Gesetz

Rechtspraktikantengesetz

RPG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Zwecke der Gerichtspraxis
(1) Die Gerichtspraxis soll Personen, die die vorgesehene wissenschaftliche Berufsvorbereitung für einen Beruf abgeschlossenen haben, für den die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist, die Möglichkeit geben, ihre Berufsvorbildung durch eine Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit fortzusetzen und dabei ihre Rechtskenntnisse zu erproben und zu vertiefen.
(2) Rechtspraktikanten sind Personen, die in Gerichtspraxis stehen.
(3) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 2 Zulassung zur Gerichtspraxis
(1) Auf die Zulassung zur Gerichtspraxis besteht in dem Ausmaß ein Rechtsanspruch, in dem die Gerichtspraxis gesetzlich als Berufs-, Ernennungs- oder Eintragungserfordernis vorgesehen ist. Die Zulassung für einen längeren Zeitraum kann nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten erfolgen.
(2) Von der Gerichtspraxis sind Personen ausgeschlossen,
1. die nicht die volle Handlungsfähigkeit besitzen,
2. die wegen einer mit Vorsatz begangenen strafbaren Handlung zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe verurteilt worden sind, solange die Verurteilung nicht der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister unterliegt oder getilgt ist,
3. gegen die wegen eines Verbrechens ein Strafverfahren eingeleitet ist,
4. die für einen noch nicht abgelaufenen Zeitraum von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3) oder
5. die auf Grund mangelnder Vertrauenswürdigkeit dauerhaft von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wurden (§ 12 Abs. 3a).
(3) Dem Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis sind ein Lebenslauf und zwei Lichtbilder der Zulassungswerberin oder des Zulassungswerbers anzuschließen. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob die Zulassungswerberin oder der Zulassungswerber die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant kann die Erklärung, ob sie oder er die Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst anstrebt, jederzeit schriftlich abändern.
(3a) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 2 Abs. 2 zu prüfen. Sie oder er hat dabei insbesondere durch die dafür erforderliche Einsichtnahme in die Verfahrensautomation Justiz im Rahmen einer schriftlich dokumentierten Verarbeitung zu erheben, ob der Ausschlussgrund nach § 2 Abs. 2 Z 3 vorliegt. Die abgefragten personenbezogenen Daten und besonderen Kategorien personenbezogener Daten dürfen nur solange verarbeitet werden, als dies zur Zweckerreichung unbedingt erforderlich ist. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes hat überdies eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Die Strafregisterauskunft ist nach ihrer Überprüfung unverzüglich zu löschen.
(4) Durch die Zulassung zur Gerichtspraxis und deren Ableistung wird kein Dienstverhältnis, sondern ein Ausbildungsverhältnis begründet.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 3 Beginn der Gerichtspraxis
(1) Die Gerichtspraxis beginnt mit dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Monatsersten. Wird die Gerichtspraxis nicht an diesem Tag angetreten oder wird die Leistung der Angelobung verweigert, so tritt der Zulassungsbescheid rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn der Nichtantritt innerhalb einer Woche gerechtfertigt (§ 10) und die Gerichtspraxis am Tag nach Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber am zwölften Arbeitstag nach dem im Zulassungsbescheid festgesetzten Tag angetreten wird.
(2) Die Gerichtspraxis gilt auch dann als an einem Monatsersten angetreten, wenn sie am ersten Arbeitstag des Monats angetreten wird.
In Kraft seit 01.01.1988
§ 4 Angelobung
(1) Der Rechtspraktikant hat bei Antritt der Gerichtspraxis gegenüber dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen wurde, folgende Angelobung zu leisten: „Ich gelobe, dass ich die in der Republik Österreich geltende Rechtsordnung befolgen und alle mit der Gerichtspraxis verbundenen Pflichten treu und gewissenhaft erfüllen sowie insbesondere die Pflicht zur Verschwiegenheit wahren werde.“
(2) Die Angelobung ersetzt den Schriftführereid nach § 15 der Jurisdiktionsnorm, RGBl. Nr. 111/1895.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 5 Ablauf der Ausbildung
(1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes führt die Oberaufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat zu bestimmen, wo, in welcher Dauer und in welchen Geschäftssparten ein Rechtspraktikant auszubilden ist (Ausbildungsplan).
(2) Die Ausbildung in der Dauer von fünf Monaten hat jedenfalls beim Bezirksgericht und beim Landesgericht zu erfolgen. Einer Ausbildung in Strafsachen bei Gericht steht jene bei einer Staatsanwaltschaft unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes gleich. Für die Verwendung bei der Staatsanwaltschaft gelten sinngemäß die Bestimmungen der §§ 32 Abs. 3 und 38 Abs. 2 des Staatsanwaltschaftsgesetzes (StAG), BGBl. Nr. 164/1986.
