Gesetz

Markenschutz-Überleitungsgesetz 1953

Marken-ÜG. 1953
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1
(1) Die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes und der damit zusammenhängenden Vorschriften, die nach dem 12. März 1938 abgeändert oder aufgehoben worden sind, sind in der Fassung vom 13. März 1938 durch das Bundesgesetz vom 9. Mai 1947, BGBl. Nr. 125, mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 neuerlich in Geltung gesetzt worden.
(2) Insoweit gelten daher seit diesem Zeitpunkt für den Bereich des Markenschutzrechtes mit den im § 3 angeführten Änderungen insbesondere:
1. das Markenschutzgesetz, BGBl. Nr. 130/1935;
2. die Artikel 5 bis 7 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921, BGBl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte;
3. das Bundesgesetz vom 20. Feber 1924, BGBl. Nr. 56, über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 330;
4. die Verordnung vom 15. September 1898, RGBl. Nr. 157, betreffend die Organisation des Patentamtes, in der Fassung der Verordnungen vom 31. Dezember 1913, RGBl. Nr. 269, vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 395, vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 324, abgeändert durch die Verordnungen vom 30. Juni 1928, BGBl. Nr. 170, vom 4. Mai 1931, BGBl. Nr. 132 und BGBl. Nr. 18/1935;
5. die Verordnung vom 22. August 1925, BGBl. Nr. 325, womit die Geschäftsordnung für das Patentamt erlassen wird, abgeändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 19/1935;
6. das Bundesgesetz vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen;
7. die Verordnung vom 23. Feber 1925, BGBl. Nr. 75, zur Durchführung des Bundesgesetzes vom 27. Jänner 1925, BGBl. Nr. 67, über den Prioritätsschutz für Erfindungen, Muster und Marken auf Ausstellungen;
8. die Verordnung vom 18. Juli 1923, BGBl. Nr. 393, über die Art der Einzahlung der im Wirkungsbereiche des Patentamtes zu entrichtenden Gebühren;
9. das Bundesgesetz vom 4. April 1930, BGBl. Nr. 109, über den Schutz von Verbandsmarken, abgeändert durch das Bundesgesetz vom 26. Oktober 1934, BGBl. II Nr. 330;
10. die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, abgeändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 21/1935;
11. die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof – Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936;
12. die Kundmachung vom 12. Oktober 1925, BGBl. Nr. 387, womit die Geschäftsordnung für den Patentgerichtshof verlautbart wird, ergänzt durch die Kundmachung BGBl. Nr. 363/1936.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 1a
Die Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 23. November 1942, Deutsches RGBl. II S. 364, und die Zweite Verordnung über außerordentliche Maßnahmen im Warenzeichenrecht vom 21. Dezember 1944, Deutsches RGBl. II S. 75, sind am 18. Oktober 1945 außer Kraft getreten.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 2
(1) Alle übrigen sich auf das Markenrecht beziehenden, nach dem 12. März 1938 und vor dem 27. April 1945 erlassenen Gesetze, Verordnungen sowie alle damit zusammenhängenden Vorschriften sind am 19. Juli 1947 außer Kraft getreten.
(2) Insbesondere sind daher, soweit sie auf Marken Bezug haben, seit diesem Zeitpunkt aufgehoben:
1. die Verordnung über den gewerblichen Rechtsschutz im Lande Osterreich vom 28. April 1938, Deutsches RGBl. I S. 456;
2. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 1. September 1939, Deutsches RGBl. II S. 958;
3. die Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent- und Markenrechts in der Ostmark vom 20. September 1939, Deutsches RGBl. I S. 1862;
4. die Verordnung über den Warenzeichenschutz für Kabelkennfäden vom 29. November 1939, Deutsches RGBl. II S. 1005;
5. die Verordnung über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 18. Januar 1940, Deutsches RGBl. I S. 203;
6. die Verordnung über die Schiedsstelle für Warenzeichen vom 28. Feber 1940, Deutsches RGBl. I S. 453;
7. die Zweite Verordnung über Maßnahmen auf dem Gebiete des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts vom 9. November 1940, Deutsches RGBl. II S. 256;
8. die Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Warenzeichenrecht aus Anlaß der Wiedervereinigung der Ostmark mit dem Deutschen Reich vom 27. März 1941, Deutsches RGBl. I S. 178.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 3
(1) In allen im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften sind mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 nachstehende Änderungen eingetreten:
1. an Stelle der Bezugnahme auf die „Kammer(n) für Handel, Gewerbe und Industrie“ beziehungsweise „Kammer“ schlechthin, der Hinweis auf das „österreichische Patentamt“; an Stelle der Bezeichnung „Register der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Bezeichnung „Markenregister“;
2. an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Handel und Verkehr“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau“; an Stelle der Bezeichnung „Bundesminister für Finanzen“ die Bezeichnung „Bundesministerium für Finanzen“; an Stelle der Bezeichnung „Bundeskanzler“ die Bezeichnung „Bundeskanzleramt“ und an Stelle der Bezeichnung „Bundesgerichtshof“ die Bezeichnung „Verwaltungsgerichtshof“.
