Gesetz

Meldegesetz 1991

MeldeG
Stand der Gesetzgebung: 18.05.2024
§ 1 Begriffsbestimmungen
(1) Unterkünfte sind Räume, die zum Wohnen oder Schlafen benutzt werden.
(2) Unterkunftgeber ist, wer jemandem, aus welchem Grunde immer, Unterkunft gewährt.
(3) Beherbergungsbetriebe sind Unterkunftsstätten, die unter der Leitung oder Aufsicht des Unterkunftgebers oder eines von diesem Beauftragten stehen und zur entgeltlichen oder unentgeltlichen Unterbringung von Gästen zu vorübergehendem Aufenthalt bestimmt sind. Beaufsichtigte Camping- oder Wohnwagenplätze sowie Schutzhütten gelten als Beherbergungsbetriebe.
(4) Wohnungen sind Unterkünfte, soweit es sich nicht um Beherbergungsbetriebe handelt. Fahrzeuge und Zelte gelten dann als Wohnung, wenn sie im Gebiet derselben Gemeinde länger als drei Tage als Unterkunft dienen.
(5) Meldedaten sind sämtliche auf dem Meldezettel (§ 9), im Gästeverzeichnis (§ 10) oder auf der Hauptwohnsitzbestätigung (§ 19a) festgehaltenen personenbezogenen Daten, die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) sowie im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a auch die Anschrift des Unterkunftgebers, nicht jedoch die Unterschriften.
(5a) Identitätsdaten sind die Namen (Vor- und Familiennamen sowie sonstige Namen), das Geschlecht, die Geburtsdaten (Ort, Datum, Bundesland, wenn im Inland gelegen, und Staat, wenn im Ausland gelegen), die Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) und die Staatsangehörigkeit, bei Fremden überdies Art, Nummer, Ausstellungsbehörde und Ausstellungsdatum sowie der Staat der Ausstellung ihres Reisedokumentes.
(6) Ein Wohnsitz eines Menschen ist an einer Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, dort bis auf weiteres einen Anknüpfungspunkt von Lebensbeziehungen zu haben.
(7) Der Hauptwohnsitz eines Menschen ist an jener Unterkunft begründet, an der er sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, diese zum Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zu machen; trifft diese sachliche Voraussetzung bei einer Gesamtbetrachtung der beruflichen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Lebensbeziehungen eines Menschen auf mehrere Wohnsitze zu, so hat er jenen als Hauptwohnsitz zu bezeichnen, zu dem er das überwiegende Naheverhältnis hat.
(8) Für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen eines Menschen sind insbesondere folgende Kriterien maßgeblich: Aufenthaltsdauer, Lage des Arbeitsplatzes oder der Ausbildungsstätte, Ausgangspunkt des Weges zum Arbeitsplatz oder zur Ausbildungsstätte, Wohnsitz der übrigen, insbesondere der minderjährigen Familienangehörigen und der Ort, an dem sie ihrer Erwerbstätigkeit nachgehen, ausgebildet werden oder die Schule oder den Kindergarten besuchen, Funktionen in öffentlichen und privaten Körperschaften.
(9) Obdachlos ist, wer nirgends Unterkunft genommen hat.
In Kraft seit 31.10.2023
§ 2 Meldepflicht und Ausnahmen von der Meldepflicht
(1) Wer in einer Wohnung oder in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt oder eine solche Unterkunft aufgibt, ist zu melden.
(2) Nicht zu melden sind
1. Menschen, denen in einer Wohnung nicht länger als drei Tage Unterkunft gewährt wird;
2. ausländische Staatsoberhäupter, Regierungsmitglieder und diesen vergleichbare Persönlichkeiten sowie deren Begleitpersonen;
3. Fremde, die im Besitz eines gemäß § 5 des Amtssitzgesetzes – ASG, BGBl. I Nr. 54/2021, vom Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten ausgestellten gültigen Lichtbildausweises sind, soweit sie in Wohnungen Unterkunft nehmen;
4. Menschen, die auf Grund einer Entscheidung oder Verfügung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden.
(3) Sofern sie nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes schon anderswo gemeldet sind, sind Menschen nicht zu melden,
1. denen in einer Wohnung nicht länger als zwei Monate unentgeltlich Unterkunft gewährt wird;
2. die als Pfleglinge in einer Krankenanstalt aufgenommen sind;
3. die als Minderjährige in Kinder-, Schüler-, Studenten-, Jugend- oder Sportheimen untergebracht sind;
4. die als Angehörige des Bundesheeres, der Bundespolizei, der Justizwache oder die im Rahmen eines Katastrophenhilfsdienstes in einer Gemeinschaftsunterkunft untergebracht sind.
(4) Wer zum Schutz vor Gefährdung seiner körperlichen Unversehrtheit, Freiheit oder sexuellen Selbstbestimmung in einer Wohnung einer Betreuungseinrichtung, die mit einer Gebietskörperschaft eine dem Schutzzweck entsprechende Kooperationsvereinbarung abgeschlossen hat, Unterkunft nimmt, kann an Stelle der Adresse dieser Unterkunft, an der Adresse der Betreuungseinrichtung angemeldet werden, wenn die Betreuungseinrichtung der Meldebehörde das Bestehen einer Kooperationsvereinbarung glaubhaft macht und die Unterkunftnahme des betroffenen Menschen durch die Unterschrift als Unterkunftgeber auf dem Meldezettel bestätigt. Diese Adresse gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982; für den betroffenen Menschen ist von Amts wegen eine Auskunftssperre zu verfügen oder zu verlängern.
In Kraft seit 01.05.2021
§ 3 Unterkunft in Wohnungen; An- oder Ummeldung
(1) Wer in einer Wohnung Unterkunft nimmt, ist innerhalb von drei Tagen danach bei der Meldebehörde anzumelden.
(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, dass Anmeldungen oder Ummeldungen (§ 11 Abs. 4) auch unter Verwendung der Funktion Elektronischer Identitätsnachweis (E-ID) im Datenfernverkehr im Wege des Zentralen Melderegisters (ZMR) durchgeführt werden können, wenn die Identitätsdaten des Meldepflichtigen aufgrund früherer Anmeldungen im ZMR gespeichert sind und die Wohnung in Bezug auf die Daten gemäß Abschnitt A Z 1 bis 7 und Z 9 sowie Abschnitt B Z 1 bis 3 und Z 7 der Anlage zum Bundesgesetz über das Gebäude- und Wohnungsregister (GWR-Gesetz), BGBl. I Nr. 9/2004, erfasst ist. Darüber hinaus hat der Bundesminister für Inneres die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge und Voraussetzungen bei Vornahme der An- oder Ummeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie den Zeitpunkt, ab dem diese An- oder Ummeldung vorgenommen werden kann, durch Verordnung festzulegen.
(1b) Im Falle der An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a von Minderjährigen durch einen Elternteil darf der Bundesminister für Inneres für die jeweilige Meldebehörde mithilfe des Zentralen Personenstandsregisters (ZPR  § 44 Personenstandsgesetz 2013 – PStG 2013, BGBl. I Nr. 16/2013) prüfen, ob der Meldepflichtige als Elternteil des Minderjährigen eingetragen ist. Ist dies nicht der Fall, ist der Meldepflichtige für die Durchführung der Meldung an die Meldebehörde zu verweisen. Die An- oder Ummeldung von Minderjährigen durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese über einen gemeinsamen Hauptwohnsitz verfügen und gemeinsam Unterkunft nehmen.
(2) Für jeden anzumeldenden Menschen ist der Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Befindet sich die Wohnung in einem Gebäude, das im Gebäude- und Wohnungsregister (GWR) mit mehreren Adressen aufscheint, hat der Unterkunftnehmer eine dieser Adressen auszuwählen. Der Meldepflichtige hat im Falle einer Anmeldung gemäß Abs. 1a zu bestätigen, dass der Unterkunftgeber über die Unterkunftnahme informiert wurde. Diese Bestätigung ist der Behörde im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a mit den dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln, wobei abweichend von der Anlage A zum Unterkunftgeber Namen und Anschrift anzugeben sind. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff des EGovernment-Gesetzes – EGovG, BGBl. I Nr. 10/2004).
(3) Für die Anmeldung bei der Meldebehörde sind der entsprechend ausgefüllte Meldezettel und öffentliche Urkunden erforderlich, aus denen die Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) des Unterkunftnehmers – ausgenommen die Melderegisterzahl – hervorgehen; dieser ist verpflichtet, an der Feststellung seiner Identität mitzuwirken. Erfolgt die Anmeldung mit Hauptwohnsitz und ist der zu Meldende bereits im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz angemeldet, so ist die Abmeldung oder Ummeldung (§ 11 Abs. 4) für diese Unterkunft gleichzeitig bei der nunmehr für den Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde vorzunehmen. Im Falle einer Meldung gemäß Abs. 1a tritt anstelle der Urkundenvorlage sowie der Bestätigung des Meldepflichtigen der sachlichen Richtigkeit der Meldedaten die eindeutige Identifikation und die elektronische Signatur unter Verwendung der Funktion EID (§§ 4 ff des EGovernment-Gesetzes – E-GovG, BGBl. I Nr. 10/2004).
(4) Die Meldebehörde hat die Anmeldung und gegebenenfalls die Um- oder Abmeldung schriftlich zu bestätigen. Dies hat durch Anbringung des Meldevermerkes auf einer Ausfertigung zu erfolgen, auf der die aufrechten Anmeldungen aus dem Gesamtdatensatz ausgewiesen sind, oder – auf Verlangen des Meldepflichtigen – auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten. Erfolgt im Zuge einer Anmeldung eine Ummeldung bei einer gemäß Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß Abs. 1a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Betreibers.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 3a Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten
(1) Zur Überprüfung und Feststellung der Identitätsdaten sind die Meldebehörden ermächtigt, ein allenfalls zu diesem Menschen im Zentralen Fremdenregister verarbeitetes Lichtbild sowie die gemäß § 29 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG, BGBl. I Nr. 87/2012, zu übermittelnden Daten im Wege des Datenfernverkehrs zu ermitteln.
