Gesetz

Mühlenstrukturverbesserungsgesetz

MSTVG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 5 Stillegen von Mühlen
(7) Im Falle der Stillegung einer Mühle auf Grund der Abs. 1 und 2 oder 5 darf auf der Liegenschaft, auf der die Mühle betrieben worden ist, innerhalb eines Zeitraumes von 30 Jahren, vom Tage der Stillegung an gerechnet, keine Mühle betrieben werden.
(8) Ergeben sich bei Stillegungen von Mühlen oder bei sonstigen Maßnahmen zur Strukturverbesserung der österreichischen Mühlenwirtschaft wirtschaftliche oder soziale Härten für die in den betreffenden Mühlenbetrieben beschäftigten Arbeitnehmer, so kann der Mühlenfonds nach Maßgabe der ihm für diese Zwecke zur Verfügung stehenden Mittel angemessene Zuwendungen an diese Arbeitnehmer beschließen, um ihnen zum Beispiel durch Übersiedlungs- oder Umschulungsbeihilfen den Antritt eines anderen Arbeitsplatzes zu erleichtern oder um Arbeitnehmer durch Zuwendungen zu unterstützen. Weiters können auch Zahlungen für die Fort- und Weiterbildung, die Schulung und Umschulung von Arbeitnehmern der Mühlen geleistet werden.
In Kraft seit 01.01.1996
§ 12
Die Mitglieder des Mühlenkuratoriums und die Angestellten des Mühlenfonds dürfen ein Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis, das ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut worden oder zugäglich geworden ist, während der Dauer ihrer Bestellung und ihres Dienstverhältnisses und auch nach dem Ausscheiden aus dem Mühlenkuratorium und nach Beendigung des Dienstverhältnisses nicht offenbaren oder verwerten. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 1)
In Kraft seit 01.05.1981
§ 17 Strafbestimmungen
(3) Wer auf einer Liegenschaft, für die ein Verbot im Sinne des § 5 Abs. 4 im Gutsbestandsblatt des Grundbuches ersichtlich gemacht ist (§ 5 Abs. 3), eine Mühle betreibt, ohne daß eine Ausnahme gemäß § 5 Abs. 5 zugelassen worden ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 S zu bestrafen; gleichzeitig ist die Einstellung des Betriebes zu verfügen. Wird der Betrieb nicht eingestellt, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde den Betrieb zu sperren; auf das Vollstreckungsverfahren ist das Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1950 anzuwenden. (BGBl. Nr. 283/1980, Art. I Z 24)
(5) Soweit die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer Strafe bedroht ist, gilt § 122 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, auch für die Verletzung der im § 12 bestimmten Geheimhaltungspflicht. (BGBl. Nr. 495/1974, Art. I Z 2)
In Kraft seit 01.01.1996
Art. 1
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften, wie sie im Art. II des vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 31. Dezember 1995 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B-VG etwas anderes vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden wahrgenommen werden.
(2) Dieser Artikel tritt mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(3) Mit der Vollziehung dieses Artikels ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 01.01.1995