Gesetz

Kunstrückgabegesetz

KRG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Rückgabefähige Gegenstände
(1) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Finanzen wird ermächtigt, jene Kunstgegenstände und sonstiges bewegliches Kulturgut aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, wozu auch die Sammlungen der Bundesmobilienverwaltung zählen, und aus dem sonstigen unmittelbaren Bundeseigentum unentgeltlich an die ursprünglichen Eigentümer oder an deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zu übereignen, welche
1. Gegenstand von Rückstellungen an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen waren oder nach den damaligen Bestimmungen zu restituieren gewesen wären und nach dem 8. Mai 1945 im engen Zusammenhang mit einem daraus folgenden Verfahren nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verbot der Ausfuhr von Gegenständen von geschichtlicher, künstlerischer oder kultureller Bedeutung, StGBl. Nr. 90/1918, in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
2. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zuvor Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, waren, und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
2a. zwar rechtmäßig in das Eigentum des Bundes übergegangen sind, jedoch zwischen dem 30. Jänner 1933 und dem 8. Mai 1945 in einem Herrschaftsgebiet des Deutschen Reiches außerhalb des Gebietes der heutigen Republik Österreich Gegenstand eines Rechtsgeschäftes oder einer Rechtshandlung waren, die Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen gemäß § 1 des Bundesgesetzes über die Nichtigerklärung von Rechtsgeschäften und sonstigen Rechtshandlungen, die während der deutschen Besetzung Österreichs erfolgt sind, BGBl. Nr. 106/1946, vergleichbar sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden;
3. nach Abschluss von Rückstellungsverfahren nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen zurückgegeben werden konnten, als herrenloses Gut unentgeltlich in das Eigentum des Bundes übergegangen sind und sich noch im Eigentum des Bundes befinden.
(2) Hat der Bund für den Eigentumsübergang gemäß Abs. 1 Z 1 eine Gegenleistung erbracht, so ist diese oder ihr Wert im Zeitpunkt der Rückgabe dem Bund von den ursprünglichen Eigentümern oder deren Rechtsnachfolgern von Todes wegen vor der Rückgabe zurückzuerstatten. Ein erhaltener Geldbetrag ist nach den von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Indizes der Verbraucherpreise zu valorisieren. Zahlungen gemäß § 2b des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der jeweils geltenden Fassung, sind nicht zurückzuerstatten.
In Kraft seit 24.11.2009
§ 2 Übereignung der Gegenstände
(1) , werden ermächtigt,
1. die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen festzustellen und die an diese zu übereignen;
2. jene , welche nicht an die ursprünglichen Eigentümer oder deren Rechtsnachfolger von Todes wegen rückübereignet werden können, weil diese nicht festgestellt werden können, an den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus zur Verwertung zu übereignen, der den Verwertungserlös für die in § 2a des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995, genannten Zwecke zu verwenden hat.
(2) Die haben vor der Übereignung den nach § 3 eingerichteten Beirat anzuhören. Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes wird keinerlei Anspruch auf Übereignung begründet.
(3) hat den Nationalrat über die erfolgte Übereignung von in einem Bericht jährlich zu informieren.
In Kraft seit 24.11.2009
§ 3 Beirat
(1) wird ein Beirat eingerichtet, der die in § 2 bei der Feststellung jener Personen, denen zu übereignen sind, zu beraten hat.
(2) Mitglieder des Beirates sind:
1. je eine Vertreterin / ein Vertreter des Bundesministeriums für Finanzen, des Bundesministeriums für, des Bundesministeriums für Justiz, des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur sowie des Bundesministeriums für Landesverteidigung und Sport;
2. eine Vertreterin / ein Vertreter der Finanzprokuratur mit beratender Stimme;
3. je eine / ein von der Universitätenkonferenz zu nominierende Expertin / zu nominierender Experte auf dem Gebiet der Geschichte sowie der Kunstgeschichte;
4. sofern der Beirat über die Rückgabe eines Gegenstandes berät, welcher nicht in die Zuständigkeit eines der in Z 1 genannten Bundesministerien fällt, eine Vertreterin / ein Vertreter des zuständigen Bundesministeriums.
(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(4) Der Beirat fasst seine Empfehlungen auf Grund von Berichten der Kommission für Provenienzforschung des Bundesministeriums für Unterricht, Kunst und Kultur. Der Beirat kann weiters andere Sachverständige und geeignete Auskunftspersonen beiziehen.
(5) Die Bestellung und Abberufung des Vorsitzenden / der Vorsitzenden und dessen / deren Stellvertreter / Stellvertreterin aus dem Kreise der in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) sowie die Bestellung und Abberufung der weiteren in Abs. 2 genannten Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Beirates obliegt der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Bestellung erfolgt jeweils auf drei Jahre. Neuerliche Bestellungen sind zulässig. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) kann von der Bundesministerin / dem Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur nur auf eigenen Wunsch oder wenn es aus körperlichen, geistigen oder sonstigen schwerwiegenden Gründen nicht mehr in der Lage ist, seine Aufgaben gewissenhaft und unparteiisch zu erfüllen, nach Anhörung der entsendenden Stelle abberufen werden.
(6) Die Bundesministerin / Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur oder der / die Vorsitzende berufen den Beirat zu Sitzungen ein.
