Gesetz

Bundes-Personalvertretungsgesetz

PVG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Geltungsbereich
(1) Dieser Abschnitt gilt, soweit die Abschnitte II, III und V keine Sonderregelungen enthalten, für alle Dienststellen des Bundes, nicht jedoch für jene Betriebe, auf die der II. Teil des Arbeitsverfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1974, anzuwenden ist.
(2) Bedienstete im Sinne dieses Bundesgesetzes sind
1. des Dienststandes,
2. Personen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehen,
3. Lehrlinge des Bundes,
4. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 des Hochschulgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 30/2006.
(3) Dieser Abschnitt ist auf die Richterinnen oder Richter und auf die Richteramtsanwärterinnen oder Richteramtsanwärter nicht anzuwenden.
(4) Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Behörden, Ämter und anderen Verwaltungsstellen sowie die Anstalten und Betriebe, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungs- oder betriebstechnische Einheit darstellen.
(5) Zentralstellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind das Bundeskanzleramt und die einzelnen Bundesministerien sowie Dienststellen, die keinem Bundesministerium nachgeordnet sind. Ressorts im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Zentralstellen mit den ihnen nachgeordneten Dienststellen.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 2 Aufgaben der Personalvertretung
(1) Die Personalvertretung ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes berufen, die beruflichen, wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Interessen der Bediensteten zu wahren und zu fördern. Sie hat in Erfüllung dieser Aufgaben dafür einzutreten, dass die zugunsten der Bediensteten geltenden Gesetze, Verordnungen, Verträge, Dienstordnungen, Erlässe und Verfügungen eingehalten und durchgeführt werden.
(2) Die Personalvertretung hat sich bei ihrer Tätigkeit von dem Grundsatze leiten zu lassen, den Bediensteten unter Bedachtnahme auf das öffentliche Wohl zu dienen. Sie hat dabei auf die Erfordernisse eines geordneten, zweckmäßigen und wirtschaftlichen Dienstbetriebes Rücksicht zu nehmen.
(3) Der Aufgabenbereich anderer gesetzlicher und auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhender Berufsvereinigungen (zB Gewerkschaft Öffentlicher Dienst) wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 3 Organe der Personalvertretung
(1) Organe der Personalvertretung sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen:
a) die Dienststellenversammlung,
b) der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen),
c) der Fachausschuss,
d) der Zentralausschuss und
e) der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss.
(2) Der Wirkungsbereich der Dienststellenversammlung und des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) erstreckt sich auf die Bediensteten der Dienststelle im Sinne dieses Gesetzes (§ 4), bei der der Dienststellenausschuss errichtet ist.
(3) Der Wirkungsbereich des Fachausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten jener Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist (§ 11 Abs. 1), sowie jener Dienststellen, die dieser Dienststelle nachgeordnet sind. Ist der Fachausschuss für Bedienstete bestimmter Verwendungen errichtet, so erstreckt sich sein Wirkungsbereich auf jene Bediensteten der Dienststelle, bei der der Fachausschuss errichtet ist, sowie der ihr nachgeordneten Dienststellen, die den Verwendungen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
(4) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses erstreckt sich auf die Bediensteten aller Dienststellen des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist (§ 13 Abs. 1).
(5) Die Gesamtheit der von einem Zentralausschuss vertretenen Bediensteten besitzt Rechtspersönlichkeit. Die gesetzliche Vertretung obliegt der oder dem Vorsitzenden des Zentralausschusses, in Dienststellen, die keinem Ressort angehören (§ 13 Abs. 2), dem Vorsitzenden des Dienststellenausschusses.
(6) Personalvertreterinnen oder Personalvertreter im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die Mitglieder der Dienststellenausschüsse, der Fachausschüsse und der Zentralausschüsse sowie die Vertrauenspersonen.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 4 Personalvertretung bei den Dienststellen
(1) Bei jeder Dienststelle ist eine Personalvertretung zu bilden. Für zwei oder mehrere Dienststellen kann eine gemeinsame Personalvertretung, für besonders große und organisatorisch trennbare und für örtlich getrennt untergebrachte Dienststellen sowie für Dienststellen, in denen Bedienstete verschiedener Besoldungsgruppen oder Verwendungen tätig sind, können mehrere Personalvertretungen gebildet werden, wenn dies unter Berücksichtigung der personalmäßigen Struktur der Dienststellen der Wahrung der Interessen der Bediensteten am besten entspricht; hiebei ist dafür zu sorgen, dass für Dienststellen mit weniger als fünf Bediensteten gemeinsam mit anderen Dienststellen eine Personalvertretung geschaffen wird. Unter der gleichen Voraussetzung kann auch für Teile mehrerer Dienststellen, denen Bedienstete gleicher Besoldungsgruppen angehören, eine gemeinsame Personalvertretung gebildet werden. Sind in einem Ressort mehrere Zentralausschüsse eingerichtet (§ 13 Abs. 1), so sind in den Dienststellen für jene Bediensteten, für die die Zentralausschüsse errichtet sind, eigene Dienststellenausschüsse zu bilden.
(1a) Abweichend von Abs. 1 letzter Satz ist in Fällen, in denen ein Schulcluster sowohl allgemein bildende höhere Schulen als auch berufsbildende mittlere und höhere Schulen umfasst, ein gemeinsamer Dienststellenausschuss für beide Schularten bei der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters einzurichten.
(2) Für welche Dienststellen oder Dienststellenteile eine gemeinsame und für welche Dienststellen mehrere Personalvertretungen gebildet werden, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen. Hiebei ist der Sitz der gemeinsamen Personalvertretung zu bestimmen. Nach Maßgabe der im Abs. 1 festgelegten Grundsätze über die Interessenwahrung der Bediensteten können abweichend von Abs. 1 letzter Satz auch in einem Ressort, in dem mehrere Zentralausschüsse eingerichtet sind, gemeinsame Dienststellenausschüsse gebildet werden, wenn dies von den betroffenen Zentralausschüssen einvernehmlich mit der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse bestimmt wird. Dabei ist auch festzulegen, welchem Fachausschuss bzw. Zentralausschuss die Zuständigkeit im Falle der Anwendung des § 10 Abs. 5 zukommt.
(3) Wird für zwei oder mehrere Dienststellen (Dienststellenteile) eine gemeinsame Personalvertretung oder werden für eine Dienststelle mehrere Personalvertretungen gebildet, so gelten die zusammengefassten beziehungsweise jede der getrennten Dienststellen im Sinne dieses Bundesgesetzes als eine Dienststelle.
Wer im Sinne dieses Bundesgesetzes als Leiterin oder Leiter der zusammengefassten Dienststelle (Dienststellenteile) gilt, hat der zuständige Zentralausschuss nach Anhörung der betroffenen Dienststellenausschüsse im Einvernehmen mit der oder dem für den Zentralausschuss zuständigen Leiterin oder Leiter der Zentralstelle zu bestimmen.
(4) Die Zusammenfassung oder Trennung von Dienststellen ist im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und an den Amtstafeln der betroffenen Dienststellen, im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung jedoch nur an der Amtstafel dieses Bundesministeriums, kundzumachen.
In Kraft seit 01.09.2018
§ 5 Dienststellenversammlung
(1) In Dienststellen mit mindestens fünf Bediensteten bildet die Gesamtheit der Bediensteten die Dienststellenversammlung.
(2) Der Dienststellenversammlung obliegt:
a) die Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
b) die Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen);
c) die Beschlussfassung über den Übergang der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses an den Fach(Zentral)ausschuss nach § 23 Abs. 3;
d) die Beschlussfassung über die Übertragung der Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss, wenn mangels ausreichender Mindestanzahl an Wahlwerberinnen oder Wahlwerbern kein Dienststellenausschuss gewählt werden kann.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 6
(1) Die Dienststellenversammlung ist vom Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) im Bedarfsfalle einzuberufen.
(2) Eine Dienststellenversammlung ist binnen zwei Wochen auch einzuberufen, wenn mehr als ein Drittel der Bediensteten oder ein Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses, jedoch mindestens zwei Mitglieder, unter Angabe des Grundes die Einberufung verlangt.
(3) Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, ist die Dienststellenversammlung von der oder dem an Lebensjahren ältesten stimmberechtigten Bediensteten einzuberufen. Unterlässt dieser die Einberufung, so obliegt die Einberufung dem jeweils nächstältesten stimmberechtigten Bediensteten.
(4) Den Vorsitz in der Dienststellenversammlung führt die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses oder im Fall ihrer oder seiner Verhinderung deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter, in Dienststellen in denen keine Dienststellenausschüsse zu bilden sind (§ 30 Abs. 1), die Vertrauensperson, und wenn zwei Vertrauenspersonen bestellt sind, die an Lebensjahren ältere Vertrauensperson. Im Falle der Funktionsunfähigkeit des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) und wenn ein Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) noch nicht besteht, führt den Vorsitz in der Dienststellenversammlung die oder der an Lebensjahren älteste stimmberechtigte Bedienstete.
(5) Die Dienststellenversammlung ist tunlichst ohne Störung des Dienstbetriebes durchzuführen. Jene Bediensteten, die nicht zur Aufrechterhaltung des notwendigen Dienstbetriebes (Journaldienstes) erforderlich sind, ist die Teilnahme an der Dienststellenversammlung zu ermöglichen.
(6) In der Dienststellenversammlung ist jede oder jeder wahlberechtigte Bedienstete stimmberechtigt. Die Dienststellenversammlung ist nicht öffentlich. Der Dienststellenausschuss (Vertrauenspersonen) kann zur Auskunftserteilung sowohl Vertreterinnen oder Vertreter der Berufsvereinigungen im Sinne des § 2 Abs. 3 als auch Vertreterinnen oder Vertreter der Verwaltung zur Dienststellenversammlung einladen.
(7) Bei zusammengefassten Dienststellen (§ 4) oder bei Dienststellen, deren Angehörige nicht gleichzeitig Dienst versehen (Schicht- oder Wechseldienst), kann zur Behandlung von Berichten des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) gemäß § 5 Abs. 2 lit. a die Dienststellenversammlung auch geteilt durchgeführt werden (Teildienststellenversammlung). Bei der Einberufung von Teildienststellenversammlungen ist vorzusorgen, dass allen Bediensteten der Dienststelle die Teilnahme an einer der Teildienststellenversammlungen möglich ist. Wird die Dienststellenversammlung geteilt durchgeführt, so sind die Bediensteten nur zur Teilnahme an einer Teildienststellenversammlung berechtigt.
(8) Zur Beschlussfassung in der Dienststellenversammlung ist die Anwesenheit mindestens der Hälfte der Bediensteten erforderlich. Die Beschlüsse der Dienststellenversammlung werden, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Im Falle des § 5 Abs. 2 lit. b bedarf der Beschluss der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte der Stimmen der wahlberechtigten Bediensteten.
(9) Ist bei Beginn der Dienststellenversammlung weniger als die Hälfte der Bediensteten anwesend, so ist eine halbe Stunde zuzuwarten. Nach Ablauf dieser Zeit ist die Dienststellenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Bediensteten beschlussfähig. Wurde jedoch die Dienststellenversammlung zu einem im § 5 Abs. 2 lit. b angeführten Zweck einberufen, so ist innerhalb einer Woche neuerlich eine Dienststellenversammlung mit diesem Tagesordnungspunkt einzuberufen.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 7
Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung der Dienststellenversammlung (Geschäftsordnung) sind durch Verordnung zu erlassen.
In Kraft seit 14.04.1967
§ 8 Dienststellenausschüsse
(1) In jeder Dienststelle, der mindestens 20 Bedienstete angehören, ist ein Dienststellenausschuss zu wählen.
(2) Der Dienststellenausschuss besteht in Dienststellen mit 20 bis 50 Bediensteten aus drei, in Dienststellen mit 51 bis 100 Bediensteten aus vier Mitgliedern. In Dienststellen mit mehr als 100 Bediensteten erhöht sich für je weitere 100 Bedienstete die Zahl der Mitglieder um eins, in Dienststellen mit mehr als 1000 Bediensteten für je weitere 400 Bedienstete um eins. Bruchteile von 100 beziehungsweise 400 werden für voll gerechnet.
(3) Bei Anwendung der Abs. 1 und 2 ist die Anzahl der der jeweiligen Dienststelle angehörenden Bundesbediensteten am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 maßgebend. Eine Änderung der Zahl der Bundesbediensteten der Dienststelle ist auf die Anzahl der Mitglieder des Dienststellenausschusses während dessen Tätigkeitsdauer ohne Einfluss.
(4) Bundesbedienstete (ausgenommen Lehrlinge des Bundes) gehören im Sinne dieses Bundesgesetzes jener Dienststelle an, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind. Vom Dienst befreite, enthobene, vorübergehend einer anderen Dienststelle zur Dienstleistung zugewiesene oder sonst abwesende Bundesbedienstete bleiben Angehörige dieser Dienststelle. Ein Lehrling gehört jener Dienststelle an, in der er überwiegend ausgebildet wird.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 9
(1) Der Dienststellenausschuss ist zur Erfüllung aller jener im § 2 umschriebenen Aufgaben berufen, die nicht ausdrücklich anderen Einrichtungen der Personalvertretung vorbehalten sind. Dabei sind beabsichtigte Maßnahmen vor ihrer Durchführung mit dem Ziel einer Verständigung gemäß § 10 rechtzeitig und eingehend mit dem Dienststellenausschuss zu verhandeln. In diesem Sinne obliegt dem Dienststellenausschuss insbesondere die Mitwirkung:
a) bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz und die Sozialversicherung; in diesen Belangen kann erforderlichenfalls die zuständige Aufsichtsbehörde angerufen werden;
b) bei Anträgen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle auf Übernahme von Bediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis, auf Ernennungen oder auf Überstellung von Bediensteten;
c) bei der Vergabe einer Wohnung oder der Erstattung eines Vorschlages für die künftige Mieterin oder den künftigen Mieter einer ressortgebundenen BUWOG-Wohnung durch die Dienstbehörde (Dienstgeber);
d) bei der Auswahl der Bediensteten für eine Aus- oder Fortbildung;
e) bei Maßnahmen, die im Interesse der Gesundheit der Bediensteten gelegen sind;
f) bei der Gewährung von Vorschüssen und Aushilfen, bei anderen Maßnahmen der sozialen Betreuung der Bediensteten und bei der Erstellung von Grundsätzen über die Gewährung von Belohnungen und Leistungsprämien;
g) bei der Gewährung von Sabbaticals, von Sonderurlauben in der Dauer von mehr als drei Tagen sowie von Karenzurlauben und Herabsetzungen der regelmäßigen Wochendienstzeit, jeweils ohne gesetzlichen Anspruch;
h) bei der Anordnung von Überstunden
– für mehrere Bedienstete,
– für eine Bedienstete oder einen Bediensteten für mehr als drei aufeinanderfolgende Tage,
– für eine Bedienstete oder einen Bediensteten; wenn damit innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Tagen insgesamt 15 Überstunden überschritten werden, oder
bei der Anordnung von mehr als zwölf Überstunden für eine Bedienstete oder einen Bediensteten, wenn damit eine durchgehende Dienstleistung von 24 Stunden überschritten wird;
i) bei der Auflösung des Dienstverhältnisses durch Entlassung oder Kündigung durch den Dienstgeber und bei der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses;
j) bei der Erstattung von Vorschlägen für die Auswahl von Bediensteten, die zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommissionen bestellt werden sollen;
k) bei der Versetzung in den Ruhestand, es sei denn, die Versetzung ist gesetzlich vorgeschrieben;
l) bei der Untersagung einer Nebenbeschäftigung;
m) bei der Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz von Übergenüssen und der Verpflichtung zum Schadenersatz;
n) bei der Auswahl von Bediensteten für eine nicht bloß vorübergehende Verwendung an Bildschirmarbeitsplätzen;
o) bei der Errichtung und beim Umbau von Amtsgebäuden bereits im Planungsstadium;
p) bei Entwicklungsplänen und Zielvereinbarungen gemäß § 5 Bildungsdirektionen-Einrichtungsgesetz – BDEG, BGBl. I Nr. 138/2017;
q) bei der Gewährung der Wiedereingliederungsteilzeit.
