Gesetz

Munitionslagergesetz 2003

MunLG 2003
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Grundsätze
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Lagerung militärischer Munition, die Errichtung und Veränderung militärischer Munitionslager, die Beschränkungen im Gefährdungsbereich und die Entschädigung von Vermögensnachteilen. Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Errichtung von Munitionslagern sind auch auf deren Erweiterung anzuwenden.
(2) Militärische Munition darf, soweit in diesem Bundesgesetz und in den darauf beruhenden Verordnungen nicht anderes bestimmt ist, im militärischen Bereich ausschließlich in Munitionslagern gelagert werden.
(3) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Errichtung und Sicherung eines Munitionslagers Grunddaten nach § 55a Abs. 1 Z 1 WG 2001 von Personen, deren Daten im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz benötigt werden, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(4) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Munitionslager nach diesem Bundesgesetz sind militärische Baulichkeiten und Anlagen, die zur Lagerung militärischer Munition bestimmt sind (militärische Munitionslager).
(2) Militärische Munition nach diesem Bundesgesetz sind solche Gegenstände und Stoffe, die
1. geeignet sind, alleine oder in Verbindung miteinander oder in Verbindung mit Waffen durch willkürlich auslösbares Freiwerden von Energie zu verursachen
a) den Tod oder die Verletzung von Menschen oder
b) die Zerstörung oder Beschädigung von Sachen und
2. dazu bestimmt sind, dem Bundesheer zu dienen
a) als Mittel der Gewaltanwendung oder
b) als Mittel der Sichterleichterung oder -behinderung oder
c) zu Markierungs- oder Signalzwecken oder
d) für Übungszwecke anstelle von Mitteln der Gewaltanwendung.
Der hat nach dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen, welche Gegenstände und Stoffe zur militärischen Munition zu zählen sind.
(3) Der militärische Bereich nach diesem Bundesgesetz umfasst alle Baulichkeiten und Anlagen, die dem Bundesheer oder der Heeresverwaltung ständig oder vorübergehend zur Verfügung stehen.
(4) Der Gefährdungsbereich eines Munitionslagers umfasst jenes Gebiet, an dessen äußerer Grenze bei einem Zündschlag nur noch geringe Schäden zu erwarten sind.
(5) Der engere Gefährdungsbereich umfasst jenen Teil des Gefährdungsbereiches, in dem bei einem Zündschlag die Masse der schweren Schäden zu erwarten ist. Der übrige Teil des Gefährdungsbereiches bildet den weiteren Gefährdungsbereich. Dieser Bereich darf höchstens die gleichen Entfernungsmaße wie der engere Gefährdungsbereich aufweisen.
(6) Der voraussichtliche Gefährdungsbereich umfasst jenes Gebiet, das im Falle der Errichtung eines Munitionslagers jeweils als Gefährdungsbereich zu bestimmen wäre.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 3 Ausnahmen
(1) Die Lagerung militärischer Munition im militärischen Bereich außerhalb von Munitionslagern ist zulässig, wenn entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen sowie Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen vermieden werden durch
1. die Beschränkung der gelagerten Munition auf bestimmte Arten und Mengen und
2. die Lage und Beschaffenheit der Lagerobjekte und Lagerräume.
Die näheren Bestimmungen für eine solche Lagerung sind vom entsprechend den genannten Bedingungen und unter Bedachtnahme auf die jeweiligen militärischen Erfordernisse durch Verordnung festzulegen.
(2) Im Falle eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, sowie der unmittelbaren Vorbereitung eines solchen Einsatzes sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes für die Lagerung militärischer Munition insoweit nicht anzuwenden, als es militärische Interessen erfordern und die notwendigen Sicherheitsvorkehrungen sonst in geeigneter Weise getroffen werden.
