Gesetz

Teilzeitnutzungsgesetz 2011

TNG 2011
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
§ 1 Regelungsgegenstand; zwingendes Recht
(1) Dieses Bundesgesetz regelt bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträgen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§ 1 KSchG) angebahnt oder abgeschlossen werden.
(2) Soweit Vereinbarungen zum Nachteil des Verbrauchers von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes abweichen, sind sie unwirksam.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) In diesem Bundesgesetz bezeichnet der Ausdruck
1. „Teilzeitnutzungsvertrag“ einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das dingliche oder obligatorische Recht einräumt, ein oder mehrere Nutzungsobjekte wiederkehrend für jeweils einen begrenzten Zeitraum zu nutzen, und zwar unabhängig von der für die Rechtseinräumung gewählten Rechtsform, von der Rechtsform des Unternehmers und von den das Nutzungsobjekt betreffenden Rechtsverhältnissen;
2. „Nutzungsvergünstigungsvertrag“ (in Anhang II: „Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt“) einen Vertrag, mit dem ein Unternehmer einem Verbraucher gegen ein Gesamtentgelt für eine Dauer von mehr als einem Jahr das Recht einräumt, Preisnachlässe oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ein oder mehrere Nutzungsobjekte in Anspruch zu nehmen, und zwar unabhängig davon, ob damit Reise- oder sonstige Leistungen verbunden sind;
3. „Tauschsystemvertrag“ (in Anhang IV: „Tauschvertrag“) einen entgeltlichen Vertrag über den Beitritt des Verbrauchers zu einem Tauschsystem, das es ihm ermöglicht, vorübergehend die sich aus dem Teilzeitnutzungsrecht eines anderen ergebende Nutzungsmöglichkeit auszuüben und im Gegenzug diesem oder anderen Personen die vorübergehende Ausübung der sich aus seinem eigenen Teilzeitnutzungsrecht ergebenden Nutzungsmöglichkeit zu gewähren;
4. „Vermittlungsvertrag“ (in Anhang III: „Wiederverkaufsvertrag“) einen entgeltlichen Vertrag über die Unterstützung eines Verbrauchers bei der Veräußerung oder dem Erwerb der Rechte, die Gegenstand eines Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrags sind;
5. „Nutzungsobjekt“ eine zu Wohn- oder Beherbergungszwecken dienende bewegliche oder unbewegliche Sache oder einen Teil derselben;
6. „akzessorischer Vertrag“ einen Vertrag, durch den ein Verbraucher Anspruch auf Leistungen erhält, die im Zusammenhang mit seinem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag stehen und die entweder vom Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsunternehmer oder von einem Dritten, der mit diesem wegen solcher Leistungen in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, zu erbringen sind.
(2) Bei der Berechnung der Dauer im Sinn von Abs. 1 Z 1 und 2 sind allfällige vertraglich eingeräumte Verlängerungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
(3) Die deutschsprachigen Anhänge I bis V der Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10 (im Folgenden: Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG), sind im Anhang wiedergegeben.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 3 Werbeangaben
(1) In jeder Werbung für einen in § 1 genannten Vertrag hat der Unternehmer anzugeben, dass die in § 5 genannten Informationen erhältlich sind und wo sie angefordert werden können.
(2) Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge dürfen nicht als Geldanlage beworben oder angeboten werden.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 4 Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen
(1) Wenn ein in § 1 genannter Vertrag einem Verbraucher auf einer Werbe- oder Verkaufsveranstaltung persönlich angeboten werden soll, hat der Unternehmer in der Einladung den Geschäftszweck und die Art der Veranstaltung deutlich darzulegen.
(2) Im Rahmen einer solchen Veranstaltung müssen die in § 5 genannten Informationen dem Verbraucher jederzeit zur Verfügung stehen.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 5 Vorvertragliche Informationspflichten
(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen in § 1 genannten Vertrag oder seine Vertragserklärung gebunden ist, muss ihm der Unternehmer kostenfrei das nach Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgebliche Formblatt zur Verfügung stellen, in dem die darin vorgeschriebenen Informationen deutlich und verständlich erteilt werden. Das Formblatt kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, zur Verfügung gestellt werden.
(2) Zu verwenden ist
1. bei Teilzeitnutzungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Teilzeitnutzungsverträgen“ gemäß Anhang I der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
2. bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte“ gemäß Anhang II der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG,
3. bei Tauschsystemverträgen das „Formblatt für Informationen zu Tauschverträgen“ gemäß Anhang IV der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG und
4. bei Vermittlungsverträgen das „Formblatt für Informationen zu Wiederverkaufsverträgen“ gemäß Anhang III der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG.
