Gesetz

Umweltgutachter-Zulassungsgebührenverordnung

UGZGebV
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1
(1) Für die Zulassung als Umweltgutachterorganisation (§ 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr 70 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
(2) Für die Zulassung als Umwelteinzelgutachter (§ 2 Abs. 1 Z 2 in Verbindung mit § 9 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr 50 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
In Kraft seit 08.08.2001
§ 2
Für jede Ausweitung einer bestehenden Zulassung auf Antrag des Berechtigten (§ 9 Abs. 7 UGStVG) sind an Verwaltungsabgaben zu entrichten:
1. als Grundgebühr 10 000 S
2. für jeden im Zulassungsbescheid (§ 9 Abs. 5 UGStVG) zusätzlich zur bestehenden Zulassung ausgewiesenen Sektor gemäß § 2 Abs. 2 UGStVG 400 S
In Kraft seit 08.08.2001