Gesetz

Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz

UEZG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Gegenstand der Förderung, Abwicklung
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
(1a) Liegt der Jahresumsatz von Unternehmen gemäß § 2 Abs. 1 unter 700.000 Euro, entfällt für Zuschüsse gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 das Kriterium der Energieintensität gemäß § 2 Abs. 1.
(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 1. Februar 2022 und bis 30. September 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz werden die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine allenfalls weitere beauftragte Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.
(3a) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 1.800 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
(3b) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3a hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
(4) Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß § 1 Abs. 3a, § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 2 Definition der energieintensiven Unternehmen
(1) Energieintensive Unternehmen sind solche, bei denen sich die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes belaufen.
(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 3 Zuschuss für energieintensive Unternehmen
(1) Gefördert werden
1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt
2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.
(2) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 4 Verbot von Mehrfachförderung und Höchstgrenze
Die Förderung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz durch andere öffentliche Rechtsträger ist unzulässig. Die sonstige Unterstützung der Energie- und Strompreise ist bei der Berechnung der förderfähigen Kosten nach diesem Bundesgesetz in Abzug zu bringen. Förderungen gemäß dem 1. bis 3. Abschnitt, die aufgrund des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden, dürfen pro Unternehmen die beihilfenrechtlichen Obergrenzen des „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ in der Fassung vom 28. Oktober 2022 insgesamt nicht überschreiten.
In Kraft seit 21.07.2023
§ 5 Förderungsrichtlinien
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Förderungsrichtlinien für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:
1. förderbare Unternehmen
2. Rechtsgrundlagen, Ziele,
3. den Gegenstand der Förderung,
4. die förderbaren Kosten,
5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,
6. das Ausmaß und die Art der Förderung,
7. das Verfahren, insbesondere
a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),
b) Entscheidung,
c) Auszahlungsmodus,
d) Berichtspflichten des Fördernehmers,
e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,
8. Geltungsdauer,
9. Evaluierung.
(2) Die Förderungsrichtlinien werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht.
In Kraft seit 19.11.2022
§ 6 Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung
(1) Dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle sind zum Zwecke der Abwicklung und Kontrolle von Förderungen nach diesem Bundesgesetz von den Abgabenbehörden die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2) Der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft, der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle – unter Beachtung der datenschutzrechtlichen Regelungen – auf ihre Anfrage unter Verwendung einer elektronischen Schnittstelle soweit verfügbar Daten zu übermitteln, die für die Kontrolle der Förderung notwendig sind. Nähere Spezifikationen erfolgen in den Richtlinien gemäß § 5.
(3) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle sind für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 gemeinsame Verantwortliche im Sinne des Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung – DSGVO), ABl. Nr. L 119 vom 4.5.2016 S. 1. Sie sind berechtigt, die in Abs. 5 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 sowie jene personenbezogenen Daten, die bei Antragstellung vom Unternehmen bekanntgegeben werden, für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 zu verarbeiten.
(4) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft und die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung durch den Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle haben alle Förderdaten zehn Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in welchem die Förderung beantragt wurde, aufzubewahren und anschließend zu löschen.
(5) Der Bundesminister für Finanzen übermittelt zum Zweck der Abwicklung, der Dokumentation, der Beweissicherung, der nachträglichen Prüfung, des Monitorings und der Revision der Förderungen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch,
1. die personenbezogenen Daten von Unternehmen (soweit vorhanden die Kennzahl des Unternehmensregisters, die ÖNACEKlassifizierung, den Firmennamen, die Firmenadresse, die Postleitzahl, die Ortschaft, den Staatscode, die Rechtsform, die Stammzahl sowie Namen und Vornamen der den Antragsprozess einleitenden natürlichen Person), die beabsichtigen, einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 zu stellen.
2. die Umsatzdaten des Kalenderjahres 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 in Form der Summe der gemeldeten Umsätze und allfälligen unterjährigen Festsetzungen für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise des Kalenderjahres 2023 sowie die zusammenfassenden Meldungen gemäß Artikel 21 Abs. 3 UStG 1994 für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben.
3. die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben und deren Selbstangabe einen Umsatz für das Kalenderjahr 2022 beziehungsweise das Kalenderjahr 2023 unter 35.000 Euro netto oder die Anwendung der Steuerbefreiung für Kleinunternehmer gemäß § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 beinhaltet;
4. die Erträge/Betriebseinnahmen aus den Einkünften von Personengesellschaften, Einkommens- bzw. Körperschaftssteuerdaten der Jahre 2023, 2022, 2021, 2020 und 2019 von Unternehmen, die einen Antrag auf einen Energiekostenzuschuss als Pauschalfördermodell gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 oder 10 Abs. 3 gestellt haben, bei denen eine Förderungsfähigkeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 UEZG besteht und bei denen unabhängig der Umsatzhöhe eine Umsatzsteuerbefreiung, die zum Ausschluss des Vorsteuerabzuges nach § 12 Abs. 3 UStG 1994 führt, im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vorliegen kann.
