Gesetz

Referenzwerte-Vollzugsgesetz

RW-VG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Zweck dieses Gesetzes
(1) Dieses Bundesgesetz dient dem Wirksamwerden der Verordnung (EU) 2016/1011 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden, und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2014/17/EU sowie der Verordnung (EU) Nr. 596/2014, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2016 S. 1., in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 306 vom 15.11.2016, S. 43.
(2) Das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 198/2021 dient dem Wirksamwerden
1. der Verordnung (EU) 2019/2089 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 hinsichtlich EU-Referenzwerte für den klimabedingten Wandel, hinsichtlich auf das Übereinkommen von Paris abgestimmter EU-Referenzwerte sowie hinsichtlich nachhaltigkeitsbezogener Offenlegungen für Referenzwerte, ABl. Nr. L 317 vom 09.12.2019 S. 17 und
2. der Verordnung (EU) 2021/168 zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/1011 im Hinblick auf die Ausnahme bestimmter Devisenkassakurs-Referenzwerte aus Drittstaaten und die Bestimmung von Ersatz-Referenzwerten für bestimmte eingestellte Referenzwerte und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012, ABl. Nr. L 49 vom 12.02.2021, S. 6.
In Kraft seit 11.12.2021
§ 2 Zuständige Behörde
(1) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich zuständige Behörde gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den zuständigen Behörden gemäß Art. 40 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr und hat die Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 zu überwachen.
(2) Die FMA hat bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 der europäischen Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und Aufsichtsverfahren Rechnung zu tragen. Zu diesem Zweck hat die FMA die Leitlinien, Empfehlungen und anderen von der Europäischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde – ESMA (Verordnung (EU) Nr. 1095/2010) beschlossenen Maßnahmen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/1011 anzuwenden. Die FMA kann von diesen Leitlinien und Empfehlungen abweichen, sofern dafür ein berechtigter Grund, insbesondere Widerspruch zu bundesgesetzlichen Vorschriften, vorliegt.
(3) Die Finanzmarktaufsichtsbehörde (FMA) ist die für Österreich einschlägige Behörde gemäß Art. 23b Abs. 7 der Verordnung (EU) 2016/1011. Sie nimmt unbeschadet der ihr in anderen Bundesgesetzen zugewiesenen Aufgaben die den betreffenden nationalen Behörden gemäß Art. 23b Abs. 5a und 6 der Verordnung (EU) 2016/1011 zukommenden Aufgaben und Befugnisse wahr.
In Kraft seit 11.12.2021
§ 3 Aufsicht
Die FMA ist im Rahmen der Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes und der Verordnung (EU) 2016/1011 durch beaufsichtigte Unternehmen gemäß Art. 3 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 jederzeit berechtigt:
1. Zugang zu sämtlichen Unterlagen und Daten in jeder Form zu haben und Kopien von ihnen zu erhalten oder anzufertigen;
2. von jeder Person, die an der Bereitstellung eines Referenzwertes beteiligt ist und dazu beiträgt, einschließlich der Dienstleister, an die Aufgaben, Dienstleistungen oder Tätigkeiten gemäß Art. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011 ausgelagert wurden, sowie von deren Auftraggebern Auskünfte zu verlangen oder anzufordern und erforderlichenfalls zum Erhalt von Informationen eine solche Person vorzuladen und zu befragen;
3. in Bezug auf Rohstoff-Referenzwerte von Kontributoren Informationen über verbundene Spotmärkte und Transaktionsmeldungen in genormten Formdaten anzufordern und direkt auf die Systeme der Händler zuzugreifen;
4. an anderen Orten als den privaten Wohnräumen natürlicher Personen Prüfungen und Ermittlungen vor Ort durch eigene Prüfer, durch Personen, die im Wege der Amtshilfe für die FMA tätig werden, oder durch sonstige Sachverständige durchzuführen;
5. durch eigene Prüfer, Abschlussprüfer oder sonstige Sachverständige vor Ort Prüfungen durchzuführen;
6. bestehende Aufzeichnungen von Telefongesprächen oder elektronischen Mitteilungen oder Datenverkehrsaufzeichnungen im Besitz von beaufsichtigten Unternehmen anzufordern;
7. Vermögenswerte einzufrieren oder zu beschlagnahmen, sofern dies zur Sicherung des Verfalls erforderlich scheint, wobei § 5 Abs. 2 anzuwenden ist;
8. die Einstellung von Handlungen zu verlangen, die gemäß der Auffassung der FMA gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 verstoßen;
9. ein vorübergehendes Berufsverbot zu verhängen;
10. alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Öffentlichkeit ordnungsgemäß über die Bereitstellung eines Referenzwertes informiert wird, unter anderem durch die Richtigstellung vergangener Beiträge zum Referenzwert oder zu den Referenzwert-Werten, einschließlich der Verpflichtung des jeweiligen Administrators oder einer Person, die den Referenzwert veröffentlicht oder verbreitet hat, oder beiden, eine Berichtigung zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 4 Strafbestimmungen
(1) Wer ohne die nach Art. 34 der Verordnung (EU) 2016/1011 erforderliche Zulassung oder Registrierung als Administrator tätig ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA
1. im Falle einer natürlichen Person mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro,
2. im Falle einer juristischen Person mit Geldstrafe bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991) eines Administrators gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 6 der Verordnung (EU) 2016/1011
1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
3. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011,
4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011,
6. gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011,
6a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
6b. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt,
7. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
8. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
9. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011,
10. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
11. gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA hinsichtlich der Z 3 mit Geldstrafe bis zu 100 000 Euro und hinsichtlich der Z 1, 2 und 4 bis 11 mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(3) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Kontributors gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 10 der Verordnung (EU) 2016/1011
1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011,
1a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt oder
2. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 23 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2016/1011
verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(4) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines beaufsichtigten Unternehmens gemäß Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 der Verordnung (EU) 2016/1011 gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 28 Abs. 2 oder Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 500 000 Euro oder bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt, zu bestrafen.
(5) Zur Verfolgung der in Abs. 1 genannten Verwaltungsübertretung kann die FMA unbeschadet der Anwendung des § 2 Abs. 3 die in § 22b des Finanzmarktaufsichtsbehördengesetzes (FMABG), BGBl. I Nr. 97/2001, angeführten Befugnisse ausüben.
(6) Die von der FMA gemäß Abs. 1 bis 4 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 5 Andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen
(1) Die FMA kann bei einer der in § 4 Abs. 1 bis 4 genannten Verwaltungsübertretungen unbeschadet sonstiger Befugnisse nach anderen Verwaltungsvorschriften folgende verwaltungsrechtliche Maßnahmen ergreifen:
1. Die Anordnung, wonach der für den Verstoß verantwortliche Administrator oder das für den Verstoß verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen die Verhaltensweise einzustellen und von einer Wiederholung abzusehen hat;
2. die Anordnung, wonach infolge des Verstoßes erzielte Gewinne oder vermiedene Verluste für verfallen erklärt werden, sofern sich diese beziffern lassen;
3. eine öffentliche Warnung betreffend den für den Verstoß verantwortlichen Administrator oder das verantwortliche beaufsichtigte Unternehmen und die Art des Verstoßes;
4. den Entzug oder die Aussetzung der Zulassung oder Registrierung eines Administrators;
5. ein vorübergehendes Verbot für natürliche Personen, die bei einem Administrator oder beaufsichtigten Kontributor Führungsaufgaben wahrnehmen und für einen Verstoß verantwortlich sind.
(2) Lässt sich der Umfang eines erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand ermitteln oder berechnen, so hat die FMA diesen zu schätzen.
(3) Die nach Abs. 1 Z 2 verfallenen Vermögenswerte fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 6 Strafbestimmungen betreffend juristische Personen
(1) Die FMA kann Geldstrafen gegen juristische Personen verhängen, wenn natürliche Personen, die entweder allein oder als Teil eines Organs der juristischen Person gehandelt haben und eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person aufgrund der Befugnis zur Vertretung der juristischen Person oder der Befugnis, Entscheidungen im Namen der juristischen Person zu treffen, oder eine Kontrollbefugnis innerhalb der juristischen Person innehaben,
1. gegen die Verpflichtungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß den Art. 4 bis 10 der Verordnung (EU) 2016/1011,
2. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe a bis c sowie e, Abs. 2 und 3 der Verordnung (EU) 2016/1011,
3. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Eingabedaten gemäß Art. 11 Abs. 1 Buchstabe d oder Abs. 4 der Verordnung (EU) 2016/1011,
4. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Methodik und Transparenz der Methodik gemäß Art. 12 und 13 der Verordnung (EU) 2016/1011,
5. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Meldung von Verstößen gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011,
6. gegen den Verhaltenskodex gemäß Art. 15 der Verordnung (EU) 2016/1011,
7. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Unternehmensführung und Kontrolle gemäß Art. 16 der Verordnung (EU) 2016/1011,
7a. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel oder einen Paris-abgestimmten EU-Referenzwert gemäß Art. 19a Abs. 1 und Art. 19c der Verordnung (EU) 2016/1011,
7b. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen EU-Referenzwert für den klimabedingten Wandel gemäß Art. 19b der Verordnung (EU) 2016/1011,
8. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen kritischen Referenzwert gemäß Art. 21 und 23 der Verordnung (EU) 2016/1011,
9. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen signifikanten Referenzwert gemäß Art. 24 und 25 der Verordnung (EU) 2016/1011,
10. gegen die Anforderungen in Bezug auf einen nicht signifikanten Referenzwert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/1011,
11. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Transparenz und den Verbraucherschutz gemäß Art. 27 und 28 der Verordnung (EU) 2016/1011,
12. gegen die Anforderungen in Bezug auf die Verwendung eines Referenzwertes gemäß Art. 29 der Verordnung (EU) 2016/1011 oder
13. gegen die Anforderungen und die Meldepflicht gemäß Art. 34 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011
verstoßen haben.