(2) Von den im § 1 Abs. 2 angeführten Rechtsvorschriften wurden mit Wirksamkeit vom 19. Juli 1947 abgeändert:
1. bis 3. entfallen;
4. gegenstandslos;
5. entfällt;
6. die Verordnung vom 9. April 1930, BGBl. Nr. 116, betreffend die Registrierung von Verbandsmarken, in der im § 1 Abs. 1 die Worte „von denen eines für die Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie bestimmt ist und das zweite von der Kammer dem Patentamte vorzulegen ist“ entfallen sind;
7. die Verordnung über den Patentgerichtshof und die Behandlung der an ihn gerichteten Berufungen (Patentgerichtshof-Verordnung), BGBl. Nr. 154/1936, in der im § 30 Abs. 2 an die Stelle der Worte „in den Markenregistern der Kammer für Handel, Gewerbe und Industrie“ die Worte „im Markenregister“ getreten sind.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 5
Im Österreichischen Patentamt wird ein Markenregister angelegt.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 6
(1) In dieses Markenregister sind auf Antrag Marken (Warenzeichen) mit ihrem alten Rang einzutragen, die
a) in Österreich registriert und am 13. März 1938 aufrecht waren;
b) in der Zeit vom 13. März 1938 bis 14. Mai 1938 auf dem Gebiet der Republik Osterreich registriert wurden;
c) bis zum 27. April 1945 auf Grund von Anmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt nach dem 12. September 1937 erfolgten, in die Warenzeichenrolle eingetragen wurden.
(2) Von der Eintragung sind Marken (Warenzeichen) auszuschließen, die unsittliche oder Ärgernis erregende oder sonst gegen die öffentliche Ordnung verstoßende Darstellungen und Aufschriften enthalten.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 7
Warenzeichenanmeldungen, die beim Deutschen Reichspatentamt in der Zeit vom 13. September 1937 bis 27. April 1945 überreicht wurden, können, wenn sie bis zum 27. April 1945 noch nicht zur Eintragung geführt haben, wiederholt werden. Als Tag der Anmeldung ist auf Antrag der Tag der ursprünglichen Hinterlegung festzusetzen.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 8
(1) Die zur Antragstellung nach § 6 Abs. 1 und § 7 Berechtigten (Inhaber der markenberechtigten Unternehmungen) sind durch ein Edikt aufzurufen.
(2) Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau bestimmt durch Verordnung den Zeitpunkt, bis zu dem die Anträge zu überreichen sind.)
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) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 9
(1) Bis zur Entscheidung über den Antrag nach § 6 Abs. 1 und § 7 oder bis zum Ablauf der im § 8 Abs. 2 festgesetzten Frist sind die Rechte aus den Marken nach den bisher geltenden Vorschriften zu beurteilen.
(2) Ansprüche aus Marken (Warenzeichen), deren Eintragung im Abschnitt IV dieses Gesetzes nicht vorgesehen ist, deren Eintragung innerhalb der im § 8 Abs. 2 vorgesehenen Frist nicht beantragt oder deren Eintragung rechtskräftig abgewiesen wurde, können für die Zeit nach dem 27. April 1945 nicht mehr geltend gemacht werden.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 10
(1) Wer nach dem 12. September 1937 ein Gesuch um eine Fabriks- oder Handelsmarke in einem anderen Land als in Osterreich vorschriftsmäßig hinterlegt hat oder sein Rechtsnachfolger genießt zum Zweck der Hinterlegung in Osterreich bis zu einem durch Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau festzusetzenden Tag ein Prioritätsrecht.) Demgemäß kann die nachher in der Republik Osterreich bewirkte Hinterlegung durch inzwischen eingetretene Tatsachen, wie namentlich durch eine andere Hinterlegung oder durch die Anwendung der Marke nicht unwirksam gemacht werden. Die Prioritätsfrist wird nur durch die Erstanmeldung in Lauf gesetzt.