(3) Die Bereitstellung militärischer Munition zur unmittelbaren Verwendung gilt nicht als Lagerung nach diesem Bundesgesetz.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 4 Beschaffenheit
(1) Munitionslager sind nach den jeweiligen militärischen Erfordernissen so zu errichten, dass andere öffentliche Interessen sowie Rechte von Privatpersonen nur insoweit beeinträchtigt werden, als dies zur Deckung dieser Erfordernisse unvermeidbar ist. Dabei ist insbesondere auf Belange des umfassenden Umweltschutzes Bedacht zu nehmen.
(2) Munitionslager haben hinsichtlich ihrer Beschaffenheit zu entsprechen
1. den jeweiligen militärischen Erfordernissen und
2. jenen Bedingungen, durch die entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit vermieden werden,
a) Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen,
b) Zerstörungen oder Beschädigungen von Sachen und
c) Gefährdungen der Umwelt.
(3) Der hat die näheren Bestimmungen über die Beschaffenheit von Munitionslagern entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere zu regeln
1. die Lage, die räumliche Verteilung und die Bauart der einzelnen Objekte,
2. die Beschaffenheit der Lagerräume,
3. die Beschaffenheit von Verkehrsflächen,
4. die Beschaffenheit von Kanal-, Wasserleitungs-, Heizungs-, Blitzschutzanlagen und elektrischen Anlagen,
5. die Beschaffenheit besonderer Einrichtungen für den Brandschutz, erste Hilfe und Abfallbehandlung, insbesondere die betrieblichen Vorkehrungen zur Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,
6. die Art der Lagerung militärischer Munition und
7. besondere Maßnahmen zur Unfallverhütung.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 5 Voraussetzungen für die Errichtung
(1) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen
1. dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen und
2. dem genannten Verwendungszweck entzogen wurden.
Einer derartigen Änderung des Verwendungszweckes bedarf es nicht hinsichtlich solcher militärischer Baulichkeiten oder Anlagen, die für den Betrieb des Munitionslagers bestimmt sind oder die dem Bundesheer für einsatzähnliche Übungen oder als Befestigungsanlagen dienen.
(2) Bestehen im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, die ihrer Art und ihrem Zweck nach nicht dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn diese Baulichkeiten oder Anlagen dem unbeschränkten Verfügungsrecht des Bundes unterliegen. Dies gilt nicht für derartige Straßen, land- und forstwirtschaftliche Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrische Anlagen, sofern
1. durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
2. eine solche Gefährdung beseitigt werden kann durch die Anordnung
a) von Sicherheitsvorkehrungen, und zwar Geländeveränderungen oder bauliche Vorkehrungen oder
b) einer Umlegung der Baulichkeiten oder Anlagen.
(3) Bestehen im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn
1. durch deren Lage eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
2. eine solche Gefährdung durch die Anordnung von Maßnahmen nach Abs. 2 Z 2 beseitigt werden kann.
(4) Befindet sich im voraussichtlichen engeren Gefährdungsbereich Kulturgut nach Art. 1 der Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten, BGBl. Nr. 58/1964, so ist die Errichtung des Munitionslagers nicht zulässig. Befindet sich ein solches Kulturgut im voraussichtlichen weiteren Gefährdungsbereich, so darf das Munitionslager nur errichtet werden, wenn durch die Lage dieses Gutes eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist.
In Kraft seit 12.03.2003
§ 6 Bestimmung des Gefährdungsbereiches
(1) Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der durch Verordnung diesen Bereich und innerhalb dieses Bereiches den engeren Gefährdungsbereich zu bestimmen. Dabei ist insbesondere Bedacht zu nehmen auf
1. die Lage und die Beschaffenheit der Lagerräume,
2. die Art und die Menge der zu lagernden militärischen Munition und
3. die Geländeverhältnisse.
(2) Die Verordnung nach Abs. 1 ist unverzüglich nach ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt für die Dauer von sechs Monaten anzuschlagen
1. an der Amtstafel des und
2. an der Amtstafel der Ämter der Landesregierungen und der Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
(3) In einer Verordnung nach Abs. 1 sind die Gemeinden anzuführen, die vom Gefährdungsbereich berührt werden. Hinsichtlich der Abgrenzung des jeweiligen Gefährdungsbereiches ist auf Planunterlagen zu verweisen, sofern der Grenzverlauf nicht auf andere Weise einfacher dargestellt werden kann. Diese Planunterlagen sind zur Einsicht aufzulegen
1. beim und
2. bei den Ämtern der Landesregierungen und den Gemeinden, deren Gebiet jeweils durch den Gefährdungsbereich berührt wird.
