Gesetz

Klimabonusgesetz

KliBG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Gegenstand
Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist die Gewährung eines regional differenzierten Klimabonus zur pauschalen Kompensation der finanziellen Mehrbelastungen bei natürlichen Personen, die sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen beim Einsatz von Energieträgern außerhalb des EUEmissionshandels gemäß dem Nationalen Emissionszertifikatehandelsgesetz 2022, BGBl. I Nr. 10/2022, ergeben.
In Kraft seit 01.03.2022
§ 2 Regionaler Klimabonus
(1) Anspruch auf den regionalen Klimabonus haben natürliche Personen, die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an zumindest 183 Tagen im Inland mit Hauptwohnsitz gemäß Meldegesetz 1991, BGBl. Nr. 9/1992, gemeldet waren oder für diese Meldung ein entsprechender Nachweis gemäß §19a Meldegesetz 1991 vorliegt. Personen, die sich im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, an mehr als 183 Tagen in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben, können für dieses Jahr keinen Anspruch erwerben.
(2) Der regionale Klimabonus wird für jede natürliche Person einmal für jedes Kalenderjahr ausbezahlt. Die erstmalige Auszahlung des regionalen Klimabonus erfolgt für das Kalenderjahr 2022.
(3) Für Personen, für die im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, mehr als sechs Monate Familienbeihilfe gemäß § 2 Abs. 1 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376/1967 bezogen wurde und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erfolgt die Auszahlung an jene Person, die die Familienbeihilfe für mehr als sechs Monate gemäß § 2 Abs. 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967 bezieht.
(4) An Personen, die nicht österreichische Staatsbürger sind, wird der Klimabonus nur dann ausbezahlt, wenn sie sich nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 rechtmäßig in Österreich aufhalten oder sie über einen gültigen, befristeten Aufenthaltstitel, oder einen unbefristeten Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt-EU“ nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz, BGBl. I Nr. 100/2005, oder einen Aufenthaltstitel „Artikel 50 EUV“ verfügen oder gegen sie als EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige keine aufenthaltsbeendende Maßnahme aufrecht ist.
(5) Wurde der Hauptwohnsitz im Sinne des Abs. 1 nicht entsprechend den Vorgaben des Meldegesetzes 1991 oder nur für missbräuchliche Zwecke begründet oder der Klimabonus aufgrund sonstiger wissentlich falsch gemachter Angaben zu Unrecht oder in falscher Höhe (§ 3) bezogen, hat die betroffene Person die entsprechenden Beträge zurückzuzahlen. Zurückzuzahlende Beträge können auf fällige oder fällig werdende regionale Klimaboni angerechnet werden. Zudem können Vereinbarungen über Stundung oder Ratenzahlung gemäß den Erfordernissen des Bundesgesetzes über die Führung des Bundeshaushaltes – BHG 2013, BGBl. I Nr. 139/2009, getroffen werden.
(6) Beschwerdefälle aus der Gewährung des regionalen Klimabonus können bei einer Schlichtungsstelle geklärt und beigelegt werden.
(7) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat die nähere Ausgestaltung der Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie die Abwicklung des regionalen Klimabonus, insbesondere betreffend Verfahren und Auszahlung sowie den Umgang mit fehlerhaften Auszahlungen sowie die Einrichtung einer Schlichtungsstelle gemäß Abs. 6 mittels Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 3 Höhe des regionalen Klimabonus
(1) Der einer Person für das Jahr 2023 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag in Höhe von 110 Euro sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Abs. 4 kommt für dieses Jahr bei der Festlegung der Höhe des Sockelbetrags nicht zur Anwendung. Der einer Person für die Jahre ab 2024 auszuzahlende regionale Klimabonus besteht aus einem Sockelbetrag, der gemäß Abs. 4 festgelegt wird, sowie dem Regionalausgleich gemäß § 4. Der ermittelte Betrag ist auf volle fünf Euro aufzurunden.
(2) Personen, an die der regionale Klimabonus nach § 2 ausbezahlt wird und die das 18. Lebensjahr im Jahr, für welches die Auszahlung erfolgt, noch nicht vollendet haben, erhalten den regionalen Klimabonus in der Höhe von 50 Prozent des Sockelbetrages sowie in Höhe von 50 Prozent des Regionalausgleichs gemäß § 4.
(3) Menschen mit Behinderungen, die Inhaber eines Parkausweises gemäß § 29b der Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159/1960 sind oder über die Zusatzeintragung „Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar“ im Behindertenpass gemäß §§ 40 ff des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990 verfügen, erhalten den Regionalausgleich gemäß § 4 Abs. 1 Z 4. Dabei ist Abs. 2 nicht anzuwenden.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Höhe des Sockelbetrages für die Jahre ab 2024 jährlich per Verordnung anzupassen. Die Höhe des Sockelbetrages hat sich dabei an der Entwicklung des Preises für Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022, an den tatsächlichen Einnahmen des vorangegangenen Jahres sowie an den laufenden und künftigen Einnahmen gemäß NEHG 2022 zu orientieren.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 4 Regionalausgleich
(1) Der Regionalausgleich beträgt
1. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 1: 0 Prozent des Sockelbetrags,
2. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 2: 33 Prozent des Sockelbetrags,
3. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 3: 66 Prozent des Sockelbetrags und
4. für Personen mit Hauptwohnsitz der Kategorie 4: 100 Prozent des Sockelbetrags.
(2) Wechselt eine Person während eines Kalenderjahres ihren Hauptwohnsitz, kommt der Regionalausgleich für jenen Hauptwohnsitz zur Anwendung, an welchem die Person die überwiegenden Kalendertage mit Hauptwohnsitz gemäß MeldeG gemeldet war.
