Gesetz StandorteintragungsgebührenV StEGebV Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024 Inhaltsverzeichnis Art. 1 Art. 1 Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.