Gesetz

Kriegs- und Verfolgungssachschädengesetz

KVSG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1
Physischen Personen, die
a) durch unmittelbare Kriegseinwirkung oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte in der Zeit zwischen dem 1. September 1939 und dem 11. September 1945 oder
b) durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (Art. 26 Abs. 1 Staatsvertrag betreffend die Wiederherstellung eines unabhängigen und demokratischen Österreich, BGBl. Nr. 152/1955, und § 1 Abs. 1 und 2 Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947, in der Fassung der 11. Opferfürsorgegesetz-Novelle, BGBl. Nr. 77/1957) in der Zeit zwischen dem 6. März 1933 und dem 8. Mai 1945
Sachschäden infolge Wegnahme, Verlust oder Zerstörung von Gegenständen des Hausrates oder der zur Berufsausübung erforderlichen beweglichen Sachen innerhalb der Grenzen des österreichischen Bundesgebietes erlitten haben, ist nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Entschädigung zu gewähren.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 2
(1) Entschädigung ist der Person zu gewähren, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist (Geschädigter).
(2) Ist die Person, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist, verstorben, bevor es zu einer Einigung mit der Finanzlandesdirektion gekommen oder eine Entscheidung der Bundesentschädigungskommission wirksam geworden ist, so sind der überlebende Ehegatte (der Lebensgefährte) sowie die Kinder und Enkel des Verstorbenen, sofern diese Personen mit dem Verstorbenen im gemeinsamen Haushalt gelebt haben und nach ihm erbberechtigt oder pflichtteilsberechtigt sind, anspruchsberechtigt. Sind mehrere Personen gleichzeitig anspruchsberechtigt, so wird die Entschädigung im Verhältnis ihrer Erbrechte (Pflichtteilsrechte) zueinander geteilt; die Hausratsentschädigung gebührt jedoch dem überlebenden erbberechtigten Ehegatten vorzugsweise. Hatte der Verstorbene einen Anspruch auf Entschädigung bereits angemeldet, so ist diese Anmeldung für die gemäß diesem Absatz Anspruchsberechtigten bindend.
(3) Solange ein Entschädigungsanspruch nicht durch eine Einigung mit der Finanzlandesdirektion oder durch eine wirksam gewordene Entscheidung der Bundesentschädigungskommission feststeht, kann er nicht vererbt, rechtsgeschäftlich übertragen, verpfändet oder gepfändet werden; doch kann eine Person, die gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigt ist, zugunsten einer anderen gemäß Abs. 2 anspruchsberechtigten Person durch eine gegenüber der Finanzlandesdirektion abgegebene Erklärung verzichten.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 3
(1) Von der Gewährung einer Entschädigung ist ausgeschlossen, wer im Zuge der Geltendmachung einer Entschädigung bei der Finanzlandesdirektion (§ 13) oder bei der Bundesentschädigungskommission (§§ 15 und 17) wissentlich unrichtige Angaben gemacht hat, die für die Gewährung einer Entschädigung oder die Festsetzung ihrer Höhe wesentlich sind.
(2) Die Bestimmungen des § 3 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, sind auf Ansprüche nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 4
(1) Wurde vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes aus Mitteln einer der Alliierten oder Assoziierten Mächte oder unmittelbar aus Bundesmitteln zur Abgeltung von Schäden, für die nach diesem Bundesgesetz Entschädigung gewährt wird, Zahlung geleistet und hat der Geschädigte oder nach seinem Tode ein sonst Anspruchsberechtigter eine schriftliche Erklärung abgegeben und darin auf weitere Ansprüche verzichtet, so können auch auf Grund dieses Bundesgesetzes für Schäden, auf die sich der Verzicht bezieht, keine weiteren Ansprüche geltend gemacht werden.
(2) Auf eine Entschädigung, die für einen durch Kriegseinwirkungen oder durch Handlungen von Streitkräften der Alliierten oder Assoziierten Mächte (§ 1 lit. a) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Kriegssachschadensvorschriften erhalten hat oder erhält.
