Gesetz

Parlamentsmitarbeiterinnen- und Parlamentsmitarbeitergesetz

ParlMG
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
§ 1 Vergütungsanspruch für parlamentarische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
(1) Jedem Mitglied des Nationalrates, das zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag unter Berücksichtigung der Erfordernisse des § 5 oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt nach den folgenden Bestimmungen eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen.
(1a) Jedem Vorsitzenden einer Fraktion im Sinne von § 14 der Geschäftsordnung des Bundesrates, BGBl. Nr. 361/1988, der zur Unterstützung seiner parlamentarischen Tätigkeit einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag mit einer physischen Person (Parlamentarischer Mitarbeiter) abgeschlossen hat, gebührt ebenfalls eine Vergütung der aus dem Vertrag oder dessen Beendigung erwachsenden Aufwendungen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass dem Ausscheiden eines Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode das Ende der Funktion als Fraktionsvorsitzender im Bundesrat gleichzuhalten ist.
(2) Als parlamentarische Unterstützung im Sinne des Abs. 1 gelten insbesondere die Hilfestellungen im Zusammenhang mit
1. der Vorbereitung aller Aufgaben in den Ausschuß- und Plenarsitzungen des Nationalrates einschließlich der damit zusammenhängenden Aktivitäten,
2. der Wahrnehmung aller sich sonst aus dem Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410, oder aus anderen Bundesgesetzen ergebenden Rechte und Pflichten,
3. der Wahrnehmung internationaler parlamentarischer Aufgaben und Kontakte,
4. der Kontaktnahme mit den Bürgern sowie
5. der Information der Öffentlichkeit über Tätigkeiten im Sinne der Ziffern 1-4.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 2 Ausschluß des Vergütungsanspruches
(1) Ein Vergütungsanspruch besteht nicht, wenn der parlamentarische Mitarbeiter des Mitgliedes des Nationalrates
1. mit ihm in gerader Linie oder bis einschließlich zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt oder verschwägert oder mit ihm verheiratet ist oder in einer eheähnlichen Gemeinschaft lebt oder in einem Wahlkindschaftsverhältnis steht;
2. in einem Dienstverhältnis zu einer politischen Partei, zu einem Klub (Fraktion) eines allgemeinen Vertretungskörpers oder einer politischen Akademie steht;
3. in einem anderen Dienstverhältnis zu einer Arbeitsleistung verpflichtet ist, die zusammen mit der zeitlichen Verpflichtung aus dem Dienstverhältnis zum Mitglied eine Wochenarbeitszeit von mehr als 50 Stunden ergibt;
4. in einer Dienststelle einer Gebietskörperschaft oder einer anderen Körperschaft des öffentlichen Rechts tätig ist, in der das Mitglied des Nationalrates einen maßgeblichen Einfluß ausübt oder selbst beschäftigt ist;
5. in einem Dienstverhältnis zu einem Unternehmen steht, das dem maßgeblichen Einfluß des Mitgliedes oder einer mit ihm in einer Beziehung gemäß Ziffer 1 stehenden Person unterliegt, oder in dem das Mitglied selbst beschäftigt ist.
(2) Wenn der parlamentarische Mitarbeiter in einem Dienstverhältnis zu einer Gebietskörperschaft steht, ist für die Geltendmachung des Vergütungsanspruches eine Bestätigung der jeweiligen obersten Dienstbehörde vorzulegen, daß durch die beabsichtigte Tätigkeit als parlamentarischer Mitarbeiter keine Behinderung seiner dienstlichen Aufgaben gegeben ist, die Vermutung seiner Befangenheit nicht hervorgerufen wird oder sonstige dienstliche Interessen nicht gefährdet sind.
(3) Ein Vergütungsanspruch, der wegen eines Dienstverhältnisses im Sinne des Abs. 1 Ziffer 4 und 5 ausgeschlossen ist, besteht dennoch, sofern eine Karenzierung vorgenommen wird, aus der keine laufenden finanziellen Ansprüche erwachsen.
(4) Ferner besteht kein Vergütungsanspruch, wenn der parlamentarische Mitarbeiter bereits mit sieben anderen Mitgliedern des Nationalrates einen Vertrag abgeschlossen hat.
