Gesetz

Multilaterale Entschuldungsinitiative

MDRI
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024

Inhaltsverzeichnis

§ 1
Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung der Internationalen Entwicklungsorganisation mit einem Betrag in Höhe von 41 100 000 Sonderziehungsrechten (SZR).
In Kraft seit 28.07.2006
§ 2
Der Bund beteiligt sich an der außerordentlichen Wiederauffüllung des Afrikanischen Entwicklungsfonds mit einem Betrag in Höhe von 15 523 750 Sonderziehungsrechten (SZR).
In Kraft seit 28.07.2006
§ 3
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen betraut.
In Kraft seit 28.07.2006