(3) Auf eine Entschädigung, die für einen durch Maßnahmen oder Eingriffe politischer Verfolgung (§ 1 lit. b) erlittenen Schaden nach diesem Bundesgesetz gewährt wird, sind Zuwendungen oder Leistungen anzurechnen, die der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte zur vollen oder teilweisen Abgeltung eines solchen Schadens aus Bundesmitteln, sonst aus inländischen öffentlichen Mitteln oder öffentlichen Fonds oder auf Grund der deutschen Wiedergutmachungsgesetzgebung erhalten hat oder erhält.
(4) Zuwendungen oder Leistungen des „Fonds zur Hilfeleistung an politisch Verfolgte, die ihren Wohnsitz und ständigen Aufenthalt im Ausland haben (Hilfsfonds)“ – ausgenommen Zuwendungen oder Leitsungen an dauernd gesundheitsgeschädigte oder dauernd erwerbsunfähige Verfolgte gemäß § 4 Buchstabe A oder B des Hilfsfondsstatuts – sind mit 10 v. H. auf eine gemäß § 1 lit. b gebührende Entschädigung für Hausratsschäden und mit 25 v. H. auf eine gemäß § 1 lit. b gebührende Entschädigung für Schäden an zur Berufsausübung erforderlichen Gegenständen anzurechnen. Diese Regel gilt sinngemäß für sonstige Zuwendungen oder Leistungen, bei denen nicht bestimmt ist, inwieweit sie der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte als Schadensabgeltung für Schäden erhalten hat, für die er Entschädigung nach § 1 lit. a oder § 1 lit. b dieses Bundesgesetzes beanspruchen kann.
(5) Zuwendungen oder Leistungen sind gemäß Abs. 4 nur insoweit anzurechnen, als sie zusammen den Betrag von 1000 S übersteigen.
(6) Durch die Abs. 1 bis 5 wird § 28 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, nicht berührt.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 5
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Gegenständen des Hausrates ist eine Entschädigung nach Maßgabe der Bestimmungen der Anlage zu gewähren, wenn die nach der Anlage für die weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände ermittelte Punkteanzahl wenigstens den im folgenden genannten Bruchteil der Höchstpunkteanzahl, die für den betreffenden Haushalt nach Z. 2 der zulässig ist, erreicht: bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel der Höchstpunkteanzahl und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der Höchstpunkteanzahl.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3) Ist der Geschädigte vor Ende des Jahres 1955 verstorben, so müssen die in den Abs. 1 und 2 hinsichtlich der Einkommenshöhe angegebenen Voraussetzungen in der Person des sonst Anspruchsberechtigten und, wenn der Geschädigte nach 1955 verstorben ist, sowohl in der Person des Geschädigten als auch in der Person des sonst Anspruchsberechtigten gegeben sein.
(4) Handelt es sich um Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Jahreseinkommen im Jahre 1955 den Betrag von 15.000 S nicht überstiegen hat, so ist eine Entschädigung auch dann zu gewähren, wenn der in Abs. 1 genannte Bruchteil der Höchstpunkteanzahl nicht erreicht wird.
(5) Für jedes im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes dem Geschädigten gegenüber unterhaltsberechtigte Kind erhöhen sich die in Abs. 1, 2 und 4 angegebenen Einkommensgrenzen um je 3000 S.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 6
(1) Der Begriff Einkommen ist im Sinne des für das Veranlagungsjahr 1955 geltenden Einkommensteuergesetzes zu verstehen, gleichviel, ob die Einkünfte im Inland oder Ausland erzielt wurden. Dem Einkommen sind jedoch abgezogene Verlustvorträge wieder zuzurechnen. Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder Mitteln einer öffentlichen Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit gewährt wurden, sind dem Einkommen auch dann nicht zuzurechnen, wenn sie aus dem Ausland bezogen wurden. Einkünfte von Ehegatten, die im gemeinsamen Haushalt lebten, und von Lebensgefährten sind zusammenzurechnen.