(2) Juristische Personen können wegen Verstößen gegen die in Abs. 1 genannten Bestimmungen auch verantwortlich gemacht werden, wenn mangelnde Überwachung oder Kontrolle durch eine in Abs. 1 genannte Person die Begehung dieser Verstöße durch eine für die juristische Person tätige Person ermöglicht hat.
(3) Die Geldstrafe beträgt
1. bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 13 genannten Bestimmungen bis zu 1 Million Euro oder bis zu 10 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist, und
2. bei einem Verstoß gegen die in Abs. 1 Z 3 genannten Bestimmungen bis zu 250 000 Euro oder bis zu 2 vH des jährlichen Gesamtumsatzes, je nachdem welcher Wert höher ist oder
in beiden Fällen bis zu dem Dreifachen des aus dem Verstoß erzielten Gewinns oder vermiedenen Verlustes, soweit sich dieser beziffern lässt.
(4) Der jährliche Gesamtumsatz gemäß Abs. 3 bestimmt sich nach dem letzten festgestellten Jahresabschluss. Handelt es sich bei der juristischen Person um eine Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen einer Muttergesellschaft, die einen konsolidierten Abschluss nach der Richtlinie 2013/34/EU über den Jahresabschluss, den konsolidierten Abschluss und damit verbundene Berichte von Unternehmen bestimmter Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 78/660/EWG und 83/349/EWG, ABl. Nr. L 182 vom 29.06.2013 S. 19, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2014/102/EU, ABl. Nr. L 334 vom 21.11.2014 S. 86 aufzustellen hat, so ist der maßgebliche jährliche Gesamtumsatz der jährliche Gesamtumsatz oder die entsprechende Einkunftsart gemäß den einschlägigen Rechnungslegungsbestimmungen, der oder die im letzten verfügbaren konsolidierten Abschluss ausgewiesen ist, der vom zuständigen Organ der Muttergesellschaft an der Spitze festgestellt wurde. Soweit die FMA die Grundlagen für den jährlichen Gesamtumsatz nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie diese zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung sind.
(5) Die von der FMA gemäß Abs. 1 und 3 verhängten Geldstrafen fließen dem Bund zu.
In Kraft seit 31.12.2022
§ 7 Wahrnehmung der Aufsichtsbefugnisse und Verhängung von Sanktionen
Die FMA hat unbeschadet der sonstigen verwaltungsrechtlichen Bestimmungen bei der Festsetzung der Art der Sanktion oder Maßnahme wegen Verstößen gegen die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder der Verordnung (EU) 2016/1011 sowie bei der Bemessung der Höhe einer Strafe, soweit angemessen, insbesondere folgende Umstände zu berücksichtigten:
1. Die Schwere und Dauer des Verstoßes;
2. die Gefahr, die von einem nicht gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EU) 2016/1011 ermittelten Referenzwert für die finanzielle Stabilität und die Realwirtschaft ausgehen kann;
3. den Grad der Verantwortung der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person;
4. die Finanzkraft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person, wie sie sich insbesondere aus dem Gesamtumsatz der verantwortlichen juristischen Person oder den Jahreseinkünften der verantwortlichen natürlichen Person ablesen lässt;
5. die Höhe der von der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste, sofern sich diese beziffern lassen;
6. die Bereitschaft der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Zusammenarbeit mit der FMA, unbeschadet des Erfordernisses, die von dieser Person erzielten Gewinne oder verhinderten Verluste einzuziehen;
7. frühere Verstöße der verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person und
8. nach dem Verstoß getroffene Maßnahmen der für den Verstoß verantwortlichen natürlichen oder juristischen Person zur Verhinderung einer Wiederholung des Verstoßes.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 8 Veröffentlichung von Entscheidungen
(1) Vorbehaltlich des Abs. 3 hat die FMA jede Geldstrafe oder verwaltungsrechtliche Maßnahme in Bezug auf einen Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/1011 einschließlich der Identität der sanktionierten beziehungsweise von der Aufsichtsmaßnahme betroffenen natürlichen oder juristischen Person und den Informationen zu Art und Charakter des zu Grunde liegenden Verstoßes unverzüglich, nachdem die betroffene Person von der Geldstrafe oder Aufsichtsmaßnahme informiert wurde, auf ihrer offiziellen Website zu veröffentlichen.