(3) Das Formblatt und die darin vorgeschriebenen Informationen sind nach Wahl des Verbrauchers
1. in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
2. in der Sprache oder einer der Sprachen des Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört,
zur Verfügung zu stellen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 6 Vertragsabschluss
(1) Ein in § 1 genannter Vertrag bedarf zu seiner Rechtswirksamkeit der Unterschrift oder der qualifizierten elektronischen Signatur (Art. 3 Z 12 Verordnung (EU) Nr. 910/2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG, ABl. Nr. L 257 vom 28.08.2014 S. 73, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 257 vom 29.01.2015 S. 19, § 4 Abs. 1 Signatur- und Vertrauensdienstegesetz – SVG) der Vertragsparteien. Das Vertragsdokument ist in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger abzufassen.
(2) Die dem Verbraucher gemäß § 5 erteilten Informationen sind Vertragsbestandteil. Änderungen sind nur dann wirksam, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie hingewiesen wird und wenn sie
1. von den Vertragsparteien ausdrücklich vereinbart wurden oder
2. durch ungewöhnliche und unvorhersehbare Umstände notwendig wurden, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und deren Folgen selbst bei aller gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.
Zusätzlich müssen diese Änderungen zu ihrer Wirksamkeit dem Verbraucher vor Abschluss des Vertrags gesondert in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, mitgeteilt werden.
(3) Neben den in Abs. 2 angeführten Vertragsbestandteilen muss das Vertragsdokument
1. Angaben über Identität und Wohnsitz bzw. Sitz jeder Vertragspartei,
2. Datum und Ort des Vertragsabschlusses sowie
3. die Unterschrift oder qualifizierte elektronische Signatur jeder Vertragspartei
enthalten.
(4) Vor Abschluss des Vertrags hat der Unternehmer den Verbraucher ausdrücklich auf das Rücktrittsrecht und auf die Rücktrittsfrist nach § 8 sowie auf das während der Rücktrittsfrist geltende Anzahlungsverbot nach § 12 aufmerksam zu machen. Die entsprechenden Vertragsbestimmungen sind vom Verbraucher gesondert zu unterzeichnen.
(5) Das Vertragsdokument muss ein gesondertes Formblatt für den Rücktritt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG enthalten, das der Unternehmer entsprechend der im Formblatt gegebenen Anleitung ausgefüllt hat.
(6) Unmittelbar nach Vertragsabschluss muss dem Verbraucher eine Ausfertigung des Vertragsdokuments zur Verfügung gestellt werden. Dies kann in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der für den Verbraucher leicht zugänglich ist, geschehen.
In Kraft seit 01.07.2016
§ 7 Vertragssprache
(1) Das Vertragsdokument ist nach Wahl des Verbrauchers
1. in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat, oder
2. in der Sprache oder einer der Sprachen jenes Mitgliedstaats, dem der Verbraucher angehört, abzufassen, sofern es sich jeweils um eine Amtssprache der Europäischen Union handelt.
(2) Wurde das Vertragsdokument über ein bestimmtes unbewegliches Nutzungsobjekt nicht in der oder einer zu den Amtssprachen der Europäischen Union zählenden Sprache des Mitgliedstaats abgefasst, in dem sich das Nutzungsobjekt befindet, so ist einem Verbraucher mit Wohnsitz in Österreich zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung des Vertragsdokuments in diese Sprache zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 8 Rücktrittsrecht und Rücktrittsfrist
(1) Der Verbraucher kann binnen 14 Tagen ohne Angabe von Gründen von einem in § 1 genannten Vertrag oder von einem auf den Abschluss eines dieser Verträge gerichteten Vorvertrag zurücktreten.
(2) Die Frist zum Rücktritt beginnt
1. mit dem Tag des Abschlusses des Vertrags oder des verbindlichen Vorvertrags oder
2. mit dem Tag, an dem der Verbraucher das Dokument über den Vertrag oder den verbindlichen Vorvertrag erhält, sofern dieser nach dem in Z 1 genannten Zeitpunkt liegt.
(3) Hat der Verbraucher nicht nur einen Teilzeitnutzungsvertrag, sondern auch einen Tauschsystemvertrag, der ihm gleichzeitig mit dem Teilzeitnutzungsvertrag angeboten wurde, oder darauf gerichtete Vorverträge abgeschlossen, so gilt für beide Verträge nur eine einheitliche Rücktrittsfrist, für deren Berechnung allein der Teilzeitnutzungsvertrag maßgeblich ist.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 9 Besondere Regeln bei Informationsmängeln
(1) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher die in § 5 Abs. 1 genannten Informationen, einschließlich des nach § 5 Abs. 2 für den jeweiligen Vertrag maßgeblichen Formblatts, nicht oder nicht vollständig in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb von drei Monaten ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher diese Informationen erhält. Nach dem Ablauf von drei Monaten und 14 Tagen ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.