(5a) Die Bundesanstalt „Statistik Österreich“ übermittelt zum Zweck der Abwicklung der Förderungen an die gemäß §§ 1 Abs. 3a, 7 Abs. 2 und 10 Abs. 3 durch Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft beauftragte Abwicklungsstelle unentgeltlich und elektronisch die Kennziffer des Unternehmensregisters gemäß § 25 des Bundesstatistikgesetzes 2000 von Unternehmen, an die eine Klassifikationsmitteilung über deren Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten nach § 21 Bundesstatistikgesetz 2000 zwischen 31. Oktober 2023 und 29. November 2023 versendet wurde, sowie von Unternehmen deren Anträge auf Zuordnung zu einem ÖNACE-Code für Haupttätigkeiten am 30. November 2023 eingegangen sind.
(6) Nähere Details betreffend das Verfahren für die elektronische Übermittlung der für das Pauschalfördermodell erforderlichen personenbezogenen Daten werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt.
In Kraft seit 18.04.2024
§ 7 Gegenstand der Förderung, Abwicklung
(1) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
(2) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 675 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
(3) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 2 hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
(4) § 1 Abs. 1, Abs. 1a, Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 8
(1) Gefördert werden
1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom, Gas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) und Dampf die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß § 1 Abs. 1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt
2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche.
(2) Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 2 anzuwenden.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten sowie der Antragszeiträume.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 9 Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung
Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 10 Gegenstand der Förderung, Abwicklung
(1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.
(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden „Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022“ gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen.
(3) Mit der Abwicklung des Energiekostenzuschusses 2023 als Pauschalfördermodell mit einem Förderbetrag bis zu 2.700 Euro kann nach diesem Bundesgesetz auch eine andere geeignete Stelle betraut werden. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, diese andere Abwicklungsstelle per Verordnung festzulegen und einen Vertrag über die inhaltliche Ausgestaltung der Abwicklung mit der anderen Abwicklungsstelle abzuschließen.
(4) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs. 3 hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.
(5) § 1 Abs. 3 und Abs. 4 sind anzuwenden.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 11 Definition der energieintensiven Unternehmen 2023
(1) Sofern Förderungen nur für energieintensive Unternehmen vorgesehen sind, müssen sich bei diesen Unternehmen die Energie- und Strombeschaffungskosten auf mindestens 3,0 % des Produktionswertes 2021 oder 6,0 % des Produktionswertes des ersten Halbjahres 2022 belaufen.
(2) Nähere Details betreffend die antragsberechtigten Unternehmen werden in den Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 festgelegt.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 12 Zuschuss für Unternehmen
(1) Gefördert werden
1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, die ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss von mindestens 3.000 € bis zu einer maximalen Höhe von 2 Millionen € pro Unternehmen
2. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), die Unternehmen ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss pro Unternehmen bis zu einer maximalen Höhe von 150 Millionen € pro Unternehmen.
(2) Unternehmen werden bis zu einer in den Förderungsrichtlinien zu bestimmenden Zuschusshöhe Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.
(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen abhängig von Betroffenheit und Branche fest. Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 13
Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß § 4, § 5 und § 6 anzuwenden.
In Kraft seit 21.07.2023
§ 14 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 5 Abs. 1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich des § 6 Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und
3. hinsichtlich des § 6 Abs. 5 der Bundesminister für Finanzen
4. hinsichtlich des § 6 Abs. 5a der Bundeskanzler
betraut.
(2) Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.
In Kraft seit 18.04.2024
§ 15 In- und Außerkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 AEUV gewährt werden.
(1a) § 1 Abs. 1a bis Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 5, § 6 und § 7 Abs. 1 und 3 in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 treten mit dem Zeitpunkt gemäß § 7 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des BGBl. I Nr. 169/2022 in Kraft. § 3 Abs. 3 tritt nicht in Kraft.
(1b) § 1 Abs. 1, 2, 3a und 4, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Z 1 und Z 2, § 3 Abs. 2, § 4, § 6 Abs. 3 bis Abs. 5, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11 § 12, § 13, § 14 und § 15 in der Fassung des BGBl. I Nr. 9/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Förderungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Bundesgesetztes und der Förderungsrichtlinien gemäß § 5 Abs. 1, die einer ex-ante Notifikationspflicht gemäß Art. 108 Abs. 3 AUEV unterliegen, dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gewährt werden.
(1c) § 6 Abs. 3 bis 6 und § 14 in der Fassung des BGBl. I Nr. 41/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1d) § 4, § 6 Abs. 4 und § 13 in der Fassung des BGBl. I Nr. 92/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(1e) § 6 Abs. 5 Z 3 und 4, Abs. 5a, § 14 Abs. 1 Z 4 und § 15 Abs. 2 in der Fassung des BGBl. I Nr. 28/2024 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 31. Dezember 2025 außer Kraft.
In Kraft seit 18.04.2024