(2) Erfolgt der Nachweis der Identitätsdaten durch die Vorlage eines Reisedokuments, ist die Meldebehörde ermächtigt, die Daten des Reisedokuments automationsunterstützt zu erfassen und – soweit es sich um Meldedaten gemäß § 1 handelt – im Melderegister weiterzuverarbeiten.
In Kraft seit 01.09.2017
§ 4 Unterkunft in Wohnungen; Abmeldung
(1) Wer seine Unterkunft in einer Wohnung aufgibt, ist innerhalb von drei Tagen davor oder danach bei der Meldebehörde abzumelden.
(2) Die Abmeldung kann anlässlich einer Anmeldung auch bei der für die Anmeldung zuständigen Meldebehörde bei Nachweis der Identität des Meldepflichtigen erfolgen. Die Abmeldung einer Unterkunft kann bei jeder Meldebehörde erfolgen. Sofern es sich dabei nicht um die zuständige Meldebehörde handelt, wird sie für diese tätig; der erforderliche Datenaustausch hat im Wege des ZMR zu erfolgen.
(2a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Abmeldung auch unter Verwendung der Funktion EID im Datenfernverkehr im Wege des ZMR durchgeführt werden. Die nähere Ausgestaltung der technischen Vorgänge bei Vornahme der Abmeldung unter Inanspruchnahme der Funktion E-ID sowie der Zeitpunkt, ab dem diese Abmeldung vorgenommen werden kann, werden durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festgelegt. Die Abmeldung von Minderjährigen gemäß § 7 Abs. 2 durch einen Elternteil ist zulässig, sofern diese gemeinsam gemeldet sind.
(3) Für jeden abzumeldenden Menschen ist ein Meldezettel entsprechend vollständig auszufüllen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a sind der Behörde die dem Meldezettel entsprechenden Daten zu übermitteln.
(4) Die Meldebehörde hat die Abmeldung auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) des Betroffenen oder auf dessen Verlangen auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen, der dem Meldepflichtigen als Nachweis der Abmeldung zu übergeben ist. Erfolgt eine Abmeldung bei einer gemäß Abs. 2 oder § 3 Abs. 3 zuständigen Meldebehörde, so erfolgt die Berichtigung des Zentralen Melderegisters durch diese; der betroffenen Meldebehörde (Abs. 1) ist im Wege des Zentralen Melderegisters die Möglichkeit zu bieten, sich darüber in Kenntnis zu setzen. Im Falle einer Abmeldung gemäß Abs. 2a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 4a Vornahme der An-, Um- oder Abmeldung
(1) Die An-, Um- oder Abmeldung ist erfolgt, sobald der Meldebehörde der entsprechend vollständig ausgefüllte Meldezettel vorliegt. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a ist die An-, Um- oder Abmeldung erfolgt, sobald die Mitteilung über den an-, um- oder abzumeldenden Wohnsitz beim Auftragsverarbeiter eingegangen ist.
(2) Der An- und der Abmeldevermerk bestehen aus der Amtsstampiglie, dem Datum der Anbringung des Vermerks und der Unterschrift des Amtsorgans. Im Falle einer An- oder Ummeldung gemäß § 3 Abs. 1a oder einer Abmeldung gemäß § 4 Abs. 2a tritt an die Stelle des Meldevermerks die Amtssignatur des Bundesministers für Inneres.
(3) Die für den Meldepflichtigen bestimmte Ausfertigung der Meldedaten (§§ 3 Abs. 4 sowie 4 Abs. 4) sowie der vorgelegte Meldezettel sind diesem unverzüglich auszufolgen oder zu übermitteln; sie verbleiben bei der Behörde, solange die Identität des zu Meldenden nicht mit der jeweils gebotenen Verlässlichkeit festgestellt ist. Zu Dokumentationszwecken ist die Behörde ermächtigt, eine Ablichtung des Meldezettels aufzubewahren.
(3a) Kann die Identität des Meldepflichtigen nicht mit der gebotenen Verlässlichkeit festgestellt werden, ist die Meldebehörde ermächtigt, diesen Umstand im Melderegister und im ZMR bei den Identitätsdaten zu verarbeiten. Der diesbezügliche Vermerk „Identität nicht gesichert festgestellt“ ist zu löschen, wenn die Identität festgestellt wurde. Stellen andere Behörden die Identität des Betroffenen fest, haben sie davon die Meldebehörde in Kenntnis zu setzen.
(4) Ist auf Grund eines vollständig ausgefüllten Meldezettels die Unterkunft des Betroffenen in einem Haus mit mehreren Wohnungen nicht eindeutig einer bestimmten Wohnung zuordenbar, ist die Behörde ermächtigt, eine solche Zuordnung von sich aus durch Ergänzungen des Meldezettels hinsichtlich Stiege und Türnummer vorzunehmen; der Meldepflichtige hat die dazu erforderlichen Angaben zu machen.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 5 Unterkunft in Beherbergungsbetrieben
(1) Wer als Gast in einem Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt, hat sich unverzüglich, jedenfalls aber innerhalb von 24 Stunden nach dem Eintreffen im Beherbergungsbetrieb anzumelden. Die Anmeldung ist erfolgt, sobald dem Beherbergungsbetrieb Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Herkunftsland und Adresse samt Postleitzahl sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, die Nummer, das Ausstellungsdatum und die ausstellende Behörde des Reisedokumentes bekannt gegeben wurden und der Meldepflichtige die Richtigkeit der Daten mit seiner Unterschrift bestätigt hat. Sobald die Unterkunft aufgegeben wird, ist der Gast durch einen entsprechenden Eintrag im Gästeverzeichnis abzumelden.
(2) Ungeachtet des Abs. 1 unterliegt der Meldepflicht gemäß §§ 3 f, wer in einem Beherbergungsbetrieb länger als zwei Monate Unterkunft nimmt, spätestens am dritten Tag nach Ablauf der zwei Monate.
(3) Menschen, die in einem familiären Verbund leben, unterliegen nicht der Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn sich zumindest ein Gast gemäß Abs. 1 anmeldet und zu seinen Mitreisenden Vor- und Familiennamen und Geburtsdatum angibt. Ebenso sind Menschen einer mindestens acht Gäste umfassenden Reisegruppe mit Ausnahme des Reiseleiters von der Meldepflicht gemäß Abs. 1 ausgenommen, wenn der Reiseleiter dem Unterkunftgeber oder dessen Beauftragten eine Sammelliste, die Vor- und Familiennamen und Staatsangehörigkeit sowie – bei ausländischen Gästen – die Art, Nummer und Ausstellungsbehörde des Reisedokuments dieser Gäste enthält, bei der Unterkunftnahme vorlegt und mit seiner Unterschrift die Richtigkeit der Angaben bestätigt. Letzteres gilt nur, wenn die Reisegruppe nicht länger als zwei Wochen gemeinsam im selben Beherbergungsbetrieb Unterkunft nimmt.
In Kraft seit 31.10.2023
§ 6 Besondere Meldepflicht
Fremde, die der Meldepflicht unterliegen und im Bundesgebiet einer Erwerbstätigkeit nachgehen, deren Ausübung an eine behördliche Erlaubnis gebunden ist, sind ungeachtet einer gemäß § 5 bestehenden Meldepflicht auch bei der Meldebehörde an- und abzumelden. Hiefür gelten die Bestimmungen der §§ 3 und 4 sinngemäß.
In Kraft seit 01.03.1992
§ 7 Erfüllung der Meldepflicht
(1) Die Meldepflicht trifft den Unterkunftnehmer.
(2) Die Meldepflicht für einen Minderjährigen trifft, wem dessen Pflege und Erziehung zusteht. Nimmt ein Minderjähriger nicht bei oder mit einem solchen Menschen Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
(3) Die Meldepflicht für einen volljährigen entscheidungsunfähigen Menschen trifft seinen gesetzlichen Vertreter (§ 1034 ABGB), wenn sie in dessen Wirkungsbereich fällt. Nimmt der vertretene Mensch nicht bei oder mit dem gesetzlichen Vertreter Unterkunft, trifft die Meldepflicht den Unterkunftgeber.
(4) Der Meldepflichtige hat die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben; er bestätigt damit die sachliche Richtigkeit der Meldedaten. Die Rubrik für die Eintragung des Religionsbekenntnisses braucht erst ausgefüllt zu werden, nachdem der Unterkunftgeber die Meldezettel unterschrieben hat (§ 8).
(5) In Beherbergungsbetrieben können die Eintragungen ins Gästeverzeichnis auch vom Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragten vorgenommen werden, wenn der Meldepflichtige die erforderlichen Angaben macht.
(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter ist für die Vornahme der Eintragungen ins Gästeverzeichnis verantwortlich; er hat die Betroffenen auf deren Meldepflicht aufmerksam zu machen. Weigert sich ein Meldepflichtiger die Meldepflicht zu erfüllen, so hat der Inhaber des Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hievon unverzüglich die Meldebehörde oder ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu benachrichtigen.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 8 Besondere Pflichten des Unterkunftgebers
(1) Der Unterkunftgeber hat alle vom Meldepflichtigen unterfertigten Meldezettel unter leserlicher Beifügung seines Namens zu unterschreiben. Die Unterschrift als Unterkunftgeber hat zu verweigern, wer Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird.
