Gesetz

Militärauszeichnungsgesetz 2002

MAG 2002
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Allgemeine Bestimmungen
Militärische Auszeichnungen nach diesem Bundesgesetz sind
1. das Militär-Verdienstzeichen,
2. die Militär-Anerkennungsmedaille,
3. die Wehrdienst-Auszeichnung und
4. die Milizmedaille.
In Kraft seit 25.07.2006
§ 2
Das Militär-Verdienstzeichen ist als Steckdekoration zu gestalten. Die Militär-Anerkennungsmedaille, die Wehrdienst-Auszeichnung und die Milizmedaille bestehen jeweils aus einem Kleinod und einem Band. Im Übrigen hat der die Ausstattung und die Art des Tragens der militärischen Auszeichnungen durch Verordnung näher zu bestimmen.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 3
(1) Personen, denen eine militärische Auszeichnung verliehen worden ist, haben eine Verleihungsurkunde zu erhalten.
(2) Diese Personen sind berechtigt, sich als Besitzer der ihnen verliehenen Auszeichnung unter Anführung der verliehenen Stufe zu bezeichnen und diese Auszeichnung zur Uniform oder Zivilkleidung zu tragen.
(3) Die verliehenen militärischen Auszeichnungen gehen in das Eigentum des Ausgezeichneten über. Sie dürfen von anderen Personen nicht getragen und zu Lebzeiten des Eigentümers nicht an andere Personen übereignet werden.
(4) Der Bundesminister für Landesverteidigung und die sonstigen mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes betrauten Behörden dürfen im Zusammenhang mit der Verleihung oder Aberkennung einer militärischen Auszeichnung Grunddaten und militärspezifische Daten nach § 55a Abs. 1 Z 1 und 5 WG 2001 von Personen, die für eine militärische Auszeichnung in Betracht kommen oder denen eine militärische Auszeichnung verliehen wurde, verarbeiten, sofern die jeweiligen Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich sind.
(5) Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke betreffen, soweit dies inhaltlich in Betracht kommt, alle Geschlechter gleichermaßen.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 4
Die mit der Verleihung der militärischen Auszeichnungen verbundenen Kosten sind vom Bund zu tragen.
In Kraft seit 24.12.2002
§ 5 Militär-Verdienstzeichen
Das Militär-Verdienstzeichen kann Personen verliehen werden, die sich durch hervorragende Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet um die militärische Landesverteidigung besonders verdient gemacht haben.
In Kraft seit 24.12.2002
§ 6
Das Militär-Verdienstzeichen verleiht der Bundespräsident auf Vorschlag der Bundesregierung. Den Antrag auf Erstattung eines solchen Vorschlages stellt der .
In Kraft seit 01.12.2019
§ 8
(1) Von der Verleihung des Militär-Verdienstzeichens sind Personen ausgeschlossen, die wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(2) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung.
(3) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist das Militär-Verdienstzeichen abzuerkennen.
(4) Die Aberkennung des Militär-Verdienstzeichens obliegt dem Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung.
In Kraft seit 01.01.2008
§ 8a Militär-Anerkennungsmedaille
(1) Die Militär-Anerkennungsmedaille kann Personen verliehen werden, die besondere Leistungen auf militärischem oder zivilem Gebiet für die militärische Landesverteidigung erbracht haben.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille ist zulässig.
In Kraft seit 25.07.2006
§ 8b
Die Verleihung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem .
In Kraft seit 01.12.2019
§ 8c
(1) Auf die Militär-Anerkennungsmedaille ist § 8 über den Ausschluss der Verleihung anzuwenden.
(2) Werden später Tatsachen bekannt, die einer Verleihung entgegengestanden wären oder setzt die beliehene Person nachträglich ein Verhalten, das einer Verleihung entgegenstünde, so ist die Militär-Anerkennungsmedaille abzuerkennen.
(3) Die Aberkennung der Militär-Anerkennungsmedaille obliegt dem
In Kraft seit 01.12.2019
§ 9 Wehrdienst-Auszeichnung
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
b) Wehrdienstmedaille in Silber,
c) Wehrdienstmedaille in Gold,
2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse
und
3. von Wehrdienstleistungen in einem Einsatz des Bundesheeres als Einsatzmedaille.
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem .
(5) Die Verleihung der Einsatzmedaille obliegt dem .
