Gesetz

Landwirtschaftsgesetz 1992

LWG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Ziele
Ziel der Agrarpolitik und dieses Bundesgesetzes ist es, unter Bedachtnahme auf die Gemeinsame Agrarpolitik (GAP)
1. eine wirtschaftlich gesunde, leistungsfähige, flächendeckende bäuerliche Land- und Forstwirtschaft in einem funktionsfähigen ländlichen Raum zu erhalten, wobei auf Klimaschutz und die Anpassung an den Klimawandel unter Fokussierung auf die Verringerung der Treibhausgasemissionen und die Verbesserung der Kohlenstoffbindung, die soziale Orientierung, die ökologische Verträglichkeit, das Tierwohl und die regionale Ausgewogenheit unter besonderer Berücksichtigung der Berggebiete und der sonstigen benachteiligten Gebiete Bedacht zu nehmen ist,
2. die vielfältigen Erwerbs- und Beschäftigungskombinationen zwischen der Landwirtschaft und anderen Wirtschaftsbereichen auszubauen,
3. die agrarische Produktion, Verarbeitung und Vermarktung so auszurichten, dass sie imstande ist, die Marktnachfrage nach qualitativ hochwertigen, sicheren und nachhaltig erzeugten Lebensmitteln zu bedienen und dabei die Ökosystemleistungen, von denen die landwirtschaftliche Produktion abhängt, zu erhalten,
4. die Produktivität und Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft, insbesondere durch strukturelle Maßnahmen zu erhöhen, dabei ist auf eine leistungsfähige, umweltschonende, krisenresiliente, sozialorientierte, bäuerliche Landwirtschaft besonders Bedacht zu nehmen,
5. den in der Land- und Forstwirtschaft tätigen Personen, einschließlich der Arbeitnehmer, die Teilnahme am sozialen und wirtschaftlichen Wohlstand zu ermöglichen,
6. die Landwirtschaft unter Bedachtnahme auf die Gesamtwirtschaft und die Interessen der Verbraucher zu fördern, damit sie imstande ist,
a) naturbedingte Nachteile gegenüber anderen Wirtschaftszweigen auszugleichen,
b) der Bevölkerung die bestmögliche Versorgung mit qualitativ hochwertigen Lebensmitteln und Rohstoffen zu sichern,
c) sich den Änderungen der volkswirtschaftlichen Verhältnisse und der klimatischen Bedingungen anzupassen und
d) die natürlichen Lebensgrundlagen Boden, Wasser und Luft nachhaltig zu sichern, die Kultur- und Erholungslandschaft zu erhalten und zu gestalten, das Tierwohl zu gewährleisten sowie den Schutz vor Naturgefahren zu unterstützen und
7. für die Land- und Forstwirtschaft EU-Kofinanzierungsmöglichkeiten umfassend auszuschöpfen.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 2 Arten der Förderung und Maßnahmen
(1) Als Arten der Förderung im Rahmen dieses Bundesgesetzes kommen in Betracht:
1. Direktzahlungen,
2. Zinsenzuschüsse,
3. sonstige Beihilfen und Zuschüsse.
(2) Unter Bedachtnahme auf die Ziele gemäß § 1 kommen insbesondere folgende Förderungsmaßnahmen in Betracht:
1. produktionsneutrale direkte Einkommenszuschüsse und leistungsbezogene Direktzahlungen,
2. qualitätsverbessernde, umweltschonende, tierwohlorientierte sowie produktionslenkende Maßnahmen im pflanzlichen und tierischen Bereich,
3. Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit im Bereich der agrarischen Produktion und Vermarktung,
4. betriebserhaltende und infrastrukturelle Maßnahmen,
5. Maßnahmen für Forschung und Entwicklung sowie deren Umsetzung auf land-, forst- und wasserwirtschaftlichem Gebiet und
6. Maßnahmen zur land- und forstwirtschaftlichen Investitionsförderung.
(3) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorschriften nähere Bestimmungen über die Abwicklung der Förderungen zu erlassen.
(4) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie für die Gewährung von ausschließlich national finanzierten betrieblichen Förderungsmaßnahmen die ökologischen Mindestkriterien festzulegen.
(4a) Werden dem Landeshauptmann und den ihm unterstellten Behörden im Land Fördermaßnahmen zur Durchführung übertragen, erfolgt die Durchführung im Namen und auf Rechnung des Bundes.