(5) Seitens des parlamentarischen Mitarbeiters bestehen gegenüber dem Bund keine wie immer gearteten Rechtsansprüche aus seinem Vertrag mit dem Mitglied des Nationalrates. Durch die ausbezahlte Vergütung wird die Republik Österreich auch nicht Dienstgeber.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 3 Vergütungsfähige Aufwendungen
(1) Der monatliche Vergütungsanspruch für die Aufwendungen nach Abs. 2 ist der Höhe nach begrenzt mit 98,96 vH des monatlichen Gehalts eines Bundesbeamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes, Verwendungsgruppe A1, Gehaltsstufe 13 zuzüglich der anteiligen Sonderzahlungen und allfälliger Einmalzahlungen im öffentlichen Dienst.
(2) Bis zum Höchstbetrag im Sinne des Abs. 1 werden vergütet:
1. das laufende Entgelt für die Dienstverträge einschließlich aller Abgaben und sonstigen Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, sowie
2. Honorare aus Werkverträgen einschließlich der Umsatzsteuer und anderer, dem Mitglied aus dem Vertrag erwachsenden Steuern und Abgaben.
(2a) Die Vergütung gebührt längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied aus dem Nationalrat ausscheidet.
(2b) Abweichend von Abs. 2a gebührt beim Ausscheiden des Mitgliedes des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode die monatliche Vergütung insoweit und so lange weiter, als Ansprüche aus einer gesetzlich einzuhaltenden Kündigungsfrist eines Dienstvertrages (§ 5) oder auf Grund eines gesetzlichen Kündigungsschutzes bestehen bzw. für Leistungen aus einem Werkvertrag bis zum dreifachen Höchstbetrag gemäß Abs. 1. Schließt ein anderes Mitglied des Nationalrates mit dem betreffenden parlamentarischen Mitarbeiter während laufender Kündigungsfrist einen Dienstvertrag ab und wird dadurch die Wochenarbeitszeit gemäß § 2 Abs. 1 Z 3 überschritten, so gebührt die Vergütung in Bezug auf den neuen Dienstvertrag insoweit erst nach Ablauf der Kündigungsfrist.
(3) Zusätzlich und soweit das laufende Entgelt einschließlich der Nebenkosten im Sinne des Abs. 2 innerhalb der Höchstgrenze gemäß Abs. 2 seine Deckung gefunden hat, werden vergütet:
1. Die Kündigungsentschädigung, wenn das Dienstverhältnis vor dem Ausscheiden des Mitgliedes aus dem Nationalrat durch begründeten vorzeitigen Austritt des Dienstnehmers endet und das Mitglied an der vorzeitigen Auflösung des Vertrages kein Verschulden trifft;
2. die Abfertigung, die dem Dienstnehmer nach dem Angestelltengesetz für jenen Zeitraum gebührt, den er nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in den Diensten des Mitgliedes verbracht hat;
3. der Beitrag des Arbeitgebers für den Arbeitnehmer nach dem Betrieblichen Mitarbeitervorsorgegesetz – BMVG (BGBl. I Nr. 100/2002).
(3a) Der Vergütungsanspruch für das Jahr 1997 erhöht sich um die in § 1 Z 1 und § 2 Z 1 des Bundesgesetzes über eine Einmalzahlung für den öffentlichen Dienst in den Jahren 1996 und 1997, BGBl. Nr. 201/1996, genannten Beträge. Soweit der Abgeordnete diese Beträge für Leistungen an auf Grund von Dienstverträgen beschäftigte parlamentarische Mitarbeiter verwendet, finden auf diese Zahlungen die §§ 6 und 7 des Art. 17 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201/1996, sinngemäß Anwendung.
(3b) Der Vergütungsanspruch erhöht sich für den Monat Juli 2003 um eine einmalige Abfindung im Ausmaß von 100 Euro.
(4) Für Aufwandersatz (insbesondere Reisekosten) wird ein Vergütungsanspruch nicht gewährt.
(5) Auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz kann nicht rechtswirksam zugunsten anderer Personen verzichtet werden.
(6) Wird vom parlamentarischen Mitarbeiter für sein Kind ein Kindergartenplatz im Betriebskindergarten des Bundes in Anspruch genommen, kann auf Antrag ein Betrag bis zur Höhe jenes Beitrages, den der Bund für Bundesbedienstete aufwendet, vergütet werden.