(3) Der Vorsteher des Gerichtes führt die Aufsicht über die Gerichtspraxis. Er hat den Rechtspraktikanten gegebenenfalls einzelnen Gerichtsabteilungen zuzuweisen. Der Vorsteher des Gerichtes und der Leiter der Gerichtsabteilung haben für eine dem Zweck der Gerichtspraxis entsprechende Ausbildung des Rechtspraktikanten Sorge zu tragen.
(4) Wünschen des Rechtspraktikanten zu der vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes und vom Vorsteher des Gerichtes zu treffenden Auswahl soll nach Maßgabe der Erfordernisse der Ausbildung und der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.
In Kraft seit 01.07.2011
§ 6 Gestaltung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung ist so zu gestalten, daß der Rechtspraktikant durch Mithilfe an der Bearbeitung der bei Gericht vorkommenden Angelegenheiten der Rechtspflege einen möglichst umfassenden Einblick in die richterliche Tätigkeit sowie in die Aufgaben der Geschäftsstelle erhält und die sonstigen gerichtlichen Einrichtungen kennenlernt. Er ist soviel wie möglich zur Ausarbeitung von Entscheidungsentwürfen und zu anderer konzeptiver Vorarbeit heranzuziehen. Er ist – soweit dies mit dem Zweck der Ausbildung vereinbar ist – auch als Schriftführer einzusetzen. Die Verwendung als Schriftführer hat grundsätzlich nicht im bloßen Schreiben nach Ansage zu bestehen.
(2) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können unter sinngemäßer Anwendung des § 10 Abs. 1 RStDG zur Durchführung von Vernehmungen herangezogen werden.
(3) Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten können nach einer fünfmonatigen Ausbildung bei einem Bezirks- und Landesgericht (bzw. bei einer Staatsanwaltschaft) unter sinngemäßer Anwendung dieses Bundesgesetzes auch
1. bei einem Oberlandesgericht,
2. bei einer Oberstaatsanwaltschaft,
3. beim Obersten Gerichtshof, wie insbesondere im Evidenzbüro,
4. bei der Generalprokuratur,
5. in einer Justizanstalt,
6. im Bundesministerium für Justiz und
7. beim Bundesverwaltungsgericht
ausgebildet werden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 7 Übungskurse
Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten haben – nach Maßgabe der organisatorischen, personellen und räumlichen Möglichkeiten – an den für Richteramtsanwärterinnen und Richteramtsanwärter eingerichteten Übungskursen (§ 14 RStDG) oder an für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten eingerichteten eigenen Übungskursen teilzunehmen.
In Kraft seit 01.09.2013
§ 8 Ausbildungsausweis und Beurteilung
(1) Für Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten ist ein Ausbildungsausweis zu führen, in dem jeweils nach Ablauf einer Zuweisung das Gericht bzw. die Staatsanwaltschaft, der Ausbildungszeitraum, die Geschäftssparten und die oder der mit der Ausbildung betraute Richterin oder Richter bzw. die oder der mit der Ausbildung betraute Staatsanwältin oder Staatsanwalt sowie die von dieser oder diesem abgegebene Beurteilung anzuführen sind.
(2) Die Beurteilung der jeweils erbrachten Leistungen hat unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 Abs. 1 und 2 sowie 54 Abs. 3 RStDG zu erfolgen.
(3) Bei Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten, die eine Aufnahme in den richterlichen Vorbereitungsdienst nicht anstreben, kann sich die Begründung der Beurteilung auf eine komprimierte Beschreibung und zusammenfassende Darstellung der Erwägungen beschränken.
(4) Nach Beendigung der Gerichtspraxis ist der Ausbildungsausweis von der Präsidentin bzw. vom Präsidenten des Oberlandesgerichts aufzubewahren.
In Kraft seit 01.09.2013
§ 9 Allgemeine Pflichten
(1) Der Rechtspraktikant hat sich mit Fleiß und Eifer der Ausbildung zu widmen und die ihm im Rahmen der Ausbildung übertragenen Aufgaben gewissenhaft und zielstrebig zu erfüllen. Er hat die Anordnungen der mit seiner Ausbildung betrauten Organe zu befolgen.
(2) Der Rechtspraktikant hat die Befolgung einer Anordnung abzulehnen, wenn sie entweder von einem unzuständigen Organ erteilt wurde oder die Befolgung gegen strafgesetzliche Vorschriften verstoßen würde.
(3) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG; sie besteht auch nach Beendigung der Gerichtspraxis fort. Eine Meldung oder Hinweisgebung gemäß § 58b zweiter Satz RStDG gilt als amtliche Mitteilung im Sinne des § 58 Abs. 1 RStDG und stellt keine Verletzung der Verschwiegenheitspflicht gemäß § 4 des Informationssicherheitsgesetzes – InfoSiG, BGBl. I Nr. 23/2002, dar. Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant, die oder der nachweislich ausreichend über den Umgang mit klassifizierten Informationen unterwiesen wurde, hat unbeschadet dessen den gesetzlichen Handlungsanweisungen des Geheimschutzes Folge zu leisten.