(5) Die Gewährung von Förderungen auf Grund von privatwirtschaftlichen Vereinbarungen im Rahmen von Maßnahmen gemäß der Sonderrichtlinie für das Österreichische Programm zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft erfolgt nach Maßgabe nachstehender Festlegungen:
1. Fruchtfolgestabilisierung:
Die in der Sonderrichtlinie genannten Prämien werden gewährt zu 100% für die je Begrünungsstufe festgelegte Mindestbegrünungsfläche sowie zu 50% für die übrige Ackerfläche des Betriebes. Für eine Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im Rahmen des Mehrfachantrages, der dem jeweiligen Antrag auf Fruchtfolgestabilisierung folgt, als Stillegungsfläche beantragt wird, wird in keinem Fall eine Prämie gewährt; war diese Fläche jedoch gemäß den Erfordernissen der Fruchtfolgestabilisierung im vorangegangenen Zeitraum desselben Getreidewirtschaftsjahres begrünt, wird sie jedoch zur Ermittlung der Begrünungsstufe herangezogen;
2. Elementarförderung:
Die Prämie für Ackerflächen abzüglich jener Fläche, die gemäß Verordnung (EWG) Nr. 1765/92 des Rates zur Einführung einer Stützungsregelung für Erzeuger bestimmter landwirtschaftlicher Kulturpflanzen im laufenden Getreidewirtschaftsjahr stillgelegt ist, beträgt bis zu einem Flächenausmaß bis zu 100 Hektar 500 S je Hektar, für das 100 Hektar übersteigende Ausmaß bis zu einem Ausmaß von 300 Hektar 450 S je Hektar, für das 300 Hektar übersteigende Ausmaß 400 S je Hektar;
3. Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen:
Stellt das Land für Maßnahmen, die nicht im gesamten Bundesgebiet angeboten werden müssen, weniger Landesmittel zur Verfügung, als es zur Wahrung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3 unter Berücksichtigung des vereinbarten Förderungsausmaßes erforderlich wäre, verringert sich das vereinbarte Förderungsausmaß durch entsprechende Absenkung des Anteils an Bundesmitteln einschließlich allfälliger EU-Mittel bis zur Erreichung des Finanzierungsverhältnisses gemäß § 3. Das Ausmaß der Reduzierung der Landesmittel darf hiebei 20% nicht überschreiten.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 3 Finanzierung von Förderungsmaßnahmen
(1) Der Bund stellt Mittel für Förderungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes dann zur Verfügung, wenn das jeweilige Land für jede einzelne Förderungsmaßnahme Landesmittel im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel bereitstellt.
(2) Von Abs. 1 abweichende Finanzierungsanteile von Bund und Ländern für einzelne Förderungsmaßnahmen können in einer Vereinbarung vorgesehen werden, die der Bund auf Grund eines gemeinsamen Vorschlages der Länder mit den Ländern abschließt; dabei können auch ausschließlich aus Landesmitteln finanzierte Förderungen auf den Länderanteil angerechnet werden. In dieser Vereinbarung ist jedoch sicherzustellen, daß je Finanzjahr und Bundesland die Gesamtheit der Förderungsmaßnahmen im Ausmaß von 2/3 der Bundesmittel durch das jeweilige Land finanziert wird.
In Kraft seit 01.01.1995
§ 4 Berggebiete und benachteiligte förderungswürdige Gebiete
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat das Berggebiet mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung zu bestimmen. Unter Berggebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zusammenhängende Gebiete, bestehend aus Gemeinden oder Gemeindeteilen, mit erheblich eingeschränkter Möglichkeit zur Nutzung der Böden und bedeutend höherem Arbeitsaufwand zu verstehen, in denen schwierige klimatische Verhältnisse oder starke Hangneigungen oder das Zusammentreffen dieser beiden Gegebenheiten zu erheblich erschwerten Lebens- und Produktionsbedingungen führen. Ferner kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung Bergbauernbetriebe im Sinne des § 5 Abs. 2, die außerhalb des Berggebiets liegen, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Unter benachteiligten förderungswürdigen Gebieten im Sinne dieses Absatzes sind jene gleichartigen Agrarzonen zu verstehen, in denen sich insbesondere auf Grund der geringen Ertragsfähigkeit der Böden und der Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben.
(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat auf Basis der diesbezüglichen Beschlüsse der Österreichischen Raumordnungskonferenz weitere benachteiligte förderungswürdige Gebiete mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrats durch Verordnung zu bestimmen. Darunter sind Gebiete zu verstehen, in denen unter Berücksichtigung ihres ländlichen Charakters auf Grund der Zahl der in der Landwirtschaft beschäftigten Personen, ihres wirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Entwicklungsgrades, ihrer Randlage sowie ihrer Anpassungsfähigkeit in bezug auf die Entwicklung des Agrarsektors Maßnahmen gemäß § 2 besondere Bedeutung zukommt.