(7) Anträge auf Vergütung sind spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die zu vergütenden Aufwendungen entstanden sind, geltend zu machen. Verspätet geltend gemachte Aufwendungen werden nicht vergütet.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 4 Arbeitsgemeinschaften
(1) Wenn sich höchstens sieben Mitglieder des Nationalrates zwecks Abschluß eines oder mehrerer Dienstverträge zur Unterstützung ihrer parlamentarischen Tätigkeit durch einen oder mehrere parlamentarische Mitarbeiter zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossen haben, sind einem Mitglied dieser Arbeitsgemeinschaft die nach diesem Bundesgesetz geregelten Vergütungsansprüche der anderen dieser Arbeitsgemeinschaft angehörigen Mitglieder des Nationalrates im vereinbarten Ausmaß zu übertragen. Deren Recht zur Geltendmachung dieses Teiles des Vergütungsanspruches ruht so lange, als diese Übertragung aufrecht ist. Diese Übertragung ist dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich und eigenhändig unterschrieben mitzuteilen.
(2) Nach dem Ausscheiden aus einer solchen Arbeitsgemeinschaft ist der übertragene Vergütungsanspruch des einzelnen Mitgliedes des Nationalrates zuerst für die Finanzierung der Ansprüche aus den von dieser Arbeitsgemeinschaft abgeschlossenen Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern der in dieser Arbeitsgemeinschaft zusammengeschlossenen Mitglieder des Nationalrates zu verwenden, dies jedoch längstens auf die Dauer von sechs Monaten.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 5 Vergütungsfähige Dienstverträge
Aufwendungen aus Dienstverträgen mit parlamentarischen Mitarbeitern sind nur insoweit vergütungsfähig, als die folgenden Vereinbarungen enthalten sind:
1. Befristung des Dienstvertrages längstens mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode und
2. beiderseitige Kündbarkeit des befristeten Vertrages während seiner Laufzeit mit den im Angestelltengesetz, BGBl. Nr. 292/1921, vorgesehenen Kündigungsfristen und Kündigungsterminen.
In Kraft seit 15.06.1992
§ 6 Arbeitsrechtliche Bestimmungen
(1) Auf die Dienstverhältnisse mit parlamentarischen Mitarbeitern im Sinne dieses Bundesgesetzes findet das Angestelltengesetz Anwendung.
(2) Die Befristung eines Dienstvertrages mit einem parlamentarischen Mitarbeiter mit dem Ende der Gesetzgebungsperiode ist ebenso zulässig wie der mehrmalige Abschluß solcherart befristeter Dienstverträge, wenn sie unmittelbar aufeinanderfolgen.
(3) Scheidet das Mitglied des Nationalrates vor Ende der Gesetzgebungsperiode aus dem Nationalrat aus, so endet das Dienstverhältnis, sofern es nicht bereits zu einem früheren Termin gekündigt oder einvernehmlich aufgelöst wurde, mit Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Kündigungstermin (§ 5 Z 2), ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
(4) Abs. 3 kommt nicht zur Anwendung,
1. wenn bzw. solange ein gesetzlicher Kündigungsschutz besteht, wobei nach den jeweiligen arbeitsrechtlichen Regelungen vorzugehen ist, oder
2. wenn bzw. soweit das Mitglied des Nationalrates den Vergütungsanspruch gemäß § 4 einem anderen Mitglied des Nationalrates übertragen hat.
In Kraft seit 20.05.2023
§ 7 Geltendmachung des Vergütungsanspruches
(1) Zur Geltendmachung des Vergütungsanspruches ist ein schriftlicher vom Mitglied des Nationalrates eigenhändig unterschriebener Antrag an den Präsidenten des Nationalrates zu richten. Diesem Antrag sind eine Beschreibung der in Aussicht genommenen Tätigkeit des parlamentarischen Mitarbeiters, eine Abschrift des Dienst- oder Werkvertrages sowie sonstiger Unterlagen, die zur Beurteilung des Vergütungsanspruches und zur Anmeldung bei der Sozialversicherung notwendig sind, anzuschließen.
(2) Ebenso sind alle Angaben, die Veränderungen in der Beurteilung des Vergütungsanspruches, insbesondere für Meldungen bei der Sozialversicherung ergeben können, unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates zu übermitteln.
(3) Bei Aufnahme eines Dienstverhältnisses wird die Vergütung frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt, in dem der Antrag eingebracht wurde. Veränderungen sind bis spätestens 15. des Monats, für den die Vergütung gebührt, zu melden.
(4) Der Präsident des Nationalrates entscheidet, ob für den gestellten Antrag die gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Auf das Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz, BGBl. Nr. 51/1991, anzuwenden.