(2) Abs. 1 gilt nicht für Entscheidungen, mit denen Maßnahmen mit Ermittlungscharakter verhängt werden.
(3) Ist die FMA der Ansicht, dass die Bekanntmachung der Identität einer von der Entscheidung betroffenen juristischen Personen oder der personenbezogenen Daten einer natürlichen Personen einer einzelfallbezogenen Bewertung der Verhältnismäßigkeit dieser Daten zufolge unverhältnismäßig wäre, oder würde die Bekanntmachung laufende Ermittlungen oder die Stabilität der Finanzmärkte gefährden, so handelt sie wie folgt:
1. Sie hat die Entscheidung, mit der eine verwaltungsrechtliche Sanktion oder verwaltungsrechtliche Maßnahme verhängt wird, erst bekannt zu machen, wenn die Gründe für die Nichtbekanntmachung weggefallen sind;
2. sie hat die Entscheidung in anonymer Fassung zu veröffentlichen, wenn diese anonyme Fassung einen wirksamen Schutz der betreffenden personenbezogenen Daten gewährleistet;
3. sie hat die Entscheidung nicht bekannt zu machen, wenn sie der Auffassung ist, dass eine Veröffentlichung gemäß Z 1 oder 2 nicht ausreichend ist, um sicherzustellen, dass
a) die Stabilität der Finanzmärkte nicht gefährdet wird, oder
b) bei Maßnahmen, die als geringfügig angesehen werden, bei einer Bekanntmachung solcher Entscheidungen die Verhältnismäßigkeit gewahrt ist.
(4) Liegen Gründe für eine anonyme Veröffentlichung gemäß Abs. 3 Z 2 vor, ist jedoch davon auszugehen, dass diese Gründe in absehbarer Zeit nicht mehr vorliegen werden, so kann die FMA von der Vornahme einer anonymen Veröffentlichung absehen und die Sanktion nach Wegfall der Gründe gemäß Abs. 3 Z 2 auch gemäß Abs. 1 bekannt geben.
(5) Der von einer Veröffentlichung Betroffene kann eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 in einem bescheidmäßig zu erledigenden Verfahren bei der FMA beantragen. Die FMA hat in diesem Falle die Einleitung eines solchen Verfahrens in gleicher Weise bekannt zu machen. Wird im Rahmen der Überprüfung die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung festgestellt, so hat die FMA die Veröffentlichung richtig zu stellen oder auf Antrag des Betroffenen entweder zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen.
(6) Wird ein Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 zugrunde liegende Entscheidung erhoben, so ist dies sowie das Ergebnis dieses Verfahrens in gleicher Weise wie die ursprüngliche Veröffentlichung bekannt zu machen. Wird einem solchen Rechtsmittel in einem gerichtlichen Verfahren aufschiebende Wirkung zuerkannt, so hat die FMA dies ebenso bekannt zu machen. Wird einem Rechtsmittel gegen eine der Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder 3 zugrunde liegende Entscheidung stattgegeben, kann die Veröffentlichung auf Antrag des Betroffenen von der offiziellen Website der FMA entfernt werden.