(2) Wenn der Unternehmer dem Verbraucher entgegen § 6 Abs. 5 kein ausgefülltes Formblatt für den Rücktritt zur Verfügung gestellt hat, dies aber innerhalb eines Jahres ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt nachholt, so beginnt die Rücktrittsfrist erst an dem Tag zu laufen, an dem der Verbraucher dieses Formblatt erhält. Nach dem Ablauf von einem Jahr und 14 Tagen ab dem in § 8 Abs. 2 genannten Zeitpunkt kann das Rücktrittsrecht jedoch nicht mehr ausgeübt werden.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 10 Form der Rücktrittserklärung
(1) Der Rücktritt muss in Papierform oder auf einem dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Frist ist gewahrt, wenn die Erklärung innerhalb der Rücktrittsfrist abgesendet wird.
(2) Der Verbraucher kann für den Rücktritt entweder das Formblatt gemäß Anhang V der Teilzeitnutzungs-Richtlinie 2008/122/EG verwenden oder ihn mit eigenen Worten erklären. Es genügt auch, wenn er das ihm zur Verfügung gestellte Vertragsdokument mit einem Vermerk zurückstellt, der eindeutig erkennen lässt, dass er die Aufrechterhaltung oder das Zustandekommen des Vertrags ablehnt.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 11 Kostenfreiheit des Rücktritts
Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff vom Vertrag zurück, so dürfen ihm keine Kosten auferlegt werden. Wurde vor dem Rücktritt bereits eine Leistung an ihn erbracht, so muss er dafür kein Entgelt entrichten.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 12 Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf der Rücktrittsfrist
(1) Bei Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs- und Tauschsystemverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) vor Ablauf der Rücktrittsfrist (§§ 8, 9) nicht fällig; der Unternehmer darf sie vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
(2) Bei Vermittlungsverträgen werden mit dem Verbraucher vereinbarte Gegenleistungen (zum Beispiel Anzahlungen, Sicherheitsleistungen, Sperrbeträge auf Konten) nicht fällig, solange die Veräußerung oder der Erwerb nicht tatsächlich stattgefunden hat oder der Vermittlungsvertrag nicht anderweitig beendet wird. Der Unternehmer darf die Gegenleistungen vor Fälligkeit weder fordern noch annehmen. Ebenso dürfen entgeltwirksame Erklärungen, wie zum Beispiel ausdrückliche Schuldanerkenntnisse, in diesem Zeitraum nicht verlangt werden.
(3) Der Verbraucher kann alle Zahlungen und Leistungen, die vom Unternehmer entgegen Abs. 1 und 2 angenommen wurden, zurückfordern. Der Unternehmer hat angenommene Beträge ab dem Zahlungstag mit einem Zinssatz von 6 vH über dem jeweils geltenden Basiszinssatz zu verzinsen.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 13 Auswirkungen des Rücktritts auf akzessorische Verträge
Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem Teilzeitnutzungs- oder Nutzungsvergünstigungsvertrag zurück, so gilt der Rücktritt auch für einen von ihm abgeschlossenen Tauschsystemvertrag oder sonstigen akzessorischen Vertrag.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 14 Auswirkungen des Rücktritts auf Kreditverträge
Tritt der Verbraucher gemäß §§ 8 ff von einem in § 1 genannten Vertrag zurück, bei dem das Entgelt auch nur teilweise durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher vom Unternehmer oder einem Dritten, der mit dem Unternehmer diesbezüglich in vertraglicher Beziehung oder ständiger Geschäftsverbindung steht, gewährt wird, so gilt der Rücktritt auch für den Kreditvertrag. Der Kreditgeber hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz der Zahlungen, die er an öffentliche Stellen entrichtet hat und nicht zurückfordern kann, nicht aber auf sonstige Entschädigungen oder Zinsen.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 15 Ratenzahlungsplan
(1) Der Verbraucher hat bei Nutzungsvergünstigungsverträgen das Entgelt entsprechend einem Ratenzahlungsplan zu leisten. Dabei ist das Gesamtentgelt in jährliche Ratenzahlungen gleicher Höhe aufzuteilen.
(2) Spätestens 14 Tage vor jedem Fälligkeitstermin hat der Unternehmer eine Zahlungsaufforderung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger an den Verbraucher zu übermitteln.