(2) Hat der Unterkunftgeber Grund zur Annahme, daß für jemanden, dem er Unterkunft gewährt oder gewährt hat, die Meldepflicht bei der Meldebehörde nicht erfüllt wurde, so ist er verpflichtet, dies der Meldebehörde binnen 14 Tagen mitzuteilen, es sei denn, die Meldepflicht hätte ihn selbst getroffen. Von dieser Mitteilung hat der Unterkunftgeber nach Möglichkeit auch den Meldepflichtigen in Kenntnis zu setzen.
In Kraft seit 01.03.1992
§ 9 Meldezettel
Der Meldezettel hat hinsichtlich Inhalt und Form der Anlage A zu entsprechen.
In Kraft seit 01.03.2002
§ 10 Gästeverzeichnis
(1) Der Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder dessen Beauftragter hat ein Verzeichnis über die bei ihm untergebrachten Gäste zu führen (Gästeverzeichnis), aus dem die Daten gemäß § 5 Abs. 1 und 3 sowie das Datum der Ankunft und der Abreise ersichtlich sind. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung die näheren Bestimmungen betreffend die Verfahren zur Einbringung der Daten in das Gästeverzeichnis, dessen Form sowie Datensicherheitsmaßnahmen festzulegen.
(2) Die Aufzeichnungen gemäß Abs. 1 sind sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der Eintragung aufzubewahren. Der Meldebehörde und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes ist auf Verlangen jederzeit in diese Aufzeichnungen Einsicht zu gewähren. Bei automationsunterstützter Verarbeitung sind auf deren Verlangen schriftliche Ausfertigungen aus dem Gästeverzeichnis auszuhändigen oder die Daten im Datenfernverkehr zu übermitteln.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 11 Änderung von Meldedaten
(1) Evidenzstellen gemäß § 51 StbG 1985, BGBl. Nr. 311, haben Änderungen hinsichtlich der Staatsbürgerschaft von Menschen, die im Bundesgebiet gemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln.
(1a) Personenstandsbehörden im Sinne des PStG 2013 haben Änderungen hinsichtlich des Namens, des Personenstandes oder des Geschlechts von Menschen, die im Bundesgebiet angemeldet sind, dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln, sofern der Datensatz im ZMR nicht bereits gemäß § 48 Abs. 11 PStG 2013 automatisch aktualisiert wurde.
(2) Eine Änderung der Meldedaten hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn die in den Abs. 1 und 1a genannten Änderungen im Ausland erfolgten.
(3) Die Änderung sonstiger Meldedaten kann von der Meldebehörde formlos vorgenommen werden; dem Betroffenen ist eine Ausfertigung der geänderten Meldedaten zu übermitteln.
(4) Eine Ummeldung hat innerhalb eines Monates zu erfolgen, wenn sich ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) die Wohnsitzqualität eines bestehenden Wohnsitzes ändert, indem der Hauptwohnsitz zu einem weiteren Wohnsitz oder ein weiterer Wohnsitz zu einem Hauptwohnsitz geändert wird.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 12 Identitätsnachweis und Auskunftspflicht
(1) Zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes hat der Meldepflichtige auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organs des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich öffentliche Urkunden vorzulegen, die zur Feststellung der Identität des Unterkunftnehmers geeignet sind.
(2) Der Unterkunftgeber hat auf Verlangen der Meldebehörde oder eines Organes des öffentlichen Sicherheitsdienstes unverzüglich darüber Auskunft zu erteilen,
1. wem er an welcher Adresse in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
2. ob er einem bestimmten Menschen in den letzten sechs Monaten Unterkunft gewährt hat oder derzeit gewährt;
3. in den Fällen des § 2 Abs. 4 darüber hinaus über die Adresse der tatsächlichen Unterkunft.
In den Fällen der Z 1 ist die Auskunftspflicht erfüllt, wenn der Unterkunftgeber Namen und Geburtsdatum des Unterkunftnehmers sowie die Adresse einschließlich der Türnummer mitteilt.
In Kraft seit 01.03.2019
§ 13 Meldebehörden
(1) Meldebehörden sind die Bürgermeister.
(2) Über Beschwerden gegen Bescheide der Meldebehörden entscheidet das Landesverwaltungsgericht.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 14 Lokales Melderegister
(1) Die Meldebehörden haben die Meldedaten aller bei ihnen angemeldeten Menschen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu verarbeiten (lokales Melderegister); sie sind ermächtigt, mit den Daten eines angemeldeten Menschen Hinweise auf Verwaltungsverfahren (Behörde, Aktenzeichen, Datum der Speicherung) zu verarbeiten. Es darf nicht vorgesehen werden, dass die Gesamtmenge der Meldedaten nach dem Religionsbekenntnis geordnet werden kann; andere Auswahlkriterien sind zulässig.
(1a) Die Meldebehörden können ihr lokales Melderegister auch im Rahmen des ZMR führen. Sie haben Meldedaten, die zur Änderung des lokalen Melderegisters führen, unverzüglich dem Auftragsverarbeiter des Zentralen Melderegisters zu übermitteln und sicherzustellen, dass Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 3 und Abmeldungen gemäß § 4 Abs. 2 im lokalen Melderegister nachvollzogen werden.
(2) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten eines Menschen, der nicht gemeldet ist, zu ermitteln, sofern dessen Anmeldung oder ein ihn betreffender Antrag gemäß § 19 Abs. 2 für eine Fahndung oder ein bestimmtes Verwaltungsverfahren von Bedeutung ist (Personenhinweis). In solchen Fällen sind über Ersuchen der zuständigen Behörde im Wege des Zentralen Melderegisters die Identitätsdaten im Melderegister samt einem Hinweis auf die Fahndung (Art und Grund) oder das Verwaltungsverfahren (Behörde und Aktenzeichen) sowie auf die Gültigkeitsdauer des Personenhinweises (Datum des Ersuchens und spätestes Datum der Löschung) zu verarbeiten. Ein Ersuchen mit Bezug auf ein Verwaltungsverfahren darf die ersuchende Behörde nur stellen, wenn das öffentliche Interesse am Personenhinweis das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt.
(3) Die Meldebehörden sind ermächtigt, die Identitätsdaten einschließlich eines besonderen Hinweises zu einem Menschen zu verarbeiten, der sich bereits einmal an einer Unterkunft ohne Wissen des Unterkunftgebers angemeldet hat, ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben, wenn sie den Betroffenen aus diesem Grund bereits einmal amtlich abgemeldet haben. Der Hinweis besteht in einem Verweis auf das amtliche Abmeldeverfahren und ist spätestens nach fünf Jahren zu löschen. Erfolgt vor Ablauf der Frist eine weitere amtliche Abmeldung aus dem gleichen Grund, erfolgt die Löschung aller Einträge fünf Jahre nach dem letzten Eintrag.
(4) Die im Melderegister verarbeiteten Meldedaten sind von der Meldebehörde nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Personenbezogene Daten, die darüber hinaus gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet wurden, sind zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verarbeitet worden sind, nicht mehr benötigt werden.
(5) Protokolldaten über tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge, wie insbesondere Änderungen, Abfragen und Übermittlungen, sind drei Jahre lang aufzubewahren.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 15 Berichtigung des lokalen Melderegisters
(1) Erhält die Meldebehörde vom Tod eines angemeldeten Menschen Kenntnis, hat sie die Abmeldung durchzuführen. Hat sie Grund zur Annahme, dass eine Meldung entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes vorgenommen oder unterlassen wurde, so hat sie die An- oder Abmeldung, in den Fällen des § 11 Abs. 2 auch die Änderung der Meldedaten von Amts wegen vorzunehmen. Im übrigen hat sie das Melderegister, soweit es unrichtige oder unvollständige Meldedaten enthält, zu berichtigen. Die Berichtigung der Wohnsitzqualität einer Unterkunft (Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4) ist nur nach einem Verfahren gemäß § 15 Abs. 7 oder nach einem Reklamationsverfahren (§ 17) zulässig; sie hat unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Weisung oder den Bescheid zu erfolgen.
(1a) Zur Überprüfung der Meldedaten dürfen die Meldebehörden in den Fällen des Abs. 1 in öffentliche Register Einsicht nehmen.
(2) Von einer beabsichtigten An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2 von Amts wegen hat die Meldebehörde den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Erhebt der Meldepflichtige gegen eine solche Maßnahme Einwendungen, so ist die An- oder Abmeldung oder Änderung der Meldedaten gemäß § 11 Abs. 2, falls die Einwendungen nicht berücksichtigt werden, mit Bescheid vorzunehmen.
(2a) Beruht eine beabsichtigte Abmeldung auf einer Mitteilung über die erfolgte Abschiebung (§ 46 FPG) oder eine durchgeführte Räumungsexekution, kann diese Meldung ohne das in Abs. 2 vorgesehene Verfahren vorgenommen werden.
(3) Im Falle der Abmeldung von Amts wegen hat die Meldebehörde dies auf Verlangen des Meldepflichtigen auf der schriftlichen Ausfertigung des Gesamtdatensatzes (§ 16) oder auf einer Ausfertigung der zuletzt geänderten Meldedaten durch Anbringung des Meldevermerkes zu bestätigen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.
(4) Die Meldebehörde, die eine Anmeldung gemäß § 3 oder Ummeldung gemäß § 11 Abs. 4 von Amts wegen vornimmt, hat gemäß § 3 Abs. 4 vorzugehen. Erfolgte die amtliche Anmeldung deshalb, weil sich der Unterkunftgeber zu Unrecht weigert, die Meldezettel zu unterschreiben (§ 8 Abs. 1), so hat die Meldebehörde das Beziehen der Unterkunft auf dem Meldezettel zu bestätigen.
(5) Meldebehörden, die ohne Zusammenhang mit einem Reklamationsverfahren (§ 17) Grund zur Annahme haben, daß ein bei ihnen mit Hauptwohnsitz angemeldeter Mensch dort keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, haben dies dem Bürgermeister mitzuteilen.