(2) Mit dem Dienststellenausschuss ist im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen:
a) in allgemeinen Personalangelegenheiten, die nach ihrer Bedeutung nicht über den Wirkungsbereich des Dienststellenausschusses hinausgehen;
b) bei der Erstellung und Änderung des Dienstplanes einschließlich der zeitlichen Lagerung der Ruhepausen und der Diensteinteilung; soweit sich diese über einen längeren Zeitraum oder auf mehrere Bedienstete bezieht;
c) bei der Urlaubseinteilung oder deren Abänderung;
d) bei der Einführung neuer Arbeitsmethoden und bei wesentlichen Änderungen bereits eingeführter Arbeitsmethoden;
f) bei der Einführung von Systemen zur Verarbeitung oder Übermittlung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten, die über die Ermittlung von allgemeinen Angaben zur Person oder über die Ermittlung von fachlichen Voraussetzungen hinausgehen;
g) bei der ergonomischen Ausgestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen hinsichtlich der in Abs. 5 angeführten Gegebenheiten;
h) bei der Anschaffung von technischen Geräten, die über die gewöhnliche Grundausstattung des Arbeitsplatzes hinausgeht, soweit diese Geräte Auswirkungen auf die Gesundheit der oder des einzelnen Bediensteten haben können;
i) bei der Planung und Einführung neuer Technologien hinsichtlich der Auswirkungen, die die Auswahl der Arbeitsmittel oder Arbeitsstoffe, die Gestaltung der Arbeitsbedingungen und die Einwirkung der Umwelt auf den Arbeitsplatz für die Sicherheit und Gesundheit der Bediensteten haben;
j) bei der Auswahl der persönlichen Schutzausrüstung;
k) bei der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren und der Festlegung der Maßnahmen;
l) bei der Planung und Organisation der Unterweisung;
m) bei der Bestellung und Abberufung von Sicherheitsfachkräften (sicherheitstechnischen Zentren), Arbeitsmedizinern (arbeitsmedizinischen Zentren) sowie von Personen, die für die Erste Hilfe, die Brandbekämpfung und Evakuierung zuständig sind, weiters über die beabsichtigte Beiziehung eines arbeitsmedizinischen Fachdienstes;
n) bei der Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung bei einem begründeten Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung;
o) bei der Festsetzung eines längeren Beobachtungszeitraumes als vier Wochen zur Durchführung einer Kontrollmaßnahme unter Verarbeitung von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der IKT-Nutzung.
(3) Dem Dienststellenausschuss sind schriftlich mitzuteilen:
a) die Aufnahme und die Angabe, ob diese zur Vertretung erfolgt, die Dienstzuteilung, die Versetzung, die Betrauung einer Bediensteten oder eines Bediensteten mit einer Vorgesetztenfunktion und die Abberufung von der bisherigen Verwendung (Funktion), und zwar bevor eine solche Verfügung getroffen wird, sowie die vorübergehende, mindestens 29 aufeinanderfolgende Kalendertage dauernde vertretungsweise oder provisorische Verwendung in einer Vorgesetztenfunktion nach Ablauf dieser Frist, soweit diese Verwendung nicht auf Grund einer ständigen Vertretungsregelung erfolgt;
b) Anträge auf Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen;
c) die beabsichtigte Erstattung einer Disziplinaranzeige oder die beabsichtigte Erlassung einer Disziplinarverfügung und die Art der Beendigung des Disziplinarverfahrens;
d) eine Unfallsanzeige;
e) die Versetzung einer Bediensteten oder eines Bediensteten in den Ruhestand, sofern sie gesetzlich vorgeschrieben ist;
f) die gewährten Belohnungen und Leistungsprämien;
g) die beabsichtigte Ausschreibung einer Funktion oder eines Arbeitsplatzes nach § 5 des Ausschreibungsgesetzes 1989 (AusG), BGBl. Nr. 85, sowie der Wortlaut der Ausschreibung;
h) die Verständigung von einer Ausschreibung nach § 23 AusG oder einer sonstigen Ausschreibung, mit der eine Aufnahme in den Bundesdienst herbeigeführt werden soll und die nicht von der lit. g erfasst ist, in Form einer Kopie des Ausschreibungstextes;
i) vierteljährlich das Personalverzeichnis oder die mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten im Umfang der im Personalverzeichnis enthaltenen Daten, soweit technisch möglich in Form eines elektronischen Datensatzes, wenn nicht alle Mitglieder des Dienststellenausschusses einen Zugriff auf diese Daten haben;
j) die Bediensteten, die sich zur Leistung von über die zulässige Wochendienstzeit hinausgehenden längeren Diensten bereit erklärt haben;
k) die Verständigung vom Angebot eines Ersatzarbeitsplatzes bei einer wegen Bedarfsmangels möglichen Kündigung;
l) die beabsichtigte Ausgliederung, Auflassung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder die beabsichtigte Auflassung von Arbeitsplätzen;
m) die Absicht, einer oder einem Bediensteten Telearbeit anzuordnen;
n) welche Arten von personenbezogenen Daten oder besonderen Kategorien personenbezogener Daten der Bediensteten mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnet und welche Verarbeitungen oder Übermittlungen vorgesehen werden;
o) der Zeitpunkt der Information im Sinne des § 79g Abs. 3 Z 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 – BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979, die namentliche Auswertung der IKT-Nutzungen nach § 79g Abs. 6 BDG 1979 und die Datenverarbeitung nach § 79g Abs. 7 BDG 1979 im Rahmen der Kontrolle bei begründetem Verdacht einer gröblichen Dienstpflichtverletzung.
(4) Weiters obliegt es dem Dienststellenausschuss:
a) Anregungen zu geben und Vorschläge zu erstatten, mit dem Ziele, zum allgemeinen Nutzen und im Interesse der Bediensteten den Dienstbetrieb zu fördern;
b) sofern dies von einer oder einem Bediensteten für ihre oder seine Person verlangt wird, diese oder diesen in Einzelpersonalangelegenheiten, und zwar auch in Fällen, in denen sich die oder der Bedienstete nicht auf ein ihr oder ihm aus dem Dienstverhältnis zustehendes Recht berufen kann, zu vertreten; die dienstrechtlichen Vorschriften über die Befugnis zur Disziplinarverteidigung bleiben unberührt;
c) an der Besichtigung von Dienststellen durch behördliche Organe, sofern diese nicht Kontrollen des Dienstbetriebes dient, teilzunehmen; die Dienststellenausschüsse sind von solchen Besichtigungen rechtzeitig in Kenntnis zu setzen;
d) in den Angelegenheiten der §§ 27 und 28 tätig zu werden.
(5) Hinsichtlich folgender Gegebenheiten ist das Einvernehmen nach Abs. 2 lit. g herzustellen:
1. Arbeitsmittel (Bildschirm, Tastatur, Belege und andere Arbeitsunterlagen, Beleghalter, Höhenabstimmung, Arbeitstisch, Arbeitsstuhl, Fußstütze),
2. Beleuchtung des Arbeitsraumes (Beleuchtungsstärke, Leuchtdichteverteilung im Gesichtsfeld und im Arbeitsfeld, Leuchten, Lichteinfall),
3. sonstige Anforderungen an den Arbeitsraum und dessen Einrichtungsgegenstände (Reflexion, Klima und Akustik).
(6) Bei der Durchführung und Überwachung der Einhaltung von Vorschriften und Anordnungen über den Dienstnehmerschutz nach Abs. 1 lit. a ist (sind) dem Dienststellenausschuss
1. Zugang zu den Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumenten sowie zu den Aufzeichnungen und Berichten über Dienst- und Arbeitsunfälle zu gewähren,
2. die Unterlagen betreffend die Erkenntnisse auf dem Gebiet der Arbeitsgestaltung zur Verfügung zu stellen,
3. die Ergebnisse von Messungen und Untersuchungen betreffend gefährliche Arbeitsstoffe und Lärm sowie die Ergebnisse sonstiger Messungen und Untersuchungen, die mit dem Dienstnehmerschutz in Zusammenhang stehen, zur Verfügung zu stellen,
4. die Aufzeichnungen betreffend Arbeitsstoffe und Lärm zur Verfügung zu stellen.
Der Dienststellenausschuss ist unverzüglich über Grenzwertüberschreitungen sowie deren Ursachen und über die getroffenen Maßnahmen zu informieren.
(7) Der Dienststellenausschuss kann seine Befugnisse nach Abs. 6 Z 1 bis 3 an die Sicherheitsvertrauenspersonen der Dienststelle übertragen. Der Beschluss ist den Sicherheitsvertrauenspersonen und der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle unverzüglich mitzuteilen und wird mit der Verständigung der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle rechtswirksam.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 10
(1) Beabsichtigte Maßnahmen der Leiterin oder des Leiters der Dienststelle im Sinne des § 9 Abs. 1 sind dem Dienststellenausschuss spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
(2) Maßnahmen, hinsichtlich derer mit dem Dienststellenausschuss das Einvernehmen herzustellen ist (§ 9 Abs. 2), sind spätestens zwei Wochen vor ihrer beabsichtigten Durchführung dem Dienststellenausschuss nachweislich zur Kenntnis zu bringen. Die Verständigung nach § 9 Abs. 1 oder das Einvernehmen gilt als hergestellt, wenn der Dienststellenausschuss zur geplanten Maßnahme die ausdrückliche Zustimmung gibt oder sich innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Mitteilung der geplanten Maßnahme nicht äußert. Der Dienststellenausschuss kann innerhalb der zweiwöchigen Frist Einwendungen erheben und allenfalls Gegenvorschläge machen. Die Einwendungen oder Gegenvorschläge sind zu begründen.
(3) Die im zweiten und dritten Satz des Abs. 2 genannte Frist kann auf begründeten Antrag des Dienststellenausschusses angemessen verlängert werden. Bei Maßnahmen, die keinen Aufschub erleiden dürfen, kann eine kürzere Äußerungsfrist bestimmt werden. Auf Maßnahmen, die sofort getroffen werden müssen, insbesondere bei drohender Gefahr und in Katastrophenfällen, sowie bei Alarm- und Einsatzübungen sind die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 nicht anzuwenden; der Dienststellenausschuss ist jedoch unverzüglich von der getroffenen Maßnahme zu verständigen.
(3a) Bei beabsichtigten Maßnahmen, die dem Dienststellenausschuss schriftlich mitzuteilen sind, gilt Folgendes:
a) die Mitteilung einer beabsichtigten Aufnahme, Versetzung oder Betrauung mit einer Vorgesetztenfunktion gemäß § 9 Abs. 3 lit. a hat spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung zu erfolgen;
b) in den übrigen Fällen des § 9 Abs. 3 lit. a sowie in den Fällen des § 9 Abs. 3 lit. b und lit. e hat die Mitteilung spätestens zwei Wochen vor ihrer Durchführung, in Dringlichkeitsfällen jedoch spätestens am Tage ihres Wirksamkeitsbeginns zu erfolgen;
c) im Fall des § 9 Abs. 3 lit. l hat die Mitteilung ehestmöglich, jedenfalls aber so rechtzeitig vor der Maßnahme zu erfolgen, dass eine Beratung über deren Gestaltung noch durchgeführt werden kann.
(4) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat sich auf Verlangen des Dienststellenausschusses mit diesem über Anträge, Anregungen und Vorschläge dieses Ausschusses zu beraten; einem solchen Verlangen ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Das Beratungsergebnis ist von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle in Form einer Niederschrift festzuhalten.
(5) Kommt eine Verständigung im Sinne des § 9 Abs. 1 oder ein Einvernehmen im Sinne des § 9 Abs. 2 nicht zustande oder entspricht die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle den schriftlichen Einwendungen des Dienststellenausschusses binnen zwei Wochen nicht im vollen Umfang, so hat sie oder er dies dem Dienststellenausschuss unter Angabe der Gründe ohne unnötigen Aufschub schriftlich bekanntzugeben. Dasselbe gilt, wenn die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle glaubt, schriftlich eingebrachten Anträgen, Anregungen und Vorschlägen des Dienststellenausschusses (Abs. 4) nicht nachkommen zu können. Wenn es der Dienststellenausschuss in diesen Fällen innerhalb einer Frist von zwei Wochen verlangt, so ist die Angelegenheit im Dienstweg der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle, bei der ein für die Angelegenheit zuständiger Fachausschuss errichtet ist, wenn eine solche Dienststelle nicht besteht, der Zentralstelle binnen zwei Wochen vorzulegen. Eine schriftliche Äußerung des Dienststellenausschusses ist in diesem Falle dem Vorlageakt anzuschließen. Maßnahmen
1. gemäß § 9 Abs. 1, ausgenommen die in lit. h, i, k, l, n und o genannten, und
2. gemäß § 9 Abs. 2,
hinsichtlich derer der Dienststellenausschuss Einwendungen oder Gegenvorschläge vorgebracht hat, haben solange zu unterbleiben, bis über diese Einwendungen oder Gegenvorschläge endgültig abgesprochen ist; den Aufschub gemäß Z 1 muss der Dienststellenausschuss ausdrücklich verlangen.
(6) Die Leiterin oder der Leiter der übergeordneten Dienststelle hat, wenn sie oder er glaubt, den Einwendungen oder Anträgen (Anregungen, Vorschlägen) nicht oder nicht in vollem Umfang entsprechen zu können, dies umgehend, längstens binnen zwei Wochen dem bei seiner Dienststelle gebildeten und für die Angelegenheit zuständigen Fachausschuss bekanntzugeben. Der Fachausschuss hat der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Dienststelle unverzüglich, längstens jedoch binnen zwei Wochen mitzuteilen, ob sie oder er Beratungen mit ihr oder ihm verlangt oder ob die Angelegenheit unverzüglich der Zentralstelle vorgelegt werden soll. Dem Verlangen des Fachausschusses ist binnen zwei Wochen Rechnung zu tragen. Äußert sich der Fachausschuss nicht fristgerecht, ist die Leiterin oder der Leiter der übergeordneten Dienststelle berechtigt, in dieser Angelegenheit endgültig abzusprechen.
(6a) Finden Beratungen zwischen der Leiterin oder dem Leiter der übergeordneten Dienststelle und dem Fachausschuss statt, ist das Ergebnis der Beratungen von der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle schriftlich festzuhalten; eine Ausfertigung ist dem Fachausschuss ohne unnötigen Aufschub zuzustellen. Haben die Beratungen zu keinem Einvernehmen geführt, so ist die Angelegenheit binnen zwei Wochen der Zentralstelle vorzulegen, wenn dies der Fachausschuss binnen zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung verlangt.
(7) Kann zwischen den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstelle und dem zuständigen Zentralausschuss ein Einvernehmen ohne unnötigen Aufschub, längstens aber binnen sechs Wochen, nicht erzielt werden, so entscheidet die zuständige Leiterin oder der zuständige Leiter der Zentralstelle ohne unnötigen Aufschub nach Beratung der Angelegenheit mit dem Zentralausschuss. Die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle hat, sofern es der Zentralausschuss verlangt, vor ihrer oder seiner Entscheidung ein Gutachten der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§§ 39 ff.) einzuholen. Entspricht die Leiterin oder der Leiter der Zentralstelle dem Verlangen des Zentralausschusses nicht binnen zwei Wochen, so kann der Zentralausschuss den Antrag binnen weiteren zwei Wochen bei der Personalvertretungsaufsichtsbehörde stellen. Langt dieses Gutachten nicht binnen vier Wochen ab dem Zeitpunkt seiner Anforderung bei der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle ein, so ist diese oder dieser berechtigt, ihre oder seine Entscheidung zu treffen, ohne das Gutachten abzuwarten.
(8) Die Entscheidung der Leiterin oder des Leiters der Zentralstelle gemäß Abs. 7 hat nach dem Grundsatz zu erfolgen, dass durch die zu treffende Maßnahme soziale sowie dienstrechtliche Härten für die Bediensteten vermieden werden. Kann eine soziale oder dienstrechtliche Härte jedoch nicht gänzlich vermieden werden, ist so vorzugehen, dass nur eine möglichst geringe Zahl von Bediensteten hiedurch betroffen wird.
(9) Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 lit. i, die unter Verletzung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes getroffen wurden, sind aufgrund eines Antrages des betroffenen Bediensteten nach den für sein Dienstverhältnis geltenden Verfahrensvorschriften für rechtsunwirksam zu erklären, wenn der Antrag (die Klage) innerhalb von sechs Wochen gestellt (eingebracht) wird. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der betroffene Bedienstete von der Gesetzesverletzung Kenntnis erlangt hat, spätestens jedoch sechs Monate nach dem Tag, mit dessen Ablauf das Dienstverhältnis durch die Maßnahme gemäß § 9 Abs. 1 lit. i endet.