(7) Ist eine Veröffentlichung gemäß Abs. 1 oder Abs. 3 Z 2 nicht aufgrund einer Entscheidung gemäß Abs. 5 und 6 zu widerrufen oder aus dem Internetauftritt zu entfernen, so ist sie für fünf Jahre aufrecht zu erhalten. Dabei ist die Veröffentlichung personenbezogener Daten jedoch nur so lange aufrecht zu erhalten, so lange nicht die Kriterien für eine anonymisierte Veröffentlichung vorliegen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 9 Meldung von Verstößen
Arbeitnehmer von Administratoren, die gemäß Art. 14 der Verordnung (EU) 2016/1011 Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung oder eines auf Grund dieser Verordnung erlassenen delegierten Rechtsakts im Rahmen eines betriebsinternen Verfahrens melden, dürfen deswegen weder
1. benachteiligt, insbesondere nicht beim Entgelt, beim beruflichen Aufstieg, bei Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung, bei der Versetzung oder bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder
2. nach strafrechtlichen Vorschriften verantwortlich gemacht werden,
es sei denn, die Meldung ist vorsätzlich unwahr abgegeben worden. Dem Arbeitgeber oder einem Dritten steht ein Schadenersatzanspruch nur bei einer offenbar unrichtigen Meldung, die der Arbeitnehmer mit Schädigungsvorsatz erstattet hat, zu. Die Berechtigung zur Abgabe von Meldungen darf vertraglich nicht eingeschränkt werden. Entgegenstehende Vereinbarungen sind unwirksam.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 10 Zusammenarbeit mit Drittländern
(1) Die Zusammenarbeit und Weiterleitung aller Informationen ist innerhalb desselben Rahmens und zu denselben Zwecken wie an zuständige Behörden von Mitgliedstaaten gemäß Art. 44 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/1011 auch an Behörden von Drittländern, die den Aufgaben der FMA entsprechende Aufgaben wahrzunehmen haben, zulässig, soweit dies für die Erfüllung von Aufgaben, die den Aufgaben der FMA nach diesem Bundesgesetz oder der Verordnung (EU) 2016/1011 entsprechen, erforderlich ist.
(2) Die Zusammenarbeit mit Behörden von Drittländern ist im selben Umfang wie dem in Art. 39 der Verordnung (EU) 2016/1011 genannten Umfang möglich.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 11 Meldung an die ESMA
Die FMA hat der ESMA jährlich eine zusammenfassende Information über alle gemäß den §§ 4 bis 6 verhängten Verwaltungssanktionen und andere Maßnahmen, mit Ausnahme von Maßnahmen mit Ermittlungscharakter, zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 12 Kosten
(1) Die Kosten der FMA aus ihrer Tätigkeit nach diesem Bundesgesetz und der Verordnung (EU) 2016/1011 sind Kosten des Rechnungskreises Wertpapieraufsicht (§ 19 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 FMABG) und sind von den im Inland registrierten oder zugelassenen Administratoren zu erstatten. Die FMA hat zu diesem Zweck neben den in § 90 Abs. 1 des Wertpapieraufsichtsgesetzes 2007 – WAG 2007, BGBl. I Nr. 60/2007, vorgesehenen Subrechnungskreisen im Rechnungskreis Wertpapieraufsicht einen zusätzlichen Subrechnungskreis für Administratoren zu bilden.
(2) Die auf Kostenpflichtige gemäß Abs. 1 entfallenden Beträge sind von der FMA mit Bescheid vorzuschreiben; die Festsetzung von Pauschalbeträgen ist zulässig. Die FMA hat nähere Regelungen über diese Kostenaufteilung und ihre Vorschreibung mit Verordnung festzusetzen. Hierbei sind insbesondere zu regeln:
1. Die Bemessungsgrundlage;
2. die Termine für die Kostenbescheide und die Fristen für die Zahlungen der Kostenpflichtigen.
Bei der Erlassung der Verordnung ist auf Art und Anzahl der von einem Kostenpflichtigen bereitgestellten Referenzwerte Bedacht zu nehmen. Die Kostenpflichtigen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte über die Grundlagen der Kostenbemessung zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 13 Sprachliche Gleichstellung
Soweit in diesem Bundesgesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 14 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 15 Verweise
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2018
§ 16 Inkrafttreten
(1) § 2 dieses Bundesgesetzes tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft, die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Jänner 2018 in Kraft.
(2) § 1, § 2 Abs. 3, § 4 Abs. 2 Z 6a, § 4 Abs. 3, und § 6 Abs. 1 Z 7a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. § 4 Abs. 2 Z 6b und § 6 Abs. 1 Z 7b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 198/2021 treten mit 31. Dezember 2022 in Kraft.
In Kraft seit 11.12.2021