(6) Zur Vorbereitung und Durchführung eines Reklamationsverfahrens sind die Bürgermeister ermächtigt, für die Feststellung, ob der Betroffene In der Gemeinde einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, alle von der Meldebehörde ermittelten Daten sowie all jene Daten zu verarbeiten, die sie selbst in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben.
(7) Ist ein Mensch mehr als einmal mit Hauptwohnsitz gemeldet, so hat er seinen Hauptwohnsitz an jener Unterkunft, an der er sich zuletzt mit Hauptwohnsitz angemeldet hat. An den anderen Unterkünften ist er durch den Landespolizeidirektor, sofern die betroffenen Gemeinden nicht im selben Bundesland liegen, durch den Bundesminister für Inneres von Amts wegen umzumelden (§ 11 Abs. 4); Abs. 2 gilt mit der Maßgabe, daß die Weisung an die betroffene Meldebehörde, ihr Melderegister zu berichtigen, zugleich mit der Verständigung des Betroffenen zu ergehen hat.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 15a Wohnsitzerklärung
(1) Der Bürgermeister ist ermächtigt, von Menschen, die in der Gemeinde angemeldet sind, zum Zweck der Überprüfung der Richtigkeit der im Melderegister gespeicherten Daten die Abgabe einer Wohnsitzerklärung zu verlangen. Die Wohnsitzerklärung hat inhaltlich dem Muster der Anlage C zu entsprechen. Der Betroffene hat die Wohnsitzerklärung binnen angemessener, vom Bürgermeister festzusetzender, mindestens vierzehntägiger Frist abzugeben.
(2) Die mit der Wohnsitzerklärung ermittelten Daten sind vier Monate nach Einlangen beim Bürgermeister zu löschen, es sei denn, dieser hatte die Einleitung eines Reklamationsverfahrens beantragt. Nach Beendigung eines Reklamationsverfahrens sind die Daten jedenfalls zu löschen. Eine weitere Wohnsitzerklärung darf von einem solchen Menschen in dieser Gemeinde erst nach Ablauf von drei Jahren verlangt werden, es sei denn, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse, die für den Mittelpunkt der Lebensbeziehungen des Betroffenen maßgeblich sind, offensichtlich geändert haben.
In Kraft seit 01.04.2001
§ 16 Zentrales Melderegister
(1) Die Meldebehörden sind als gemeinsam Verantwortliche gemäß Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 74 vom 04.03.2021 S. 35, (im Folgenden: DSGVO) ermächtigt, für die Zwecke der Führung des Zentralen Melderegisters ihre Meldedaten – mit Ausnahme der Angaben zum Religionsbekenntnis – samt allenfalls bestehende Auskunftssperren sowie zugehörige Abmeldungen gemeinsam in der Art zu verarbeiten, dass jeder Verantwortliche auch auf jene Daten in der Datenverarbeitung Zugriff hat, die dieser von den anderen Verantwortlichen zur Verfügung gestellt wurden (Zentrales Melderegister). Die Meldebehörden haben dem Bundesminister für Inneres ihre Meldedaten im Sinne des ersten Satzes zu übermitteln. Der Hauptwohnsitz eines Menschen oder jener Wohnsitz, an dem dieser Mensch zuletzt mit Hauptwohnsitz gemeldet war, kann abgefragt werden, wenn der Anfragende den Menschen durch Vor- und Familiennamen sowie zumindest ein weiteres Merkmal, wie etwa das bPK für die Verwendung im privaten Bereich (§ 14 EGovG), Geburtsdatum, Geburtsort oder einen bisherigen Wohnsitz, im Hinblick auf alle im ZMR verarbeiteten Gesamtdatensätze eindeutig bestimmen kann. Wird dieses bPK zur Identifizierung des Betroffenen angegeben, so muss der Anfragende auch seine eigene Stammzahl zwecks Überprüfung der Richtigkeit des bPK zur Verfügung stellen.
(2) Die Erfüllung von Informations-, Auskunfts-, Berichtigungs-, Löschungs- und sonstigen Pflichten nach den Bestimmungen der DSGVO gegenüber dem Betroffenen obliegt jedem Verantwortlichen hinsichtlich jener Daten, die im Zusammenhang mit den von ihm geführten Verfahren oder den von ihm gesetzten Maßnahmen verarbeitet werden. Nimmt ein Betroffener unter Nachweis seiner Identität ein Recht nach der DSGVO gegenüber einem gemäß dem ersten Satz unzuständigen Verantwortlichen wahr, ist er an den zuständigen Verantwortlichen zu verweisen.
(2a) Der Bundesminister für Inneres übt die Funktion des Auftragsverarbeiters gemäß Art. 4 Z 8 in Verbindung mit Art. 28 Abs. 1 DSGVO aus. Er ist in dieser Funktion verpflichtet, die Datenschutzpflichten gemäß Art. 28 Abs. 3 lit. a bis h DSGVO wahrzunehmen. Zudem ist er berechtigt, weitere Auftragsverarbeiter in Anspruch zu nehmen.
(3) Sofern eine Behörde Daten von Menschen, die auf Grund einer Entscheidung eines ordentlichen Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde angehalten werden, in Häftlingsevidenzen automationsunterstützt verarbeitet, hat sie diese dem Bundesminister für Inneres im Wege eines Änderungszugriffes auf das ZMR zu übermitteln. Der Bundesminister für Inneres bestimmt nach dem Stand der technischen Möglichkeiten durch Verordnung den Zeitpunkt, ab dem die jeweils zuständigen Behörden diese Übermittlungen vorzunehmen haben. Bis zu diesem Zeitpunkt sind die Angehaltenen von der Anstaltsleitung den Meldebehörden mittels Haftzettel (Haftentlassungszettel), die inhaltlich dem Meldezettel zu entsprechen haben, zu melden.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist zur Sicherung der Unverwechselbarkeit der An- und Abgemeldeten ermächtigt, bei Führung des Zentralen Melderegisters für die Meldebehörden jedem Gesamtdatensatz eine Melderegisterzahl (ZMR-Zahl) beizugeben, die keine Informationen über den Betroffenen enthält.
(5) Näheres über die Vorgangsweise bei Verarbeitung der Daten nach Abs. 1 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
(6) Die Meldebehörden können Ersuchen gemäß § 14 Abs. 2 dem Bundesminister für Inneres übermitteln, um sie regelmäßig mit den im Zentralen Melderegister verarbeiteten Anmeldungen abzugleichen; von der erfolgten Anmeldung eines Gesuchten ist die ersuchende Stelle in Kenntnis zu setzen.
(7) Der Auftragsverarbeiter hat datenqualitätssichernde Maßnahmen zur Unterstützung der Meldebehörden zu setzen, wie insbesondere diese auf eine mögliche Identität zweier ähnlicher Datensätze, auf die Schreibweisen von Adressen oder auf Meldungen hinzuweisen, die aufgrund bestimmter Umstände nicht plausibel erscheinen.
(8) Hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten nach diesem Bundesgesetz besteht kein Widerspruchsrecht gemäß Art. 21 DSGVO sowie kein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung gemäß Art. 18 DSGVO. Darüber sind die Betroffenen in geeigneter Weise zu informieren.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 16a Zulässigkeit der Verarbeitung der Daten des Zentralen Melderegisters
(2) Die Auswählbarkeit der Meldedaten aus der gesamten Menge ist vom Bundesminister für Inneres als Auftragsverarbeiter nach dem Namen der An- und Abgemeldeten vorzusehen. Hiebei bildet die Gesamtheit der Meldedaten eines bestimmten Menschen, mögen diese auch mehrere Unterkünfte betreffen, den Gesamtdatensatz.
(3) Für Zwecke der Sicherheitspolizei, Strafrechtspflege, im Katastrophenfall (§§ 10 sowie 36 ff des Datenschutzgesetzes – DSG, BGBl. I Nr. 165/1999), bei einer Krise (§ 3 des Bundes-Krisensicherheitsgesetzes – B-KSG, BGBl. I Nr. 89/2023) für Zwecke der Krisenbewältigung oder, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist, kann die Auswählbarkeit aus der gesamten Menge aller im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten auch nach anderen als in Abs. 2 genannten Kriterien vorgesehen werden (Verknüpfungsanfrage).
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, Organen von Gebietskörperschaften, Gemeindeverbänden, Gerichtskommissären im Sinne des Gerichtskommissärsgesetzes (GKG), BGBl. Nr. 343/1970, und den Sozialversicherungsträgern auf deren Verlangen eine Abfrage im Zentralen Melderegister in der Weise zu eröffnen, dass sie, soweit dies zur Besorgung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe erforderlich ist, den Gesamtdatensatz bestimmter Menschen im Datenfernverkehr ermitteln können. Der Bundesminister für Inneres ist ferner ermächtigt, auf Verlangen dieser Abfrageberechtigten zusätzlich zum Gesamtdatensatz die Daten gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 und 7 Adressregisterverordnung 2016 (AdrRegV 2016), BGBl. II Nr. 51/2016, zu übermitteln. Die Statistik Austria hat dem Bundesminister für Inneres sämtliche im Gebäude- und Wohnungsregister verarbeitete Daten gemäß Abschnitt A, B und C Z 1 der Anlage zum GWR-Gesetz sowie die Änderungen dieses Datenbestandes periodisch, zumindest einmal täglich, in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zu übermitteln.
(5) Abgesehen von den in Abs. 4 genannten Fällen ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, bestimmten Personen im Rahmen des § 16 Abs. 1 auf Antrag eine Abfrageberechtigung im Wege des Datenfernverkehrs auf die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten, für die keine Auskunftssperre besteht, zu eröffnen; hiefür muss glaubhaft sein, dass diese Personen regelmäßig Meldeauskünfte zur erwerbsmäßigen Geltendmachung oder Durchsetzung von Rechten oder Ansprüchen benötigen.