(10) Bestehen in einer Angelegenheit des § 9 Abs. 1 Mitwirkungsrechte mehrerer Organe der Personalvertretung eines Ressorts oder ist in einer Angelegenheit des § 9 Abs. 2 das Einvernehmen mit mehreren Organen der Personalvertretung eines Ressorts herzustellen, so sind diese gemeinsam zu befassen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 10a Akteneinsicht
(1) Die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle hat jedem Mitglied eines der zuständigen Personalvertretungsorgane die Einsicht und Abschriftnahme (Ablichtung) der Akten oder Aktenteile oder der mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichneten Daten der Bediensteten zu gestatten, deren Kenntnis zur Erfüllung der der Personalvertretung im § 9 übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
(2) Von der Akteneinsicht ausgenommen sind Aktenbestandteile, soweit deren Einsichtnahme durch die Personalvertreterin oder den Personalvertreter eine Schädigung berechtigter Interessen einer Bediensteten oder eines Bediensteten oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(3) Die Einsichtnahme in einen Personalakt und in mit Hilfe automatisierter Verfahren aufgezeichnete Daten der Bediensteten, die über die im Personalverzeichnis enthaltenen Daten hinausgehen, ist nur mit Zustimmung der oder des betroffenen Bediensteten zulässig.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 11 Fachausschüsse
(1) Am Sitz folgender Dienststellen sind Fachausschüsse einzurichten:
1. bei den Landespolizeidirektionen für die der Landespolizeidirektion oder deren nachgeordneten Dienststellen angehörenden Bediensteten im Sinne des § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a (Fachausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens bei der Landespolizeidirektion),
2. bei der Landespolizeidirektion Wien ein weiterer, und zwar für die der Landespolizeidirektion Wien angehörenden Bediensteten der Sicherheitsverwaltung gemäß § 13 Abs. 1 Z 1 lit. b (Fachausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung bei der Landespolizeidirektion),
3. beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl sowie der diesem nachgeordneten Dienststellen (Fachausschuss für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl),
4. bei jedem Oberlandesgericht einer für die Beamtinnen und Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und die Vertragsbediensteten der Gerichte und Staatsanwaltschaften,
5. bei den Bildungsdirektionen je drei, und zwar je einer für
a) die bei der Bildungsdirektion und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und,Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher
b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden allgemeinbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
c) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den der Bildungsdirektion unterstehenden berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
6. beim Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz je einer für die der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Bundesbediensteten und beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
7. beim Bundesministerium für Finanzen sechs, und zwar einer beim Amt der Bundesimmobilien und je einer für die Bediensteten, die ihren Arbeitsplatz in einer dem Bundesministerium für Finanzen nachgeordneten Dienststelle in den Bundesländern
a) Wien,
b) Burgenland und Niederösterreich,
c) Kärnten und Steiermark,
d) Salzburg und Oberösterreich,
e) Vorarlberg und Tirol
innehaben, mit Ausnahme der Bediensteten der Finanzprokuratur, der Bundesfinanzakademie und des Bundesfinanzgerichtes.
8. beim Bundesministerium für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort je einer
a) für die Bediensteten der Burghauptmannschaft Österreich und der Bundesmobilienverwaltung sowie
b) für die Bediensteten des Bundesamtes für Eich- und Vermessungswesen,
9. beim Bundesministerium für Arbeit, Familie und Jugend einer für die Bediensteten der Arbeitsinspektorate,
10. beim Kommando Streitkräfte je einer für dessen Bedienstete im örtlichen Wirkungsbereich eines jeden Militärkommandos, ausgenommen die Bediensteten des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft, der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
11. beim Kommando Streitkräfte einer und zwar für die Bediensteten des Kommandos Luftunterstützung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Kommandos Luftraumüberwachung und der diesem nachgeordneten Dienststellen, des Materialstabes Luft und der Flieger- und Fliegerabwehrtruppenschule,
12. beim Militärischen Immobilien Management,
13. beim Kommando Streitkräftebasis.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 5 ist jener Fachausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Fachausschüsse fallen, haben die betroffenen Fachausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Der Fachausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt. Soweit der Fachausschuss für einzelne Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen errichtet ist, steht das Wahlrecht jenen wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmern der im Abs. 1 genannten Dienststelle sowie der dieser Dienststelle nachgeordneten Dienststellen zu, die den Dienstnehmerinnen- oder Dienstnehmergruppen angehören, für die der Fachausschuss errichtet ist.
(3) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Fachausschussbereich weniger als 500 Bedienstete an, so besteht der Fachausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Fachausschusses erhöht sich für je 500 Bedienstete um je ein Mitglied, höchstens jedoch auf acht Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(4) Auf die Berufung der Mitglieder des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Fachausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Fachausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.02.2020
§ 12
(1) Aufgabe des Fachausschusses ist es,
a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die über den Wirkungsbereich eines Dienststellenausschusses, nicht jedoch über den Wirkungsbereich des Fachausschusses hinausgehen, mitzuwirken;
b) in den Fällen des § 10 Abs. 6a mit der Leiterin oder dem Leiter der Dienststelle zu beraten, bei der der Fachausschuss bestellt ist;
c) den Fachwahlausschuss zu bestellen (§ 17 Abs. 2);
d) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a ist § 10 anzuwenden.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 13 Zentralausschüsse
(1) Am Sitz der Zentralstellen sind folgende Zentralausschüsse einzurichten:
1. beim Bundesministerium für Inneres zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten der Landespolizeidirektionen einschließlich der ihnen nachgeordneten Dienststellen, soweit diese nicht unter lit. b fallen, des Bundeskriminalamtes, der Sondereinheit Einsatzkommando Cobra/Direktion für Spezialeinheiten, der Direktion Staatsschutz und Nachrichtendienst, der Sicherheitsakademie einschließlich der ihr nachgeordneten Bildungszentren sowie die den Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden bzw. in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Zentralleitung (Zentralausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens),
b) die sonstigen Bediensteten bei der Zentralleitung des Bundesministeriums für Inneres, soweit diese nicht unter lit. a fallen, die Bediensteten der dem Geschäftsbereich B zugeordneten Büros, der sicherheits- und verwaltungspolizeilichen Abteilungen, der Polizeikommissariate der Landespolizeidirektionen, der Personalabteilung und der nicht der Besoldungsgruppen Exekutivdienst oder Wachebeamte angehörenden oder nicht in vertraglicher Verwendung als Exekutivbedienstete stehenden Bediensteten der Logistikabteilung der Landespolizeidirektion Wien, sowie die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl (Zentralausschuss für die Bediensteten der Sicherheitsverwaltung),
2. beim Bundesministerium für Justiz vier, und zwar je einer für
a) die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte,
b) die Beamtinnen oder Beamten des Allgemeinen Verwaltungsdienstes und des Exekutivdienstes sowie die Vertragsbediensteten der Planstellenbereiche Justizbehörden in den Ländern und Zentralleitung,
c) die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten,
d) die nicht dem Exekutivdienst zugeordneten Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten und die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe,
3. beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung sechs, und zwar je einer für
a) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an allgemein bildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
b) die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an berufsbildenden Schulen und die Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher an Schülerheimen, die ausschließlich oder vorwiegend für Schülerinnen oder Schüler dieser Schulen bestimmt sind,
c) die Bundeslehrerinnen oder Hochschullehrpersonen an Pädagogischen Hochschulen gemäß § 1 Abs. 1 Hochschulgesetz 2005 sowie an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005,
d) die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und den nachgeordneten Dienststellen verwendeten Bundesbediensteten (ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer und Bundeserzieherinnen oder Bundeserzieher und die an Pädagogischen Hochschulen und Einrichtungen gemäß § 4 des Hochschulgesetzes 2005 verwendeten Hochschullehrpersonen),
e) die Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer der Ämter der Universitäten,
f) die Bediensteten im Bereich der Angelegenheiten der Wissenschaft und Forschung, an den zugehörigen nachgeordneten Dienststellen und an den wissenschaftlichen Anstalten, Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer,
4. beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zwei, und zwar je einer für
a) die Bediensteten mit Ausnahme der Fernmeldebehörde und
b) die Bediensteten der Fernmeldebehörde,
5. bei den übrigen Bundesministerien je einer.
(1a) Im Anwendungsbereich des Abs. 1 Z 3 ist jener Zentralausschuss zuständig, in dessen Wirkungsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt. Sind unterschiedliche Schularten betroffen, die in den Zuständigkeitsbereich verschiedener Zentralausschüsse fallen, haben die betroffenen Zentralausschüsse einvernehmlich vorzugehen.
(2) Bei der Präsidentschaftskanzlei, bei der Parlamentsdirektion, bei der Volksanwaltschaft, beim Rechnungshof, beim Verfassungsgerichtshof, beim Verwaltungsgerichtshof, beim Obersten Gerichtshof und bei der Datenschutzbehörde sind lediglich Dienststellenvertretungen mit der Maßgabe zu bilden, dass dem Dienststellenausschuss auch die Aufgaben des Zentralausschusses und dem Dienststellenwahlausschuss auch die Aufgaben des Zentralwahlausschusses zukommen.
(3) Der Zentralausschuss wird von der Gesamtheit der wahlberechtigten Dienstnehmerinnen oder Dienstnehmer des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, jeweils gemeinsam mit den Vertrauenspersonen und den Dienststellenausschüssen gewählt.
(4) Gehören am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 dem Zentralausschussbereich weniger als 2 000 Bedienstete an, so besteht der Zentralausschuss aus vier Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder des Zentralausschusses erhöht sich bis zu 4 000 Bediensteten für je 1 000 Bedienstete und ab 4 000 Bedienstete für je 2 000 Bedienstete jeweils um ein Mitglied, höchstens jedoch auf 12 Mitglieder. § 8 Abs. 2 letzter Satz, Abs. 3 und Abs. 4 ist anzuwenden.
(5) Auf die Berufung der Mitglieder des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 15 mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass eine Bedienstete oder ein Bediensteter, die oder der zu mehreren Dienststellenausschüssen wahlberechtigt ist, bei der Wahl des Zentralausschusses nur ein Stimmrecht besitzt; auf die Geschäftsführung des Zentralausschusses sind die Bestimmungen des § 22 sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2021
§ 14
(1) Aufgabe des Zentralausschusses ist es,
a) in Angelegenheiten im Sinne des § 9, die die Bediensteten des Ressorts betreffen, für die der Zentralausschuss errichtet ist, und die über den Wirkungsbereich der nachgeordneten Dienststellen- und Fachausschüsse hinausgehen, mitzuwirken;
b) Vorsorge für ein einheitliches Vorgehen der Dienststellenausschüsse (Vertrauenspersonen) zu treffen;
c) in den in § 10 Abs. 7 genannten Fällen tätig zu werden;
d) den Zentralwahlausschuss zu bestellen (§ 18 Abs. 2);
e) die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle im Falle des § 27 Abs. 4 zu beraten und ihr oder ihm zwischen dem sechsten und vierten Monat vor Ablauf einer befristeten Bestellungsdauer (§ 9 des Bundesministeriengesetzes 1986 (BMG), BGBl. Nr. 76) eine Stellungnahme darüber abzugeben, ob eine Weiterbestellung erfolgen soll;
f) in den Fällen der §§ 27 und 28 mitzuwirken;
g) bei der Erstellung von Vorschlägen für die Zuordnung von Arbeitsplätzen zu den Grundlaufbahnen und Funktionsgruppen der einzelnen Verwendungsgruppen jener Bediensteten des Ressorts, für die der Zentralausschuss errichtet ist, im Sinne des § 9 Abs. 1 mitzuwirken.
(2) Im Falle des Abs. 1 lit. a und g ist § 10 anzuwenden.
(3) Bei der Einführung von Kontrollmaßnahmen bezüglich des Umgangs von Bediensteten mit automatisierten Datenverarbeitungssystemen ist mit dem Zentralausschuss im Sinne des § 10 das Einvernehmen herzustellen.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 15 Berufung der Mitglieder der Dienststellenausschüsse
(1) Die Mitglieder der Dienststellenausschüsse werden durch unmittelbare geheime Wahl auf die Dauer von fünf Jahren – vom Tage der Wahl an gerechnet – berufen. Die Wahl ist nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechtes durchzuführen.
(2) Wahlberechtigt sind, sofern nicht ein Ausschließungsgrund nach Abs. 3 vorliegt, die Bediensteten, die am Stichtag mindestens drei Wochen dem Bundesdienst angehören oder Lehrlinge des Bundes sind. Stichtag ist der 49. Tag vor dem Wahltag.
(3) Vom Wahlrecht sind Bedienstete ausgeschlossen, die vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind, wobei der Nichtbesitz der österreichischen Staatsbürgerschaft unerheblich ist.
(4) Zur Wahl des Dienststellenausschusses sind jene Bediensteten berechtigt, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 der Dienststelle angehören, deren Dienststellenausschuss gewählt wird, sowie am Tage der Ausübung des Wahlrechtes in einem aufrechten Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund stehen und einer Dienststelle angehören, die in den Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes fällt. Besitzt eine Bedienstete oder ein Bediensteter das Wahlrecht mehrfach, so darf sie oder er dieses für dasselbe Personalvertretungsorgan nur einmal ausüben; für den Fach- bzw. Zentralausschuss ist das Wahlrecht bei der Dienststelle, bei der das größte Beschäftigungsausmaß gegeben ist (bei Lehrerinnen oder Lehrern an der Stammschule), auszuüben. Bedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für die Wahl des nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschusses – soweit ein solcher für die Dienststellen, deren Personalstand diese Bediensteten angehören, besteht – und des Zentralausschusses wahlberechtigt.
(5) Wählbar sind alle wahlberechtigten Bediensteten, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2
1. das 15. Lebensjahr vollendet haben,
2. sich mindestens sechs Monate in einem Dienst- oder Lehrverhältnis zum Bund befinden und
3. a) die österreichische Staatsbürgerschaft oder
b)
(5a) Wird eine Dienststelle durch Gesamtrechtsnachfolge des Bundes hinsichtlich einer eigenrechtsfähigen Gesellschaft oder Körperschaft neu geschaffen, so ist für das Erfordernis nach Abs. 5 Z 2 die von der oder dem Bediensteten zuvor verbrachte Zeit in jener Beschäftigung, die auf den Bund übergegangen ist, anzurechnen.
(5b) Im Fall des Abs. 5 Z 3 lit. b besteht die Wählbarkeit nicht für Organe, deren Wirkungsbereich zumindest eine Bedienstete oder einen Bediensteten in gemäß § 42a BDG 1979 oder § 6c Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 – VBG, BGBl. Nr. 86/1948, Inländerinnen oder Inländern vorbehaltener Verwendung umfasst.
(6) Vom passiven Wahlrecht sind ausgeschlossen:
a) die Mitglieder der Bundesregierung, die Staatssekretärinnen oder Staatssekretäre, die Präsidentin oder der Präsident des Rechnungshofes sowie die Mitglieder einer Landesregierung (des Wiener Stadtsenates),
b) anlässlich der Wahl der Dienststellenausschüsse die Leiterinnen oder Leiter jener Dienststellen, bei denen der Dienststellenausschuss errichtet ist, anlässlich der Wahl der Fachausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Fachausschüsse errichtet sind, und anlässlich der Wahl der Zentralausschüsse die Leiter jener Dienststellen, bei denen die Zentralausschüsse errichtet sind, sowie die ständigen Vertreterinnen oder Vertreter dieser Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter, weiters Bedienstete, die als Repräsentantinnen oder Repräsentanten der Dienstbehörde (des Dienstgebers) gegenüber den Dienststellenangehörigen fungieren (Personalreferentinnen oder Personalreferenten), alle diese, soweit sie maßgebenden Einfluss auf Personalangelegenheiten haben.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 16 Wahlausschüsse
(1) Vor jeder Wahl eines Dienststellenausschusses ist bei der Dienststelle ein Dienststellenwahlausschuss zu bilden.
(2) Der Dienststellenwahlausschuss besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Dienststellenausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen. Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das das Mitglied im Verhinderungsfalle vertritt.
(3) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses sind vom Dienststellenausschuss zu bestellen. Bei der Bestellung der Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses ist das Stärkeverhältnis der im Dienststellenausschuss vertretenen Wählergruppen zu berücksichtigen. Die Auswahl der zu bestellenden Bediensteten obliegt jeweils jenen Mitgliedern des Dienststellenausschusses, deren Wählergruppe zu berücksichtigen ist.