(4) Der Rechtspraktikant hat die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten. Soweit es der Dienst- und Verhandlungsablauf ausnahmsweise erfordern, hat er auf Anordnung auch außerhalb der gerichtlichen Dienststunden zur Verfügung zu stehen. Eine Heranziehung außerhalb der gerichtlichen Dienststunden ist durch Freizeit auszugleichen.
(5) Während der Ausbildung in Strafsachen muß der Rechtspraktikant sofern er nicht durch eine körperliche Behinderung beeinträchtigt ist in der Lage sein, Verhandlungsprotokolle mit durchschnittlichem Schwierigkeitsgrad ohne Beeinträchtigung des Verhandlungsverlaufes aufzunehmen und wiederzugeben.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 10 Abwesenheit von der Gerichtspraxis
Ist ein Rechtspraktikant durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert, die gerichtlichen Dienststunden einzuhalten, so hat er dies ohne Verzug dem Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, anzuzeigen und auf dessen Verlangen den Grund der Verhinderung zu bescheinigen.
In Kraft seit 01.01.1988
§ 11 Meldepflichten
(1) Der Rechtspraktikant hat Änderungen seines Namens, seines Familienstandes oder seines Wohnsitzes, den Bestand, die Aufnahme, Änderung oder Beendigung eines Dienstverhältnisses, die Einleitung eines Strafverfahrens nach der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631/1975, eine strafgerichtliche Verurteilung sowie den Verlust der vollen Handlungsfähigkeit dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes im Wege des Vorstehers des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, zu melden. Allfällige weitere Meldepflichten bleiben unberührt.
(2) Der Meldung über den Bestand, die Aufnahme oder die Änderung eines Dienstverhältnisses ist eine Bestätigung des Dienstgebers anzuschließen, daß der Rechtspraktikant (weiterhin) die gerichtlichen Dienststunden einhalten kann.
(3) § 58b RStDG gilt sinngemäß.
In Kraft seit 25.02.2023
§ 12 Pflichtenverletzung
(1) Ein Rechtspraktikant, der schuldhaft seine Pflichten verletzt, ist durch den Vorsteher des Gerichtes, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, nachweislich zu ermahnen.
(2) Einem Rechtspraktikanten, der trotz Ermahnung weiterhin seine Pflichten verletzt, ist der Ausbildungsbeitrag je nach dem Grad der Pflichtverletzung zu kürzen.
(3) Bei einer nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung ist der Rechtspraktikant ohne daß es einer Ermahnung nach Abs. 1 bedarf von der Gerichtspraxis auszuschließen. Je nach den Umständen des Einzelfalles ist eine Frist von mindestens drei Monaten und höchstens zwei Jahren zu setzen, bis zu deren Ablauf der Rechtspraktikant von einer neuerlichen Zulassung zur Gerichtspraxis ausgeschlossen bleibt.
(3a) Wurde eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant bereits einmal nach Abs. 3 von der Gerichtspraxis ausgeschlossen, ist sie oder er bei einer weiteren nach Art und Schwere besonders ins Gewicht fallenden Pflichtverletzung dauerhaft davon auszuschließen, sofern bei ihr oder ihm unter Bedachtnahme auf die Art und Schwere der Pflichtverletzung, die daraus entstandenen Nachteile, den Grad des Verschuldens sowie ihr oder sein gesamtes bisheriges Verhalten die Vertrauenswürdigkeit nicht mehr in dem für eine weitere Tätigkeit in der Gerichtsbarkeit erforderlichen Maß gegeben ist.
(4) In dringenden Fällen können sowohl der Vorsteher des Bezirksgerichtes als auch der Präsident des Gerichtshofes erster Instanz die einstweilige Ausschließung des Rechtspraktikanten von der Gerichtspraxis verfügen; sie sind jedoch verpflichtet, hievon gleichzeitig und unmittelbar dem Präsidenten des Oberlandesgerichtes Mitteilung zu machen, der ohne Verzug über die Aufrechterhaltung der getroffenen Maßnahme zu entscheiden hat.
(5) Tritt nachträglich ein Umstand ein oder kommt hervor, auf Grund dessen der Rechtspraktikant nicht zur Gerichtspraxis zugelassen worden wäre, ist mit einer Ausschließung vorzugehen; Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 13 Freistellung
(1) Bezogen auf ein Ausbildungsjahr hat die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant Anspruch auf Freistellung im Ausmaß von 25 Arbeitstagen. Der Verbrauch des Freistellungsanspruches ist jedoch in den ersten drei Monaten der Gerichtspraxis auf zwei Arbeitstage für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Kalendermonat beschränkt.