(3) Die Kategorisierung von Hauptwohnsitzen gemäß Abs. 1 hat auf Grundlage der Anbindung an den öffentlichen Verkehr sowie anhand von nach strukturellen und funktionalen Merkmalen klassifizierten Raumtypen zu erfolgen.
(4) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen die Kategorisierung der Hauptwohnsitze gemäß Abs. 1 zumindest alle fünf Jahre zu überprüfen und die aktuelle Zuordnung mittels Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 5 Datenübermittlung
(1) Folgende personenbezogene Daten sind, soweit diese den in Z 1 bis 4 genannten Stellen vorliegen, zum Zweck der Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 auf Verlangen der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie unentgeltlich elektronisch zu übermitteln:
1. von den Meldebehörden als gemeinsame Verantwortliche (Art. 4 Z 7 in Verbindung mit Art. 26 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, in der Fassung der Berichtigung ABl. Nr. L 127 vom 23.05.2018 S. 2, für das Zentrale Melderegister (ZMR) im Wege des Bundesministers für Inneres als deren Auftragsverarbeiter (Art. 4 Z 8 DSGVO) für die Meldebehörden zu gemeldeten Personen: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit, Daten betreffend den Hauptwohnsitz einer Person im Falle einer Hauptwohnsitzbestätigung die Kontaktstelle samt dem Hinweis, ob diese als Zustelladresse gilt, sowie die verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Gesellschaft (vbPKGS), Steuern und Abgaben (vbPKSA), Sozialversicherung (vbPKSV), Verkehr und Technik (vbPKVT), Personenidentität und Bürgerrechte (vbPKZP), Statistik Austria (vbPK-AS) sowie Transparenzdatenbank (vbPK ZP-TD);
2. vom Bundesminister für Finanzen: zu den gemäß Z 1 übermittelten verschlüsselten bereichsspezifische Personenkennzeichen Steuern und Abgaben (vbPKSA) die dazu gehörigen internationalen Kontonummern (IBAN) , gemeinsam mit dem Datum der Eintragung sowie der letzten Aktualisierung, die Kennzeichnungen über deren Verwendung im Bundesministerium für Finanzen und das dazu gehörige Datum der letzten Verwendung im Bundesministerium für Finanzen sowie Daten betreffend die Familienbeihilfe, soweit diese für die Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 Abs. 3 erforderlich sind;
3. von der Bundesministerin für Justiz: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft oder freiheitsentziehender Maßnahme befunden haben;
4. vom Bundesminister für Inneres: die Information darüber, welche Personen sich zumindest einen Tag im Kalenderjahr, für das der regionale Klimabonus ausbezahlt wird, in gerichtlich oder behördlich angeordneter Haft befunden haben;
5. vom Sozialministeriumservice: Daten betreffend den Nachweis der Mobilitätseinschränkung im Sinne des § 3 Abs. 3. Diese sind der (die) Familienname(n), der (die) Vorname(n), Adresse, Geburtsdatum, Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig ab“, sowie Behindertenpass mit der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel gültig bis,“
6. von den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung von diesen beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht;
7. vom Bundeskanzler: der (die) Familienname(n) und der (die) Vorname(n), Geburtsdatum und die internationale Kontonummer (IBAN) aller Personen, die eine wiederkehrende Geldleistung vom Bund beziehen oder empfangen, sowie Vor- und Familienname der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers, wenn diese Person von der die Geldleistung beziehenden Person abweicht.
(2) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist berechtigt, die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen Daten für die Abwicklung und Auszahlung des regionalen Klimabonus gemäß § 2 zu verarbeiten. Personenbezogene Daten sind spätestens sieben Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, für das der Klimabonus ausgezahlt wurde, zu löschen.
(3) Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie ist ermächtigt, das Verfahren für die elektronische Übermittlung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres einer zu erlassenden Verordnung festzulegen.
In Kraft seit 01.01.2024
§ 6 Eigenes Einkommen
(1) Der regionale Klimabonus gilt nicht als eigenes Einkommen.
(2) Zuwendungen nach diesem Bundesgesetz dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
In Kraft seit 01.07.2022
§ 7 Deckung eines Sonderbedarfs
Der regionale Klimabonus dient der Deckung eines Sonderbedarfs, der sich aus der Bepreisung von Treibhausgasemissionen gemäß NEHG 2022 ergibt und gilt als nicht anrechenbare Leistung gemäß § 7 Abs. 5 und 5a des Sozialhilfe-Grundsatzgesetzes, BGBl. I Nr. 41/2019.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 8 Verweisung auf andere Rechtsvorschriften
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 9 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 3 Abs. 4 und § 4 Abs. 4 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen sowie hinsichtlich des § 5 Abs. 3 die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, der Bundesministerin für Justiz, dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie dem Bundesminister für Inneres betraut. Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie.
In Kraft seit 01.07.2023
§ 10 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. März 2022 in Kraft. Ausführungsbestimmungen zu § 7 sind bis zum 31. August 2022 zu erlassen und in Kraft zu setzen.
(2) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits ab dem seiner Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Verordnungen dürfen jedoch frühestens mit 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen.
(3) § 5 Abs. 1 Z. 2, Z. 3 und Z. 4 in der Fassung des BGBl. I Nr. 47/2022 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(4) § 2 Abs. 1, 5 und 6, § 3 Abs. 1 und 4, § 5, §§ 7, 8 (neu), 9 (neu) und § 10 Abs. 4 (neu) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft; gleichzeitig tritt § 8 samt Überschrift außer Kraft.
(5) § 5 Abs. 1 Z. 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 204/2023 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 01.01.2024