Gesetz

Notariatsordnung 1945

NO 1945
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 I. Wiederherstellung des österreichischen Notarrechtes.
(1) Die Vorschriften der Notariatsordnung (Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 75) und die damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, treten in der Fassung vom 13. März 1938 wieder in Kraft. Gleichzeitig verlieren die nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften, soweit sie den gleichen Gegenstand betreffen, ihre Wirksamkeit. Ausnahmen bestimmt § 2.
(2) Das Staatsamt für Justiz kann durch eine im Staatsgesetzblatt zu verlautbarende Kundmachung mit bindender Wirkung für die Gerichte und Verwaltungsbehörden feststellen, ob eine das Notariatswesen regelnde Vorschrift gilt oder als aufgehoben zu betrachten ist.
In Kraft seit 09.08.1945
§ 2
(1) Die durch § 50, Abs. (3), Nr. 2, des Gesetzes über die Errichtung von Testamenten und Erbverträgen vom 31. Juli 1938, Deutsches R. G. Bl. I S. 973, aufgehobenen §§ 70 bis 75 der Notariatsordnung bleiben aufgehoben. Die Errichtung von Testamenten durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der Notariatsordnung) findet nicht statt.
(2) Von den nach dem 12. März 1938 erlassenen Vorschriften bleiben in Kraft:
a) die Verordnung über die Inkraftsetzung des Gesetzes, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, in Tirol vom 6. Juli 1939, Deutsches R. G. Bl. I S. 1195;
b) die Verordnung zur Änderung des Beurkundungsrechts vom 21. Februar 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 87;
c) die Verordnung über die Ersetzung zerstörter oder abhanden gekommener gerichtlicher oder notarischer Urkunden vom 18. Juni 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 395;
d) die Verordnung zur Vereinfachung des Verfahrens auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts vom 21. Oktober 1942, Deutsches R. G. Bl. I S. 609.
(3) Einem unbemittelten Beteiligten, dem nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung die Verfahrenshilfe zu bewilligen wäre, hat der Notar seine Urkundstätigkeit in Rechtsgeschäften, die dem Gesetz vom 25. Juli 1871, R. G. Bl. Nr. 76, betreffend das Erfordernis der notariellen Errichtung einiger Rechtsgeschäfte, unterliegen, gebührenfrei zu gewähren.
(4) Die Inkraftsetzung des Notarversicherungsgesetzes 1938, Verordnung vom 5. Jänner 1938, B. G. Bl. Nr. 2, und des Gesetzes, betreffend die Rechtsanwalts- und Notarsgehilfen vom 1. Oktober 1920, St. G. Bl. Nr. 468, sowie der damit zusammenhängenden Vorschriften bleibt vorbehalten.
In Kraft seit 01.12.1973
§ 12
Das Staatsamt für Justiz ist ermächtigt, durch Verordnung zu bestimmen:
a) inwieweit den Notariatskandidaten Zeiträume, während der sie durch militärische Dienstleistung, aus einem anderen, durch den Krieg gegebenen Umstand oder aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen der Praxis entzogen oder an der Vollendung ihrer Studien verhindert waren, in die nach den §§ 6 und 119 NO. erforderliche Dauer der Verwendung im Justizdienst eingerechnet werden;
b) inwieweit die nach § 6, lit. b und c, NO., für die Erlangung einer Notarstelle erforderlichen Prüfungen durch Prüfungen ersetzt werden, die der Bewerber nach Vorschriften des deutschen Rechtes abgelegt hat.
c) inwieweit Personen, welche die Befähigung zur Ausübung des Notaramtes im Auslande erlangt haben, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen für die Ausübung des Notariates nach der Notariatsordnung zu Notaren ernannt werden können, ohne daß sie der tatsächlichen Vollstreckung der Praxis nach § 6 NO. und der Ablegung der Notariatsprüfung bedürfen;
d) inwieweit Personen, die die rechts- und staatswissenschaftlichen Studien im Auslande zurückgelegt haben, die Eintragung in die Liste der Notariatskandidaten bewilligt werden kann, wenn das Bundesministerium für Unterricht nach Maßgabe der Verordnung vom 9. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 82, über die Anrechenbarkeit ausländischer Hochschulstudien und im Auslande abgelegter Prüfungen die von ihnen an einer ausländischen Hochschule abgelegten akademischen oder staatlichen Prüfungen an Stelle der durch die inländische Studien- und Prüfungsordnung vorgeschriebenen Fachprüfungen anerkennt, vorausgesetzt, daß sie die übrigen Bedingungen der Notariatsordnung erfüllen;
e) inwieweit Personen, die zwischen dem 13. März 1938 und dem 27. April 1945 aus nationalen, sogenannten rassischen oder politischen Gründen die Ausübung des Notariates (die Praxis als Notariatskandidaten) aufgeben mußten und die österreichische Staatsbürgerschaft nicht mehr besitzen, bei Vorliegen aller übrigen Voraussetzungen nach der Notariatsordnung gegen nachträgliche Nachweisung der österreichischen Staatsbürgerschaft (§ 6, Abs. (1), lit. a, NO.) zu Notaren ernannt werden können (in die Liste der Notariatskandidaten eingetragen werden können). Für die Beibringung des Nachweises ist eine Frist von mindestens einem Jahr zu bestimmen; sie kann verlängert werden. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist ist das Amt des Notars erloschen (der Notariatskandidat aus der Liste zu streichen). Die Gültigkeit der in der Zwischenzeit vorgenommenen Rechtshandlungen bleibt unberührt.
In Kraft seit 01.09.1946
§ 15 III. Vollzugsklausel.
Mit der Vollziehung des Gesetzes ist das Staatsamt für Justiz betraut.
In Kraft seit 09.08.1945