In Kraft seit 01.12.2019
§ 10
(1) Die Wehrdienstmedaille in Bronze ist an Personen zu verleihen, die den Grundwehrdienst vollständig oder den Ausbildungsdienst in der Dauer von sechs Monaten geleistet haben.
(2) Die Wehrdienstmedaille in Silber ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 30 Tagen geleistet haben.
(3) Die Wehrdienstmedaille in Gold ist an Personen zu verleihen, die Truppenübungen oder Kaderübungen oder Milizübungen im Gesamtausmaß von 60 Tagen geleistet haben.
(4) Eine mehrfache Verleihung einer Wehrdienstmedaille ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 11
(1) Das Wehrdienstzeichen ist an Personen zu verleihen, die Wehrdienstleistungen erbracht haben
1. als Berufsoffizier oder
2. als zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogener Beamter oder Vertragsbediensteter oder
3. als Militärperson oder
4. als Militärpilot auf Zeit oder
4a. als Militär-VB oder
4b. als Auslandseinsatz-VB oder
5. im Wehrdienst als Zeitsoldat oder
6. im Ausbildungsdienst ab dem siebenten Monat dieses Wehrdienstes oder
7. im Auslandseinsatzpräsenzdienst oder
8. im Dienstverhältnis als zeitverpflichteter Soldat (§ 10 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
9. in einer Verwendung in Offiziersfunktion (§ 12 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
10. im freiwillig verlängerten Grundwehrdienst (§ 32 des Wehrgesetzes 1978 in der Fassung der Kundmachung BGBl. Nr. 150/1978) oder
11. in freiwilligen Waffenübungen oder Funktionsdiensten oder
12. in Truppenübungen oder
13. in Kaderübungen oder
14. in Milizübungen.
Die Leistung von Truppen-, Kader- und Milizübungen kommt für eine Würdigung durch ein Wehrdienstzeichen nur insoweit in Betracht, als solche Präsenzdienstleistungen über das für die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Gold erforderliche Gesamtausmaß hinausgehen.
(2) Personen, die Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 erbracht haben, ist zu verleihen
1. das Wehrdienstzeichen 3. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von fünf Jahren,
2. das Wehrdienstzeichen 2. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 15 Jahren und
3. das Wehrdienstzeichen 1. Klasse für Dienstleistungen im Gesamtausmaß von 25 Jahren.
Bei Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 11 bis 14 entspricht eine Dauer der Präsenzdienstleistung von zwölf Tagen als Voraussetzung für die Verleihung einem Jahr des jeweils für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes. Ergeben sich bei solchen Präsenzdienstleistungen nach dieser Berechnung nicht volle Jahre, so sind sie im Verhältnis von einem Tag für einen Monat des erwähnten Gesamtausmaßes zu berücksichtigen. Wehrdienstzeichen, für deren Verleihung Wehrdienstleistungen nach Abs. 1 Z 11 bis 14 berücksichtigt werden, dürfen nicht vor Ablauf des für die einzelnen Klassen erforderlichen Gesamtausmaßes von fünf, 15 und 25 Jahren ab der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst verliehen werden.
(3) Für Frauen ist Abs. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Zeitpunktes der Entlassung aus dem vollständig geleisteten Grundwehrdienst jener Zeitpunkt tritt, an dem der Ausbildungsdienst in der Gesamtdauer von sechs Monaten geleistet wurde.
(4) Dienstleistungen in den zur Gendarmeriegrundausbildung bestimmten Gendarmerieschulen während der Zeit vom 1. August 1952 bis 22. September 1955 sind auf das nach Abs. 2 für die Verleihung eines Wehrdienstzeichens erforderliche Gesamtausmaß anzurechnen. Solche Dienstleistungen sind am Wehrdienstzeichen durch eine besondere Kennzeichnung hervorzuheben.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 12
(1) Die Einsatzmedaille ist an Personen zu verleihen, die während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, herangezogen wurden. Dabei gilt Folgendes:
1. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. a WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille in jedem Fall.
2. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. b WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille
a) bei einer Mindestdauer der Heranziehung zum Einsatz von vier Wochen oder
b) jedenfalls, sofern der Einsatz unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder unter erheblicher physischer oder psychischer Belastung der zum Einsatz herangezogenen Soldaten erfolgte.
3. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. c WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern die Voraussetzungen nach Z 2 lit. b vorliegen.
4. Bei Einsätzen nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 gebührt die Einsatzmedaille, sofern
a) eine der Voraussetzungen nach Z 2 vorliegt und
b) für einen solchen Einsatz keine sichtbare Auszeichnung von dritter Seite erfolgte.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Einsatzmedaille ist zulässig.
In Kraft seit 01.07.2005
§ 14
(1) Von der Verleihung der Wehrdienstmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
1. wegen einer oder mehrerer nach dem Militärstrafgesetz, BGBl. Nr. 344/1970, gerichtlich strafbarer Handlungen verurteilt wurden oder
2. wegen einer Pflichtverletzung nach dem Heeresdisziplinargesetz 2014 (HDG 2014), BGBl. I Nr. 2/2014 , mit einer anderen Disziplinarstrafe als einem Verweis, einer Geldbuße oder einem Ausgangsverbot bis zu sieben Tagen bestraft wurden.
(2) Von der Verleihung des Wehrdienstzeichens und der Einsatzmedaille sind Personen ausgeschlossen, die
1. nach Abs. 1 von der Verleihung der Wehrdienstmedaille ausgeschlossen sind oder
2. wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe verurteilt wurden.
(3) Der Ausschluss von der Verleihung gilt bis zur Tilgung der gerichtlichen Verurteilung sowie für die Dauer der Vollstreckung der verhängten Disziplinarstrafe, zumindest jedoch für die Dauer von drei Jahren ab der Rechtskraft des Disziplinarerkenntnisses, mit dem diese Disziplinarstrafe verhängt wurde.
In Kraft seit 01.12.2019
§ 14a Milizmedaille
(1) Über die Fälle der §§ 9 bis 11 hinaus kann an Personen , die mit einer Funktion in der Einsatzorganisation des Bundesheeres betraut wurden, zur Würdigung jeweils erbrachter Tätigkeiten die Milizmedaille verliehen werden
1. anlässlich der dauernden Beendigung dieser Funktion oder
2. für eine nachweisliche Teilnahme an einer Freiwilligen Milizarbeit im Gesamtausmaß von mehr als 30 Tagen.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Milizmedaille ist nicht zulässig.
In Kraft seit 01.09.2009
§ 14b
Die Verleihung der Milizmedaille obliegt dem .
In Kraft seit 01.12.2019
§ 14c
Auf die Milizmedaille ist § 14 Abs. 1 und 3 über den Ausschluss der Verleihung und deren Dauer anzuwenden.
In Kraft seit 25.07.2006
§ 15 Straf- und Schlussbestimmungen
Wer vorsätzlich dem § 3 Abs. 2 und 3 oder der nach § 2 zu erlassenden Verordnung zuwiderhandelt oder eine militärische Auszeichnung sonst in einer ihre Bedeutung herabwürdigenden Weise verwendet, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, von der Landespolizeidirektion, mit Geldstrafe bis zu 220 € zu bestrafen.
In Kraft seit 01.09.2012
§ 16
(1) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Wehrdiensterinnerungsmedaillen in Bronze und in Silber gelten als Wehrdienstmedaillen in Bronze und in Silber nach diesem Bundesgesetz.
(2) Die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes verliehenen Bundesheerdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse gelten als Wehrdienstzeichen 1., 2. und 3. Klasse nach diesem Bundesgesetz.
(3) Für Personen, die vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 an Inspektionen oder Instruktionen nach § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung der Bundesgesetze BGBl. Nr. 221/1962, 185/1966 und 96/1969 im Gesamtausmaß von mindestens zwölf Tagen teilgenommen haben, gelten für die Erlangung der Wehrdienstmedaille in Silber, abweichend vom § 10 Abs. 2, die Voraussetzungen für die Verleihung der Wehrdiensterinnerungsmedaille in Silber nach § 3 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 203/1963 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 98/1969.
(4) Sofern nicht Abs. 3 anzuwenden ist, sind Zeiten einer Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen auf das Gesamtausmaß der für den Anspruch auf die Verleihung der Wehrdienstmedaille in Silber oder Gold erforderlichen Präsenzdienstleistungen anzurechnen. In diesem Fall ist § 10 Abs. 2 und 3 des Militärauszeichnungsgesetzes (MAG), BGBl. Nr. 361/1989, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei sind gleichzuhalten
1. der ordentliche Präsenzdienst im Sinne des Wehrgesetzes vor dem In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 dem Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten und
2. die Teilnahme an Inspektionen und Instruktionen gemäß § 33a des Wehrgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 272/1971 der Leistung von Kaderübungen.