(2) Diese Bestimmung gilt nur zugunsten von Angehörigen jener Staaten, die im wesentlichen gleiche Begünstigungen österreichischen Staatsbürgern oder jenen Personen, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, einräumen.
(3) Gewährt jedoch einer dieser Staaten diese Begünstigung österreichischen Staatsbürgern oder solchen Anmeldern, die ihren Wohnsitz (Sitz) in Österreich haben, in einem geringeren als dem in Abs. 1 und 2 vorgesehenen Umfang, so kann die gleiche Einschränkung für die Angehörigen dieses Staates verfügt werden.
(4) Durch eine Kundmachung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau im Bundesgesetzblatt wird festgestellt, inwieweit nach den Vorschriften der Abs. 2 und 3 die Prioritätsfristen zugunsten der Angehörigen anderer Staaten verlängert sind.
(5) Die Bestimmungen des Abs. 1 finden für die im § 6 Abs. 1 und § 7 angeführten Marken (Warenzeichen) und Warenzeichenanmeldungen keine Anwendung.
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) Dieser Zeitpunkt ist durch die Verordnung BGBl. Nr. 233/1950 mit 30. Juni 1951 bestimmt worden.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 11
(1) Das Prioritätsrecht nach § 10 ist ausdrücklich in Anspruch zu nehmen. Hiebei ist der Zeitpunkt der Anmeldung, deren Priorität in Anspruch genommen wird, und das Land, in dem diese Anmeldung bewirkt worden ist, anzugeben.
(2) Im übrigen finden die Bestimmungen
a) der Verordnung vom 30. Dezember 1908, RGBl. Nr. 271, betreffend die zum Nachweis des Prioritätsrechtes bei Patent-, Muster- und Markenanmeldungen erforderlichen Belege, abgeändert durch die Verordnungen vom 31. Juli 1927, BGBl. Nr. 253, und vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120,
b) der §§ 19 a, 19 b und 22 m Abs. 2 Z. 2 des Markenschutzgesetzes,
c) der Verordnung vom 21. Mai 1928, BGBl. Nr. 120, über die Beanspruchung der Prioritätsrechte nach dem Pariser Unionsvertrag zum Schutze des gewerblichen Eigentums
in der Fassung vom 13. März 1938 mit nachfolgenden Abänderungen sinngemäß Anwendung:
1. die Prioritätserklärung ist innerhalb der Frist von sechs Monaten nach dem Tag der im Inlande bewirkten Anmeldung abzugeben. Innerhalb derselben Frist kann ihre Berichtigung beantragt werden. Bei Anmeldungen, die in der Zeit vom 19. Oktober 1945 bis zum 19. Juli 1947 durchgeführt wurden, endet die Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung in dem im § 8 Abs. 2 bestimmten Zeitpunkt;
2. eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Abgabe der Prioritätserklärung, ihrer Berichtigung oder zur Vorlage der Prioritätsbelege ist unter den Voraussetzungen der §§ 22 m bis 22 s des Markenschutzgesetzes zulässig;
3. wird glaubhaft gemacht, daß der Prioritätsbeleg aus kriegsbedingten Gründen in der vorgeschriebenen Weise nicht erbracht werden kann, so kann das Prioritätsrecht auch auf andere Weise nachgewiesen werden.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 12
Der Geltendmachung von Ansprüchen auf Löschung stehen Löschungserkenntnisse aus der Zeit vom 13. März 1938 bis 27. April 1945 nicht entgegen.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 13
Eingriffe in das Markenrecht, die in der Zeit vom 13. März 1938 bis zum 19. Juli 1947 begangen wurden, werden strafrechtlich nicht verfolgt.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 14
(1) Gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung nach § 6 Abs. 1 ist für jede Marke eine Gebühr von 25 S zu entrichten.
(2) Wurde nach dem 12. März 1938 die Einzahlung der Erneuerungsgebühr unterlassen, so ist ein Betrag von 25 S zugleich mit der im Abs. 1 genannten Gebühr einzuzahlen.