(5a) Eine gemäß Abs. 5 eingeräumte Abfrageberechtigung darf im konkreten Fall nur für die glaubhaft gemachten eigenen Zwecke in Anspruch genommen werden; die bloße Weitergabe von im Wege dieser Abfrageberechtigung ermittelten Meldedaten an Dritte ist kein eigener Zweck im Sinne dieser Bestimmung. Liegen die für die Erteilung der Berechtigung notwendigen Voraussetzungen nicht mehr vor, hat der Berechtigte dies unverzüglich dem Bundesminister für Inneres zu melden.
(6) Näheres über die Vorgangsweise bei dem in Abs. 4 und 5 vorgesehenen Verarbeiten von Daten, die Voraussetzungen, insbesondere im Hinblick auf Datensicherheitsmaßnahmen, unter denen eine Abfrageberechtigung gemäß Abs. 5 eingeräumt werden kann, und die Kosten der Eröffnung dieser Berechtigung, sind vom Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen, wobei für das Verarbeiten von Daten gemäß Abs. 5 insbesondere vorzusehen ist, dass seitens des Antragstellers sichergestellt wird, dass
1. in seinem Bereich ausdrücklich festgelegt wird, wer unter welchen Voraussetzungen eine Abfrage durchführen darf,
2. abfrageberechtigte Mitarbeiter über ihre nach Datenschutzvorschriften bestehenden Pflichten belehrt werden,
3. entsprechende Regelungen über die Abfrageberechtigungen und den Schutz vor Einsicht und Verarbeitung der Meldedaten durch Unbefugte getroffen werden,
4. durch technische oder programmgesteuerte Vorkehrungen Maßnahmen gegen unbefugte Abfragen ergriffen werden,
5. Aufzeichnungen geführt werden, damit tatsächlich durchgeführte Verarbeitungsvorgänge im Hinblick auf ihre Zulässigkeit im notwendigen Ausmaß nachvollzogen werden können,
6. Maßnahmen zum Schutz vor unberechtigtem Zutritt zu Räumlichkeiten, von denen aus Abfragen durchgeführt werden können, ergriffen werden,
7. eine Dokumentation über die nach Z 1 bis 6 getroffenen Maßnahmen geführt wird.
(7) Die Eröffnung der Abfrageberechtigung im Zentralen Melderegister gemäß Abs. 5 ist vom Bundesminister für Inneres zu unterbinden, wenn
1. die Voraussetzungen, unter denen die Abfrageberechtigung erteilt wurde, nicht mehr vorliegen,
2. die Abfrageberechtigung gemäß § 22 Abs. 1 rechtskräftig entzogen wurde,
3. gegen Datensicherheitsmaßnahmen gemäß Abs. 6 Z 1 bis 7 verstoßen wurde oder
4. ausdrücklich auf sie verzichtet wird.
(8) Für die Auskunftserteilung durch Abfragen im Wege des Datenfernverkehrs an andere als Sicherheitsbehörden oder Organe der Gemeinden sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
(9) Soweit die in Abs. 4 genannten Stellen Bundesgesetze vollziehen, für die im Rahmen eines Verfahrens der Hauptwohnsitz eines Menschen maßgeblich ist, haben sie sich in jedem Fall, in dem sie sich von Amts wegen oder auf Antrag mit dieser Sache des Betroffenen befassen, von der sachlichen Richtigkeit ihrer Wohnsitzanknüpfung durch Ermittlung des Gesamtdatensatzes des Betroffenen zu überzeugen; erforderlichenfalls hat diese Stelle die zuständige Meldebehörde zu verständigen.
(10) Meldedaten, die im Zentralen Melderegister verarbeitet werden, sind nach Ablauf von 30 Jahren ab der Abmeldung zu löschen. Die Bestimmungen des Bundesarchivgesetzes, BGBl. I Nr. 162/1999, bleiben unberührt.
(11) Der Bundesminister für Inneres wird ermächtigt, die im Zentralen Melderegister verarbeiteten Daten Angemeldeter mit von Sicherheitsbehörden geführten Fahndungsevidenzen abzugleichen.
(12) Die Protokollierungsregelungen des § 14 Abs. 5 finden auch auf das Zentrale Melderegister Anwendung.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 16b Statistische und wissenschaftliche Erhebungen
(1) Der Bundesminister für Inneres hat der Bundesanstalt Statistik Österreich unter Verwendung des bereichsspezifischen Personenkennzeichens „Amtliche Statistik“ (bPK-AS) ohne Namen der Betroffenen für die Erstellung der
1. Statistik des Bevölkerungsstandes den Meldedatenbestand jeweils zum Stichzeitpunkt 24.00 Uhr des 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember und
2. Wanderungsstatistik die im Zentralen Melderegister innerhalb eines Kalenderquartals verarbeiteten Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen
innerhalb von fünf Wochen nach dem Ende des Kalenderquartals zu übermitteln.
(2) Die Bundesanstalt Statistik Österreich hat die gemäß Abs. 1 übermittelten personenbezogenen Daten zu anonymisieren und statistisch aufzubereiten und den Ländern und Gemeinden die sie betreffenden Einzeldaten aus der Statistik des Bevölkerungsstandes und aus der Wanderungsstatistik unentgeltlich zu übermitteln.
(3) Die im Zentralen Melderegister gespeicherten Daten dürfen für statistische Zwecke nach dem Bundesstatistikgesetz 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, an Organe der Bundesstatistik oder an nach landesgesetzlichen Vorschriften dazu berufene Organe übermittelt werden. Sofern der Personenbezug für die Durchführung einer statistischen Erhebung nicht unerlässlich ist, sind die Daten so zu übermitteln, dass sie für den Empfänger pseudonymisierte personenbezogene Daten sind und der Empfänger die Identität des Betroffenen mit rechtlich zulässigen Mitteln nicht bestimmen kann.
(4) Soweit für die Zwecke der §§ 7 f DSG Daten von mehr als einem Verantwortlichen zu übermitteln sind, kommt diese Aufgabe dem Bundesminister für Inneres zu.
(5) Soweit im Zentralen Melderegister gespeicherte personenbezogene Daten zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelt werden, kommt dem Betroffenen das Recht gemäß Art. 15 DSGVO nicht zu.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 16c Änderungsdienst
(1) Soweit Organe einer Gebietskörperschaft, Gemeindeverbände, Gerichtskommissäre oder Sozialversicherungsträger zulässigerweise eine mit bPK ausgestattete, personenbezogene Datenverarbeitung führen, kann der Bundesminister für Inneres diese nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten auf Verlangen von Änderungen der im ZMR gespeicherten Daten derart verständigen, dass das verschlüsselte bPK für den jeweiligen Bereich dieses Organs gegen Kostenersatz zur Verfügung gestellt wird. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch Verordnung insbesondere die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst zur Verfügung steht, festzulegen. Im Zuge der Aufnahme des Änderungsdienstes kann der Bundesminister für Inneres auf Verlangen zu allen Datensätzen des teilnehmenden Registers, für die ein bPK berechnet wurde, die aktuellen Namen, die akademischen Grade, das Geburtsdatum, den Geburtsort, das Geschlecht, die Staatsangehörigkeit und die Wohnadresse aus dem ZMR übermitteln.
(2) Für sonstige Rechtsträger, soweit diese zur Vollziehung von Gesetzen berufen sind, gilt Abs. 1 nur insoweit, als diese Rechtsträger ausschließlich über Änderungen zu Namen, akademische Grade oder Hauptwohnsitz verständigt werden. Sofern diese Rechtsträger das bPK für die Teilnahme am Änderungsdienst im privaten Bereich (§ 14 E-GovG) verwenden, haben diese ihre Stammzahl zur Verfügung zu stellen.
(3) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten ist der Bundesminister für Inneres ermächtigt, die nähere organisatorische und technische Ausgestaltung, die Höhe des Kostenersatzes sowie den Zeitpunkt, ab dem der Änderungsdienst für Rechtsträger gemäß Abs. 2 zur Verfügung steht, durch Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 31.10.2023
§ 17 Reklamationsverfahren
(1) Der Landeshauptmann führt über Antrag (Abs. 2) ein Reklamationsverfahren durch und entscheidet darüber, ob ein Mensch, der in einer Gemeinde seines Landes mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, dort weiterhin den Hauptwohnsitz hat. Über einen Antrag gemäß Abs. 2 Z 2 wird das Verfahren jedoch vom Bundesminister für Inneres geführt, wenn sich die beiden betroffenen Gemeinden in verschiedenen Bundesländern befinden.
(2) Das Reklamationsverfahren wird über Antrag des Bürgermeisters
1. der Gemeinde, in der ein Mensch mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, oder
2. einer Gemeinde, in der ein Mensch zwar nicht mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, aber einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, geführt. In diesem Verfahren sind der Betroffene, der Antragsteller und der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betroffene mit Hauptwohnsitz angemeldet ist, Partei.
(3) Die Entscheidung wird auf Grund des Vorbringens der Parteien getroffen, die zur Mitwirkung in besonderem Maße verpflichtet sind; die Bürgermeister dürfen hiebei jedoch nur Tatsachen geltend machen, die sie in Vollziehung eines Bundes- oder Landesgesetzes ermittelt haben und die keinem Übermittlungsverbot unterliegen. Bestehen auf Grund dieser Vorbringen Zweifel darüber, ob der Betroffene in einer bestimmten Gemeinde (Abs. 2 Z 1 oder 2) einen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen hat, so kann zum Ermittlungsergebnis eine Stellungnahme des Österreichischen Statistischen Zentralamtes eingeholt werden.
