Gesetz

Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz

KGEG
Stand der Gesetzgebung: 19.05.2024
§ 1 Personenkreis
Österreichische Staatsbürger, die
1. im Verlauf des Ersten oder Zweiten Weltkrieges in Kriegsgefangenschaft gerieten, oder
2. im Verlauf des Zweiten Weltkrieges oder während der Zeit der Besetzung Österreichs durch die Alliierten Mächte von einer ausländischen Macht aus politischen oder militärischen Gründen festgenommen und angehalten wurden, oder
3. sich auf Grund politischer Verfolgung oder drohender politischer Verfolgung im Sinne des Opferfürsorgegesetzes, BGBl. Nr. 183/1947, außerhalb des Gebietes der Republik Österreich befanden und aus den in Z 2 angeführten Gründen von einer ausländischen Macht festgenommen und nach Beginn des Zweiten Weltkrieges angehalten wurden,
haben Anspruch auf eine Leistung nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 2 Ausschlussbestimmung
Von der in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Geldleistung sind Personen ausgeschlossen, deren Verhalten in Wort oder Tat mit den Gedanken und Zielen eines freien, demokratischen Österreich unvereinbar war.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 4 Leistung
(1) Anspruchsberechtigten nach diesem Bundesgesetz gebührt zwölfmal jährlich eine monatliche Geldleistung in Höhe von 17,50 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens drei Monate andauerte,
26,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens zwei Jahre andauerte,
34,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens vier Jahre andauerte und
43,00 Euro, sofern die Gefangenschaft im Sinne des § 1 mindestens sechs Jahre andauerte.
(2) Die Leistung nach Abs. 1 gilt bei der Bemessung von Ausgleichszulagen aus der gesetzlichen Sozialversicherung und vergleichbarer Leistungen nicht als Einkommen.
In Kraft seit 01.01.2017
§ 5 Beginn und Ende der Leistung
Die Leistung gebührt mit Beginn des Monates, in dem der Antrag gestellt wurde, und erlischt mit dem Ende des Monates, in dem der Anspruchsberechtigte verstirbt.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 6 Anzeigepflicht
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter (§ 1034 ABGB), zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Leistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Leistung maßgebende Änderung binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 7 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen oder Verletzung der Anzeigepflicht (§ 6) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 8 Auszahlung
Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 11 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 9
(1) Die Leistung wird an den Anspruchsberechtigten oder an den gesetzlichen Vertreter ausbezahlt, wenn er dazu befugt ist.
(2) Die Entscheidungsträger haben die Auszahlung in der Weise zu veranlassen, dass die Leistung von einer allfälligen anderen Geldleistung getrennt ausgewiesen wird.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 10 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
(1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von den Stempelgebühren, Verwaltungsabgaben sowie Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
(3) Die Gebühren für die Zustellung der nach diesem Bundesgesetz gewährten Leistung trägt der Bund.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 11 Entscheidungsträger
(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Pension oder Rente nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Notarversicherungsgesetz 1972 (NVG 1972), BGBl. Nr. 66,
der für die Gewährung der Pension oder Rente zuständige Sozialversicherungsträger mit Ausnahme der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt;
2. für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses, Übergangsbeitrages, Versorgungsgeldes, Unterhaltsbeitrages oder Emeritierungsbezuges nach
a) dem Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
b) dem Dorotheumsgesetz, BGBl. Nr. 66/1979,
c) dem Bundestheaterpensionsgesetz (BThPG), BGBl. Nr. 159/1958,
d) dem Epidemiegesetz 1950, BGBl. Nr. 186,
e) Artikel V des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 148/1988 und nach § 163 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, in der bis 28. Februar 1998 geltenden Fassung,
f) Entschließungen des Bundespräsidenten, mit denen außerordentliche Versorgungsgenüsse gewährt wurden,
die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau; für Personen nach lit. a und f im Bereich der Österreichischen Post Aktiengesellschaft und der Telekom Austria Aktiengesellschaft die gemäß § 17 Abs. 3 des Poststrukturgesetzes (PTSG), BGBl. Nr. 201/1996, eingerichteten nachgeordneten Personalämter;
3. für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach
a) dem Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LDG 1984), BGBl. Nr. 302,
b) dem Land- und forstwirtschaftlichen Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz (LLDG 1985), BGBl. Nr. 296,
der Landeshauptmann; im Bereich des Landes Oberösterreich für Personen nach lit. a der Landesschulrat;
4. für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Opferfürsorgegesetz (OFG), BGBl. Nr. 183/1947, der Landeshauptmann;
5. für Bezieher einer Pension, eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966, BGBl. Nr. 313, oder dem Bundesbahn-Pensionsgesetz, BGBl. I Nr. 95/2000, die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau;
6. für Bezieher eines Ruhe- oder Versorgungsgenusses nach dem Verfassungsgerichtshofgesetz (VerfGG 1953), BGBl. Nr. 85, der Bundeskanzler;
7. für Bezieher von Renten, Beihilfen oder Ausgleichen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz 1957 (KOVG 1957), BGBl. Nr. 152, Heeresversorgungsgesetz (HVG), BGBl. Nr. 27/1964, und für Bezieher einer Hilfeleistung nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972,
das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen;
8. in allen übrigen Fällen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 12 Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) In den Fällen des Abs. 1 ist primär der Träger zuständig, gegenüber dem ein Eigenanspruch besteht, vor dem, gegenüber dem ein Hinterbliebenenanspruch besteht. Subsidiär gilt folgende Rangordnung:
1. Träger der Pensionsversicherung,
2. Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau sowie die Personalämter gemäß § 11 Abs. 1 Z 2,
3. Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,
4. Landeshauptmann oder Landesschulrat.
Bei gleichrangigen Ansprüchen ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Eine später erworbene zusätzliche Leistung nach § 11 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig entschiedener Ansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 13 Kostenersatz
(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 4, den Trägern der Pensionsversicherung, der Unfallversicherung und der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau weiters die Zustellgebühren (§ 10 Abs. 3), den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 4 ersetzt.
(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern (§ 11) den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 14 Verfahren
(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt wird, finden auf das Verfahren die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 Anwendung.
(2) Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die auf Pflegegeldleistungen anwendbaren Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger nach § 11 Abs. 1 Z 1 bis 8.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 15 Antragstellung
(1) Leistungen nach diesem Bundesgesetz sind durch Antrag geltend zu machen. Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen nach § 1 durch Vorlage entsprechender Unterlagen nachzuweisen.
(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(3) Die Leistung kann abgelehnt oder entzogen werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
(4) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 3 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung oder Entziehung der Leistung hat zu unterbleiben.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 16 Bescheide
(1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt oder entzogen wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 17 Verarbeitung von personenbezogenen Daten
Die Entscheidungsträger und Gerichte sind ermächtigt, die auf Grund der im § 11 genannten Normen verarbeiteten personenbezogenen Daten von Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerbern nach diesem Bundesgesetz betreffend Generalien, Versicherungsnummer und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 18 Mitwirkung
(1) Die Entscheidungsträger und die übrigen Träger der Sozialversicherung, die Bezirksverwaltungsbehörden und Ämter der Landesregierungen sowie öffentliche Stellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber, Versicherungsnummer, Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§§ 1 und 2) zu übermitteln.
(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, auf begründetes Ersuchen der Entscheidungsträger oder der Gerichte im Ermittlungsverfahren zur Durchführung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten im Sinne des Abs. 1.
(3) Sind in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz die im § 11 Abs. 1 Z 2, 4, 6, 7 und 8 genannten Entscheidungsträger zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Berechnung und Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 19 Übertragener Wirkungsbereich
Die Sozialversicherungsträger gemäß § 11 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
In Kraft seit 01.01.2020
§ 20 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 21
Bringen die im § 1 genannten Personen bis zum 30. Juni 2001 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes, zu erbringen.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 21a
Bringen die durch das BGBl. I Nr. 40/2002 begünstigten Personen bis zum 31. Dezember 2002 einen Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz ein, ist diese bei Vorliegen der Voraussetzungen, frühestens ab 1. Jänner 2002, zu erbringen. Dies gilt auch für Anträge, die vor dem 1. Jänner 2002 eingebracht wurden, unabhängig davon, ob über sie bereits rechtskräftig entschieden wurde oder nicht.
In Kraft seit 01.01.2002
§ 22 Vollziehung
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt der Bundesregierung.
In Kraft seit 01.01.2001
§ 23 Inkrafttreten
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Jänner 2001 in Kraft.
(2) Titel, § 1 Z 2 und 3, die Überschrift zu § 10, § 11 Abs. 1 Z 1, § 12, § 13 Abs. 1 und § 15 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 70/2001 treten mit 1. Jänner 2001, § 4 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die §§ 1, 17, 18 Abs. 1 und 21a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 40/2002 sowie die Aufhebung des § 3 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(4) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 138/2003 treten mit dem Zeitpunkt, mit dem die ÖBB-Dienstleistungs Gesellschaft mbH ihre Tätigkeit aufnimmt, in Kraft
(5) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 90/2005 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(6) § 11 Abs. 1 Z 2 und § 12 Abs. 2 Z 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 89/2006 treten mit 1. Jänner 2007 in Kraft.
(7) § 19 samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 147/2009 tritt mit 1. Jänner 2010 in Kraft.
(8) § 11 Abs. 1 Z 5, § 12 Abs. 2 Z 3 und § 13 Abs. 1 in der Fassung des Budgetbegleitgesetzes 2011, BGBl. I Nr. 111/2010, treten mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
(9) § 4 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 18/2017 tritt mit 1. Jänner 2017 in Kraft.
(10) § 17 samt Überschrift und § 18 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(11) § 6, § 9 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 erster Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(12) Die §§ 11 Abs. 1 Z 2 und 5, 12 Abs. 2 Z 2 bis 4, 13 Abs. 1 erster Satz und der Entfall der bisherigen Z 3 des § 12 Abs. 2, der Absatzbezeichnung des bisherigen § 19 Abs. 1 und des § 19 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 100/2018 treten mit 1. Jänner 2020 in Kraft.
In Kraft seit 23.12.2018