(5) Auf Personen, die vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes den Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten angetreten oder Truppen- oder Kaderübungen geleistet haben, sind die §§ 10 und 11 MAG betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Wehrdienst-Auszeichnung, jeweils in der bis zum Ablauf des 30. Juni 1996 geltenden Fassung, nur dann anzuwenden, wenn sie nach dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes
1. das in diesen Bestimmungen genannte Gesamtausmaß der Wehrdienstleistungen im vollen Umfang erreichen oder
2. über das schon vor dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes erreichte Gesamtausmaß (Z 1) hinaus noch eine weitere Wehrdienstleistung der im § 11 Abs. 1 genannten Art erbringen.
(6) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 1996 zum Grundwehrdienst in der Dauer von acht Monaten oder zu Truppen- oder Kaderübungen herangezogen wurden, sind die §§ 10 und 11 MAG, jeweils in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung, anzuwenden.
(7) § 12 Abs. 1 Z 2 bis 4 betreffend die Anspruchsvoraussetzungen für die Einsatzmedaille ist nur auf solche Wehrdienstleistungen anwendbar, die nach Ablauf des 31. Dezember 2001 gelegen sind. Dies gilt nicht für die Fälle des § 12 Abs. 1 Z 2 lit. b.
(8) Auf Personen, die vor dem 1. Juli 2005 während einer Wehrdienstleistung zu einem Einsatz nach § 2 Abs. 1 lit. d WG 2001 herangezogen wurden, ist bis zur Beendigung des jeweiligen Einsatzes § 12 Abs. 1 in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2005 geltenden Fassung anzuwenden.
(9) Auf Sachverhalte, die vor dem 1. Juli 2006 verwirklicht wurden, ist § 14a Abs. 1 Z 1 nicht anzuwenden.
In Kraft seit 25.07.2006
§ 17
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese Gesetze, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt wird, in ihrer jeweils geltenden Fassung zu verstehen.
In Kraft seit 24.12.2002
§ 18
(1) Vollziehungsmaßnahmen auf Grund dieses Bundesgesetzes in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an gesetzt werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmung folgt. Außenwirksame Vollziehungsmaßnahmen dürfen jedoch frühestens mit dem In-Kraft-Treten der durchzuführenden Gesetzesbestimmung in Kraft gesetzt werden.
(2) § 11 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 54/2004 tritt mit 1. Dezember 2003 in Kraft.
(3) § 2, § 11 Abs. 1 Z 4a, § 12 Abs. 1 und § 16 Abs. 8, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) § 9 Abs. 2, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 Z 13 und 14 sowie § 11 Abs. 1 zweiter Satz, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2005, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4a) § 1, § 2, die Überschrift des 2a. Abschnittes, §§ 8a bis 8c, die Überschrift des 3a. Abschnittes, §§ 14a bis 14c, § 15 sowie § 16 Abs. 9, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 116/2006, sind mit 25. Juli 2006 in Kraft getreten.
(4b) § 8 Abs. 3 und 4, § 8c sowie § 11 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 17/2008, treten mit 1. Jänner 2008 in Kraft.
(4c) § 2, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 14a Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2009 treten mit 1. September 2009 in Kraft.
(4d) § 15 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
(4e) § 10 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 181/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(4f) § 3 Abs. 4 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(4g) § 2, § 3 Abs. 5, § 6, § 8b, § 8c Abs. 3, § 9 Abs. 4 und 5, § 10 Abs. 2 und 3, § 11 Abs. 1 und 3, § 14 Abs. 1, § 14b sowie § 19, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 102/2019, treten mit 1. Dezember 2019 in Kraft.
(5) Mit Ablauf des 30. Juni 2005 treten § 7 und § 13 außer Kraft.
In Kraft seit 26.10.2019
§ 19
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich des 1. Abschnittes, soweit er sich auf den
2. Abschnitt bezieht, und des 2. Abschnittes, ausgenommen § 6 zweiter Satz und § 7, die Bundesregierung und
2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen der .
In Kraft seit 01.12.2019