(4) Die Mitglieder des Dienststellenwahlausschusses müssen zum Dienststellenausschuss wählbar sein. Eine Bedienstete oder ein Bediensteter darf nur einem Wahlausschuss angehören. Der Dienststellenwahlausschuss hat aus seiner Mitte die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer zu wählen; die Bestimmung des § 22 Abs. 1 letzte drei Sätze findet sinngemäß Anwendung. Die Tätigkeit des Dienststellenwahlausschusses endet im Zeitpunkte des ersten Zusammentrittes des an seine Stelle tretenden neu bestellten Dienststellenwahlausschusses.
(5) Jede für die Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses kandidierende Wählergruppe hat das Recht auf Entsendung einer Vertrauensperson (Wahlzeugin oder Wahlzeuge) in den Dienststellenwahlausschuss. Die Wahlzeugen müssen zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss wählbar sein. Sie sind berechtigt, an den Sitzungen des Dienststellenwahlausschusses ohne Stimmrecht teilzunehmen.
(6) Die Namen der Mitglieder der Wahlausschüsse sind öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststelle, bei der die Wahl stattfindet, von dem Ausschuss kundzumachen, dem die Bestellung des Wahlausschusses obliegt. § 22 Abs. 2 bis 4 findet mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass die erste Sitzung des Dienststellenwahlausschusses von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens zwei Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses einzuberufen ist und spätestens vier Wochen nach der Bestellung des Wahlausschusses stattzufinden hat.
(7) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 neben dem Dienststellenwahlausschuss auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. § 23 Abs. 3 ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 17
(1) Vor jeder Wahl eines Fachausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Fachwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus drei, fünf oder sieben Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Fachausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Fachwahlausschusses sind vom Fachausschuss zu bestellen; sie müssen zum Fachausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäß Anwendung.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 18
(1) Vor jeder Wahl eines Zentralausschusses ist am Sitze dieses Ausschusses ein Zentralwahlausschuss zu bilden. Er besteht aus fünf, sieben oder neun Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder ist unter Berücksichtigung der Zahl der vom Zentralausschuss vertretenen Bediensteten durch Verordnung zu bestimmen.
(2) Die Mitglieder des Zentralwahlausschusses sind vom Zentralausschuss zu bestellen; sie müssen zum Zentralausschuss wählbar sein. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 16 sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 19
§ 21 ist auf den Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass im Falle des Ruhens oder Erlöschens der Mitgliedschaft zum Wahlausschuss an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes das Ersatzmitglied und, wenn ein solches nicht vorhanden ist, die oder der von der Wählergruppe, die das ausscheidende Mitglied entsandt hat, namhaft zu machende Bedienstete tritt sowie dass das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss vom Zentralwahlausschuss auch von Amts wegen festgestellt werden kann. § 26 Abs. 5 ist sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 20 Durchführung der Wahl der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
(1) Der Tag der Wahl für die vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane durchzuführenden Wahlen zu den Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüssen ist von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst festzusetzen und spätestens neun Wochen vor dem in Aussicht genommenen Tag der Wahl im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ kundzumachen. Die Wahl der Dienststellen(Fach- und Zentral)ausschüsse ist vom Zentralwahlausschuss spätestens sieben Wochen vor dem Wahltermin im Falle von Neuwahlen gemäß den §§ 24 und 24a unter Bekanntgabe des vom Zentralwahlausschuss festzulegenden Tages der Wahl auszuschreiben. Die Ausschreibung ist öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel jener Dienststellen, deren Personalvertreterinnen oder Personalvertreter gewählt werden, kundzumachen.
(2) Die Dienstellenleiterinnen oder Dienststellenleiter sind verpflichtet, den Dienststellenwahlausschüssen die zur Durchführung der Wahl erforderlichen Verzeichnisse über ihre Bediensteten spätestens sechs Wochen vor dem (ersten) Wahltag zur Verfügung zu stellen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben die Wählerlisten zu verfassen und diese durch mindestens zehn Arbeitstage zur Einsichtnahme durch die Wahlberechtigten in den Dienststellen aufzulegen. Gegen die Wählerlisten können die Wahlberechtigten während der Auflagefrist Einwendungen erheben, über die die Dienststellenwahlausschüsse binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden haben. Gegen die Entscheidungen der Dienststellenwahlausschüsse ist die binnen dreier Arbeitstage einzubringende Beschwerde beim zuständigen Verwaltungsgericht zulässig. Dieses hat binnen fünf Arbeitstagen nach Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
(3) Die Vorschläge jener Bediensteten, die sich um die Wahl als Personalvertreterin oder Personalvertreter bewerben (Wahlvorschläge), müssen spätestens fünf Wochen vor dem Wahltage schriftlich beim zuständigen Wahlausschuss eingebracht werden und von mindestens 1% in diesem Falle aber von mindestens zwei der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 der Wahlberechtigten der Dienststelle, anlässlich der Wahl eines Fachausschusses der im § 11 Abs. 2 genannten Dienststellen und anlässlich der Wahl des Zentralausschusses des Ressortbereiches, für den der Zentralausschuss errichtet ist, unterschrieben sein. Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerberinnen oder Bewerber (Kandidatinnen oder Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidatinnen oder Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt. Der Dienststellen(Fach-, Zentral)wahlausschuss hat über die Zulassung der Wahlvorschläge zur Wahl des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses binnen dreier Arbeitstage zu entscheiden. Bei der Erstellung der Wahlvorschläge soll auf eine angemessene Vertretung der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer Bedacht genommen werden.
(4) Die Dienststellenwahlausschüsse haben die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens ab dem 14. Tage vor dem Wahltage öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen. Die Dienststellenwahlausschüsse haben ferner spätestens am 14. Tage vor dem (ersten) Wahltage Zeit und Ort der Wahl zu bestimmen und kundzumachen sowie die Wahlhandlungen zu leiten.
(5) Die Bediensteten, deren Wahlvorschlag zugelassen wurde, bilden eine Wählergruppe.
(6) Jede oder jeder Wahlberechtigte hat je eine Stimme für die Wahl des Dienststellen- und des Zentralausschusses. Soweit Fachausschüsse zu wählen sind, hat jede oder jeder Wahlberechtigte überdies eine Stimme für den Fachausschuss. Die Wahl hat mittels amtlich aufzulegender Stimmzettel zu erfolgen, wobei für die Wahl des Dienststellen-, Fach- und Zentralausschusses eigene Stimmzettel vorzusehen sind.
(7) Das Wahlrecht ist grundsätzlich persönlich auszuüben. Die Stimmabgabe auf dem Wege durch die Post ist jedoch zulässig, wenn die oder der Wahlberechtigte am Wahltage nicht an dem Ort, an dem sie ihr oder er sein Stimmrecht auszuüben hat, anwesend sein kann. In diesem Falle sind die in das Wahlkuvert zu legenden Stimmzettel unter Verwendung eines für diesen Zweck aufzulegenden Briefumschlages so zeitgerecht an den Dienststellenwahlausschuss einzusenden, dass sie vor der Stimmenzählung bei diesem Ausschusse einlangen; später einlangende Stimmzettel sind bei der Stimmenauszählung nicht mehr zu berücksichtigen. Die Zustellung der Wahlbehelfe an zur Briefwahl Wahlberechtigte und deren Stimmabgabe ist auch auf dem Wege der Dienstpost oder Kurierpost zulässig.
(8) Die Anzahl der auf die einzelnen Wählergruppen entfallenden Mandate ist mittels der Wahlzahl zu ermitteln. Die Wahlzahl ist wie folgt zu berechnen:
a) Die Zahlen der für jede Wählergruppe abgegebenen gültigen Stimmen werden, nach ihrer Größe geordnet, nebeneinander geschrieben; unter jede dieser Zahlen wird die Hälfte, unter diese ihr Drittel, Viertel und nach Bedarf auch ihr Fünftel, Sechstel usw. geschrieben. Als Wahlzahl gilt, wenn drei Mitglieder des Dienststellenausschusses zu wählen sind, die drittgrößte, bei vier Mitgliedern des Dienststellenausschusses die viertgrößte usw. der angeschriebenen Zahlen. Die Wahlzahl ist in Dezimalzahlen zu errechnen.
b) Jeder Wählergruppe werden so viele Mandate zugeschrieben, als die Wahlzahl in der Zahl der für sie gültig abgegebenen Stimmen enthalten ist.
c) Haben nach dieser Berechnung mehrere Wählergruppen den gleichen Anspruch auf ein Mandat, so entscheidet das Los.
(9) Die auf die Wählergruppe entfallenden Mandate sind den im Wahlvorschlag angegebenen Bewerberinnen oder Bewerbern nach der Reihe ihrer Nennung zuzuteilen.
(10) Erscheint eine Wahlwerberin oder ein Wahlwerber, die oder der in mehreren Wahlvorschlägen genannt ist, als mehrfach gewählt, so hat sie oder er über Aufforderung des Dienststellenwahlausschusses binnen einer Woche zu erklären, für welchen Wahlvorschlag sie oder er sich entscheidet; auf den anderen Listen ist er nach Abgabe ihrer oder seiner Erklärung zu streichen. Unterlässt die Wahlwerberin oder der Wahlwerber die fristgerechte Erklärung, so ist sie oder er auf sämtlichen Listen zu streichen.
(11) Die auf einem Wahlvorschlag den gewählten Mitgliedern des Dienststellenausschusses folgenden Wahlwerberinnen oder Wahlwerber gelten als Ersatzmitglieder für diese Mitglieder. Scheidet das Ersatzmitglied aus dem Dienststellenausschuss aus, weil der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft jenes Mitgliedes des Dienststellenausschusses, an dessen Stelle es getreten ist, wegfällt, so tritt es wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(12) Der Dienststellenwahlausschuss hat das Ergebnis der Wahl zum Dienststellenausschuss festzustellen und das in den Dienststellen erzielte Ergebnis der Wahl zum Fachausschuss dem Fachwahlausschuss sowie das Ergebnis der Wahl zum Zentralausschuss dem Zentralwahlausschuss mitzuteilen. Der Fachwahlausschuss und der Zentralwahlausschuss haben das Gesamtergebnis der Wahl zum Fach- beziehungsweise Zentralausschuss festzustellen.
(13) Die Gültigkeit der Wahl kann binnen zweier Wochen nach Kundmachung des Wahlergebnisses von jeder Wählergruppe, die sich an der Wahl beteiligt hat, sowie von jenen Bediensteten, die Wahlvorschläge eingebracht haben, beim Zentralwahlausschuss angefochten werden. Auf das Wahlprüfungsverfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, anzuwenden. Im Wahlprüfungsverfahren sind alle Wählergruppen Parteien, die sich an der angefochtenen Wahl beteiligt haben.
(14) Auf Grund der Anfechtung ist die Wahl soweit für ungültig zu erklären, als Bestimmungen über das Wahlverfahren verletzt wurden und durch diese Rechtswidrigkeit das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.
(15) Die Dienststellenwahlausschüsse haben den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen sie gebildet sind, das Ergebnis der Wahlen in den Dienststellen-, Fach- und Zentralausschuss bekanntzugeben. Abschriften dieser Verständigung sind an die Gewerkschaft öffentlicher Dienst und an die Wählergruppen zu senden. Die Dienststellenleiterinnen oder Dienststellenleiter haben die Wahlergebnisse öffentlich, jedenfalls aber durch Anschlag an der Amtstafel der Dienststelle, kundzumachen.
(16) Die näheren Bestimmungen über die Durchführung der Wahlen sind durch Verordnung zu erlassen.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 21 Ruhen und Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss
(1) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss ruht während der Zeit der Ausübung einer der im § 15 Abs. 6 genannten Funktionen sowie während der Zeit einer länger als drei Monate dauernden Zuteilung zu einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört.
(2) Während der Dauer einer Dienstenthebung (Suspendierung), eines strafgerichtlichen Verfahrens (ausgenommen wegen eines Privatanklagedelikts) ab Zustellung der Anklageschrift oder des Strafantrags an die Beschuldigte oder den Beschuldigten oder eines Disziplinarverfahrens ab der Zustellung des Einleitungsbeschlusses darf das Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses seine Funktion nur dann ausüben, wenn es der Ausschuss, dem das Mitglied angehört, einstimmig beschließt; sonst ruht seine Funktion.
(3) Die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss erlischt:
a) sofern nicht Abs. 1 Anwendung findet, durch Eintritt oder Bekanntwerden eines Umstandes, der die Wählbarkeit zum Mitglied eines Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ausschließt;
b) durch Verzicht;
c) im Falle des § 22 Abs. 3 dritter Satz;
d) durch Ernennung auf die Planstelle einer Dienststelle, die außerhalb des Wirkungsbereiches jenes Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses liegt, dem die oder der Bedienstete angehört, sowie durch Versetzung zu einer solchen Dienststelle, und durch Übernahme in einen Planstellenbereich gemäß § 16 BMG, die nicht zugleich eine Ernennung darstellt;
e) durch Beendigung des Dienstverhältnisses, Enden des Lehrverhältnisses oder Ablauf der Weiterverwendungsfrist gemäß § 18 Berufsausbildungsgesetz, BGBl. Nr. 142/1969, ausgenommen den Fall, dass in unmittelbarem Anschluss an das Lehrverhältnis oder an die Weiterverwendung ein Dienstverhältnis zum Bund begründet wird;
f) durch Mandatsaberkennung gemäß § 26 Abs. 4.
(4) Erlischt die Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes eine nicht gewählte Kandidatin oder ein nicht gewählter Kandidat des Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Die Auswahl aus der Liste der nichtgewählten Kandidatinnen oder Kandidaten (Ersatzmitglieder) haben die verbleibenden gewählten Kandidatinnen oder Kandidaten des gleichen Wahlvorschlages durch Mehrheitsbeschluss zu treffen. Wird innerhalb von zwei Wochen eine solche Auswahl nicht getroffen, so tritt an die Stelle des ausscheidenden Mitgliedes die nach der Reihenfolge nächste nicht berufene Kandidatin oder der nach der Reihenfolge nächste nichtberufene Kandidat jenes Wahlvorschlages, der das ausscheidende Mitglied enthielt. Lehnt in diesem Falle ein Ersatzmitglied die Berufung zum Mitglied des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses ab, so bleibt es dennoch in der Reihe auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(5) Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Dauer des Ruhens der Mitgliedschaft (Abs. 1 und 2). Fällt der Grund des Ruhens der Mitgliedschaft weg, so tritt das Ersatzmitglied wieder an seine ursprüngliche Stelle auf der Liste der Ersatzmitglieder.
(6) Über das Ruhen oder Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss entscheidet im Streitfalle der Zentralwahlausschuss auf Antrag der betroffenen Personalvertreterin oder des betroffenen Personalvertreters oder des Ausschusses, dem diese Personalvertreterin oder dieser Personalvertreter angehört. Kommt ein Antrag dieses Ausschusses nicht zustande, so ist jedes Mitglied dieses Ausschusses berechtigt, den Antrag an den Zentralwahlausschuss zu stellen. Auf das einzuleitende Verfahren ist das AVG anzuwenden.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 22 Geschäftsführung des Dienststellenausschusses
(1) Die erste Sitzung des Dienststellenausschusses ist von seinem an Lebensjahren ältesten Mitglied, im Falle seiner Verhinderung oder Säumigkeit vom jeweils nächstältesten Mitglied, spätestens drei Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses für einen Sitzungstermin spätestens acht Wochen nach der Verlautbarung des Wahlergebnisses einzuberufen. In der ersten Sitzung wählt der Dienststellenausschuss aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und ihre oder seine Stellvertreterin (Stellvertreterinnen) bzw. ihren (ihre) oder seinen (seine) Stellvertreter sowie die Schriftführerin (Schriftführerinnen) oder den (die) Schriftführer. Die oder der Vorsitzende ist aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als stärkste hervorgegangen ist. Gehören weniger als zwei Drittel der Mitglieder des Dienststellenausschusses ein und derselben Wählergruppe an, so ist die oder der (von mehreren die oder der erste) Vorsitzendenstellvertreterin oder Vorsitzendenstellvertreter aus jener Wählergruppe zu wählen, die bei der Wahl als zweitstärkste hervorgegangen ist. Die Stärke einer Wählergruppe ist nach der Anzahl ihrer Mandate im Dienststellenausschuss, bei gleichem Mandatsstand nach der Zahl der für sie abgegebenen gültigen Wählerstimmen zu beurteilen.