(2) Die Freistellung hat unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse der Ausbildung durch die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, im Einvernehmen mit der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten zu erfolgen. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, entscheidet über die Freistellung die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(3) Die Leitung der jeweiligen Dienststelle, dem die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant vor dem Ende ihrer oder seiner Zulassung zur Gerichtspraxis zur Ausbildung zugewiesen ist, hat rechtzeitig, unmissverständlich und nachweislich darauf hinzuwirken, dass die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant die Freistellung in Anspruch nehmen kann und auch in Anspruch nimmt.
(4) Der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten gebührt zum Zeitpunkt der Beendigung der Gerichtspraxis eine Ersatzleistung als Abgeltung für den nicht verbrauchten Freistellungsanspruch.
(5) Als Ersatzleistung gebührt der aliquote Teil des Ausbildungsbeitrags nach § 17 Abs. 1, der Sonderzahlung nach § 17 Abs. 2 und einer allfälligen Kinderzulage nach § 19 Abs. 1. Bei der Ermittlung des Betrags ist § 18 Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.
(6) Eine Ersatzleistung gebührt nicht, wenn die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant
1. nach § 18 Abs. 4 keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag hat,
2. ohne wichtigen Grund die Gerichtspraxis vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer durch Erklärung beendet,
3. trotz rechtzeitigem, unmissverständlichem und nachweislichem Hinwirken entsprechend Abs. 3 den Freistellungsanspruch nicht verbraucht hat, es sei denn der Verbrauch war wegen einer Dienstverhinderung durch Krankheit, Unfall oder Gebrechen unmöglich, oder
4. in ein Dienstverhältnis zum Bund übernommen wird.
Bei einem bereits erfolgten Verbrauch des Freistellungsanspruchs über das aliquote Ausmaß hinaus sind die zuviel empfangenen Leistungen, außer im Fall der Z 2, von der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten nicht rückzuerstatten.
(7) Die Ersatzleistung nach den Abs. 4 und 5 gebührt den Erbinnen und Erben, wenn die Gerichtspraxis durch Tod der Rechtspraktikantin oder des Rechtspraktikanten endet.
(8) Aus wichtigen persönlichen Gründen kann der Rechtspraktikantin oder dem Rechtspraktikanten von der Leitung der jeweiligen Dienststelle über das im Abs. 1 angeführte Ausmaß hinaus eine dem Anlass angemessene Freistellung bis zu drei Arbeitstagen im Ausbildungsjahr gewährt werden.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 14 Unterbrechung und Beendigung durch Erklärung
(1) Der Rechtspraktikant kann die Gerichtspraxis durch schriftliche Erklärung unterbrechen oder auch vor Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer beenden. Die schriftliche Erklärung ist spätestens zehn Arbeitstage vor der beabsichtigten Unterbrechung oder Beendigung beim Vorsteher des Gerichtes, dem der Rechtspraktikant zur Ausbildung zugewiesen ist, einzubringen. Die Erklärung ist unverzüglich an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes weiterzuleiten.
(2) Eine unterbrochene Gerichtspraxis kann vom Rechtspraktikanten nach vorheriger schriftlicher Meldung an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes bis zur Ausschöpfung der im Zulassungsbescheid festgelegten Dauer fortgesetzt werden, wobei die fortzusetzende Gerichtspraxis nach einer frei gewählten Unterbrechung jeweils nur am ersten Arbeitstag eines Kalendermonates, ansonsten an dem vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes bestimmten Arbeitstag angetreten werden darf.
(3) Ist eine Gerichtspraxis 27 Monate unterbrochen, so gilt sie als beendet.
In Kraft seit 01.06.1997
§ 15 Unterbrechung durch Zeitablauf
Ist eine Rechtspraktikantin oder ein Rechtspraktikant aus anderen Gründen als wegen Freistellung insgesamt länger als zwölf Arbeitstage von der Gerichtspraxis abwesend, so gilt ihre oder seine Gerichtspraxis als unterbrochen.
In Kraft seit 01.09.2013
§ 16 Ausbildungsbeitrag
Den Rechtspraktikanten gebührt für die Dauer der Gerichtspraxis ein Ausbildungsbeitrag.
In Kraft seit 01.01.1988
§ 17 Höhe des Ausbildungsbeitrages
(1) Der Ausbildungsbeitrag beträgt für einen Kalendermonat 50%, ab dem achten Ausbildungsmonat 100% des Monatsentgelts einer Vertragsbediensteten oder eines Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe v1, Entlohnungsstufe 1 (§ 71 Abs. 1 VBG).