(2) Auf Verlangen der Finanzlandesdirektion sind die Lohnbestätigung des Dienstgebers oder sonstige geforderte Nachweise über das Einkommen vorzulegen.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 7
Beschädigte Gegenstände des Hausrates gelten als zerstört, wenn ihre Wiederherstellung technisch einer Neuherstellung gleichkommt oder wirtschaftlich nicht mehr vertretbar ist.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 8
(1) Wenn einem Geschädigten oder sonst Anspruchsberechtigten, der ein Hausratsdarlehen auf Grund der Hausratsverordnung, BGBl. Nr. 238/1948, erhalten hat, eine Entschädigung für Hausrat gewährt wurde, hat die Finanzlandesdirektion mit der Entschädigung zunächst das aushaftende Darlehen abzudecken.
(2) Ein nach Abdeckung des Darlehens verbleibender Entschädigungsrest ist auszuzahlen.
(3) Ein nach Anrechnung der Entschädigung verbleibender Darlehensrest ist entsprechend den Bestimmungen über die Rückzahlung von Hausratsdarlehen zurückzuzahlen; durch die Anrechnung werden jedoch hinsichtlich des Darlehensrestes die Fälligkeiten nicht hinausgeschoben.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 9
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von Einrichtungsgegenständen, Behelfen, Geräten und Maschinen, die zur Ausübung eines freien Berufes oder zur Führung eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebes dienen und für den Geschädigten zur Berufsausübung erforderlich waren, ist eine Entschädigung zu gewähren, wenn bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 48.000 S wenigstens ein Viertel und bei einem Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 bis zu 72.000 S wenigstens ein Drittel der zur Berufsausübung erforderlichen Gegenstände weggenommen, verloren oder zerstört wurde. Auf die sonstigen in § 11 genannten Sachen findet die Bestimmung des vorangehenden Satzes keine Anwendung.
(2) Wenn das Einkommen des Geschädigten im Jahre 1955 72.000 S überstiegen hat, wird eine Entschädigung nicht gewährt.
(3) Die Bestimmungen des § 5 Abs. 3 bis 5 und der §§ 6 und 7 sind sinngemäß anzuwenden.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 10
(1) Für die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von den in § 9 genannten Gegenständen ist dem Geschädigten eine Entschädigung im Ausmaß von zwei Drittel des gemeinen Wertes der weggenommenen, verlorenen oder zerstörten Gegenstände nach den Preisverhältnissen im Zeitpunkt der Festsetzung der Entschädigung zu gewähren.
(2) Die einer geschädigten Person nach Abs. 1 zu gewährende Entschädigung darf den Betrag von 25.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 25.000 S entfallen.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 11
(1) Wenn sich eine physische Person durch die Wegnahme, den Verlust oder die Zerstörung von in § 9 genannten Gegenständen oder von Vorräten, Fertigwaren, Halbfabrikaten, Rohstoffen, Vieh, Futtermitteln, Brennstoffen oder im vorstehenden nicht näher bezeichneter verbrauchbarer oder vertretbarer körperlicher Sachen, die für ihre Berufsausübung erforderlich waren, in wirtschaftlicher Not befindet und nicht eine entsprechende Milderung des Notstandes durch Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 geschaffen wird, kann ihr die Bundesentschädigungskommission nach Maßgabe der für diesen besonderen Zweck im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel einen Härteausgleich gewähren. Ein Härteausgleich kann ausschließlich der Person gewährt werden, in deren Vermögen der Schaden eingetreten ist.
(2) Bei der Entscheidung darüber, ob und in welcher Höhe ein Härteausgleich gewährt werden soll, hat die Bundesentschädigungskommission insbesondere auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Mittel, die Anzahl der zu beteilenden Härteausgleichswerber und auf die wirtschaftliche Not und die persönlichen Verhältnisse des Geschädigten Bedacht zu nehmen.
(3) Bei der Gewährung eines Härteausgleiches darf die Bemessungsgrundlage gemäß § 10 Abs. 1 für Berufsinventar nicht überschritten werden. Soweit ein Härteausgleich für die in Abs. 1 genannten sonstigen Sachen gewährt wird, dürfen die Preise nicht überschritten werden, die den im Zeitpunkt der Wegnahme, des Verlustes oder der Zerstörung bestandenen Preisregelungsvorschriften entsprechen.
