirektion steht der Berücksichtigung gemäß Abs. 1 nicht entgegen.
In Kraft seit 12.05.1965