(2) Für je drei Monate der Gerichtspraxis gebührt eine Sonderzahlung in Höhe von 50 vH des Ausbildungsbeitrages gemäß Abs. 1 und der Kinderzulage gemäß § 19.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 18 Kürzung und Entfall des Ausbildungsbeitrages
(1) Einem Rechtspraktikanten, der die Gerichtspraxis vor dem letzten Arbeitstag im Monat beendet oder unterbricht oder der von der Gerichtspraxis ausgeschlossen wird, gebührt nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Dreißigstel des monatlichen Ausbildungsbeitrages zu rechnen ist. Sinngemäß gebührt auch bei der Sonderzahlung nur ein entsprechender Teilbetrag, wobei für jeden in der Gerichtspraxis zurückgelegten Tag ein Neunzigstel der Sonderzahlung zu rechnen ist.
(2) Solange ein Rechtspraktikant nicht die im § 9 Abs. 5 vorgesehenen Fähigkeiten aufweist, steht der Ausbildungsbeitrag für die Dauer der Ausbildung in Strafsachen nur zur Hälfte zu; sinngemäß gilt dies auch für Sonderzahlungen.
(3) Für die Zeit, in der der Rechtspraktikant eigenmächtig der Ausbildung fernbleibt, ohne einen Rechtfertigungsgrund zu bescheinigen, entfällt der Ausbildungsbeitrag, wobei Abs. 1 sinngemäß Anwendung findet.
(4) Rechtspraktikanten, die eine Leistung aus einem der Versicherungsfälle des Alters aus der Pensionsversicherung nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz (APG), BGBl. I Nr. 142/2004, dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978, dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) oder dem Bundesgesetz über die Sozialversicherung freiberuflich selbständig Erwerbstätiger (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978, ein Sonderruhegeld nach dem Nachtschicht-Schwerarbeitsgesetz (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder einen Ruhegenuss aus einem Dienstverhältnis zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beziehen oder die Anspruchsvoraussetzungen für eine Pension aus einem der Versicherungsfälle des Alters erfüllen, haben keinen Anspruch auf den Ausbildungsbeitrag. Das gilt auch bei Bezug vergleichbarer ausländischer Leistungen, wenn diese hinsichtlich der Zuerkennung einer Ausgleichszulage inländischen Leistungen gleich gestellt sind oder diese (insgesamt) monatlich mindestens die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes gemäß § 293 Abs. 1 lit. a ASVG erreichen.
In Kraft seit 18.06.2009
§ 19 Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß
(1) Die für die Bundesbeamten geltenden Bestimmungen betreffend Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß sind auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß Kinderzulage und Fahrtkostenzuschuß nur für Zeiträume zustehen, für die ein Ausbildungsbeitrag gebührt, und daß die Auszahlung jeweils gleichzeitig mit dem Ausbildungsbeitrag zu erfolgen hat.
(2) Der Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß entfällt, wenn der Rechtspraktikant aus Gründen, die nicht im Ausbildungsinteresse gelegen sind, auf seinen Wunsch einem anderen als dem der Wohnung nächstgelegenen Bezirksgericht (Gerichtshof erster Instanz) zugewiesen wird. Der Entfall des Ausbildungsbeitrags nach § 18 Abs. 4 lässt den Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss unberührt.
(3) Hat der Rechtspraktikant nur deshalb keinen Anspruch auf Fahrtkostenzuschuß, weil er zur Vermeidung regelmäßiger Fahrten zwischen dem Gericht, dem er zur Ausbildung zugewiesen ist, und der nächstgelegenen Wohnung sich am Sitz des Ausbildungsgerichtes eine vorübergehende Unterkunft nimmt, so gebührt ihm als Ersatz für die Unterkunftskosten eine Aufwandsentschädigung bis zur Höhe des sonst gebührenden Fahrtkostenzuschusses.
In Kraft seit 18.06.2009
§ 20 Auszahlung
(1) Die Auszahlung des Ausbildungsbeitrages, der Kinderzulage und des Fahrtkostenzuschusses erfolgt durch Überweisung auf ein vom Rechtspraktikanten anzugebendes Konto. Die Überweisung ist so vorzunehmen, daß dem Rechtspraktikanten die für den laufenden Kalendermonat gebührenden Beträge am letzten Arbeitstag des Monats zur Verfügung stehen.
(2) Die Überweisung der Sonderzahlungen hat gleichzeitig mit den für die Monate Februar, Mai, August und November gebührenden Ausbildungsbeiträgen zu erfolgen. Bei Beendigung der Gerichtspraxis hat die Überweisung spätestens innerhalb eines Monats nach der Beendigung zu erfolgen.
In Kraft seit 29.11.2000
§ 21 Ersatz von Übergenüssen und Verjährung
Der Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen (Übergenüsse), die Verjährung des Anspruches auf Leistung und des Rechtes auf Rückforderung zu Unrecht entrichteter Leistungen bestimmen sich nach den §§ 13a und 13b des Gehaltsgesetzes 1956.