(4) Der einer geschädigten Person nach Abs. 1 gewährte Härteausgleich darf den Betrag von 50.000 S nicht übersteigen. Dabei darf auf einen beschädigten Betrieb, auch wenn er zwei oder mehreren Personen als Miteigentümern nach bürgerlichem Recht oder als Gesellschaftern einer Personenvereinigung nach Handelsrecht gehört oder gehört hat, nicht mehr als 50.000 S entfallen. Auf einen Härteausgleich gemäß Abs. 1 ist eine Entschädigung anzurechnen, auf die ein Geschädigter gemäß § 9 Anspruch hat, sowie Leistungen (Zuwendungen), die gemäß § 4 auf eine Entschädigung anzurechnen sind.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 12
Für die Härteregelung gemäß § 11 hat das Bundesministerium für Finanzen in den Bundesvoranschlägen der Jahre 1959–1963 Beträge bis höchstens je 30,000.000 S, zusammen bis höchstens 150,000.000 S vorzusehen.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 13
(1) Ansprüche auf Entschädigung (§§ 5 und 9) erlöschen, wenn sie nicht bis 31. Dezember 1960 bei der Finanzlandesdirektion angemeldet werden, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, verlorene oder zerstörte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat.
(2) Anmeldungen, die nach dem 1. April 1954 auf dem amtlich aufgelegten Formblatt, betreffend einen Antrag auf Entschädigung für Besatzungsschäden bei der zuständigen Finanzlandesdirektion oder beim Amt der Landesregierung des Landes, in dessen Gebiet sich die weggenommenen, verlorenen, zerstörten oder beschädigten Sachen im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden haben, vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes eingebracht worden sind, gelten als Anmeldungen im Sinne des Abs. 1, insoweit die Anmeldung sich auf Gegenstände des Hausrates oder von zur Berufsausübung erforderliche Gegenstände bezieht, für deren Wegnahme, Verlust, Zerstörung oder Beschädigung ein Entschädigungsanspruch nach diesem Bundesgesetz (§§ 5 und 9) gegeben ist.
(3) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 müssen bei sonstigem Ausschluß bis 31. Dezember 1960 bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich sich die weggenommene, verlorene oder zerstörte Sache im Zeitpunkt des Schadenseintrittes befunden hat, eingebracht werden.
(4) Für die Anmeldung (das Ansuchen) sind die amtlich aufzulegenden Formblätter zu verwenden.
In Kraft seit 31.12.1959
§ 14
(1) In der Anmeldung (dem Ansuchen) ist der für die Begründung des Anspruches auf Entschädigung oder des Ansuchens um Härteausgleich maßgebende Sachverhalt unter Angabe der Beweismittel wahrheitsgemäß und vollständig anzuführen.
(2) Die Finanzlandesdirektion kann verlangen, daß der Geschädigte, der sonst Anspruchsberechtigte oder der Härteausgleichswerber über fehlende oder beschädigte Sachen Auskünfte erteilt und Urkunden vorlegt, sowie, daß er einen Augenschein zum Zwecke der Feststellung von Schäden zuläßt.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 15
(1) Die Finanzlandesdirektion hat den Entschädigungsanspruch zu prüfen und dem Geschädigten oder dem sonst Anspruchsberechtigten, insoweit sie dessen Begehren für begründet ansieht, einen Entschädigungsbetrag anzubieten.
(2) Wird binnen sechs Monaten nach dem gemäß § 16 festgesetzten Termin von der Finanzlandesdirektion kein Entschädigungsbetrag angeboten oder kommt innerhalb dieser Frist keine schriftliche Einigung über die angebotene Entschädigung zustande, so kann der Geschädigte oder der sonst Anspruchsberechtigte den Anspruch binnen einer weiteren Frist von sechs Monaten bei der Bundesentschädigungskommission (§ 17) geltend machen.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 16
(1) Für Personen, die bei Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das 70. Lebensjahr vollendet haben oder deren Einkünfte im Jahre 1955 den Betrag von 9000 S nicht überstiegen haben, wird als Anfangstermin für den Lauf der sechsmonatigen Frist, nach deren Ablauf die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), der 31. Dezember 1959 festgesetzt.