In Kraft seit 15.06.1992
§ 8 Beauftragung eines Wirtschaftstreuhänders
(1) Der Präsident des Nationalrates kann nach Befassung der Präsidialkonferenz des Nationalrates (§ 8 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) einen Wirtschaftstreuhänder mit der Prüfung der Voraussetzungen für den Vergütungsanspruch und mit der Durchführung der Sozialversicherungs- und Steuerberechnung für die Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes beauftragen.
(2) Die vom Wirtschaftstreuhänder vorgenommene Beurteilung der gesetzlichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch ist von ihm eigenhändig zu unterfertigen.
(3) Wird vom Wirtschaftstreuhänder festgestellt, daß die gesetzlichen Voraussetzungen für einen Anspruch nicht vorliegen, so hat er dies unter Anführung der Gründe unverzüglich dem Präsidenten des Nationalrates schriftlich mitzuteilen.
(4) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder ist gemäß § 35 Abs. 3 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 189/1955, zur Erstattung der erforderlichen Meldungen an die Sozialversicherung bevollmächtigt.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 9 Abwicklung der Zahlungen
(1) Nach der Zuerkennung eines Anspruches durch den Präsidenten des Nationalrates erfolgt die Zahlbarstellung auf Grund eines Zahlungs- und Verrechnungsauftrages durch die Buchhaltungsagentur des Bundes direkt an den parlamentarischen Mitarbeiter. Dabei ist bei Dienstverträgen, deren Aufwendungen (§ 3 Abs. 2) in der Vergütung des Mitgliedes des Nationalrates bzw. der Mitglieder einer Arbeitsgemeinschaft (§ 4) ihre Deckung finden, die Abrechnung in der Weise vorzunehmen, daß im Namen des Mitgliedes des Nationalrates (der Arbeitsgemeinschaft) das auf Grund des Dienstverhältnisses zu leistende Entgelt an den parlamentarischen Mitarbeiter und die vom Entgelt einbehaltenen Beträge, Steuern und Umlagen sowie Abgaben und sonstige Kosten, die dem Mitglied des Nationalrates im Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis kraft Gesetzes erwachsen, direkt abgeführt werden. Desgleichen ist bei Werkverträgen das zu leistende Honorar einschließlich Umsatzsteuer an den Auftragnehmer zu leisten.
(2) Bei Dienstverträgen, die den Höchstbetrag im Sinne des § 3 Abs. 1 überschreiten, ist eine Zahlbarstellung und Verrechnung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes analog zu Abs. 1 unter Heranziehung der nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, bestehenden Ansprüche vorzunehmen.
(3) Der Wirtschaftstreuhänder (§ 8) hat dem jeweiligen Mitglied des Nationalrates und seinem parlamentarischen Mitarbeiter eine schriftliche Bestätigung über die zur Zahlbarstellung durch die Buchhaltungsagentur des Bundes errechneten Beträge bzw. die abzuführenden Steuern und Sozialabgaben zu übermitteln. Eine Abschrift dieser Bestätigung ergeht an die Parlamentsdirektion.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 10 Rückforderung von zu Unrecht empfangenen Leistungen
Vom Mitglied des Nationalrates zu Unrecht in Anspruch genommene Vergütungen sind von den Ansprüchen des Mitgliedes des Nationalrats nach dem Bezügegesetz einzubehalten.
In Kraft seit 15.06.1992
§ 11 Abgabenrechtliche Bestimmungen
(1) Vergütungen im Sinne dieses Bundesgesetzes stellen keine Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, dar.
(2) Werden Ansprüche nach dem Bezügegesetz für eine Zahlbarstellung und Verrechnung im Sinne des § 9 Abs. 2 herangezogen, so sind diese dem Mitglied des Nationalrates insoweit nicht als Einnahmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, zuzurechnen.
(3) Der vom Präsidenten des Nationalrates gemäß § 8 Abs. 1 beauftragte Wirtschaftstreuhänder gilt hinsichtlich der nach diesem Bundesgesetz zahlbar gestellten und verrechneten Beträge als Arbeitgeber im Sinne des § 47 Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400.