(2) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses sind von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden und im Falle ihrer oder seiner Verhinderung von ihrem Stellvertreter oder ihrer Stellvertreterin oder seiner Stellvertreterin oder seinem Stellvertreter einzuberufen und vorzubereiten. Sie oder er hat den Dienststellenausschuss innerhalb zweier Wochen einzuberufen, wenn es unter Angabe des Grundes wenigstens von einem Viertel der Mitglieder verlangt wird. Im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden und ihrer Stellvertreterin oder ihres Stellvertreters oder seiner Stellvertreterin oder seines Stellvertreters und im Falle ihrer Säumigkeit sind die Sitzungen des Dienststellenausschusses von dem an Lebensjahren ältesten Mitglied des Dienststellenausschusses und im Falle der Verhinderung oder Säumigkeit dieses Mitgliedes vom jeweils nächstältesten Mitglied des Dienststellenausschusses einzuberufen und vorzubereiten.
(2a) Die Sitzungen des Dienststellenausschusses können in Präsenz, als Videokonferenz oder als Mischform derselben abgehalten werden. Über die Abhaltungsform entscheidet die Person, die die Sitzungen des Dienststellenausschusses gemäß Abs. 2 einzuberufen hat, wobei auf die technischen Möglichkeiten der Mitglieder des Dienststellenausschusses Bedacht zu nehmen ist.
(3) Das zu einer Sitzung des Dienststellenausschusses einberufene Mitglied des Dienststellenausschusses hat an ihr teilzunehmen. Ein Mitglied des Dienststellenausschusses, das verhindert ist, seine Funktion auszuüben, kann sich durch ein Ersatzmitglied im Sinne des § 21 Abs. 4 vertreten lassen. Mitglieder, die drei aufeinanderfolgenden Sitzungen ohne genügenden Entschuldigungsgrund fernbleiben, können vom Dienststellenausschuss, dem sie angehören, ausgeschlossen werden. Dieser Beschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen.
(4) Der Dienststellenausschuss ist unbeschadet des Abs. 2a beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Dienststellenausschuss beschließt, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit ist die Meinung angenommen, für die die oder der Vorsitzende gestimmt hat, sofern sie oder er der stimmenstärksten Wählergruppe angehört.
(5) Der Dienststellenausschuss kann beschließen, dass bestimmte Aufgaben einem Unterausschuss des Dienststellenausschusses zur Beratung und Vorbereitung übertragen werden. Unterausschüsse des Dienststellenausschusses können entweder für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses oder für den Einzelfall gebildet werden. Wenn der Dienststellenausschuss aus mehr als 25 Mitgliedern besteht, so sind Unterausschüsse für die Funktionsdauer des Dienststellenausschusses zu bilden.
(6) Den Beratungen des Dienststellenausschusses und den Beratungen eines Unterausschusses im Sinne des Abs. 5 können auch sachverständige Bedienstete beigezogen werden, die dem Ausschuss als Mitglieder nicht angehören. Diese Bediensteten dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen, die sie als Sachverständige gemacht bzw. gesetzt haben, nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie beigezogen wurden, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Im Übrigen finden die Bestimmungen des § 28 sinngemäß Anwendung.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Geschäftsführung sind durch Verordnung zu erlassen.
(8) Der Dienststellenausschuss kann durch Beschluss die Erfüllung einzelner von ihm genau zu umschreibender Aufgaben einem seiner Mitglieder übertragen; ein solcher Beschluss bedarf der Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. Ist die Übertragung nicht durch einstimmigen Beschluss des Dienststellenausschusses erfolgt, so hat das betraute Mitglied die in der Minderheit gebliebenen Mitglieder des Dienststellenausschusses auf deren Verlangen über seine Tätigkeit zu informieren. Im Übrigen hat das betraute Mitglied in jeder Sitzung des Dienststellenausschusses über seine Tätigkeit zu berichten. Das betraute Mitglied handelt hinsichtlich der ihm übertragenen Aufgaben für den Dienststellenausschuss und unterliegt insoweit der Aufsicht der Personalvertretungsaufsichtsbehörde (§ 41 Abs. 1 bis 3).
(9) Die oder der Vorsitzende des Dienststellenausschusses kann die Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder im Umlaufweg ersetzen. Angelegenheiten des § 9 Abs. 1 lit. i (mit Ausnahme der einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses und der Kündigung gemäß § 32 Abs. 2 Z 7 und 8 VBG) sowie Angelegenheiten des § 27 Abs. 2 und § 28 sind von einer Beschlussfassung im Umlaufweg ausgeschlossen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
In Kraft seit 30.12.2022
§ 23 Beendigung der Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses
(1) Die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses endet mit Ablauf der Zeit, für die er gewählt wurde.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses:
a) wenn die Dienststelle, für die der Dienststellenausschuss gebildet ist, oder die Dienststelle, bei der der Fach(Zentral)ausschuss errichtet ist, aufgelassen wird;
b) wenn mehr als die Hälfte der Dienststellen, für die der Fach(Zentral)ausschuss zuständig ist, aufgelassen werden;
c) wenn sich die Zahl der bei der letzten Wahl wahlberechtigten Bediensteten um mehr als 25 vH verringert oder vermehrt, wobei Veränderungen aus Gründen der Ausbildung unberücksichtigt bleiben;
d) wenn die Zahl seiner Mitglieder unter die Hälfte der festgesetzten Zahl sinkt;
e) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss gemäß § 41 Abs. 2 aufgelöst wird;
f) wenn der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss bei Anwesenheit von mindestens drei Vierteln seiner Mitglieder mit mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen den Rücktritt beschließt;
g) wenn die Dienststellenversammlung die Enthebung des Dienststellenausschusses beschließt (§ 5 Abs. 2 lit. b).
(3) Der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss führt nach Ablauf seiner gesetzlichen Tätigkeitsperiode und in den Fällen des Abs. 2 lit. b bis g die Geschäfte bis zum Zusammentritt des neuen Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschusses weiter, es sei denn, die Dienststellenversammlung beschließt, dass die Zuständigkeiten des Dienststellenausschusses auf den Fach(Zentral)ausschuss übergehen.
(4) Der die Geschäfte weiterführende Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss (§ 23 Abs. 3) hat die Beendigung seiner Tätigkeit im Sinne des § 23 Abs. 2 lit. c bis g unverzüglich dem zuständigen Zentralwahlausschuss mitzuteilen; im Übrigen ist im Sinne des § 20 vorzugehen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 24
Vor Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschüsse sind Neuwahlen so rechtzeitig auszuschreiben und durchzuführen, dass die neugewählten Ausschüsse ihre Tätigkeit unmittelbar nach Ablauf der Tätigkeitsdauer der abtretenden Ausschüsse aufnehmen können. In den Fällen des § 23 Abs. 2 lit. b bis g sind Neuwahlen für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer binnen sechs Wochen nach Beendigung der Tätigkeitsdauer des abtretenden Ausschusses auszuschreiben. Eine Wahl der anderen Ausschüsse findet in einem solchen Falle nicht statt.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 24a
(1) Wird eine Dienststelle neu geschaffen oder bestellt der Dienststellenausschuss nicht innerhalb von zwei Wochen nach Beendigung seiner Tätigkeit gemäß § 23 Abs. 1 oder 2 den Dienststellenwahlausschuss, so hat der zuständige Fachausschuss, wenn ein solcher nicht besteht, der zuständige Zentralausschuss, binnen sechs Wochen einen Dienststellenwahlausschuss für diese Dienststelle zu bestellen. Dieser Dienststellenwahlausschuss hat innerhalb von sechs Wochen nach seiner Bestellung die Wahl des Dienststellenausschusses (Vertrauenspersonen) für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer des zuständigen Fach(Zentral)ausschusses auszuschreiben.
(2) Abs. 1 findet sinngemäß auch in den Fällen Anwendung, in denen kein Wahlausschuss bestellt werden kann, weil die seinerzeitige(n) Wählergruppe(n) nicht mehr besteht (bestehen).
In Kraft seit 19.08.2009
§ 24b
Ist in einer Dienststelle, bei der bisher Vertrauenspersonen gewählt wurden, nunmehr gemäß § 8 Abs. 1 ein Dienststellenausschuss zu wählen, so sind die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 25 Rechte und Pflichten der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter
(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter sind in Ausübung ihrer Tätigkeit an keine Weisungen gebunden. Die Leiterinnen oder Leiter der Dienststellen dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter in der Ausübung ihrer Tätigkeit nicht beschränken und sie aus diesem Grunde auch nicht benachteiligen. Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter dagegen haben ihre Tätigkeit möglichst ohne Beeinträchtigung des Dienstbetriebes auszuüben. Die Personalvertreterin oder der Personalvertreter darf, solange die Dienststelle, der sie oder er angehört, insbesondere bei drohender Gefahr oder in Katastrophenfällen, Sofortmaßnahmen durchzuführen hat, ihre oder seine Funktion nur insoweit ausüben, als sie oder er dadurch an der Erfüllung ihrer oder seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird. Das Gleiche gilt für Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die einer Dienststelle angehören, die an einer Einsatz- oder Alarmübung des Bundesheeres teilnimmt.
(1a) Die von einer Personalvertreterin oder einem Personalvertreter außerhalb ihrer oder seiner Dienstzeit erbrachte Personalvertretungstätigkeit gilt als Dienst, wenn sie über die übliche Betreuungstätigkeit der Personalvertretung hinausgeht und auch hinsichtlich ihrer zeitlichen Festlegung auf einer Initiative des Dienstgebers beruht.
(2) Die Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter ist ein unbesoldetes Ehrenamt, das, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, neben den Berufspflichten auszuüben ist; dabei ist jedoch auf die zusätzliche Belastung aus der Tätigkeit als Personalvertreterin oder Personalvertreter Rücksicht zu nehmen. Aus ihrer oder seiner Tätigkeit als Personalvertreter darf einer oder einem Bediensteten bei der Leistungsfeststellung und der dienstlichen Laufbahn kein Nachteil erwachsen.
(3) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 2 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse sinngemäße Anwendung.
(4) Den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern, den Mitgliedern der Wahlausschüsse und den nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten steht unter Fortzahlung ihrer Dienstbezüge die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten notwendige freie Zeit zu; die Inanspruchnahme ist dem Dienstvorgesetzten mitzuteilen. Auf Antrag des Zentralausschusses sind von der zuständigen Zentralstelle im Bereich eines jeden Zentralausschusses jedenfalls eine Bedienstete oder ein Bediensteter, bei mehr als 700 wahlberechtigten Bediensteten zwei, bei mehr als 3000 wahlberechtigten Bediensteten drei und für je weitere 3000 wahlberechtigte Bedienstete eine weitere Personalvertreterin oder ein weiterer Personalvertreter unter Fortzahlung der laufenden Bezüge, mit Ausnahme der in Bauschbeträgen festgesetzten Reisegebühren, vom Dienst freizustellen. Dabei ist auf das Stärkeverhältnis der Wählergruppen und auf die auszuübenden Funktionen Bedacht zu nehmen. Die Beteiligung von davon selbst betroffenen Zentralausschussmitgliedern an der Beschlussfassung über Dienstfreistellungen ist keine Entscheidung in eigener Sache.
(5) Durch Verordnung kann bestimmt werden, dass über die im Abs. 4 genannten Zahlen hinaus Bedienstete unter Fortzahlung der laufenden Bezüge mit Ausnahme von Entschädigungen für solche Aufwendungen, die durch die Dienstfreistellung in Wegfall kommen, vom Dienste freizustellen sind, wenn dies auf Grund des besonderen Arbeitsanfalles und der dadurch entstehenden besonderen Arbeitsbelastung der Personalvertreterinnen oder Personalvertreter notwendig ist.
(6) Soweit es die dienstlichen Erfordernisse gestatten, hat die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter den Personalvertreterinnen oder Personalvertretern die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen des Dienstgebers auf folgenden Gebieten zu ermöglichen:
1. Personalvertretungsrecht,
2. Dienst- und Besoldungsrecht (einschließlich Dienstrechtsverfahren) und
3. Reden und Verhandeln.
In Kraft seit 24.12.2020
§ 26
(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die Mitglieder der Wahlausschüsse und die nach § 22 Abs. 6 beigezogenen Bediensteten haben über alle ihnen ausschließlich in Ausübung ihres Amtes bekanntgewordenen Dienst- und Betriebsgeheimnisse, insbesondere über die ihnen als geheim bezeichneten Angelegenheiten, technischen Einrichtungen, Verfahren und Eigentümlichkeiten des Betriebes, strengste Verschwiegenheit zu beobachten.
(2) Die in Abs. 1 genannten Bediensteten sind außerdem zur Verschwiegenheit über alle ihnen von einzelnen Bediensteten gemachten Mitteilungen verpflichtet, die der Sache nach oder auf Wunsch der oder des Bediensteten vertraulich zu behandeln sind.
(3) Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit nach den Abs. 1 und 2 besteht auch nach Beendigung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, Mitglied eines Wahlausschusses oder nach der Beiziehung im Sinne des § 22 Abs. 6 fort.
(4) Der Personalvertreterin oder dem Personalvertreter, der die ihr oder ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt, kann der zuständige Zentralwahlausschuss sein Mandat aberkennen. Erfolgt die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft zum Dienststellen(Fach-, Zentral)ausschuss, so kann der Zentralwahlausschuss, der für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter zuletzt zuständig war, verfügen, dass die oder der Bedienstete für eine bestimmte Zeit oder für immer als Personalvertreterin oder Personalvertreter nicht wählbar ist. Auf das Verfahren vor dem Zentralwahlausschuss ist das AVG anzuwenden.
(5) Die Vorschriften des Abs. 4 finden auf die Mitglieder der Wahlausschüsse mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass dem Mitgliede des Zentralwahlausschusses, das beschuldigt ist, die ihm obliegende Verschwiegenheitspflicht verletzt zu haben, bei der Abstimmung dieses Ausschusses kein Stimmrecht zukommt.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 27
(1) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter und ein Mitglied eines Wahlausschusses dürfen während der Dauer ihrer Funktion nur mit ihrem Willen zu einer anderen Dienststelle versetzt oder einer anderen Dienststelle zugeteilt werden. Gesetzliche Vorschriften über die Versetzung auf Grund eines Disziplinarverfahrens bleiben unberührt.
(2) Eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter (Mitglied eines Wahlausschusses), die oder der (das) in einem provisorischen öffentlich-rechtlichen oder in einem vertraglichen Dienstverhältnis steht oder Militärperson auf Zeit ist, darf ferner nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie oder er (es) angehört, gekündigt oder entlassen werden, es sei denn, auf die Vertragsbedienstete oder den Vertragsbediensteten trifft der Kündigungsgrund des § 32 Abs. 2 Z 8 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind
1. für die Dauer der Vertretung eines Mitgliedes des Personalvertretungsorganes und
2. bis zum Ablauf von drei Monaten nach Beendigung dieser Tätigkeit
auf die Vertreterin oder den Vertreter sinngemäß anzuwenden, wenn die Vertretungstätigkeit mindestens zwei Wochen ununterbrochen gedauert hat und die Dienststellenleiterin oder der Dienststellenleiter von Beginn und Ende der Vertretung ohne unnötigen Aufschub in Kenntnis gesetzt wurde.
(4) Spricht sich der Ausschuss gegen die Kündigung oder Entlassung aus (Abs. 2), so geht die Zuständigkeit, das Dienstverhältnis durch Kündigung oder Entlassung zu beenden, auf die Leiterin oder den Leiter der Zentralstelle über. Diese oder dieser hat sich vor dem Ausspruch der Kündigung oder Entlassung mit dem für den Bediensteten zuständigen Zentralausschuss (Zentralwahlausschuss) zu beraten.
(5) Wird eine Universitäts(Hochschul)assistentin oder ein Universitäts(Hochschul)assistent im zeitlich befristeten Dienstverhältnis zur Personalvertreterin oder zum Personalvertreter gewählt und würde ihre oder seine Bestellungsdauer während der Funktionsdauer enden, so verlängert sich das Dienstverhältnis um die Zeit der Ausübung der Funktion als Personalvertreterin oder Personalvertreter, höchstens aber bis zu dem im § 175 Abs. 2 BDG 1979 oder im § 189 Abs. 1, Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 BDG 1979 angeführten Höchstausmaß der Gesamtverwendungsdauer.
(6) Abs. 5 gilt für die Vertragsassistentinnen oder Vertragsassistenten mit der Maßgabe, dass die Gesamtverwendungsdauer das im § 51 Abs. 3 Z 2 und Abs. 6 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 sowie das im § 52 Abs. 4 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 angeführte Höchstausmaß nicht überschreiten darf.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 28
(1) Die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse dürfen wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. § 27 Abs. 3 ist anzuwenden.