(3a) Anträge gemäß Abs. 2 Z 2 sind auch ohne Nachweis des Bestehens eines Mittelpunktes der Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde zulässig, wenn der Betroffene keine vollständige oder eine in sich widersprüchliche Wohnsitzerklärung abgegeben hat, obwohl er unter Setzung einer Nachfrist auf diese Folge hingewiesen wurde. In Fällen, in denen der Bürgermeister ein Reklamationsverfahren beantragt, nachdem der Betroffene trotz Hinweises auf diese Folge seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Wohnsitzerklärung innerhalb der Nachfrist nicht nachgekommen ist, haben die Bezirksverwaltungs-, Schul-, Kraftfahr- und Finanzbehörden sowie die Träger der Sozialversicherung dem Bürgermeister auf Anfrage alle Hinweise auf das Vorliegen eines Wohnsitzes des Betroffenen, dessen Ehegatten, Lebensgefährten oder eingetragenen Partner und dessen ledige minderjährige Kinder mitzuteilen; solche Auskünfte können auch von der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices eingeholt werden, die zur Auskunftserteilung verpflichtet ist. Dieses Auskunftsrecht kommt dem Bürgermeister auch zu, wenn sich ein Betroffener – trotz Hinweises auf diese Folge – weigert, im Reklamationsverfahren mitzuwirken.
(4) Wird der Hauptwohnsitz des Betroffenen aufgehoben, so ist diesem in dem Bescheid außerdem aufzutragen, binnen einem Monat bei der für seinen nunmehrigen Hauptwohnsitz zuständigen Meldebehörde die erforderliche Meldung vorzunehmen; dies gilt nicht, wenn Grund zur Annahme besteht, der Betroffene habe im Inland keinen Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen.
(5) Der Bescheid ist nach Eintritt der Rechtskraft den für die betroffenen Gemeinden zuständigen Meldebehörden zu übermitteln. Die für die Unterkunft gemäß Abs. 2 Z 1 zuständige Meldebehörde hat allenfalls auf Grund des Bescheides ihr Melderegister mit dem Datum der Rechtskraft des Bescheides zu berichtigen.
(6) Gegen den Bescheid können die Bürgermeister, die im Verfahren Parteienstellung hatten, Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit an das Landesverwaltungsgericht und gegen dessen Erkenntnis Revision an den Verwaltungsgerichtshof erheben. Örtlich zuständig ist das Landesverwaltungsgericht jenes Landes in dem der Betroffene bei Einleitung des Reklamationsverfahrens mit Hauptwohnsitz angemeldet war.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 18 Meldeauskunft
(1) Die Meldebehörde hat auf Verlangen gegen Nachweis der Identität im Umfang des § 16 Abs. 1 aus dem Zentralen Melderegister Auskunft zu erteilen, ob und zutreffendenfalls wo innerhalb des Bundesgebietes ein eindeutig bestimmbarer Mensch angemeldet ist oder war. Scheint für den gesuchten Menschen kein angemeldeter oder zuletzt gemeldeter Hauptwohnsitz auf oder besteht in Bezug auf ihn eine Auskunftssperre, so hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor.“ Können die Angaben dessen, der das Verlangen gestellt hat, nicht nur einem Gemeldeten zugeordnet werden, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Auf Grund der Angaben zur Identität ist der Gesuchte nicht eindeutig bestimmbar; es kann keine Auskunft erteilt werden.“ Für die Zuständigkeit zur Erteilung einer Auskunft ist der Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt (§ 3 Z 3 AVG) dessen maßgeblich, der das Verlangen stellt.
(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldeauskunft auch im Datenfernverkehr aus dem Zentralen Melderegister unter Verwendung der Funktion EID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe ist in der Verordnung gem. § 16a Abs. 8 festzulegen.
(1b) Bei Nachweis eines berechtigten Interesses hat die Meldebehörde auf Verlangen, soweit nicht eine Auskunftssperre besteht, auch andere gemeldete Wohnsitze aus dem zentralen oder lokalen Melderegister zu beauskunften. Neben den sonst für Meldeauskünfte anfallenden Verwaltungsabgaben kann auch ein angemessener Ersatz der Kosten verlangt werden, muss für die Auskunftserteilung auf elektronisch nicht verfügbare Daten zurückgegriffen werden. Für die Auskunftserteilung gilt Abs. 1 sinngemäß; für die Festsetzung der Verwaltungsabgaben gilt Abs. 6.
(2) Jeder gemeldete Mensch kann bei der Meldebehörde beantragen, daß Meldeauskünfte über ihn nicht erteilt werden (Auskunftssperre). Dem Antrag ist stattzugeben, soweit ein schutzwürdiges Interesse glaubhaft gemacht wird. Ist ein solches Interesse offenkundig, so kann die Auskunftssperre auch von Amts wegen verfügt oder verlängert werden. Die Auskunftssperre kann für die Dauer von höchstens fünf Jahren verfügt oder verlängert werden; sie gilt während dieser Zeit auch im Falle der Abmeldung.
(2a) Für Meldungen auf Grund von Haftzetteln (Haftentlassungszetteln) besteht von Amts wegen eine Auskunftssperre.
(3) Ein Antrag auf Erlassung oder Verlängerung einer Auskunftssperre kann auch bei der Meldebehörde einer früheren meldepflichtigen Unterkunft eingebracht werden; im übrigen gilt Abs. 2.
(4) Die Auskunftssperre ist zu widerrufen, sobald sich herausstellt, daß
1. sich der Antragsteller durch die Auskunftssperre rechtlichen Verpflichtungen entziehen will oder
2. der Grund für die Erlassung der Auskunftssperre weggefallen ist.
(5) Soweit hinsichtlich eines Menschen eine Auskunftssperre besteht, hat die Auskunft der Meldebehörde zu lauten: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“. Eine Auskunft gemäß Abs. 1 ist in diesen Fällen zu erteilen, wenn der Antragsteller nachweist, daß er eine rechtliche Verpflichtung des Betroffenen geltend machen kann. In einem solchen Fall hat die Meldebehörde vor Erteilung der Auskunft den Meldepflichtigen zu verständigen und ihm Gelegenheit zu einer Äußerung zu geben.
(6) Für die Erteilung einer Meldeauskunft nach Abs. 1 sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, die vom Bundesminister für Inneres im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen durch Verordnung festzusetzen sind.
In Kraft seit 05.12.2023
§ 19 Meldebestätigung
(1) Die Meldebehörde hat auf Antrag zu bestätigen, dass, seit wann und wo der Antragsteller oder ein Mensch, für den ihn die Meldepflicht trifft, angemeldet ist. Auf Antrag hat sich die Meldebestätigung auch auf alle früheren Anmeldungen einschließlich der zugehörigen Abmeldungen zu beziehen.
(1a) Nach Maßgabe der technischen Möglichkeiten kann eine Meldebestätigung auch im Datenfernverkehr aus dem ZMR unter Verwendung der Funktion EID verlangt und erteilt werden. Die Höhe der dafür zu entrichtenden Verwaltungsabgabe hat der Bundesminister für Inneres mit Verordnung festzulegen.
(2) Werden Meldebestätigungen gemäß Abs. 1 aus dem Datenbestand des ZMR beantragt, ist jene Meldebehörde zuständig, bei der der Antrag gestellt wird; Meldebestätigungen aus dem lokalen Melderegister sind bei der jeweils örtlich zuständigen Meldebehörde zu beantragen und von dieser zu erteilen.
(3) Meldebestätigungen sind ohne Angaben über den Familienstand auszustellen.
(4) Die Meldebehörde hat aufgrund der im lokalen Melderegister enthaltenen Meldedaten auf Antrag aller an einer Unterkunft angemeldeten Menschen zu bestätigen, dass diese zum Zeitpunkt der Ausstellung der Bestätigung in einem Privathaushalt (§ 2 Z 5 des Registerzählungsgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2006) angemeldet sind (Privathaushaltsbestätigung).
(5) Für Meldebestätigungen, die unter Inanspruchnahme des ZMR erteilt werden, sind Verwaltungsabgaben zu entrichten, deren Höhe in der gemäß § 16a Abs. 8 zu erlassenden Verordnung festzusetzen ist.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 19a Hauptwohnsitzbestätigung
(1) Die Meldebehörde hat einem Obdachlosen auf Antrag nach dem Muster der Anlage D in zwei Ausfertigungen zu bestätigen, dass er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in dieser Gemeinde hat (Hauptwohnsitzbestätigung), wenn er
1. glaubhaft macht, dass er seit mindestens einem Monat den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen ausschließlich im Gebiet dieser Gemeinde hat, und
2. im Gebiet dieser Gemeinde eine Stelle bezeichnen kann, die er regelmäßig aufsucht (Kontaktstelle).
(2) Die Kontaktstelle gilt als Abgabestelle im Sinne des Zustellgesetzes, BGBl. Nr. 200/1982, sofern der Obdachlose hiezu die Zustimmung des für diese Stelle Verfügungsberechtigten nachweist.
(3) Die Hauptwohnsitzbestätigung wird ungültig, wenn der Betroffene gemäß §§ 3 oder 5 bei einer Meldebehörde angemeldet wird oder wenn von einer anderen Meldebehörde eine Bestätigung gemäß Abs. 1 ausgestellt wird. § 4 Abs. 4 gilt mit der Maßgabe, dass anstelle der Abmeldung die Ungültigkeit zu bestätigen ist.
(4) Für Zwecke des 2. Abschnittes sind Bestätigungen gemäß Abs. 1 Anmeldungen und die Ungültigkeitserklärung gemäß Abs. 3 Abmeldungen gleichzuhalten.
(5) § 9 gilt für Hauptwohnsitzbestätigungen entsprechend.