(2) Die Anfangstermine für die Fristen, nach deren Ablauf von den in Abs. 1 nicht genannten Personen die Bundesentschädigungskommission angerufen werden kann (§ 15 Abs. 2), sind vom Bundesministerium für Finanzen durch Verordnung festzusetzen.
(3) Die Termine sind nach Einkommensstufen derart festzusetzen, daß zunächst die Personen mit geringeren Einkünften ihre Ansprüche geltend machen können. Dabei ist auf die im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck vorgesehenen Mittel und auf die in jeder Einkommensstufe zu erwartende Anzahl von Entschädigungsberechtigten Bedacht zu nehmen.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 17
(1) Über Ansprüche auf Gewährung einer Entschädigung und über Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches nach diesem Bundesgesetz entscheidet die Bundesentschädigungskommission, die nach den Bestimmungen des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958, beim Bundesministerium für Finanzen in Wien errichtet wird.
(2) Die §§ 20 bis 26 des Besatzungsschädengesetzes sind sinngemäß anzuwenden.
(3) Der Vorsitzende der Bundesentschädigungskommission hat bei voller Wahrung der Unabhängigkeit der Mitglieder der Bundesentschädigungskommission Vorsorge zu treffen, daß bei Entscheidungen gemäß § 11 Abs. 2 einheitlich vorgegangen wird.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 18
(1) Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 sind, sofern sie bis 30. Juni 1959 bei der Finanzlandesdirektion einlangen, bis 30. September 1959 der Bundesentschädigungskommission vorzulegen; bis 31. Dezember 1959 eingelangte Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission bis 31. März 1960 vorzulegen; die nach dem 31. Dezember 1959 eingelangten Ansuchen sind der Bundesentschädigungskommission jeweils binnen drei Monaten vorzulegen. Dabei hat die Finanzlandesdirektion die Ansuchen tunlichst nach dem Grad der wirtschaftlichen Not und nach den persönlichen Verhältnissen der Geschädigten in Gruppen zusammenzufassen.
(2) Die Bundesentschädigungskommisson hat aus den vorgelegten Ansuchen jene Fälle auszuwählen, die im Hinblick auf die für die Härteregelung in dem betreffenden Finanzjahr vorgesehenen Mittel, in diesem Finanzjahr zu behandeln sind. Diese Auswahl trifft die Bundesentschädigungskommission durch den Vorsitzenden und je zwei Beisitzer der ersten und zweiten Gruppe (§ 21 Abs. 2 des Besatzungsschädengesetzes, BGBl. Nr. 126/1958).
(3) Die Bundesentschädigungskommission kann in Fällen des § 11 vor ihrer Entscheidung in der Sache der Finanzlandesdirektion auftragen, binnen angemessener Frist Erhebungen zu pflegen und zu den Ansuchen um Gewährung eines Härteausgleiches sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach Stellung zu nehmen.
(4) In ein Verfahren vor der Bundesentschädigungskommission wegen eines Ansuchens um Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11 ist ein Antrag auf Gewährung einer Entschädigung gemäß § 9 einzubeziehen.
(5) Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 gelten nicht für Ansuchen wegen Gewährung eines Härteausgleiches gemäß § 11.
In Kraft seit 31.12.1959
§ 19
(1) Beträge, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ausgezahlt werden, bilden keine steuerpflichtigen Einnahmen.
(2) Die durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unmittelbar veranlaßten Schriften, Amtshandlungen und Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren sowie von den Bundesverwaltungsabgaben befreit.
(3) Ein Verzicht gemäß § 2 Abs. 3 unterliegt nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 20
Das Bundesministerium für Finanzen ist ermächtigt, unbeschadet der Beschränkungen, welche sich aus den jeweiligen Bundesfinanzgesetzen und den Anlagen zu diesen Gesetzen (Dienstpostenpläne) ergeben, die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Personalneueinstellungen sowie die zusätzlichen Mittel zu genehmigen, welche zur Unterbringung und Einrichtung der Entschädigungsabteilungen bei den Finanzlandesdirektionen mit Büromobiliar und Maschinen unbedingt erforderlich sind.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 21
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind das Bundesministerium für Finanzen und hinsichtlich des § 17 das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.
In Kraft seit 05.07.1958
§ 0
In Kraft seit 05.07.1958