(4) Der hat die Verordnung nach Abs. 1 nach ihrer Kundmachung unverzüglich den Grundbuchsgerichten bekannt zu geben, deren Zuständigkeitsbereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich berührten Gebiete erstreckt. Diese Gerichte haben den Umstand, dass eine Liegenschaft ganz oder teilweise im Gefährdungsbereich liegt, von Amts wegen im Grundbuch ersichtlich zu machen.
(5) Die Verordnung nach Abs. 1 ist aufzuheben, wenn das Munitionslager endgültig aufgelassen wird. Sie ist abzuändern, wenn die für die Bestimmung des Gefährdungsbereiches maßgeblichen Voraussetzungen nach Abs. 1 eine dauernde Änderung erfahren. Auf diese Abänderung sind die Abs. 1 bis 4 anzuwenden.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 7 Mitwirkungsrechte
Vor der Errichtung eines Munitionslagers mit einem Gefährdungsbereich hat der zu hören
1. jene Länder, Bezirksverwaltungsbehörden und Gemeinden, deren Bereich sich jeweils auf die vom Gefährdungsbereich umfassten Gebiete erstreckt, und
2. jene Behörden und Organe, die die Rechtsvorschriften betreffend die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 2 zweiter Satz zu vollziehen haben, sofern sich derartige Baulichkeiten oder Anlagen im voraussichtlichen Gefährdungsbereich befinden.
Das Recht der Gemeinden auf Anhörung ist im eigenen Wirkungsbereich wahrzunehmen.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 8 Anordnungen zur Gefahrenabwehr
Sicherheitsvorkehrungen oder Umlegungen nach § 5 Abs. 2 und 3 sind entsprechend den jeweiligen Sicherheitserfordernissen mit Bescheid anzuordnen. Dabei ist auch Bedacht zu nehmen auf jene Rechtsvorschriften, die für die Errichtung, die Änderung und den Betrieb der von diesen Maßnahmen betroffenen Baulichkeiten oder Anlagen gelten. In fremde Rechte darf zu diesem Zweck nur eingegriffen werden, soweit
1. dies zur Beseitigung der Gefährdung unerlässlich ist und
2. den Betroffenen dadurch nicht Eigentum entzogen wird.
In Kraft seit 12.03.2003
§ 9 Beschränkungen im Gefährdungsbereich
(1) Im engeren Gefährdungsbereich sind verboten
1. die Errichtung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, ausgenommen militärische Baulichkeiten oder Anlagen nach § 5 Abs. 1 letzter Satz,
und
2. das Verbrennen von Gegenständen mit erheblicher Entwicklung von Flammen oder Flugfeuer sowie das Absengen von Bodenflächen.
(2) Im engeren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
1. die Neuherstellung von Straßen, land- und forstwirtschaftlichen Bringungsanlagen, Kanal-, Wasserleitungs-, Gasleitungs-, Erdölleitungs-, Soleleitungs-, Fernmeldeanlagen und elektrischen Anlagen und
2. die Veränderung bestehender Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(3) Im weiteren Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung die Errichtung und die Veränderung von Baulichkeiten oder Anlagen jeder Art, die nicht militärischen Zwecken dienen.