(7) Zu einem Beschluß des Beirates ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(8) Der Beirat beschließt seine Geschäftsordnung, die zu genehmigen ist, mit einfacher Mehrheit. Die Geschäftsordnung hat unter Bedachtnahme auf Abs. 1 die Tätigkeit des Beirates möglichst zweckmäßig zu regeln. Die Geschäftsordnung ist zu genehmigen, wenn sie dieser Voraussetzung entspricht.
In Kraft seit 24.11.2009
§ 4
(1) Die Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, über die freiwillige Veräußerung und die Verbringung ins Ausland finden auf Gegenstände, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übereignet werden, auf die Dauer von 25 Jahren nach Übereignung keine Anwendung.
(2) Bewegliches Kulturgut, das auf Grund eines Landesgesetzes oder auf Grund eines sonstigen Beschlusses eines Organs einer Gebietskörperschaft unter diesem Bundesgesetz gleichzuhaltenden Voraussetzungen übereignet wird, fällt unter die Ausnahmen vom Denkmalschutzgesetz gemäß Abs. 1, wenn das zur Übereignung zuständige Organ der Gebietskörperschaft die Übereignung dem Bundesdenkmalamt anzeigt und dieses nicht binnen sechs Wochen nach Einlangen der Anzeige durch Bescheid die Bewilligungen der freiwilligen Veräußerung gemäß § 6 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, und der Ausfuhr gemäß § 17 Denkmalschutzgesetz, BGBl. Nr. 533/1923 in der jeweils geltenden Fassung, verweigert.
In Kraft seit 24.11.2009
§ 4a Kommission für Provenienzforschung
Die Kommission für Provenienzforschung ist beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet. Sie wird ausschließlich im Auftrag der Bundesministerin / des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Kultur tätig. Ihre Aufgaben umfassen insbesondere:
1. Die Darstellung der Provenienzen von Gegenständen gemäß § 1, soweit diese Grundlagen von Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 bilden können.
2. Die Forschung im Bereich geschichtlicher Sachverhalte, soweit diese von Bedeutung für die Feststellung der Provenienzen und Empfehlungen des Beirates gemäß § 3 sein können.
3. Die Sammlung, Bearbeitung und Evidenthaltung der Ergebnisse dieser Forschungstätigkeit.
In Kraft seit 24.11.2009
§ 4b Datenverarbeitung
(1) Die gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesministerin bzw. der gemäß § 2 Abs. 1 zuständige Bundesminister, sowie die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport insbesondere im Rahmen der Aufgaben des Beirats (§ 3) und der Kommission für Provenienzforschung (§ 4a) sind jeweils ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten der von diesem Bundesgesetz oder im Zusammenhang mit der jeweiligen Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut betroffenen Personen zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut, erforderlichenfalls zu verarbeiten. Zum Zweck der Erfüllung der ihnen durch dieses Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sind die Organe gemäß dem ersten Satz ermächtigt, von Behörden und sonstigen Einrichtungen, die Daten verarbeiten, die zur Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben erforderlich sind, Daten anzufordern. Die Behörden und sonstigen Einrichtungen dürfen diese Daten auch in Form von Unterlagen, die personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten im für diese Zwecke erforderlichen Ausmaß enthalten, übermitteln bzw. Zugang zu diesen gestatten. Dabei sind etwaige weitere Übermittlungsvoraussetzungen sowie besondere gesetzliche Bestimmungen zu beachten.
(2) Die Organe gemäß Abs. 1 sind ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zum Zweck der Erfüllung der ihnen nach diesem Bundesgesetz übertragenen Aufgaben sowie zum Zweck der Rückgabe von Kunstgegenständen und sonstigem beweglichen Kulturgut erforderlichenfalls an Dritte sowie einander zu übermitteln. Die Organe gemäß Abs. 1 können den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus als Sachverständigen beiziehen und zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz Einsicht in die beim Nationalfonds befindlichen Unterlagen nehmen. Zu den Zwecken gemäß dem ersten Satz ist der Nationalfonds ermächtigt, personenbezogene Daten einschließlich besonderer Kategorien personenbezogener Daten zu übermitteln bzw. Zugang zu ihnen zu gestatten. Besondere Kategorien personenbezogener Daten dürfen jeweils nur im unbedingt erforderlichen Ausmaß übermittelt werden.
(3) Bei den nach diesem Paragraphen verarbeiteten Daten handelt es sich um Archivalien gemäß § 25 Denkmalschutzgesetz – DMSG, BGBl. Nr. 533/1923.
In Kraft seit 23.12.2023
§ 5 Abgabenbefreiung
Die durch dieses Bundesgesetz unmittelbar veranlaßten Zuwendungen sind von allen Abgaben befreit.
In Kraft seit 24.11.2009
§ 6 Vollziehungsklausel
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut:
1. hinsichtlich der §§ 1 und 5 die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen;
2. hinsichtlich der §§ 2 und 4b die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
3. hinsichtlich des § 3 die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur, die Bundesministerin / der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin / der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend, die Bundesministerin / der Bundesminister für Justiz und die Bundesministerin / der Bundesminister für Landesverteidigung und Sport bzw. das sonst zuständige Mitglied der Bundesregierung soweit sein Wirkungsbereich betroffen ist;
4. hinsichtlich der §§ 4 und 4a die Bundesministerin / der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Kultur.
In Kraft seit 23.12.2023
§ 7 Inkrafttreten
§ 4b samt Überschrift, § 6 Z 2 und § 7 samt Überschrift in der Fassung des BGBl. I Nr. 158/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2023