In Kraft seit 01.01.1988
§ 23 Reisegebühren
Die für Richteramtsanwärter geltenden Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sind mit Ausnahme der Abschnitte V bis VII des I. Hauptstückes auf Rechtspraktikanten mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß als Dienstort der Sitz des jeweiligen Ausbildungsgerichtes gilt.
In Kraft seit 01.01.1988
§ 24 Mutterschutz
Die §§ 3 bis 9 des Mutterschutzgesetzes 1979, BGBl. Nr. 221, gelten für weibliche Rechtspraktikanten sinngemäß.
In Kraft seit 01.01.1988
§ 25 Zulassung auf Grund eines ausländischen Studiums
Personen, die an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium erfolgreich abgeschlossen haben und der deutschen Sprache so weit mächtig sind, daß sie dem Gang einer Gerichtsverhandlung zu folgen vermögen, können nach Maßgabe der budgetären, personellen und räumlichen Möglichkeiten zur Gerichtspraxis zugelassen werden.
In Kraft seit 01.01.1988
§ 26 Amtsbestätigung
(1) Die Rechtspraktikantin oder der Rechtspraktikant hat Anspruch auf eine Amtsbestätigung über die Gerichtspraxis. Die Amtsbestätigung ist nur auf Antrag auszustellen.
(2) In der Amtsbestätigung ist der wesentliche Inhalt des Ausbildungsausweises hinsichtlich der absolvierten Ausbildungsstationen (§ 8) darzustellen.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 27 Zuständigkeit und Verfahren
Zuständige Behörde für die nach diesem Abschnitt durchzuführenden Verfahren ist die Präsidentin bzw. der Präsident des Oberlandesgerichts. Beschwerden gegen Bescheide, mit denen die Ausschließung von der Gerichtspraxis verfügt wird oder mit denen der Ausbildungsbeitrag gekürzt wird, haben keine aufschiebende Wirkung.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 27a Zwecke der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer
(1) Personen, die ein Studium des österreichischen Rechts an einer Universität zurücklegen (§ 2a Abs. 1 Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetz – RStDG, BGBl. Nr. 305/1961) oder an einer ausländischen Hochschule ein rechtswissenschaftliches Studium absolvieren (§ 25), soll die Möglichkeit gegeben werden, als Rechtshörerin oder Rechtshörer den Geschäftsbetrieb und die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft kennen zu lernen. Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer erfolgt freiwillig und unentgeltlich.
(2) Rechtshörerinnen und Rechtshörer haben die ihnen übertragenen Aufgaben mit Gewissenhaftigkeit, Interesse und ernsthaftem Engagement wahrzunehmen.
(3) Unter dem Begriff Gericht ist in diesem Abschnitt sowohl ein ordentliches Gericht als auch das Bundesverwaltungsgericht zu verstehen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 27b Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer
(1) Auf die Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer besteht kein Rechtsanspruch. Nach Maßgabe der personellen und räumlichen Kapazitäten können die in § 27a Abs. 1 genannten Personen zugelassen werden. § 2 Abs. 2 Z 1 bis 3 gilt sinngemäß.
(2) Der Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer ist schriftlich mitsamt einer Studienbestätigung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft einzubringen und hat Angaben darüber zu enthalten, ab wann und in welcher Dauer eine Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer begehrt wird sowie über welchen Ausbildungsstand die Antragstellerin oder der Antragsteller verfügt. Eine Zulassung ist nur in dem von der Antragstellerin oder dem Antragsteller bekanntgegebenen Zeitraum möglich. Die Dauer der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer soll zwei bis acht Wochen betragen.
(3) Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft hat die Zulassungsvoraussetzungen nach § 27b Abs. 1 zu prüfen. § 2 Abs. 3a zweiter bis fünfter Satz gilt sinngemäß. Sie oder er entscheidet über die Zulassung und die Dauer.
(4) Die Entscheidung ist der Antragstellerin oder dem Antragsteller im Wege einer schriftlichen Mitteilung bekanntzugeben.
(5) Die Zulassung kann jederzeit widerrufen werden. Ebenso kann die Rechtshörerin oder der Rechtshörer die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer jederzeit ohne Angabe von Gründen durch schriftliche Mitteilung beenden.
(6) Durch die Zulassung und Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer wird weder ein Dienst- noch ein Ausbildungsverhältnis begründet.