(4) Im gesamten Gefährdungsbereich bedürfen einer Bewilligung
1. der Gebrauch von Schusswaffen, ausgenommen durch Personen in Vollziehung der Gesetze sowie in den Fällen der Notwehr und des Notstandes,
2. die Durchführung von Sprengarbeiten zu anderen als militärischen Zwecken,
3. erhebliche Geländeveränderungen, ausgenommen solche, die bei Elementarereignissen außergewöhnlichen Umfanges unverzüglich notwendig sind,
a) zur Abwendung von Gefahren für das Leben und die Gesundheit von Menschen oder
b) zur Verhütung von Sachschäden,
4. erhebliche Veränderungen der Bodenbewachsung in einer Entfernung bis zu 50 m von einer solchen Baulichkeit oder Anlage des Munitionslagers, die der dauernden oder vorübergehenden Aufbewahrung von Munition dient, und
5. Kahlhiebe, ausgenommen solche, die zur Aufarbeitung von Schadhölzern erforderlich oder nach den forstrechtlichen Vorschriften bei Schädlingsbefall oder gefahrdrohender Schädlingsvermehrung unverzüglich durchzuführen sind.
Art und Umfang nicht bewilligungspflichtiger Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe sind vom Nutzungsberechtigten der zuständigen Verwaltungsbehörde unverzüglich zu melden.
(5) Eine Bewilligung nach den Abs. 2 bis 4 ist zu erteilen, wenn eine Gefährdung von Menschen oder Sachen oder der Umwelt
1. entsprechend dem jeweiligen Stand der technischen und militärischen Erkenntnisse in Wissenschaft und Praxis nach Möglichkeit ausgeschlossen ist oder
2. durch Bedingungen oder Auflagen vermieden werden kann.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 10 Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
(1) Wurden im Gefährdungsbereich Baulichkeiten oder Anlagen errichtet
1. entgegen dem Verbot nach § 9 Abs. 1 Z 1 oder
2. ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 1 oder Abs. 3, so ist die Beseitigung dieser Baulichkeiten oder Anlagen mit Bescheid anzuordnen.
(2) Wurden im Gefährdungsbereich
1. Baulichkeiten oder Anlagen ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 2 Z 2 oder Abs. 3 verändert oder
2. bewilligungspflichtige Geländeveränderungen oder Veränderungen der Bodenbewachsung oder Kahlhiebe ohne Bewilligung nach § 9 Abs. 4 vorgenommen,
so sind die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder andere geeignete Maßnahmen zur Wiederherstellung der Sicherheit mit Bescheid anzuordnen.
(3) Die Abs. 1 und 2 sind nicht anzuwenden, sofern eine Bewilligung nach § 9 in jenem Zeitpunkt zu erteilen wäre, in dem die Verwaltungsbehörde von den in diesen Bestimmungen angeführten Umständen Kenntnis erlangt. Die fehlenden Bewilligungen sind von Amts wegen nachträglich zu erteilen.
In Kraft seit 01.01.2014
§ 11 Anspruch und Höhe
(1) Wer einen vermögensrechtlichen Nachteil erleidet auf Grund
1. der Beschränkungen im Gefährdungsbereich nach § 9 im Zeitpunkt der Erlassung einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
2. eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr,
hat Anspruch auf angemessene Entschädigung.
(2) Für die Ermittlung der Entschädigung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung oder der Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 1. Der Wert der besonderen Vorliebe hat dabei außer Betracht zu bleiben.
(3) Die Entschädigung ist in Geld zu leisten.
In Kraft seit 12.03.2003
§ 12 Verfahren
(1) Die Entschädigung ist dem Grunde und der Höhe nach gerichtlich festzustellen, sofern sie nicht in einer Vereinbarung zwischen dem Anspruchswerber und dem Bund bestimmt wird.
(2) Der Anspruchswerber und der Bund dürfen innerhalb eines Jahres nach
1. dem In-Kraft-Treten einer Verordnung nach § 6 über den Gefährdungsbereich oder
2. der Rechtskraft eines Bescheides nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr
den Antrag auf Feststellung der Entschädigung beim zuständigen Gericht einbringen. Sofern sich jedoch die Höhe des vermögensrechtlichen Nachteiles ohne Verschulden des Anspruchswerbers von vornherein nicht oder nicht vollständig bestimmen lässt, darf ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung in Zeitabständen von jeweils mindestens einem halben Jahr nach einer Sachentscheidung eines Gerichtes erster Instanz in dieser Angelegenheit für den erst innerhalb dieses Zeitraumes bestimmbar gewordenen Nachteil beim zuständigen Gericht eingebracht werden.
