Gesetz

StandorteintragungsgebührenV

StEGebV
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Inhaltsverzeichnis

Art. 1
Für die Eintragung eines Standortes in das Standorteverzeichnis gemäß § 16 Abs. 1 UGStVG ist von dem Eintragungswerber bzw. der Eintragungswerberin eine einmalige Verwaltungsabgabe in der Höhe von 7 000 Schilling zu entrichten.
In Kraft seit 08.08.2001