(4) Die in Abs. 1 bis 3 genannten Gebiete sind besonders förderungswürdig. Dabei sind Bergbauernbetriebe, die außerhalb des Berggebiets liegen, sinngemäß zu berücksichtigen. Diese Förderungsmaßnahmen können sich sowohl auf landwirtschaftliche Betriebe als auch auf überbetriebliche Zusammenschlüsse beziehen.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 5 Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen
(1) Bergbauernbetriebe und Betriebe in benachteiligten Regionen können unter Bedachtnahme auf die in § 1 genannten Ziele durch geeignete Maßnahmen insbesondere gemäß § 2 Abs. 2 Z 1 (zB Bergbauernzuschuß) gefördert werden.
(2) Unter Bergbauernbetrieben im Sinne dieses Bundesgesetzes sind jene Betriebe zu verstehen, in denen sich durch die äußere und die innere Verkehrslage sowie das Klima erheblich erschwerte Lebens- und Produktionsbedingungen ergeben. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann unter Bedachtnahme auf § 4 Abs. 1 mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates durch Verordnung die Bergbauernbetriebe, einzeln oder nach Gemeinden und Gemeindeteilen zusammengefaßt, bestimmen.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 6 Ergänzende Preisbestimmung
Werden nach den Vorschriften des Preisgesetzes 1992, BGBl. Nr. 145, für landwirtschaftliche Erzeugnisse Preise bestimmt, so ist auf die besonderen Verhältnisse der landwirtschaftlichen Produktion, insbesondere auf deren Abhängigkeit von Klima- und Wetterbedingungen sowie auf die Tatsache, daß in der Landwirtschaft Produktionsumstellungen im allgemeinen nur auf lange Sicht möglich sind, Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 01.07.1992
§ 7 Kommission
(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat eine Kommission einzurichten. Diese Kommission besteht aus folgenden Mitgliedern:
Je ein Vertreter
1. der im Nationalrat vertretenen politischen Parteien,
2. der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs,
3. der Wirtschaftskammer Österreich,
4. der Bundesarbeitskammer,
5. des Österreichischen Gewerkschaftsbunds und
6. des Österreichischen Landarbeiterkammertags.
(2) Die in Abs. 1 genannten Mitglieder und deren jeweiliges Ersatzmitglied werden auf Vorschlag der entsendungsberechtigten Stellen von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus bestellt. Die Bestellungen können jederzeit widerrufen werden; falls kein früherer Widerruf erfolgt, gelten sie für die Dauer von fünf Jahren.
(3) Die Mitgliedschaft zur Kommission ist ein unentgeltliches Ehrenamt. Nicht im Tagungsort wohnende Mitglieder der Kommission können vom Bund die Reise- und Aufenthaltsgebühren in der nach der Reisegebührenvorschrift des Bundes geltenden Höhe geltend machen.
(4) Den Vorsitz in der Kommission führt die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus oder ein von ihr bestimmter Vertreter.
(5) Gültige Beschlüsse der Kommission sind in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder (Ersatzmitglieder) und mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen zu fassen.
(6) Die Kommission hat ihre Tätigkeit durch eine Geschäftsordnung zu regeln.
(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann insbesondere Landwirte und weitere Experten mit beratender Stimme zu den Beratungen der Kommission beiziehen, soweit dies für die Behandlung bestimmter Sachfragen erforderlich ist.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 8 Aufgaben der Kommission
(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
1. Erstattung von Empfehlungen an die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus unter Bedachtnahme auf die Ziele des § 1 und
2. Mitwirkung bei der Erarbeitung des Berichtes gemäß § 9 über die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr (Grüner Bericht).
(2) Die Kommission hat alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Unterlagen heranzuziehen, wobei ihr von der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus zeitgerecht alle ihr verfügbaren einschlägigen Unterlagen zu überlassen sind.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 9 Bericht zur Entwicklung und Situation der Landwirtschaft
(1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat bis 15. September eines jeden Jahres dem Nationalrat einen Bericht vorzulegen, der die Entwicklung und wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr enthält (Grüner Bericht).
(2) Der Grüne Bericht hat die wirtschaftliche Situation der Landwirtschaft im abgelaufenen Kalenderjahr, gegliedert nach Betriebsgrößen, Betriebsformen und Produktionsgebieten, unter besonderer Berücksichtigung von sozioökonomischen Betriebskategorien und von nach Erschwernis differenzierten Betrieben in Berg- und benachteiligten Gebieten festzustellen. Dabei sind auch die Förderungsmaßnahmen und ihre Auswirkungen darzustellen. Zusätzlich sind für jede für das Berichtsjahr durchgeführte Förderungsmaßnahme – unabhängig ob diese aus EUMitteln oder nationalen Mitteln finanziert wird – sowie für alle für das Berichtsjahr durchgeführten Förderungsmaßnahmen insgesamt sowohl für das gesamte Bundesgebiet als auch getrennt für jedes einzelne Land aggregierte Daten über die Förderungsmaßnahmen aufzunehmen, die jedenfalls folgende Angaben enthalten müssen:
1. Anzahl der Förderungsfälle,
2. Verteilung der Förderungsfälle auf Förderungsklassen jeweils in Stufen zu 10 000 Euro,
3. ausbezahlte Förderungen je Förderungsklasse,
4. prozentuelle Verteilung der Förderungsfälle auf die Förderungsklassen und
5. durchschnittlicher Förderungsbetrag je Förderungsklasse.