(2) Kommt der Ausschuss zu dem Ergebnis, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind, so hat er die Zustimmung zu erteilen.
(3) Nach dem Ausscheiden aus der Funktion obliegt die Erteilung der Zustimmung dem ehemaligen Ausschuss und falls dieser nicht mehr besteht, dem Zentralausschuss.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 29 Finanzielle Bestimmungen
(1) Den Organen der Personalvertretung sind erforderlichenfalls bei den Dienststellen entsprechende Räumlichkeiten samt Einrichtungen zur Verfügung zu stellen. Die Kosten der Instandhaltung dieser Räumlichkeiten und ihrer Einrichtung, die Kosten der Beheizung und Beleuchtung dieser Räumlichkeiten, die Kosten für die Kanzleierfordernisse einschließlich des Aufwandes für Telefon und Zustellung, deren die Organe der Personalvertretung zur ordnungsmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben bedürfen, trägt der Bund. Den Zentralausschüssen, zu denen mehr als 1 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, sind außerdem zur Bewältigung der anfallenden Kanzleiarbeiten eine Bedienstete oder ein Bediensteter und Zentralausschüssen, zu denen mehr als 20 000 Bedienstete wahlberechtigt sind, zwei Bedienstete der Verwendungsgruppen A 5, A 4 oder D (oder der Entlohnungsgruppe d) oder erforderlichenfalls der Verwendungsgruppen A 3 oder C (oder der Entlohnungsgruppe c) zur Verfügung zu stellen.
(2) Der Bund trägt die Kosten der Inlandsreisen
a) der vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, der nicht vom Dienst freigestellten Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse, der nicht vom Dienst freigestellten Vertreterinnen oder Vertreter der Vorsitzenden der Fach- und Zentralausschüsse sowie für jede in einem Zentralausschuss vertretene Wählergruppe, von der keines ihrer Mitglieder im betreffenden Zentralausschuss vom Dienst freigestellt ist, für einen von dieser Wählergruppe der Leiterin oder dem Leiter der Zentralstelle namhaft gemachten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind;
b) der nicht vom Dienst freigestellten Personalvertreterinnen oder Personalvertreter, die zur Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse teilnehmen;
c) der Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse zusammengefasster Dienststellen (§ 4) oder die Vertreterin oder der Vertreter dieser Obmänner sowie die Schriftführerin oder der Schriftführer solcher Dienststellenausschüsse zu den einzelnen Dienststellen, soweit diese Reisen für die Erfüllung ihrer Personalvertretungsaufgaben unbedingt erforderlich sind und vom Dienststellenausschuss beschlossen wurden;
d) der Mitglieder der Wahlausschüsse, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben an ordnungsgemäß einberufenen Sitzungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralwahlausschüsse teilnehmen;
e) der sachverständigen Bediensteten, die zu Beratungen der Dienststellen-, Fach- oder Zentralausschüsse herangezogen werden, und
f) der Bediensteten zu Dienststellenversammlungen, wenn diese zur Beschlussfassung über die Enthebung des Dienststellenausschusses einberufen werden.
Als Inlandsreisen im Sinne des ersten Satzes gelten auch Reisen vom Inland zu vorgeschobenen österreichischen Grenzdienststellen im Ausland und Reisen von solchen Grenzdienststellen ins Inland.
(3) Über die Berechtigung und das Ausmaß von Ansprüchen gemäß Abs. 1 hat die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle zu entscheiden, bei der die Personalvertretung eingerichtet ist. Er hat dabei das AVG anzuwenden.
(4) Auf die Zuerkennung der gemäß Abs. 2 zu vergütenden Reisekosten sind die Bestimmungen der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 30 Vertrauenspersonen
(1) In Dienststellen, in denen gemäß § 8 Abs. 1 keine Dienststellenausschüsse gewählt werden, sind, sofern der Dienststelle mindestens fünf Bundesbedienstete angehören, Vertrauenspersonen zu wählen. In Dienststellen mit fünf bis neun Bundesbediensteten ist eine Vertrauensperson, in Dienststellen mit 10 bis 19 Bundesbediensteten sind zwei Vertrauenspersonen zu wählen. Für jede Vertrauensperson ist gleichzeitig eine Vertretung zu wählen. § 8 Abs. 3 und 4 ist anzuwenden.
(2) Die Bestimmungen über die Dienststellenversammlung finden auf Dienststellen, in denen Vertrauenspersonen zu bestellen sind, sinngemäße Anwendung.
In Kraft seit 09.08.1995
§ 31
(1) Die Vertrauenspersonen werden durch Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestellt. Im Übrigen finden auf die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen der §§ 15, 16, 20 und 21 mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass keine eigenen Dienststellenwahlausschüsse zu bilden sind und die Aufgaben dieser vom Dienststellenwahlausschuss bei der übergeordneten Dienststelle wahrzunehmen sind.
(2) Hinsichtlich des Ruhens und der Beendigung der Tätigkeit der Vertrauenspersonen finden die Bestimmungen des § 21, des § 23 und des § 24 sinngemäße Anwendung; die Tätigkeit der Vertrauenspersonen endigt außer in den vorstehend angeführten Fällen auch dann, wenn die Vertrauenspersonen zurücktreten und keine Vertretung mehr vorhanden ist. In letzterem Falle ist wie im § 24 zweiter Satz vorgesehen vorzugehen.
(3) Auf die persönlichen Rechte und Pflichten der Vertrauenspersonen sind § 25 Abs. 1, 1a, 2 und 4 erster Satz und die §§ 26 bis 28 anzuwenden.
(4) Den Vertrauenspersonen stehen die im § 9 aufgezählten Befugnisse zu. Die Bestimmungen des § 10 finden mit der Maßgabe sinngemäße Anwendung, dass vor der Befassung des Fach- oder Zentralausschusses (§ 10 Abs. 5) die Angelegenheit der Leiterin oder dem Leiter der sachlich zuständigen übergeordneten Dienststelle vorzulegen ist, die oder der in einem solchen Falle den bei ihrer oder seiner Dienststelle errichteten Dienststellenausschuss anzuhören hat.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 32 Schutz der Rechte der Bediensteten
Die Bediensteten dürfen in der Ausübung ihrer Rechte in der Dienststellenversammlung, in der Wahlwerbung sowie in ihrem aktiven und passiven Wahlrecht zu den Organen der Personalvertretung nicht beschränkt und wegen Ausübung dieser Rechte beziehungsweise Tätigkeiten dienstlich nicht benachteiligt werden.
In Kraft seit 14.04.1967
§ 34
(1) Die gemäß § 4 dieses Bundesgesetzes dem Zentralausschuss obliegenden Aufgaben hat bis zum erstmaligen Zusammentritt dieses Ausschusses die oder der sachlich in Betracht kommende Leiterin oder Leiter des Ressorts wahrzunehmen.
(2) Anlässlich der erstmaligen Wahl der Personalvertretungen obliegt die Bestellung der Wahlausschüsse den Leiterinnen oder den Leitern der Dienststellen, bei denen diese Ausschüsse zu bilden sind. Bei der erstmaligen Zusammensetzung der Wahlausschüsse ist davon auszugehen, dass jede für den betreffenden Ausschuss wahlwerbende Gruppe mindestens eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden kann, und zwar auch dann, wenn dadurch die in den §§ 16 Abs. 2, 17 Abs. 1 und 18 Abs. 1 festgelegten Zahlen der Mitglieder der Wahlausschüsse überschritten werden.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 35 Sonderbestimmungen für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer
(1) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 bei einer anderen Dienststelle des Bundes als einer Schule (Pädagogischen Hochschule) verwendet werden, sind für die Wahl des Dienststellenausschusses bei dieser Dienststelle wahlberechtigt.
(2) Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2 nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden, sind nur für folgende Organe der Personalvertretung wahlberechtigt:
1. für den Zentralausschuss und
2. für den nach ihrem Dienstort zuständigen Fachausschuss, wenn ein solcher für Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an vergleichbaren Bundesschulen besteht.
(3) Wenn der betreffende Rechtsträger zustimmt, können diese Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer oder Hochschullehrpersonen auch Vertrauenspersonen an der Schule oder der Einrichtung gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 wählen, der sie zur Dienstleistung zugeteilt sind. Für die Anzahl und die Aufgaben der Vertrauenspersonen gelten die Bestimmungen über den Dienststellenausschuss, für die Wahl der Vertrauenspersonen die Bestimmungen über den Dienststellenwahlausschuss.
(4) Hat der Rechtsträger der Wahl von Vertrauenspersonen nicht zugestimmt und besteht daher kein Wahlausschuss nach Abs. 3, so obliegen die Aufgaben des Dienststellenwahlausschusses
1. für die Hochschullehrpersonen an Einrichtungen gemäß § 4 Hochschulgesetz 2005 dem entsprechenden Zentralwahlausschuss beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung und
2. für die Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an Privatschulen dem zuständigen Fachwahlausschuss bei der Bildungsdirektion.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 36
(1) Der Wirkungsbereich des Zentralausschusses beim Bundesministerium für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus erstreckt sich hinsichtlich jener Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer an den diesem Bundesministerium unterstellten Schulen insoweit auf das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Forschung, als letzteres Bundesministerium für Angelegenheiten dieser Bundeslehrerinnen oder Bundeslehrer zuständig ist.
(2) § 9 Abs. 1 lit. h findet auf Lehrerinnen oder Lehrer keine Anwendung, wenn es sich um Mehrdienstleistungen handelt, zu deren Übernahme sie auf Grund dienstrechtlicher Vorschriften verpflichtet sind.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 37
(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland nicht anzuwenden, wenn diese Bediensteten weder die österreichische Staatsbürgerschaft noch den unbeschränkten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt besitzen.
(2) Wahlberechtigte Bedienstete bei österreichischen Dienststellen im Ausland dürfen ihre Stimme entweder auf dem Weg durch die Post nach § 20 Abs. 7 oder unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
In Kraft seit 29.12.2011
§ 37a
(1) Bedienstete mit österreichischer Staatsbürgerschaft, die am Stichtag gemäß § 15 Abs. 2
1. gemäß § 39a BDG 1979 oder gemäß § 6b des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 zu einer im Rahmen der europäischen Integration oder der OECD bestehenden Einrichtung entsandt sind oder
2. gemäß § 1 des Bundesverfassungsgesetzes über Kooperation und Solidarität bei der Entsendung von Einheiten und Einzelpersonen in das Ausland (KSE-BVG), BGBl. I Nr. 38/1997, entsendet sind,
sind für jene Organe der Personalvertretung wahlberechtigt, für die sie im Falle des Verbleibens an ihrer Dienststelle im Inland wahlberechtigt wären.
(2) Diese Bediensteten dürfen ihre Stimme entweder auf dem Postweg oder wenn die Verwendung im Ausland erfolgt unter Benützung der Dienst- oder Kurierpost abgeben.
(3) Jene Arten der Ausübung des Wahlrechtes, die der betreffende Staat nicht zulässt, haben zu unterbleiben.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 38
Wird eine Personalvertreterin oder ein Personalvertreter
1. bei einer österreichischen Dienststelle oder
2. gemäß § 37a Abs. 1
im Ausland verwendet, so ruht ihre oder seine Funktion für die Dauer ihrer oder seiner Auslandsverwendung. Dies gilt nicht für die Personalvertreterin oder den Personalvertreter, die oder der in ein bei einer österreichischen Dienststelle im Ausland errichtetes Personalvertretungsorgan gewählt wurde, für die Dauer der Verwendung bei dieser Dienststelle.
In Kraft seit 19.08.2009
§ 39 Personalvertretungsaufsichtsbehörde
(1) Beim Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport ist die Personalvertretungsaufsichtsbehörde (in der Folge „Aufsichtsbehörde“ genannt) einzurichten.
(2) Die Aufsichtsbehörde besteht aus einer oder einem rechtskundigen Vorsitzenden, einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter des Dienstgebers und einer oder einem rechtskundigen Bundesbediensteten des Aktivstands als Vertreterin oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer.
(3) Zur oder zum Vorsitzenden kann nur eine Persönlichkeit von hoher allgemeiner Anerkennung sowie persönlicher Integrität bestellt werden, die besondere Kenntnisse der staatlichen Verwaltung und des Bundesdiensts aufweist.
(4) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung mit Wirkung vom 1. Jänner eines Kalenderjahres für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Für jedes Mitglied sind zwei Ersatzmitglieder zu bestellen, die in der Reihenfolge, in der sie bestellt werden, das Mitglied im Verhinderungsfalle vertreten. Auf die Ersatzmitglieder finden die für die Aufsichtsbehördenmitglieder geltenden Bestimmungen sinngemäß Anwendung. Eine neuerliche Bestellung ist zulässig.
(5) Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst hat die Vertreterin oder den Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer der Bundesregierung namhaft zu machen. Macht die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst innerhalb von vier Wochen nach Aufforderung durch die Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die Dienstnehmervertreterin oder den Dienstnehmervertreter nicht namhaft, so obliegt die Namhaftmachung der Bundesministerin oder den Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(6) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde sind in Ausübung dieses Amtes weisungsfrei.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 40
(1) Zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde dürfen Beamtinnen oder Beamte, gegen die ein Disziplinarverfahren anhängig ist oder über die eine Disziplinarstrafe rechtskräftig verhängt wurde, nicht bestellt werden.
(2) Außerdem dürfen Bedienstete, die vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen sind, nicht zu Mitgliedern der Aufsichtsbehörde bestellt werden.
(3) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde ruht mit der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst (Enthebung), der Außerdienststellung und des Antritts eines Urlaubes oder einer Karenz von mehr als drei Monaten.
(4) Die Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde endet mit Ablauf der Bestellungsdauer, der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe sowie der Versetzung ins Ausland. Außerdem verliert das Mitglied seine Mitgliedschaft zur Aufsichtsbehörde, wenn es vom passiven Wahlrecht gemäß § 15 Abs. 6 lit. a ausgeschlossen ist.
(5) Die Bundespräsidentin oder der Bundespräsident hat ein Mitglied der Aufsichtsbehörde zu entheben, wenn es darum ansucht, aus gesundheitlichen Gründen sein Amt dauernd nicht mehr ausüben kann oder die ihm auf Grund dieses Bundesgesetzes obliegenden Amtspflichten verletzt hat.
(6) Scheiden Mitglieder der Aufsichtsbehörde während der Bestellungsdauer aus, so sind, soweit erforderlich, für den Rest der Bestellungsdauer andere Aufsichtsbehördenmitglieder zu bestellen.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 41
(1) Der Aufsichtsbehörde obliegt die Aufsicht über die Personalvertretungsorgane, welche insbesondere die Sorge um die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung umfasst. Die Aufsicht erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag einer Person oder eines Organs der Personalvertretung, die oder das die Verletzung ihrer oder seiner Rechte durch rechtswidrige Geschäftsführung behauptet. Bescheide und Verordnungen der Organe der Personalvertretung unterliegen nicht der Aufsicht.
(2) Die Aufsichtsbehörde ist bei Handhabung ihres Aufsichtsrechts insbesondere berechtigt, erforderliche Auskünfte von den betroffenen Personalvertretungsorganen einzuholen, rechtswidrige Beschlüsse der Personalvertretungsorgane aufzuheben und ein Personalvertretungsorgan aufzulösen, wenn es seine Pflichten dauernd verletzt. Die Aufhebung von Beschlüssen und die Auflösung eines Personalvertretungsorgans erfolgt durch Bescheid.
(3) Die betroffenen Personalvertretungsorgane haben der Aufsichtsbehörde die verlangten Auskünfte umgehend zu erteilen. Bei diesen Auskünften gilt die Verschwiegenheitspflicht gemäß § 26 nicht.
(4) Ein Organ der Personalvertretung (§ 3 Abs. 1) kann sich bei der Aufsichtsbehörde wegen behaupteter Verletzung dieses Bundesgesetzes innerhalb des letzten Jahres durch ein Organ des Dienstgebers beschweren. Jede solche Beschwerde ist von der Aufsichtsbehörde zu prüfen.
(5) Beschwerden nach Abs. 4 sind im Wege des Zentralausschusses einzubringen. Gelangt der Zentralausschuss zu der Ansicht, dass die Beschwerde unbegründet ist, so hat er sich mit dem Dienststellen(Fach)ausschuss zu beraten. Kommt ein Einvernehmen nicht zustande, so hat der Zentralausschuss die Beschwerde an die Aufsichtsbehörde weiterzuleiten.