In Kraft seit 01.04.2001
§ 20 Sonstige Übermittlungen
(1) Sofern die Meldebehörde die Adresse als Auswahlkriterium für das Melderegister einsetzt, hat sie dem Eigentümer eines Hauses auf sein Verlangen bei Nachweis des Eigentums Namen und Adresse aller in dem Haus, einer Stiege oder einer Wohnung angemeldeten Menschen aus dem Melderegister bekanntzugeben. § 18 Abs. 5 gilt mit der Maßgabe, daß im Falle einer Auskunftssperre
1. die Nennung dieses Menschen unterbleibt aber
2. die Auskunft auch erteilt wird, wenn der Antragsteller nachweist, daß er mit der Auskunft eine rechtliche Verpflichtung im Zusammenhang mit der betreffenden Wohnung geltend machen kann.
Die Auskunft ist mit dem Satz: „Die Auskunftspflicht bezieht sich auf folgende Hausbewohner“ einzuleiten. Der Hauseigentümer darf die ihm übermittelten Meldedaten nur verarbeiten, um ihm durch dieses Bundesgesetz auferlegte Pflichten zu erfüllen und um Rechte gegen Hausbewohner geltend zu machen.
(3) Organen der Gebietskörperschaften sind auf Verlangen die im Melderegister oder im Zentralen Melderegister enthaltenen Meldedaten zu übermitteln, sofern diese für den Empfänger zur Wahrnehmung der ihm gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden; Übermittlungen auf Grund von Verknüpfungsanfragen (§ 16a Abs. 3) sind überdies nur zulässig, wenn die Verhältnismäßigkeit zum Anlass und zum angestrebten Erfolg gewahrt bleibt. Die Bürgermeister sind ermächtigt, die in ihrem Melderegister enthaltenen Meldedaten zu verarbeiten, sofern diese zur Wahrnehmung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung bilden.
(4) Bei einer den Bezirksverwaltungsbehörden oder Landespolizeidirektionen gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist für fremdenpolizeiliche Zwecke die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich mit nicht österreichischer Staatsbürgerschaft Angemeldeten vorzusehen.
(5) Bei einer dem Militärkommando jedes Landes gemäß § 16a Abs. 4 eingeräumten Abfrageberechtigung ist die Auswählbarkeit aller in ihrem örtlichen Wirkungsbereich angemeldeten Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, vorzusehen.
(6) Die Meldebehörden sind verpflichtet, die auf Grund eines Personenhinweises (§ 14 Abs. 2) gebotene Verständigung einer Verwaltungsbehörde vorzunehmen; hiebei ist auf den Anlaß hinzuweisen.
(7) Die Bürgermeister sind verpflichtet, den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften zur Ermöglichung der Kontaktaufnahme mit ihren Mitgliedern, insbesondere zur Geltendmachung der sich aus der Zugehörigkeit zur gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft ergebenden Verpflichtungen, auf Verlangen folgende Daten von all jenen in der Gemeinde angemeldeten Menschen zu übermitteln, die sich zu diesen gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften bekannt haben:
1. die Namen,
2. die Geburtsdaten,
3. die Wohnsitze sowie
4. das Datum der Anmeldungen.
Eine Verknüpfungsanfrage nach einer bestimmten gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft darf nur auf Grund eines entsprechenden Verlangens verarbeitet werden.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 21 Allgemeine oder teilweise Neumeldung
Die Meldebehörden oder die sachlich in Betracht kommenden Oberbehörden können mit Verordnung innerhalb ihres Wirkungsbereiches eine allgemeine oder teilweise Neumeldung anordnen, wenn das Melderegister einer oder mehrerer Meldebehörden zur Gänze oder zum Teil vernichtet worden oder die Neumeldung aus Gründen der Neuordnung des Melderegisters unerläßlich ist.
In Kraft seit 01.03.1992
§ 21b Sprachliche Gleichbehandlung
Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in der männlichen Form angeführt sind, beziehen sie sich auf alle Geschlechter in gleicher Weise.
In Kraft seit 31.10.2023
§ 22 Strafbestimmungen
(1) Wer
1. die ihn treffende Meldepflicht nach den §§ 3, 4, 5 oder 6 nicht erfüllt oder
2. eine Anmeldung vornimmt, obwohl keine Unterkunftnahme erfolgt ist oder
3. eine Abmeldung vornimmt, obwohl die Unterkunft nicht aufgegeben werden soll oder
4. bei einer An-, Ab- oder Ummeldung unrichtige Identitätsdaten (§ 1 Abs. 5a) angibt oder
5. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter das Gästeverzeichnis unvollständig befüllt oder sonst gegen die Vorschriften des § 10 verstößt oder
6. als Meldepflichtiger gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 1 verstößt oder
7. als Unterkunftgeber gegen seine Verpflichtung nach § 12 Abs. 2 verstößt oder
8. gegen § 16a Abs. 5a verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 2 180 Euro, zu bestrafen. In Fällen der Z 8 kann neben der Verhängung einer Geldstrafe auch über den Entzug der Abfrageberechtigung gemäß § 16a Abs. 5 für die Dauer von höchstens sechs Monaten erkannt werden, wenn dies erforderlich erscheint, um den Betroffenen von weiteren gleichartigen Verwaltungsübertretungen abzuhalten.
(2) Wer
1. öffentliche Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 3 vorzulegen gehabt hätte, nicht innerhalb einer ihm gesetzten, angemessenen Frist nachbringt oder
2. die ihn treffende Meldepflicht nach § 17 Abs. 4 nicht erfüllt oder
3. sich als Unterkunftgeber weigert, die ausgefüllten Meldezettel zu unterschreiben oder
4. einen Meldezettel als Unterkunftgeber unterschreibt, obwohl er Grund zur Annahme hat, daß der Betroffene die Unterkunft tatsächlich nicht bezogen hat oder nicht innerhalb einer Woche beziehen wird oder
5. als Unterkunftgeber gegen § 8 Abs. 2 verstößt oder
6. als Inhaber eines Beherbergungsbetriebes oder als dessen Beauftragter gegen seine Verpflichtungen nach § 7 Abs. 6 verstößt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 360 Euro, im Wiederholungsfall mit Geldstrafe bis zu 1 090 Euro, zu bestrafen.
(2a) Wer vorsätzlich und gegen Entgelt veranlasst, dass sich ein anderer ohne tatsächlich Unterkunft genommen zu haben an einer Unterkunft anmeldet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1500 Euro zu bestrafen. Der Versuch ist strafbar.
(3) Eine Verwaltungsübertretung liegt nicht vor, wenn eine Tat nach den Abs. 1, 2 oder 2a den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
(4) Eine Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 Z 1 liegt nicht vor, wenn die Behörde von dem Sachverhalt auf Grund einer Mitteilung des Unterkunftgebers gemäß § 8 Abs. 2 Kenntnis erlangt und es sich um einen Verwandten oder Verschwägerten des Unterkunftgebers in auf- oder absteigender Linie, seine Geschwisterkinder oder Personen, die mit ihm noch näher verwandt oder im gleichen Grade verschwägert sind, den anderen Eheteil oder den anderen eingetragenen Partner oder um seine Wahl- und Pflegeeltern handelt. In diesen Fällen hat der Meldepflichtige die amtlichen Urkunden, die er gemäß § 3 Abs. 2 vorzulegen gehabt hätte, der Meldebehörde für die Anmeldung von Amts wegen binnen drei Tagen nachzubringen; § 15 Abs. 4 gilt.
(5) Wegen einer nicht oder nicht rechtzeitig vorgenommenen An-, Ab- oder Ummeldung ist ein Betroffener nicht strafbar, wenn die Übertretung der Behörde im Zusammenhang mit einer Wohnsitzerklärung (§ 15a) bekannt wurde und der Betroffene innerhalb eines Monats ab Erteilung der Auskunft die Richtigstellung vorgenommen hat.
(6) Die Durchführung der Verwaltungsstrafverfahren obliegt den Bezirksverwaltungsbehörden.
In Kraft seit 12.12.2023
§ 23 Inkrafttreten und Übergangsbestimmungen
(1) Meldungen nach den Bestimmungen des Meldegesetzes 1972, BGBl. Nr. 30/1973, gelten als Meldungen im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gästeblätter, die der Anlage B in der Stammfassung dieses Bundesgesetzes entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1996 weiterverwendet werden. Wohnungen, die bisher als ordentlicher Wohnsitz gemeldet waren, sind nunmehr als Hauptwohnsitz gemeldet, es sei denn, der Betroffene hätte mehrere ordentliche Wohnsitze gemeldet. Wird in solchen Fällen der Betroffene an einem ordentlichen Wohnsitz in der Wählerevidenz geführt, so gilt dieser als sein Hauptwohnsitz, sonst ist dies der zuletzt begründete ordentliche Wohnsitz.
(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 1992 in Kraft; gleichzeitig tritt das Meldegesetz 1972, BGBl. Nr. 30/1973, außer Kraft. Die §§ 16 und 18 Abs. 6 treten am 1. Jänner 1998 in Kraft. Die §§ 3, 4, 4a, 12 Abs. 1, 16a Abs. 3 und 22 Abs. 2 Z 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 352/1995 treten mit 1. Juni 1995 in Kraft.
(2a) Der § 22 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 98/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden; sie dürfen jedoch frühestens mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.
(4) Die §§ 1 Abs. 5, 5a, 8 und 9, 2 Abs. 2 Z 3, 11 Abs. 3, 15a, 16, 16a, 16b, 16c, 17 Abs. 3a und 5, 18 Abs. 2a, 19a, 20 Abs. 3, 21a, 22 Abs. 5, 23 Abs. 4 und 25 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit 1. April 2001 in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 18 Abs. 6 und 20 Abs. 8 außer Kraft.