(3) Gleichzeitig mit dem Antrag nach § 7 ist die Zahlung einer Gebühr nachzuweisen, auf die die im Markenschutzgesetz enthaltenen Bestimmungen über die Anmeldungsgebühr Anwendung finden.
(4) Eine Rückzahlung der gleichzeitig mit dem Antrag zu entrichtenden Gebühren findet nicht statt. Fehlt bei der Einbringung eines Antrages der Nachweis der Gebührenzahlung, so ist der Antrag zurückzuweisen.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 15
(1) Beim Patentamt seit dem 19. Oktober 1945 eingereichte Markenanmeldungen werden auf Antrag als Anträge, beziehungsweise Anmeldungen im Sinn der §§ 6, 7 und 10 weiterbehandelt. Der Antrag ist innerhalb der Frist des § 8 Abs. 2 einzubringen.
(2) Die Bestimmungen des § 14 finden sinngemäß Anwendung. Die bei der Anmeldung eingezahlten Gebühren werden auf die Gebühren des § 14 angerechnet.
(3) Wird bei den im Abs. 1 angeführten Markenanmeldungen der im Abs. 1 vorgesehene Antrag nicht gestellt, so erlöschen allfällige Prioritätsansprüche, die sich auf Marken oder Warenzeichen nach § 6 oder auf Warenzeichenanmeldungen nach den §§ 7 und 10 stützen.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 16
Die Bestimmungen der §§ 6, 7, 10 und 15 finden insoweit Anwendung, als nicht andere zwischenstaatliche Regelungen getroffen werden.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 17
Vorschriften, die gemäß Abschnitt I wieder in Kraft gesetzt sind und mit den Bestimmungen der Abschnitte III und IV in Widerspruch stehen, sind unwirksam.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 17a
(1) Durch Verordnung kann bestimmt werden, daß die Erneuerung von den im Sinn des Madrider Abkommens vom 14. April 1891, betreffend die internationale Registrierung von Fabriks- oder Handelsmarken, BGBl. Nr. 8/1948, registrierten Fabriks- oder Handelsmarken bestimmter Ursprungsländer, deren normale Schutzdauer zwischen dem 1. Juli 1944 und dem 31. Dezember 1950 geendigt hat, auf den Zeitpunkt des Ablaufes der normalen Schutzdauer zurückwirkt, wenn die Erneuerung bis zu einem in der Verordnung festzusetzenden Tag vorgenommen wird. Bereits erlassene Beschlüsse, wonach einer solchen Marke der Schutz nur vom Zeitpunkt der Erneuerung an gewährt wurde, treten außer Kraft.
(2) Die Verordnung kann diese Begünstigung jedoch nur zuerkennen, wenn und insoweit das betreffende Land für die Erneuerung der Registrierung internationaler Marken, für die Österreich Ursprungsland ist, gleiche Begünstigungen gewährt.
(3) Zwischen dem Ablauf der normalen Schutzdauer und der Erneuerung der Marke gesetzte Handlungen können, unbeschadet der im Abs. 1 vorgesehenen Rückwirkung, als Eingriffshandlungen gegen die Marke weder zivil- noch strafrechtlich verfolgt werden.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 18
(1) Die Entscheidungen über Anträge nach § 6 Abs. 1 und den §§ 7, 10 und 15 obliegen dem Patentamt unter sinngemäßer Anwendung der im Markenschutzgesetz 1953 vorgesehenen Verfahrensvorschriften.
(2) Das Patentamt hat in Streitfällen, die zivilrechtliche Vorfragen betreffen, die Beteiligten unter Festsetzung der Parteienrolle auf den Rechtsweg zu verweisen.
In Kraft seit 22.02.1958
§ 19
Marken, die auf Grund des Abschnittes IV dieses Gesetzes in das Markenregister eingetragen werden, sind im Markenanzeiger zu veröffentlichen.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 20
Mit dem rechtskräftigen Abschluß des Eintragungsverfahrens tritt die Eintragung der Marke in das neue Markenregister an die Stelle der ursprünglichen Eintragung. Im Markenregister ist darauf hinzuweisen, daß die ursprüngliche Eintragung hiemit außer Kraft tritt.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 21
Das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau ist ermächtigt, die zur Durchführung dieses Gesetzes nötigen Vorschriften im Verordnungsweg zu erlassen.
In Kraft seit 19.04.1953
§ 22
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien betraut.
In Kraft seit 19.04.1953