In Kraft seit 15.06.1992
§ 12 Beirat für Mitarbeiterinnen- und Mitarbeiterfinanzierung
(1) Zu seiner Beratung bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes wird vom Präsidenten des Nationalrates für die Dauer jeder Gesetzgebungsperiode ein Beirat aus sieben Mitgliedern des Nationalrates gebildet, unter denen sich je ein Mitglied jedes parlamentarischen Klubs (Geschäftsordungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) befinden muß. Die übrigen Mitglieder des Beirates sind nach den für die Wahl des Hauptausschusses des Nationalrates (§ 30 Geschäftsordnungsgesetz 1975, BGBl. Nr. 410) maßgeblichen Grundsätzen zu bestellen.
(2) Die Mitglieder des Beirates bleiben auch nach Ablauf einer Gesetzgebungsperiode solange in ihrer Funktion, als nicht ein neuer Beirat bestellt wurde.
(3) Der Beirat wird vom Präsidenten des Nationalrates unter Bekanntgabe der Tagesordnung zu seinen Sitzungen einberufen. Den Vorsitz im Beirat führt der Präsident des Nationalrates, der sich im Verhinderungsfall vom Zweiten bzw. Dritten Präsidenten vertreten lassen kann. Der Zweite und der Dritte Präsident sind auch sonst berechtigt an den Beratungen des Beirates teilzunehmen. In der konstituierenden Sitzung des Beirates nach Beginn jeder Gesetzgebungsperiode wählt der Beirat aus seiner Mitte zwei Schriftführer.
(4) Über die Sitzung des Beirates ist von einem Beamten der Parlamentsdirektion ein Protokoll zu verfassen. Hiebei sind die für das Amtliche Protokoll über die Sitzungen der Ausschüsse des Nationalrates geltenden Grundsätze sinngemäß anzuwenden.
(5) Für die Mitglieder des Beirates sowie für alle sonst an der Sitzung teilnehmenden Personen bestehen jene Verschwiegenheitsverpflichtungen, die vom Präsidenten des Nationalrates bei der Vollziehung dieses Bundesgesetzes zu beachten sind. Die Beratungen des Beirates sind vertraulich, soweit nicht auf Grund eines mit Stimmenmehrheit beschlossenen Vorschlages des Beirates vom Präsidenten die Vertraulichkeit aufgehoben wurde.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 12a Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 13 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 15.06.1992
§ 14 Vollziehung
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Präsident des Nationalrates betraut, soweit sich aus Abs. 2 nichts anderes ergibt.
(2) Mit der Vollziehung des § 6 und des § 8 Abs. 4 ist der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz betraut. Hinsichtlich der Vollziehung der der Buchhaltungsagentur des Bundes zukommenden Aufgaben gemäß § 8 Abs. 1 und § 9 sowie mit der Vollziehung des § 11 ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 01.01.2011
§ 15 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 15. Juni 1992 in Kraft. § 9a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 392/1996 tritt mit 1. April 1997 in Kraft. § 3 Abs. 3a in der Fassung des BGBl. I Nr. 64/1997 und der Entfall des § 9a treten mit 1. August 1997 in Kraft. § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/1997 tritt mit 1. Jänner 1998 in Kraft. § 3 Abs. 3b tritt mit 1. Juli 2003 in Kraft. § 3 Abs. 6 in der Fassung BGBl. I Nr. 48/2008 tritt mit 1. März 2008 in Kraft. Der Titel, die Überschrift zu § 1, § 2 Abs. 4, § 3 Abs. 2, § 3 Abs. 7, § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1, § 9, die Überschrift zu § 12, § 12a und § 14 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 113/2010 treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft. Der Titel sowie § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2011 treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) § 3 Abs. 1 in der Fassung BGBl. I Nr. 22/2005 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft. Der sich aus der Neufassung des § 3 Abs. 1 ergebende Differenzbetrag gegenüber dem bisherigen Vergütungsanspruch kann von Mitgliedern des Nationalrates, deren jährlicher Vergütungsanspruch in der Zeit vom 1. Jänner 2005 bis 1. Mai 2005 endet, bis zum 1. Juli 2005 geltend gemacht werden.
(3) Anträge auf Vergütung für Aufwendungen gemäß § 3, die im Kalenderjahr 2010 entstanden sind, sind bis zum 31. März 2012 geltend zu machen.
(4) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 57/2014 tritt mit 1. August 2014 in Kraft.
(5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzblattes BGBl. I Nr. 65/2015 tritt mit 12. Februar 2015 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1a, § 3 Abs. 2, 2a und 2b sowie § 6 Abs. 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2023 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
In Kraft seit 20.05.2023