(6) Das Ergebnis der Prüfung gemäß Abs. 4 ist mitzuteilen:
1. den betroffenen Organen der Personalvertretung,
2. dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Beschwerde bildete,
3. der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) und
4. der zuständigen Leiterin oder dem zuständigen Leiter der Zentralstelle.
(7) Kommt die Aufsichtsbehörde zu der Ansicht, dass das Organ des Dienstgebers dieses Bundesgesetz innerhalb des letzten Jahres verletzt hat, kann der Zentralausschuss binnen sechs Wochen nach Mitteilung des Ergebnisses der Prüfung von der Leiterin oder dem Leiter der zur Dienstaufsicht über das Organ des Dienstgebers zuständigen Dienstbehörde (Personalstelle) eine schriftliche Stellungnahme über die gegenüber dem Organ des Dienstgebers, dessen Verhalten den Gegenstand der Prüfung bildete, getroffenen Maßnahmen verlangen. In dieser ist darzulegen,
1. welche Maßnahmen ergriffen wurden, um künftig eine Verletzung von Vorschriften dieses Bundesgesetzes in dem im Ergebnis der Prüfung bezeichneten Bereich zu vermeiden,
2. ob und welche dienstrechtlichen Maßnahmen gegenüber dem verantwortlichen Organ des Dienstgebers ergriffen wurden und
3. – wenn keine Maßnahmen gemäß Z 1 oder 2 getroffen wurden – die Gründe dafür.
(8) Die Stellungnahme hat innerhalb von sechs Wochen, nachdem sie der Zentralausschuss verlangt hat, zu erfolgen. Der Zentralausschuss ist berechtigt, bei begründetem Verdacht einer Pflichtverletzung durch die von der Prüfung betroffene Beamtin oder den von der Prüfung betroffenen Beamten binnen sechs Wochen nach Ablauf der der Leiterin oder dem Leiter der zuständigen Dienstbehörde zur Stellungnahme zur Verfügung stehenden Frist Disziplinaranzeige an die Dienstbehörde zu erstatten. Eine solche Disziplinaranzeige des Zentralausschusses ist nicht zulässig, wenn bei einer Durchschnittsbetrachtung eine Belehrung oder Ermahnung ausreicht und diese von der Dienstvorgesetzten oder vom Dienstvorgesetzten der Beamtin oder des Beamten bereits nachweislich erteilt worden ist. Die Dienstbehörde hat die Disziplinaranzeige des Zentralausschusses in jedem Fall – auch wenn sie sie für nicht zulässig hält – an die Leiterin oder den Leiter der Bundesdisziplinarbehörde oder die Vorsitzende oder den Vorsitzenden der Disziplinarkommission gemäß Art. 30b B-VG, die Disziplinaranwältin oder den Disziplinaranwalt und die Beschuldigte oder den Beschuldigten weiterzuleiten.
In Kraft seit 09.07.2019
§ 41a Kanzleigeschäfte
Die Kanzleigeschäfte der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport zu führen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 41b Personal- und Sachaufwand
(1) Für die Sacherfordernisse der Aufsichtsbehörde hat das Bundesministerium für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.
(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen und Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde geeignete, rechtskundige Schriftführerinnen oder Schriftführer beizustellen.
(3) Die Mitglieder der Aufsichtsbehörde haben Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes. Sie haben ferner Anspruch auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Kunst, Kultur öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen ist.
(4) Für die Teilnahme an Verhandlungen oder Einvernahmen vor der Aufsichtsbehörde haben Bundesbedienstete Anspruch auf Ersatz der Reise(Fahrt)auslagen nach Maßgabe der Reisegebührenvorschriften des Bundes.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 41c Verfahrensvorschriften
(1) Auf das aufsichtsbehördliche Verfahren gemäß § 41 Abs. 1 bis 3 ist das AVG anzuwenden.
(2) Die Aufsichtsbehörde kann in den Fällen des § 10 Abs. 7 und des § 41 Abs. 4 zur Ermittlung des dem Gutachten oder der Beschwerde zugrunde zu legenden Sachverhaltes Auskünfte von den sachlich für die Behandlung der Angelegenheit berufenen Organen der Zentralstellen und dem zuständigen Zentralausschuss einholen und zu diesem Zweck auch Auskunftspersonen gemäß dem AVG laden.
(3) Die Aufsichtsbehörde fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig.
(4) Verfahrensleitende Anordnungen und Anordnungen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung dienen, trifft die oder der Vorsitzende ohne Senatsbeschluss.
(5) Die oder der Vorsitzende kann die Beratung und Beschlussfassung durch Einholung der Zustimmung der anderen Mitglieder der Aufsichtsbehörde im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages der oder des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).
(6) Die Aufsichtsbehörde kann im Fall einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof oder einer Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof in einer Personalvertretungsaufsichtssache durch Beschluss festlegen, wer die Aufsichtsbehörde im jeweiligen Gerichtsverfahren vertritt. Dies kann auch ein Ersatzmitglied eines der Mitglieder sein.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 41d Senatsentscheidungen beim Bundesverwaltungsgericht
(1) Wird gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben, so hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen.
(2) Bei Senatsentscheidungen gemäß Abs. 1 haben je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Dienstgebers und je eine Vertreterin oder ein Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer als fachkundige Laienrichterinnen oder Laienrichter mitzuwirken.
(3) Die Vertreterinnen oder Vertreter des Dienstgebers werden von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport nominiert.
(4) Die Vertreterinnen oder Vertreter der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer werden von der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nominiert. Erfolgt eine Nominierung durch die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst nicht rechtzeitig, so obliegt die Nominierung der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport.
(5) Als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen und Laienrichter dürfen lediglich rechtskundige Bundesbedienstete mit einer mindestens fünfjährigen Berufserfahrung im Bundesdienst nominiert werden. Gegen sie darf kein Disziplinarverfahren oder Verfahren gemäß § 30 Abs. 1 Z 5 oder 9 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 anhängig sein. Beamtinnen und Beamte des Ruhestandes dürfen nicht als personalvertretungsrechtliche Laienrichterinnen oder Laienrichter nominiert werden.
(6) Das Amt ruht vom Zeitpunkt der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung, der Außerdienststellung und der Erteilung eines Urlaubs von mehr als einem Jahr. Das Amt endet mit der rechtskräftigen Verhängung einer Disziplinarstrafe, mit der Versetzung ins Ausland, mit dem Ausscheiden aus dem Bundesdienst und mit der Versetzung oder dem Übertritt in den Ruhestand.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 41e Veröffentlichung von Entscheidungen und Prüfungsergebnissen
Rechtskräftige Bescheide, Beschlüsse, die nicht bloß verfahrensleitend sind, und Ergebnisse von Prüfungen gemäß § 41 Abs. 4 sind von der oder dem Vorsitzenden der Aufsichtsbehörde unverzüglich in anonymisierter Form im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) zu veröffentlichen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 41f Berichte
Die Aufsichtsbehörde hat zu Jahresbeginn der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Wahrnehmungen im vorangegangenen Jahr betreffend
1. die Gesetzmäßigkeit der Geschäftsführung der Organe der Personalvertretung und
2. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes durch die Organe des Dienstgebers
zu erstatten. Dieser Bericht ist von der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Wege der Bundesregierung dem Nationalrat vorzulegen.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 41g Eingaben an die Aufsichtsbehörde
Eingaben an die Aufsichtsbehörde unterliegen keiner Gebühr.
In Kraft seit 02.08.2014
§ 41h Eingaben an das Bundesverwaltungsgericht, an den Verwaltungsgerichtshof und an den Verfassungsgerichtshof
(1) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an das Bundesverwaltungsgericht in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 14 Tarifpost 6 Abs. 5 Z 1 lit. b Gebührengesetz 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der jeweils geltenden Fassung befreit.
(2) Revisionen und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verwaltungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 24a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
(3) Beschwerden und Anträge einschließlich der Beilagen an den Verfassungsgerichtshof in Personalvertretungsangelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind von der Entrichtung der Eingabengebühr gemäß § 17a Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953, in der jeweils geltenden Fassung, befreit.
In Kraft seit 18.06.2015
§ 42
Die Vorschriften der Abschnitte I und IV und des § 36 finden für Dienststellen, an denen Lehrerinnen oder Lehrer für öffentliche Pflichtschulen und für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen (§ 1 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 302, § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 296, § 1 des Landesvertragslehrergesetzes 1966, BGBl. Nr. 172, und § 1 des Land- und forstwirtschaftlichen Landesvertragslehrergesetzes, BGBl. Nr. 244/1969) beschäftigt sind, mit der Abweichung sinngemäß Anwendung, dass
1. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für
a) allgemein bildende Pflichtschulen und Schulcluster eines politischen Bezirkes der Dienststellenausschuss bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu errichten ist,
b) die Fälle, in denen ein Schulcluster allgemein bildende Pflichtschulen verschiedener politischer Bezirke umfasst, der Dienststellenausschuss bei jener Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, in deren Wirkungsbereich diejenige Pflichtschule liegt, der zum Stichtag der letzten Personalvertretungswahl die meisten wahlberechtigten Landeslehrerinnen und Landeslehrer angehört haben,
und die Bestimmung des § 4 bezüglich der Bildung mehrerer Personalvertretungen für eine Dienststelle hierbei sinngemäße Anwendung findet, wobei der Sitz der einzelnen Personalvertretungen zu bestimmen ist,
c) allgemein bildende Pflichtschulen und Berufsschulen die jeweils zuständigen Zentralausschüsse abweichend von § 13 Abs. 1a selbstständig vorzugehen haben;
2. für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für allgemein bildende Pflichtschulen sowie für Landeslehrerinnen und Landeslehrer für Berufsschulen je ein Zentralausschuss bei der Bildungsdirektion und für die Landeslehrerinnen und Landeslehrer für land- und forstwirtschaftliche Berufs- und Fachschulen ein Zentralausschuss bei der Landesregierung zu errichten ist;
3. der Tätigkeitsbereich der Personalvertretung sich auch auf Angelegenheiten der Bundesvollziehung erstreckt, soweit es sich um Angelegenheiten handelt, in denen den Bildungsdirektionen auf Grund gesetzlicher Vorschriften die Vollziehung zukommt;
4. insoweit nach Abschnitt I und IV obersten Bundesorganen (der Personalvertretungsaufsichtsbehörde) Zuständigkeiten zukommen, an deren Stelle soweit es sich nicht um die Erlassung von Verordnungen handelt die Landesregierung tritt;
5. die Erlassung der Wahl- und Geschäftsordnung der Landesregierung obliegt;
6. die Leiterinnen oder Leiter von Schulen in die Zentralausschüsse, die Leiterinnen oder Leiter von allgemeinbildenden Pflichtschulen auch in die Dienststellenausschüsse wählbar sind;
7. Landeslehrerinnen oder Landeslehrer, die nicht an öffentlichen Schulen verwendet werden, nur für den nach ihrer dienstrechtlichen Stellung zuständigen Zentralausschuss, die Lehrerinnen oder Lehrer für allgemeinbildende Pflichtschulen auch für den nach ihrem Dienstort zuständigen Dienststellenausschuss wahlberechtigt sind;
8. für an die Bildungsdirektion versetzte Landeslehrerinnen und Landeslehrer der Dienststellenausschuss der Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist, der für die Landeslehrerin oder den Landeslehrer vor ihrer oder seiner Versetzung zuständig war;
9. die Kosten gemäß § 29 Abs. 1 und 2 das Land zu tragen hat.
In Kraft seit 01.01.2019
§ 42a Weiterführung der Geschäfte
Für den Rest der gesetzlichen Tätigkeitsdauer bleiben die zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingerichteten Dienststellenausschüsse und der für die Bediensteten des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl eingerichtete Fachausschuss in ihren bisherigen Wirkungsbereichen aufrecht.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42b Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirks Wien Umgebung
(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des jeweiligen neuen Bezirkspolizeikommandos mit der Maßgabe weiter wahr, dass
1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkspolizeikommandantin oder der jeweilige Bezirkspolizeikommandant des übernehmenden Bezirks ist,
2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des übernehmenden Bezirkspolizeikommandos oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.
(3) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des politischen Bezirks Wien Umgebung und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch die Bezirke Tulln, Korneuburg, St. Pölten-Land und Bruck an der Leitha bei der betroffenen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung eingerichtete Dienststellenausschuss für die Landeslehrpersonen für allgemeinbildende Pflichtschulen in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(4) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 3 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich der jeweiligen neuen Bezirksverwaltungsbehörde mit der Maßgabe weiter wahr, dass
1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Bezirkshauptfrau oder der jeweilige Bezirkshauptmann des übernehmenden Bezirks ist,
2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses der übernehmenden Bezirksverwaltungsbehörde oder des Dienststellenausschusses der ehemaligen Bezirksverwaltungsbehörde Wien Umgebung besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42c Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding
(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleibt der zum Zeitpunkt der Auflösung des Bezirkspolizeikommandos Eferding und der Übernahme von dessen Aufgabenbereich durch das Bezirkspolizeikommando Grieskirchen beim betroffenen Bezirkspolizeikommando Eferding eingerichtete Dienststellenausschuss für die Bediensteten des öffentlichen Sicherheitswesens in seinem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
(2) Der Dienststellenausschuss nach Abs. 1 nimmt die Aufgaben in seinem Wirkungsbereich für den Bereich des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen mit der Maßgabe weiter wahr, dass
1. zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die Bezirkspolizeikommandantin oder der Bezirkspolizeikommandant des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen ist,
2. neu geschaffene Arbeitsplätze, die nicht mit einer oder einem Bediensteten aus dem Zuständigkeitsbereich des Dienststellenausschusses des Bezirkspolizeikommandos Grieskirchen oder des Dienststellenausschusses des ehemaligen Bezirkspolizeikommandos Eferding besetzt werden, als demjenigen Dienststellenteil zugehörig gelten, für den der am jeweiligen Dienstort bisher zuständige Dienststellenausschuss weiterhin zuständig ist.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42d Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben folgende zum Zeitpunkt der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz eingerichtete Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht:
1. der beim Arbeitsinspektorat für den 1. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 3. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen,
2. der beim Arbeitsinspektorat für den 9. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 19. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen und
3. der beim Arbeitsinspektorat für den 11. Aufsichtsbezirk eingerichtete Dienststellenausschuss und die beim Arbeitsinspektorat für den 12. Aufsichtsbezirk gewählten Vertrauenspersonen.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42e Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung der „Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol“
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der mit der Novelle BGBl. I Nr. 52/2016 erfolgten Zusammenführung der Bundesanstalt für Milchwirtschaft in Rotholz mit der Höheren Bundeslehranstalt für Ernährung und Landwirtschaft in Kematen zur Höheren Bundeslehr- und Forschungsanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie Lebensmittel- und Biotechnologie in Tirol an den beiden betreffenden Bundesdienststellen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42f Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Errichtung von Schulclustern
(1) Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt der Errichtung eines Schulclusters an den jeweiligen Schulen eingerichteten Dienststellenausschüsse in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich mit der Maßgabe aufrecht, dass zuständige Dienststellenleiterin oder zuständiger Dienststellenleiter die jeweilige Leiterin oder der jeweilige Leiter des Schulclusters ist.
(2) Die Vorsitzenden der Dienststellenausschüsse der Schulen eines Schulclusters bilden ein Kollegium, wobei jene oder jener Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers wahrzunehmen hat, deren oder dessen Dienststellenausschuss die größte Anzahl an Mandaten aufweist. Bei gleicher Mandatsanzahl hat die oder der an Lebensjahren älteste Dienststellenausschussvorsitzende die Funktion der Sprecherin oder des Sprechers auszuüben.