(3) Weiter hat in jedem zweiten Jahr der Grüne Bericht ergänzend insbesondere die Stellung der Landwirtschaft innerhalb der österreichischen Volkswirtschaft, die internationalen agrarwirtschaftlichen Rahmenbedingungen, die Entwicklung des agrarischen Außenhandels, die landwirtschaftliche Produktion, auch unter den Aspekten von Klimawandel und Bodenverbrauch einschließlich Zukunftsprognosen, und die soziale Sicherheit zu behandeln.
(4) Für den Grünen Bericht können alle hiezu geeigneten agrarökonomischen und statistischen Unterlagen herangezogen werden. Insbesondere sind Buchführungsergebnisse einer ausreichenden Anzahl landwirtschaftlicher Betriebe, die 2 % der vom durch den Standardoutput definierten Auswahlrahmen erfassten Betriebe nicht unterschreiten soll, in repräsentativer Auswahl und Gruppierung zusammenzustellen und auszuwerten. Hiezu können für Belange der landwirtschaftlichen Buchführung hinreichend ausgestattete Institutionen beauftragt werden. Die Mitwirkung der landwirtschaftlichen Betriebe ist freiwillig; sie erhalten für ihre Mitwirkung eine pauschale Abgeltung.
(5) Der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sind
1. von der AMA hinsichtlich land- und forstwirtschaftlicher Betriebe alle Stammdaten, Flächen- und Tierdaten, umweltbezogene Daten zur Bewirtschaftung sowie die Zahlungsdaten zu den Förderungsmaßnahmen,
2. von den Ländern die Zahlungsdaten für Landesförderungen und
3. von den Risikomanagementversicherungen Klimakennzahlen – gegliedert nach Bundesländern – insbesondere zur Versicherungssumme, zu den versicherten Flächen nach Kulturen bzw. Produktionssparten und zur Anzahl der versicherten Tiere nach Nutzungskategorien sowie Schadensmeldungen und Schadenshöhe gegliedert nach Risiken und geschädigten Kulturen bzw. (Nutztier-)Produktionssparten jeweils auf Bundesländerebene,
die zur Erstellung des Grünen Berichts erforderlich sind, soweit erforderlich auch in einzelbetrieblicher Form, zur Verfügung zu stellen.
(6) Gemäß Abs. 4 ermittelte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse dürfen ohne die ausdrückliche und schriftliche Zustimmung der Betroffenen für andere als die in Abs. 4 genannten Zwecke nicht verwendet werden.
(7) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, anonymisierte einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse eines Landes dem betreffenden Land für Zwecke der Feststellung der wirtschaftlichen Situation der Landwirtschaft dieses Landes gegen Abgeltung des für die Bearbeitung und Auswertung entstandenen Aufwands zur Verfügung zu stellen.
(8) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist ermächtigt, einzelbetriebliche Buchführungsergebnisse den zuständigen Organen der Europäischen Union zum Zweck der Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs aus der Verordnung (EG) Nr. 1217/2009 zur Bildung eines Informationsnetzes landwirtschaftlicher Buchführungen über die Einkommenslage und die betriebswirtschaftlichen Verhältnisse landwirtschaftlicher Betriebe in der Europäischen Union, ABl. Nr. L 328 vom 15.12.2009, S 27, zu übermitteln.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 10 Personenbezogene Bezeichnungen
Bei den in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gilt die gewählte Form für Personen jeden Geschlechts.
In Kraft seit 11.06.2022
§ 11 Inkrafttreten und Vollziehung
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft.
(1a) § 1 erster Halbsatz, § 1 Z 7, § 2 Abs. 2 Z 2, § 2 Abs. 4, § 4 Abs. 1, Abs. 2 und 3, § 7 Abs. 1 Z 3, § 7 Abs. 5, § 8 Abs. 1 Z 1 sowie der Entfall von § 8 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung, § 3 sowie § 9 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 298/1995 mit 1. Jänner 1995 in Kraft.
(1b) Die §§ 1, 2, 4, 5, 7, 8, 9, 10 und 11 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 77/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 4 die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,
2. hinsichtlich des § 6 die Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und
3. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.
In Kraft seit 11.06.2022