(7) Mit Zustimmung der Dienstbehörde können in Ausnahmefällen auch über den in § 27a Abs. 1 genannten Personenkreis hinaus Personen als Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zugelassen werden. Die vorangehenden Absätze gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass dem Antrag auf Zulassung als Rechtshörerin oder Rechtshörer keine Studienbestätigung beigelegt werden muss.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 27c Ablauf und Gestaltung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer
(1) Die Vorsteherin oder der Vorsteher oder die Präsidentin oder der Präsident des jeweiligen Gerichts oder die Leiterin oder der Leiter der jeweiligen Staatsanwaltschaft führt die Aufsicht über die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer. Sie oder er hat die Rechtshörerin oder den Rechtshörer einer Richterin oder einem Richter, einer Staatsanwältin oder einem Staatsanwalt zuzuteilen, die oder der eingewilligt hat, Rechtshörerinnen oder Rechtshörer zu betreuen (Betreuende). Eine Zuteilung zu mehreren Richterinnen oder Richtern, Staatsanwältinnen oder Staatsanwälten ist zulässig.
(2) Die Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer dient dazu, der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer einen Einblick in den Geschäftsbetrieb und in die Aktenbearbeitung bei einem Gericht oder einer Staatsanwaltschaft zu ermöglichen. Die Betreuenden sollen Rechtshörerinnen und Rechtshörer insbesondere über den Geschäftsgang bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft unterrichten, in Inhalt und Ablauf eines Verfahrens unterweisen sowie die Tätigkeit der bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft tätigen Personen und die Funktionsweise der Justiz näherbringen.
(3) Rechtshörerinnen und Rechtshörern ist die Teilnahme an öffentlichen und nichtöffentlichen Tagsatzungen und Verhandlungen zu ermöglichen, wobei das Gericht anlässlich eines Ausschlusses der Öffentlichkeit auch den Ausschluss der Rechtshörerin oder des Rechtshörers verfügen kann. Die Teilnahme an nichtöffentlichen Sitzungen kann vom Gericht gestattet werden.
(4) Rechtshörerinnen und Rechtshörer dürfen nicht als Schriftführerin oder Schriftführer herangezogen werden. Auch sonst sind sie nicht zur Mitarbeit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft verpflichtet. Zugang zu Akten und Aktenbestandteilen darf ihnen nur mit Einverständnis der oder des Betreuenden und nach vorangegangener expliziter schriftlicher Belehrung über die gesetzlich vorgesehenen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten gewährt werden.
(5) Die Pflicht zur Verschwiegenheit bestimmt sich sinngemäß nach § 58 Abs. 1 bis 3 RStDG mit der Maßgabe, dass die jeweilige Dienststellenleitung zur Entscheidung berufen ist; die Pflicht zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer fort.
(6) Rechtshörerinnen und Rechtshörer sind nicht verpflichtet, eine Dienstzeit einzuhalten. Um eine den Zwecken der Tätigkeit als Rechtshörerin oder Rechtshörer entsprechende Betreuung zu gewährleisten, haben sie jedoch mit der oder dem Betreuenden zu vereinbaren, wann und wo sie sich bei Gericht oder bei der Staatsanwaltschaft einzufinden und aufzuhalten haben. Abwesenheiten sind der oder dem Betreuenden anzuzeigen.
(7) Wünschen der Rechtshörerin oder des Rechtshörers zur Gestaltung ihrer Tätigkeit soll nach Maßgabe der dienstlichen Interessen tunlichst entsprochen werden.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 27d
(1) Nach Beendigung ihrer oder seiner Tätigkeit ist der Rechtshörerin oder dem Rechtshörer auf ihr oder sein Verlangen eine Bestätigung darüber auszustellen, in welchem Zeitraum, bei welchem Gericht oder welcher Staatsanwaltschaft, bei welcher oder welchem Betreuenden und in welchen Geschäftsgattungen sie oder er als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig war. Eine allfällige Vereinbarung über das Ausmaß der Anwesenheit bei Gericht oder Staatsanwaltschaft zwischen Rechtshörerin oder Rechtshörer und Betreuender oder Betreuendem kann in die Bestätigung aufgenommen werden.
(2) Jedes Gericht und jede Staatsanwaltschaft hat, sofern diese Daten nicht auf andere Weise erhoben werden können, bis Ende Jänner eines jeden Jahres der jeweiligen Dienstbehörde ein Verzeichnis über alle Personen, die im abgelaufenen Kalenderjahr als Rechtshörerin oder Rechtshörer tätig waren, und einen Bericht über die Wahrnehmungen bei der Ausbildung der Rechtshörerinnen und Rechtshörer zu übermitteln.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 28 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 28a Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 111/2010
Auf Zulassungswerber, die bis spätestens 30. Juni 2011 einen Antrag auf Zulassung zur Gerichtspraxis gestellt und zum Zeitpunkt der Antragstellung sämtliche Zulassungsvoraussetzungen nach § 1 Abs. 1 und § 2 erfüllt haben, ist (auch im Fall späterer Unterbrechungen) die bis zum Ablauf des 30. Juni 2011 geltende Rechtslage weiter anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2011
§ 29 Aufhebung von Rechtsvorschriften, Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 1988 in Kraft.