(3) Der Sprecherin oder dem Sprecher obliegt die Vertretung der von den einzelnen Dienststellenausschüssen gefassten Beschlüsse gegenüber der Leiterin oder dem Leiter des Schulclusters. Die der Dienststellenleiterin oder dem Dienststellenleiter nach diesem Bundesgesetz obliegende Verpflichtung zur Befassung des Dienststellenausschusses hat die Leiterin oder der Leiter des Schulclusters gegenüber der Sprecherin oder dem Sprecher des Kollegiums auszuüben. Diese oder dieser hat den betroffenen Dienststellenausschuss unverzüglich mit der an sie oder ihn herangetragenen Angelegenheit zu befassen. Das Kollegium hat sich um eine koordinierte Vorgehensweise der einzelnen Dienststellenausschüsse zu bemühen, wobei das Kollegium an die Beschlüsse der einzelnen Dienststellenausschüsse gebunden ist.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42g Übergangsbestimmung zur Novelle BGBl. I Nr. 60/2018
§ 42g Weiterbestand der Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen hinsichtlich der mit der Bundesministeriengesetz-Novelle 2017 erfolgten Änderungen in der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H
Die Mitgliedschaft zu Personalvertretungsorganen bleibt von den durch die Bundesministeriengesetz-Novelle 2017, BGBl. I Nr. 164/2017, hinsichtlich der Verwaltung der Anteilsrechte des Bundes an der Bundesimmobilien Ges.m.b.H (nunmehriger Abschnitt G (neu) Z 6 des Teiles 2 der Anlage zu § 2 BMG) vorgenommenen Änderungen unberührt. Vor dem Ablauf des Tages der Kundmachung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, gefasste Beschlüsse von Personalvertretungsorganen bleiben unberührt.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42h Übergangsbestimmung anlässlich der Änderung von Aufsichtsbezirken von Arbeitsinspektoraten
(1) Die Wahl des Personalvertretungsorgans, welches beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk (Wien West-Ost) in seiner ab 1. November 2019 bestehenden Struktur einzurichten ist, erfolgt im Zuge der Bundes-Personalvertretungswahl 2019. Für die Durchführung dieser Wahl gilt die Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 2. Aufsichtsbezirk mit der Personalvertretung beim Arbeitsinspektorat für den 4. Aufsichtsbezirk als zusammengefasst im Sinne des § 4 Abs. 1.
(2) § 24a ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Dienststellenwahlausschuss vom zuständigen Fachausschuss in sinngemäßer Anwendung der §§ 16 ff zu bestellen ist.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 42i Weiterführung der Geschäfte anlässlich der Trennung der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) bei den Landespolizeidirektionen
Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum 31. März 2019 für die Bediensteten der Einsatz-Grenz- und Fremdenpolizeilichen Abteilungen (EGFA) an den Bundesdienststellen der Landespolizeidirektionen eingerichteten Personalvertretungsorgane in ihrem jeweiligen bisherigen Wirkungsbereich aufrecht.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 43
Auf Soldatinnen oder Soldaten, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unterliegen, ist § 44 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, nicht anzuwenden. Eine Mitwirkung im Disziplinarverfahren nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 – HDG 2014, BGBl. I Nr. 2/2014, obliegt dem Mitglied des für den Beschuldigten zuständigen Dienststellenausschusses, das von diesem Ausschuss dafür bestimmt wurde.
In Kraft seit 01.04.2019
§ 44
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt ist, die Bundesregierung betraut.
(2) Mit der Vollziehung des Abschnittes V ist, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
In Kraft seit 29.01.2020
§ 45 Inkrafttreten
(1) § 1 Abs. 2 und § 11 Abs. 1 Z 15 und 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 16/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(2) § 43 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 523/1994 tritt mit 1. Oktober 1994 in Kraft.
(3) Die §§ 11 Abs. 1 und 13 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 314/1994 treten mit 1. Juli 1994 in Kraft.
(4) § 15 Abs. 5 und 5a und § 37 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 389/1994 treten mit 1. Jänner 1994 in Kraft.
(5) § 11 Abs. 1 Z 4 lit. a, § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b, § 14 Abs. 1 lit. g und Abs. 2, § 27 Abs. 2 und § 29 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 550/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 1 Z 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 1105/1994 treten mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(7) § 37a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 43/1995 tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(8) § 9 Abs. 3 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 tritt mit 1. Mai 1995 in Kraft.
(9) § 8 Abs. 1, 3 und 4, § 11 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 und 4, § 15 Abs. 2, § 16 Abs. 4, § 20 Abs. 1 und 3, § 27 Abs. 5, § 30 Abs. 1 und § 46 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 treten mit dem auf die Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 522/1995 folgenden Tag in Kraft.
(10) § 13 Abs. 1 Z 5 bis 7 und § 46 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 201/1996 treten mit 1. Mai 1996 in Kraft.
(11) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 375/1996 treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 2 mit 1. Mai 1996,
2. § 27 Abs. 6 mit 1. Oktober 1996.
(12) § 9 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 lit. j, § 12 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 sowie § 14 Abs. 1 lit. h und Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 61/1997 treten mit 1. Juli 1997 in Kraft.
(13) § 36a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 tritt mit 1. Oktober 1997 in Kraft.
(14) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 123/1998 treten in Kraft:
1. § 37a Abs. 1 Z 2 mit 1. Jänner 1998,
2. § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 sowie § 46 Abs. 3 mit 1. September 1998.
(15) § 9 Abs. 1 lit. f und Abs. 3 lit. f, j, k und letzter Satz, § 15 Abs. 5a, § 27 Abs. 2 und § 37a Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/1999 treten mit 1. Jänner 1999 in Kraft.
(16) § 9 Abs. 2 lit. i bis m, Abs. 6 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/1999 tritt mit 1. Juni 1999 in Kraft.
(17) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 127/1999 treten in Kraft:
1. § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 4, § 9 Abs. 1 und 3, § 10 Abs. 2, 5, 6, 6a und 7, § 10a Abs. 1, § 12 Abs. 1, der Abschnitt IIa und § 41 Abs. 7 bis 9 mit 1. Juli 1999,
2. § 11 Abs. 1 Z 1 und 6, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5, § 15 Abs. 1, 2, 4 und 5, § 16 Abs. 4, § 21 Abs. 3 lit. e, § 22 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
(18) Durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 127/1999 tritt in Kraft:
1. die Aufhebung des Art. XIII Abs. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und des Art. 2 des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 179/1992 mit 1. Juli 1999,
2. die Aufhebung des § 46 samt Überschrift und der Entfall des § 11 Abs. 1 Z 1a mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung.
(19) § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1, 5 und 6, § 41b, § 41c und § 44 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 94/2000 treten mit 1. April 2000 in Kraft.
(21) § 13 Abs. 1 Z 5 und § 36a Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2001 treten mit 30. September 2001 in Kraft.
(22) § 11 Abs. 1 Z 4 und § 13 Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2002 treten mit 1. September 2004 in Kraft. Bis 31. Dezember 2004 hat die Aufgaben der Personalvertretung gegenüber den Präsidentinnen oder den Präsidenten der Oberlandesgerichte, soweit diese als nachgeordnete Dienstbehörden für die Bediensteten des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig werden, wahrzunehmen:
1. für die Bediensteten des Sozialen Dienstes und der Wiener Jugendgerichtshilfe der nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss,
2. hinsichtlich der nicht von lit. a erfassten Bediensteten der Justizanstalten der nach § 13 Abs. 1 Z 2 lit. c in der bisherigen Fassung eingerichtete Zentralausschuss.
Der nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. b in der bisherigen Fassung eingerichtete Fachausschuss hat gegenüber dem Bundesministerium für Justiz ab 1. Jänner 2002 nur mehr die Personalvertretungsaufgaben für die Beamtinnen oder Beamten der Bewährungshilfe wahrzunehmen.
(23) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 treten in Kraft:
1. § 9 Abs. 3 lit. b und l mit 1. Jänner 2004,
2. § 25 Abs. 4 und § 29 Abs. 2 lit. a mit 1. November 2004,
3. § 11 Abs. 1 Z 1, 6, 8 und 10 bis 14, § 13 Abs. 1 Z 3 und 5 bis 7 sowie § 20 Abs. 7 mit Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Gesetzes bestehenden Organe der Personalvertretung; auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode sind diese Bestimmungen anzuwenden.
4. Die Aufhebung des Abschnittes IIa sowie des Art. XI des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 mit 1. Jänner 2004.
(24) § 11 Abs. 1 Z 7 und die Aufhebung des § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz. § 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und f, § 16 Abs. 7, § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2004 ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.
(25) § 29 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(26) § 9 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 176/2004 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(27) § 4 Abs. 2, § 11 Abs. 1 Z 1 bis 4, § 13 Abs. 1 Z 1 und Abschnitt Va samt Überschriften und den §§ 42a und 42b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 80/2005 treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(28) § 11 Abs. 1 Z 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 165/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(29) § 11 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft. Administrative Vorbereitungsmaßnahmen können bereits mit Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden. Die im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes eingerichteten Fachausschüsse bei den Oberlandesgerichten für die Bediensteten des Exekutivdienstes der Justizanstalten gelten bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer als bei der Vollzugsdirektion eingerichtet und haben die Aufgaben der Personalvertretung dieser gegenüber soweit wahrzunehmen, als diese als nachgeordnete Dienstbehörde für die Bediensteten des Exekutivdienstes des Planstellenbereiches Justizanstalten tätig wird. Gleiches gilt sinngemäß auch für allfällige gemäß § 4 für den gesamten Zuständigkeitsbereich einer nachgeordneten Dienstbehörde gebildete einzige gemeinsame Dienststellenausschüsse nach § 11 Abs. 1 Z 4 lit. c.
(30) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 53/2007 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 10 und 11 mit 1. Jänner 2007,
2. § 11 Abs. 1 Z 6 mit 1. März 2007,
3. § 9 Abs. 3 und § 14 Abs. 3 mit 1. Juli 2007 und
4. § 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1 Z 5, § 13 Abs. 1 Z 3 und 4, § 35 Abs. 1, 3 und 4 und § 42c samt Überschrift mit 1. Oktober 2007.
(31) § 42d samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(32) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 1 bis Z 3 sowie § 13 Abs. 1 Z 1 und § 42f samt Überschrift mit 1. Jänner 2014,
2. § 9 Abs. 1 lit. p, § 14 Abs. 1 lit. e, § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 3 lit. d, § 42e samt Überschriften mit dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2012 folgenden Tag in Kraft.
(33) § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1a und § 42h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 treten mit 1. Mai 2013 in und mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
(34) § 10 Abs. 7, § 13 Abs. 2 in der Fassung der Z 1b, § 20 Abs. 2 und 13, § 21 Abs. 6, § 22 Abs. 8, § 23 Abs. 2 lit. e, § 26 Abs. 4, § 39 Abs. 1 bis 5 und die §§ 40 bis 41f samt Überschriften, § 42 lit. d, § 42g samt Überschriften und § 42i samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(35) § 39 Abs. 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 82/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(36) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten in Kraft:
1. § 42l samt Überschrift mit 24. Mai 2013,
2. § 13 Abs. 1 Z 1 lit. a und die §§ 41b, 42j, 42k samt Überschriften mit 1. Jänner 2014.
(37) § 11 Abs. 1 Z 8, § 13 Abs. 1 Z 3, 4 und 6, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 5 Z 1, § 15 Abs. 5a, § 20 Abs. 2, § 22 Abs. 9, § 43 und der Entfall des § 42c samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2014 sowie der Entfall des § 13 Abs. 1 Z 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 210/2013 treten mit 1. September 2014 in Kraft.
(38) § 21 Abs. 3 lit. d, § 41 Abs. 6 Z 4, § 41b Abs. 2 und 4, § 41c Abs. 5 und 6 und § 41h samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 65/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(39) § 11 Abs. 1 Z 4 und § 13 Abs. 1 Z 2 lit. b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 164/2015 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(40) § 42n samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 64/2016 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(41) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 119/2016 treten in Kraft:
1. § 42r samt Überschrift mit 1. September 2016,
2. § 42o samt Überschriften und § 42p samt Überschrift mit 1. Jänner 2017,
3. § 42q samt Überschrift mit 1. Mai 2017.
(42) In der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 treten in Kraft:
1. § 13 Abs. 1 Z 3 Einleitungsteil und lit. d, § 35 Abs. 4 Z 1 und § 36 Abs. 1 mit 1. Juli 2016,
2. § 11 Abs. 1 Z 5 lit. c in der Fassung des Art. 38 Z 4 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017 und § 13 Abs. 1 Z 3 lit. b mit 1. September 2016,
3. § 4 Abs. 1a, § 11 Abs. 1a, § 13 Abs. 1a, die Neugliederung des § 42 in Z 1 bis 9, § 42 Z 1, 4 bis 7 und 9 und § 42s samt Überschriften mit 1. September 2018,
4. § 11 Abs. 1 Z 5 Einleitungsteil und lit. a bis c in der Fassung des Art. 38 Z 3 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2017, § 35 Abs. 4 Z 2 und § 42 Z 2, 3 und 8 mit 1. Jänner 2019.
(43) § 9 Abs. 2 lit. f, n und o sowie Abs. 3 lit. i, n und o, § 10a Abs. 1 und 3 sowie § 14 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(44) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 60/2018, treten in Kraft:
1. § 4 Abs. 4, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 42t und § 44 Abs. 2 mit 8. Jänner 2018,
2. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 3 und § 9 Abs. 1 lit. q mit 1. August 2018,
3. § 9 Abs. 1 lit. p in der Fassung des Art. 19 Z 2 mit 1. Jänner 2019,
4. § 41 Abs. 4 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(45) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2018, BGBl. I Nr. 102/2018, treten in Kraft:
1. § 11 Abs. 1 Z 6 bis 8 und § 13 Abs. 1 und 2 sowie der Entfall der § 11 Abs. 1 Z 9 und Z 14 mit 8. Jänner 2018,
2. § 42u samt Überschrift mit 1. Jänner 2019,
3. § 9 Abs. 3 lit. o mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(46) In der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2019, BGBl. I Nr. 58/2019 treten in Kraft:
1. Abschnitt VI samt Überschrift, die neuen §§ 42a bis 42h und § 42i samt Überschrift sowie Abschnitt VII mit 1. April 2019; mit Ablauf des 31. März 2019 treten die bisherigen § 42a, § 42b, §§ 42d bis 42g, § 42i und die §§ 42j bis 42m jeweils samt Überschriften außer Kraft,
2. der Titel, § 9 Abs. 1 lit. g, § 9 Abs. 2 lit. d, § 10 Abs. 3a, § 11 Abs. 1 Z 7, § 12 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2, § 20 Abs. 1 bis 4 und § 41 Abs. 8 mit dem der Kundmachung folgenden Tag; mit Ablauf des Tages der Kundmachung treten § 9 Abs. 2 lit. e, § 9 Abs. 3, § 12 Abs. 1 lit. e und § 14 Abs. 1 lit. h außer Kraft.
3. § 11 Abs. 1 Z 10 bis 13 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Für den Rest der laufenden gesetzlichen Tätigkeitsperiode bleiben die zum Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Landesverteidigung bestehen.
(47) In der Fassung der Dienstrechts-Novelle 2020 treten in Kraft:
1. § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Art. 19 Z 8 mit 1. Jänner 2020,
2. § 11 Abs. 1 Z 10 und 12 mit 1. Februar 2020,
3. § 11 Abs. 1 Z 6 und 9, § 13 Abs. 1 Z 2 und Z 4 in der Fassung des Art. 19 Z 7, § 35 Abs. 4 Z 1, § 36 Abs. 1, § 39 Abs. 1 und 5, § 41a, § 41b Abs. 1 bis 3, § 41d Abs. 3 und 4, § 41f, § 44 Abs. 2 und Artikel III mit 29. Jänner 2020,
4. § 9 Abs. 3 lit. i, § 14 Abs. 1 lit. d und g, § 15 Abs. 5a und 5b, § 16 Abs. 6, § 25 Abs. 4 und § 40 Abs. 3 mit dem der Kundmachung folgenden Tag.
(48) § 9 Abs. 1 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2021, BGBl. I Nr. 224/2021, tritt mit 1. September 2020 in Kraft.
(49) § 5 Abs. 2, § 9 Abs. 2 lit. m, § 9 Abs. 3 lit. i, § 15 Abs. 5b, § 22 Abs. 2a, 4 und 9 sowie § 40 Abs. 2 und 4 in der Fassung der 2. Dienstrechts-Novelle 2022, BGBl. I Nr. 205/2022, treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 46 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 15.07.2004
Art. 3
Mit der Vollziehung des Artikels I Z 44 sind, soweit sie nicht den Ländern obliegt, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung, sofern aber Landeslehrerinnen oder Landeslehrer an land- und forstwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen betroffen sind, die Bundesministerin oder der Bundesminister für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus betraut.
In Kraft seit 29.01.2020
Art. 13
(3) Die in den Übergangsbestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Anträge können schon vor dem 1. Oktober 1988, frühestens jedoch ab dem Tage der Verlautbarung dieses Bundesgesetzes im Bundesgesetzblatt gestellt werden.
In Kraft seit 01.07.1999