(3) Der Unternehmer darf das Entgelt nur auf Grundlage des Ratenzahlungsplans nach Abs. 1 und einer entsprechenden Zahlungsaufforderung nach Abs. 2 fordern oder annehmen. § 12 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 16 Kündigung
Ab Entrichtung der zweiten Ratenzahlung kann der Verbraucher den Vertrag ohne Rücksicht auf die Vereinbarungen über die Vertragsdauer jeweils zum nächsten Fälligkeitstermin kündigen. Die Kündigung muss dem Unternehmer spätestens innerhalb von 14 Tagen ab jenem Tag erklärt werden, an dem der Verbraucher die Aufforderung zur Zahlung der nächsten Rate erhält.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 17
Ist für einen in § 1 genannten Vertrag das Recht eines Staates maßgebend, der nicht der Europäischen Union angehört, so hat der Verbraucher dennoch die in diesem Bundesgesetz festgelegten Rechte, wenn
1. das Nutzungsobjekt oder eines von mehreren Nutzungsobjekten eine unbewegliche Sache ist und im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates des Europäischen Union liegt oder
2. der Unternehmer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union ausübt oder diese Tätigkeit in irgendeiner Weise auf einen solchen Mitgliedstaat ausrichtet und der Vertrag, der sich nicht unmittelbar auf eine unbewegliche Sache bezieht, in den Bereich dieser Tätigkeit fällt.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 18
(1) Ein Unternehmer, der
1. es bei der Werbung oder bei Werbe- oder Verkaufsveranstaltungen unterlässt, die in § 3 Abs. 1 und § 4 vorgeschriebenen Informationen und Hinweise zu geben,
2. Teilzeitnutzungs- und Nutzungsvergünstigungsverträge entgegen § 3 Abs. 2 als Geldanlage bewirbt oder verkauft,
3. es entgegen § 5 Abs. 1 und 2 unterlässt, dem Verbraucher ein Formblatt mit den darin vorgeschriebenen Informationen und in der gemäß § 5 Abs. 3 vom Verbraucher gewählten Sprache auszuhändigen,
4. es unterlässt, dem Verbraucher ein Vertragsdokument mit den in § 6 vorgeschriebenen Inhalten und in der gemäß § 7 Abs. 1 vom Verbraucher gewählten Sprache zur Verfügung zu stellen,
5. es entgegen § 6 Abs. 4 unterlässt, den Verbraucher auf das Rücktrittsrecht, die Rücktrittsfrist und das Anzahlungsverbot aufmerksam zu machen,
6. es entgegen § 7 Abs. 2 unterlässt, dem Verbraucher zusätzlich eine beglaubigte Übersetzung der Vertragsurkunde auszufolgen,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1 450 Euro zu bestrafen.
(2) Ein Unternehmer, der
1. im Fall eines Rücktritts des Verbrauchers vom Vertrag entgegen § 11 Kosten oder Entgelte für erbrachte Leistungen verlangt,
2. Zahlungen oder Leistungen entgegen § 12 Abs. 1 oder 2 vereinbart, fordert oder entgegennimmt,
begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 7 260 Euro zu bestrafen.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 19 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 23. Februar 2011 in Kraft. Es ist auf Teilzeitnutzungs-, Nutzungsvergünstigungs-, Tauschsystem- und Vermittlungsverträge anzuwenden, die ab diesem Zeitpunkt geschlossen werden.
(2) Das Teilzeitnutzungsgesetz, BGBl. I Nr. 32/1997, tritt mit Ablauf des 22. Februar 2011 außer Kraft. Es ist aber weiterhin auf Teilzeitnutzungsverträge anzuwenden, die vor dem 23. Februar 2011 geschlossen wurden.
(3) § 6 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2016 tritt mit 1. Juli 2016 in Kraft.
In Kraft seit 09.07.2016
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 18 der Bundeskanzler und im Übrigen die Bundesministerin für Justiz betraut.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 21 Umsetzungshinweis
Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2008/122/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über den Schutz der Verbraucher im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Teilzeitnutzungsverträgen, Verträgen über langfristige Urlaubsprodukte sowie Wiederkaufs- und Tauschverträgen, ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009, S. 10, umgesetzt.
In Kraft seit 23.02.2011
§ 0
In Kraft seit 23.02.2011
§ 0
In Kraft seit 23.02.2011
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In Kraft seit 23.02.2011
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In Kraft seit 23.02.2011
§ 0
In Kraft seit 23.02.2011
Art. 25
Dieses Gesetz wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (kodifizierter Text), ABl. Nr. L 241 vom 17.09.2015 S. 1, notifiziert (Notifikationsnummer: 2016/142/A).
In Kraft seit 09.07.2016