(3) Auf das gerichtliche Entschädigungsverfahren sind § 18 Abs. 2, § 24, § 25 Abs. 1, § 29 Abs. 1 und 3, § 30, § 31 sowie § 44 des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes (EisbEG), BGBl. Nr. 71/1954, anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2005
§ 13 Auszahlung
(1) Die Entschädigung ist dem Anspruchsberechtigten vom Bund auszuzahlen spätestens drei Monate
1. nach Abschluss der Vereinbarung oder
2. nach Rechtskraft der die Entschädigung feststellenden gerichtlichen Entscheidung.
(2) Wird dem Anspruchsberechtigten die Entschädigung nicht spätestens an dem nach Abs. 1 maßgeblichen Tag ausbezahlt, so gebühren ihm ab diesem Tag die gesetzlichen Verzugszinsen.
In Kraft seit 12.03.2003
§ 14 Zuständigkeit
(1) Die Vertretung des Bundes nach diesem Abschnitt obliegt
1. dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zur Gänze oder überwiegend gelegen ist, oder
2. in allen übrigen Fällen dem .
(2) Zuständiges Gericht nach § 12 Abs. 2 und 3 ist jenes Gericht, in dessen Sprengel das Munitionslager errichtet wird. Sofern sich das Munitionslager auf die Sprengel mehrerer Gerichte erstreckt, ist von diesen Gerichten jenes zuständig, bei dem ein Antrag auf Feststellung der Entschädigung zuerst eingebracht wurde.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 15 Strafbestimmung
Wer
1. einem Bescheid nach § 8 betreffend Anordnungen zur Gefahrenabwehr oder
2. dem § 9 betreffend die Beschränkungen im Gefährdungsbereich oder einem nach dieser Bestimmung erlassenen Bescheid oder
3. einem Bescheid nach § 10 betreffend Anordnungen zur Wiederherstellung der Sicherheit
zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht einen gerichtlich strafbaren Tatbestand darstellt, eine Verwaltungsübertretung. Er ist hiefür von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 7 300 € oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Überwiegen erschwerende Umstände, können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 16 Zuständigkeiten und verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen
(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz obliegt, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, dem Militärkommando, in dessen Gebiet das Munitionslager zu Gänze oder überwiegend gelegen ist.
(2) In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz kann der Bundesminister für Landesverteidigung jederzeit an Stelle der belangten Behörde eintreten.
(3) Gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichtes über Beschwerden gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz steht auch dem Bundesminister für Landesverteidigung das Recht zu, beim Verwaltungsgerichtshof Revision zu erheben.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 17 Verweisungen auf andere Bundesgesetze
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
In Kraft seit 12.03.2003
§ 18 In- und Außer-Kraft-Treten
(1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) Die §§ 6 und 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 137/2003, treten mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 2 und 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009, treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(5) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(6) § 9 Abs. 4, § 10 Abs. 3, § 15, § 16 samt Überschrift und § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(7) § 1 Abs. 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 4, § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 bis 4, § 7, § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 2 und 3 sowie § 20, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
In Kraft seit 26.10.2019
§ 19 Übergangsrecht
(1) Verordnungen und Bescheide auf Grund des Bundesgesetzes vom 31. Mai 1967 über militärische Munitionslager, BGBl. Nr. 197, und des Munitionslagergesetzes, BGBl. Nr. 736/1995, gelten als auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassen.
(2) Verordnungen über die Bestimmung von Gefährdungsbereichen, die vor dem 1. Jänner 2004 kundgemacht wurden, bleiben auch nach diesem Zeitpunkt in ihrer rechtlichen Geltung unverändert.
In Kraft seit 01.01.2004
§ 20 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der von den ordentlichen Gerichten anzuwendenden Bestimmungen der Bundesminister für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Landesverteidigung.
In Kraft seit 01.12.2019