(2) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten in Kraft:
1. § 19 samt Überschrift mit Wirksamkeit vom 1. September 1996,
2. § 14 Abs. 3, § 18 mit Wirksamkeit vom 1. Juni 1997.
(2a) § 1 Abs. 3, § 22, § 27 und § 29 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/2000 treten mit 1. August 2000 in Kraft.
(2b) Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 in Kraft:
1. § 4 Abs. 1, § 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 1 und 2 mit 1. Juli 2001,
2. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2002.
(2c) § 6 Abs. 3 und § 26a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 136/2002 treten mit 1. September 2002 in Kraft.
(2d) §§ 5 Abs. 2, 4 Abs. 2 und 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 112/2007 treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2e) § 7 Abs. 1, § 8, § 18 Abs. 4 und § 19 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2009 treten mit 18. Juni 2009 in Kraft. § 18 Abs. 4 gilt für Rechtspraktikanten, die ihre Zulassung zur Gerichtspraxis nach dem Inkrafttreten beantragt haben.
(2f) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1, § 9 Abs. 3, § 11 Abs. 1 und § 12 Abs. 5 mit 1. Jänner 2011;
2. § 5 Abs. 2, § 17 Abs. 1 und § 28a mit 1. Juli 2011.
(2g) § 6 Abs. 3 sowie §§ 7, 8, 13, 15 und 26 jeweils samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2013 treten mit 1. September 2013 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Neuregelungen auch auf die bereits in Ausbildung stehenden Rechtspraktikantinnen und Rechtspraktikanten anzuwenden sind.
(2h) Die mit dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 210/2013 verfügte Aufhebung von § 22 wird mit 1. Jänner 2014 wirksam. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(2i) § 6 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 13/2015 tritt mit 1. Juli 2015 in Kraft.
(2j) § 6 Abs. 2, § 17 Abs. 1, § 27 und § 29 Abs. 2e in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 39/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2k) § 2 Abs. 3 und 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(2l) § 2 Abs. 3a in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft; gleichzeitig tritt § 26a samt Überschrift außer Kraft.
(2m) § 6 Abs. 2 und § 26 Abs. 2 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten mit 1. Jänner 2019 in Kraft.
(2n) § 13 Abs. 3 bis 8 in der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020, BGBl. I Nr. 153/2020, tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2o) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten in Kraft:
1. § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 3, § 12 Abs. 3a und § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2023,
2. die Überschrift zu § 1, § 27, §§ 27a bis 27d samt Überschriften und die Abschnittsüberschriften mit dem der Kundmachung folgenden Tag. Die Bestimmungen sind auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits zugelassene Rechtshörerinnen und Rechtshörer nicht anzuwenden.
(2p) § 9 Abs. 3 und § 11 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 6/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2q) In der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2024, BGBl. I Nr. 152/2023, treten in Kraft:
1. § 17 Abs. 1 mit 1. Jänner 2024,
2. die Absatzbezeichnung des § 29 Abs. 2p mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(3) Folgende Rechtsvorschriften werden aufgehoben:
1. §§ 16 und 17 des Gerichtsorganisationsgesetzes, RGBl. Nr. 217/1896,
2. das Gesetz RGBl. Nr. 1/1911 über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten und
3. die Verordnung RGBl. Nr. 5/1911 zum Vollzuge des Gesetzes über die Gerichtspraxis der nicht im richterlichen Vorbereitungsdienste stehenden Rechtspraktikanten.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Justiz, hinsichtlich des § 24 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen betraut.
In Kraft seit 23.12.2023
Art. 24
Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruchs ist jedoch im Sinne der §§ 1, 61 StGB vorzugehen.
In Kraft seit 29.12.2007
Art. 34
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft. Es ist auf Exekutionsverfahren anzuwenden, in denen der Exekutionsantrag nach dem 29. Februar 1992 bei Gericht eingelangt ist.
(2) Für Leistungen, die am Tag des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes oder später fällig werden, gelten die neuen Vorschriften, auch wenn die Exekution bereits vor diesem Zeitpunkt beantragt wurde. Auf Antrag des betreibenden Gläubigers, des Verpflichteten oder des Drittschuldners hat das Exekutionsgericht die Exekutionsbewilligung entsprechend zu ändern.
(3) Abs. 2 ist auch bei jeder Änderung durch Verordnung nach § 292g EO anzuwenden .
(13) Soweit in anderen Bundesgesetzen und Verordnungen auf Bestimmungen verwiesen wird, die durch dieses Bundesgesetz geändert oder aufgehoben werden, erhält die Verweisung ihren Inhalt aus den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
(14) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(15) Verordnungen nach diesem Bundesgesetz können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Bundesgesetz in Kraft treten.
In Kraft seit 01.03.1992