Gesetz

Klimaticketgesetz

KlimaticketG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Zweck
(1) Dieses Bundesgesetz regelt die Schaffung der Rahmenbedingungen zur Umsetzung einer bundesweit gültigen Jahresnetzkarte des Öffentlichen Personenverkehrs (Klimaticket).
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Geltungsbereich und die Tarifbestimmungen gemäß § 4 Z 2 des bundesweit gültigen Klimatickets erlassen.
(3) Durch die Verordnung gemäß Abs. 2 kann der räumliche, verkehrliche, persönliche und zeitliche Geltungsbereich des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Tarifgestaltung, insbesondere Preise, Kundengruppen und Geschäftsbedingungen für den Erwerb des bundesweit gültigen Klimatickets, bestimmt werden.
(4) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat jährlich, erstmals ab 1.Jänner 2025, auf Grundlage des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Harmonisierten Verbraucherpreisindex oder des an seine Stelle tretenden Index die Preise des bundesweit gültigen Klimatickets mit Verordnung anzupassen, und zwar durch Heranziehung der auf eine Dezimalstelle berechneten Rate der Veränderung des Jahresdurchschnittswertes des Vorjahres gegenüber dem entsprechenden Wert des dem Vorjahr vorangegangenen Jahres. Die so errechneten Beträge sind kaufmännisch auf volle zehn Cent zu runden.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 2 Finanzierung
Die zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets erforderlichen Mittel werden aufgebracht durch
1. Zuwendungen des Bundes nach Maßgabe der im jährlichen Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke vorgesehenen Mittel;
2. Einnahmen aus dem Verkauf von Jahresnetzkarten, die zweckgebunden für Zwecke gemäß § 3 zu verwenden sind.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 3 Verwendung der Mittel
Die Mittel gemäß § 2 sind insbesondere zu verwenden für
1. Kosten der Abgeltungen an örtliche Behörden im Sinne des Art. 2 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70, ABl. Nr. L 315 vom 3.12.2007 S. 1 des europäischen Parlaments und des Rates im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
2. Kosten der Abgeltungen an die Betreiberinnen bzw. Betreiber von Verkehrsdiensten im Zusammenhang mit den Jahresnetzkarten;
3. die Kosten für weitere vertriebliche und tarifliche Maßnahmen sowie Maßnahmen zur Evaluierung der Wirksamkeit.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 4 Anerkennung und Abgeltung
Die Regelung zur Anerkennung des bundesweit gültigen Klimatickets sowie die Abgeltung erfolgen hinsichtlich
1. Verkehrsverbundorganisationsgesellschaften, Gebietskörperschaften und Personenverkehrsunternehmen, welche vorwiegend den Verkehrsbedarf innerhalb eines Stadtgebietes gemäß § 2 Abs. 1 Öffentlicher Personennah- und Regionalverkehrsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 204/1999, befriedigen, im Wege von vertraglichen Vereinbarungen und
2. erlösverantwortlicher Eisenbahnverkehrsunternehmen sowie kommerzieller Personenverkehrsunternehmen ausgenommen jener Personenverkehrsunternehmen gemäß Z 1 im Wege einer Verordnung der Bundesministerin bzw. des Bundesministers gemäß § 1 dieses Bundesgesetzes in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 5 Befreiung von Abgaben
(1) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben sowie den im Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, geregelten Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(2) Die Tätigkeiten des Bundes zur Umsetzung des bundesweit gültigen Klimatickets sind von der Körperschaftsteuer befreit.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 6 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 5 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der §§ 1 Abs. 2 und Abs. 4, 2 Z 1 und 4 die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der übrigen Bestimmungen die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie betraut.
In Kraft seit 15.04.2021
§ 7 In-Kraft-Treten
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 15.04.2021