(5) Die §§ 1 Abs. 5 und 5a, 3 Abs. 2 bis 4, 4 Abs. 2 bis 4, 4a Abs. 1, 3 und 4, 9, 10 Abs. 7, 11 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 6, 16b, 18 Abs. 1 und 6, 19 Abs. 2 sowie 20 Abs. 3, 4 und 5, 22 Abs. 6 sowie die Anlage A in der Fassung des Artikels II des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 treten mit dem gemäß § 16b Abs. 4 in der Fassung des Artikels I des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/2001 festgelegten Zeitpunkt in Kraft; gleichzeitig treten die §§ 3 Abs. 5, 16c und 20 Abs. 2 außer Kraft.
(6) § 2 Abs. 2 und § 21b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 101/2003 treten am 1. Jänner 2004 in Kraft.
(7) Die §§ 16 Abs. 1, 16a Abs. 4, 5, 5a und 7, 18 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 1 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. März 2004 in Kraft. Die §§ 3 Abs. 5, 11 Abs. 1 und 1a sowie 22 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Artikels 5 des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 10/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
(8) Die §§ 3 Abs. 2, 11 Abs. 1a und 2 und die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 33/2006 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft; gleichzeitig treten §§ 14 Abs. 3 und 21a außer Kraft.
(9) Die Anlage A in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 45/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(10) Die §§ 10 Abs. 3, 11 Abs. 1a, 16 Abs. 1, 17 Abs. 3a sowie 22 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft. Die Anlagen A, B, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 135/2009 treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(11) § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 7 und § 20 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 treten mit 1. September 2012 in Kraft.
(12) Der Bundesminister für Inneres legt durch Verordnung den Zeitpunkt fest, ab dem ein Gästeverzeichnis gemäß § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 zu führen ist.
(13) Die §§ 4 Abs. 2, 7 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14 Abs. 2 und 3, 16 Abs. 1, 6 und 7, 16a Abs. 3, 16b und 16c samt Überschriften, 19, § 22 Abs. 2a und 3 sowie die Anlagen A und C sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend die Einträge zu den §§ 16b und 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit 1. November 2013 in Kraft, gleichzeitig tritt § 3 Abs. 5 außer Kraft. § 1 Abs. 5, § 5 samt Überschrift, § 7 Abs. 5 und 6, § 10 samt Überschrift, § 22 Abs. 1 und 2 sowie das Inhaltsverzeichnis betreffend den Eintrag zu § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit dem durch § 23 Abs. 12 festgelegten Zeitpunkt in Kraft, gleichzeitig tritt Anlage B außer Kraft. Die §§ 4 Abs. 3 und 4, 4a Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 16/2013 treten mit dem durch § 4 Abs. 2a festgelegten Zeitpunkt in Kraft.
(14) § 2 Abs. 2 Z 4, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 3, § 17 Abs. 6 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten § 15 Abs. 7 letzter Satz und § 17 Abs. 4 letzter Satz außer Kraft.
(15) Die §§ 2 Abs. 2 und 4, 3 Abs. 2, 12 Abs. 2, 15 Abs. 1 und 1a, 16 Abs. 1, 16c sowie 18 Abs. 1 und 1b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 52/2015 treten mit 1. Mai 2015 in Kraft; § 5 Abs. 1 und 3 tritt mit dem nach § 23 Abs. 12 festzulegenden Zeitpunkt in Kraft.
(16) Gästeverzeichnisse, die der Anlage A der MeldeV in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 50/2016 entsprechen, dürfen bis zum 30. April 2018 weiterverwendet werden. Art, Nummer, Ausstellungsdatum und ausstellende Behörde der Reisedokumente der Mitreisenden sind ab 1. Mai 2017 nicht mehr einzutragen.
(17) § 3 Abs. 1a, § 10 Abs. 2, § 15 Abs. 2a, § 18 Abs. 2 und § 22 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. § 3 Abs. 2 bis 4, § 4a Abs. 1 und 2 und § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten jeweils mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 5 Abs. 3 und § 23 Abs. 16 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. Mai 2017 in Kraft. § 3a samt Überschrift, § 4a Abs. 3a sowie der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 120/2016 treten mit 1. September 2017 in Kraft.
(18) § 4 Abs. 4, § 4a Abs. 1 bis 3, § 11 Abs. 3, die Überschrift zum 2. Abschnitt samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, die Überschrift zu § 14 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 14 Abs. 1, 1a, 4 und 5, die Überschrift zu § 15 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 15 Abs. 1a, die Überschrift zu § 16 samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16 Abs. 1 bis 2a sowie 5 bis 8, die Überschrift zu § 16a samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis, § 16a Abs. 2 bis 4, 6 und 12, § 16b Abs. 2 bis 5, § 16c, § 17 Abs. 5 sowie § 20 Abs. 1 und 3 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft; jedoch tritt § 4a Abs. 1 nicht vor dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. Mit Ablauf des 24. Mai 2018 tritt § 16a Abs. 1 außer Kraft.
(19) § 7 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 56/2018 tritt mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(20) Die Anordnungen des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 zu § 16c sind so zu verstehen, dass sie sich auf jene Fassung der Anordnung zur Änderung des § 16c beziehen, die sie durch das Deregulierungs- und Anpassungsgesetz – Inneres, BGBl. I Nr. 120/2016, erhalten würde.
(21) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 3, § 1 Abs. 5, § 3 Abs. 1a, § 3 Abs. 2 zweiter Satz, § 4 Abs. 2, § 12 Abs. 2, § 16 Abs. 7, § 16a Abs. 4 sowie § 16c in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit 1. März 2019 in Kraft. § 3 Abs. 1b und 2 dritter und letzter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit dem durch § 3 Abs. 1a festgelegten Zeitpunkt in Kraft. § 23 Abs. 17 und 20 sowie § 25 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2018 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft.
(22) § 2 Abs. 3 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 104/2019 tritt mit 1. Juli 2020 in Kraft.
(23) § 2 Abs. 2 Z 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2021 tritt mit 1. Mai 2021 in Kraft.
(24) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a, die Bezeichnung und Überschrift des 1. Abschnitts, § 1 Abs. 5a, § 3 Abs. 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 16 Abs. 1, § 16c Abs. 1 und 2, § 20 Abs. 7, § 21b samt Eintrag im Inhaltsverzeichnis sowie die Anlagen A, C und D in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten zwölf Monate nach der Kundmachung in Kraft. § 3 Abs. 1a und 3, § 4 Abs. 2a sowie § 18 Abs. 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 173/2022 treten mit dem vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz EGovG kundzumachenden Zeitpunkt in Kraft. 
(25) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 4a und § 21b, § 3 Abs. 1a bis 3, § 4 Abs. 2a, die Überschrift zu § 4a, § 4a Abs. 1, § 11 Abs. 1a, 2 und 4, § 15 Abs. 1, 2 bis 4 und 7, § 16 Abs. 3, § 19 Abs. 1a, § 20 Abs. 3 letzter Satz, § 22 Abs. 1 Z 4 sowie § 22 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 160/2023 treten mit 12. Dezember 2023 in Kraft. § 3 Abs. 2 letzter Satz sowie § 19 Abs. 1a sind bis zum vom Bundesminister für Inneres gemäß § 24 Abs. 6 letzter Satz EGovG kundgemachten Zeitpunkt mit der Maßgabe anzuwenden, dass es sich anstatt der Funktion EID um die Funktion Bürgerkarte handelt. 
(26) § 16a Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2023 tritt mit 1. Jänner 2024 in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2023
§ 24 Verweisungen
Verweisungen in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
In Kraft seit 01.03.1992
§ 25 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Inneres, hinsichtlich des § 16 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz betraut.
In Kraft seit 28.12.2018
§ 0
In Kraft seit 12.12.2023
§ 0
In Kraft seit 12.12.2023
§ 0
In Kraft seit 12.12.2023
Art. 2
Artikel I Z 6 tritt am 1. Jänner 1997 in Kraft; Meldezettel in der bis dahin geltenden Form können bis 1. Jänner 1998 verwendet werden.
In Kraft seit 20.05.1995
Art. 79
(1) Art. 2 (Änderung des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuchs), Art. 3 (Änderung des Ehegesetzes), Art. 4 (Änderung des Fortpflanzungsmedizingesetzes), Art. 6 (Änderung der Jurisdiktionsnorm), Art. 7 (Änderung des Strafgesetzbuches), Art. 27 (Änderung des Einkommensteuergesetzes 1988), Art. 28 (Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988), Art. 29 (Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994), Art. 30 (Änderung des Bewertungsgesetzes 1955), Art. 31 (Änderung des Gebührengesetzes 1957), Art. 33 (Änderung der Bundesabgabenordnung), Art. 34 (Änderung des Alkoholsteuergesetzes), Art. 61 (Änderung des Ärztegesetzes 1998), Art. 62 (Änderung des Gehaltskassengesetzes 2002), Art. 63 (Änderung des Apothekengesetzes), Art. 72 (Änderung des Studienförderungsgesetzes), Art. 76 (Änderung des Entwicklungshelfergesetzes), Art. 77 (Änderung des Bundesgesetzes über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut) und Art. 78 (Bundesgesetz über die Einräumung von Privilegien und Immunitäten an internationale Organisationen) treten mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Die durch dieses Bundesgesetz geänderten Strafbestimmungen sind in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten das Urteil in erster Instanz gefällt worden ist. Nach Aufhebung eines Urteils infolge Nichtigkeitsbeschwerde, Berufung, Wiederaufnahme oder Erneuerung des Strafverfahrens oder infolge eines Einspruches ist jedoch im Sinne der §§ 1 und 61 StGB vorzugehen.
In Kraft seit 31.12.2009