Gesetz

KWK-Punkte-Gesetz

KPG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Verfassungsbestimmung
Die Erlassung, Änderung, Aufhebung und Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich derer das BVG etwas anderes bestimmt. Die in diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten können in unmittelbarer Bundesverwaltung besorgt werden.
In Kraft seit 12.08.2014
§ 20 Vollziehung
(2) Mit der Vollziehung von § 1 ist die Bundesregierung betraut.
In Kraft seit 27.07.2017